VwGH vom 19.02.1991, 90/05/0096
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Leukauf, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MDR-B XVIII-3/90, betreffend Anrainereinwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: X-Verein), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom wurde dem Mitbeteiligten unter Berufung auf die §§ 70 und 73 in Verbindung mit § 83 Abs. 2 und 3 der Bauordnung für Wien die baubehördliche Bewilligung erteilt, bei dem mit den Bescheiden der Bauoberbehörde für Wien vom sowie bewilligten Bauvorhaben in Wien, X-Gasse 12, nachstehende Änderungen vorzunehmen:
"Die beiden Außenstiegenhäuser werden aufgelassen. Neben dem Innenstiegenhaus werden die Aufzugsschächte und ein weiteres Innenstiegenhaus angeordnet.
Im 2. Keller wird der Installationsgang entlang der X-Gasse aufgelassen, der Lüftungsraum und der Umformerraum vergrößert.
Außer dem Einbringschacht für die Trafos entfallen alle Schächte vor der Baulinie. Neben der Stiege II wird der große Lagerraum in Patiententurnraum umgewidmet. Die anschließenden Keller werden in Garderoben und Naßräume umgestaltet.
Im 1. Keller werden an der X-Gasse 3 Lager und ein WC mit Vorraum vereinigt und 4 Depots geschaffen. Im ehemaligen Stiegenhaus an der Ausfahrt wird die Schleuse zur Garage vergrößert, 2 Stellplätze neu eingerichtet und zwei Doppelstockplätze in einfache umgewandelt.
Das Stiegenhaus im Bereich der Einfahrt wird in Schleuse umgestaltet.
Im Erdgeschoß werden der Untersuchungsraum und die Küche getauscht und ein ebenerdiger Zubau bis an die Grundgrenze zur Liegenschaft Y-Gasse 11 vorgesehen. Spüle und Lager werden Büros, das Stiegenhaus bei der Ausfahrt Lager. Die Raumeinteilung wird abgeändert. An der Z-Straße wird statt Büro und Lager ein Patientenspeisesaal eingeplant. Müllraum und Eingang werden lagemäßig getauscht.
In den Regelgeschossen ändert sich durch die Stiegenhausänderung die Gang- und Raumaufteilung insoferne, als statt 26 nunmehr 27 Zimmer geschaffen werden, der Untersuchungsraum entfällt. Die Gänge werden an den Enden direkt belichtet.
Im 1. Dachgeschoß wird die Wand gegen die Liegenschaft Z-Straße 16 als Giebelwand ausgebildet. Der über die Dachform ragende Teil des aufgelassenen Stiegenhauses neben der Ausfahrt entfällt.
Anstelle von 3 Zimmern werden die Räume der Krankenhausleitung angeordnet. Der Gang neben dem zweiten entfallenen Stiegenhaus wird als Vorbereitung gewidmet, Wasch- und Sanitärräume werden dem OP-Teil zugeordnet.
Im 2. Dachgeschoß werden an der Giebelwand nunmehr zwei Archivräume angeordnet. Die Raumaufteilung wird im Bereich der entfallenden Stiegenhäuser geändert.
Das 3. Dachgeschoß wird durch Zurückrücken innerhalb des zulässigen Lichtraumprofiles bei gleichbleibendem Verwendungszweck wesentlich verkleinert.
Das Bauvorhaben stellt sich nunmehr auf Grund der dem Bescheid zugrunde gelegten Pläne wie folgt dar:
Im 2. Keller werden um den Stiegenhaus-Aufzugsblock die Räume für die Stromversorgung, die Fernheizung und die Lüftungsanlage, sowie Lagerräume und ein Patiententurnsaal mit Sanitäranlagen angeordnet. Unter dem Stiegenhaus I wird die Kanalanlage untergebracht.
Im 1. Keller sind die Tiefgarage mit 26 Stellplätzen mit Einfahrt von der Z-Straße und Ausfahrt in die X-Gasse, Garderoben, Depot, Lager, Sanitär- und Kellerräume geplant.
Das Erdgeschoß soll die Untersuchung, Büros, Speisesaal, Patientenspeisesaal sowie Küche mit Neben- und Lagerräumen enthalten.
Die Regelgeschosse, das sind der 1. bis 3. Stock, werden von Gängen um die Stiegenhäuser aufgeschlossen und dienen zur Unterbringung von je 27 Zimmern, einer Teeküche und Sanitärräumen.
Das 1. Dachgeschoß dient der medizinischen Versorgung, es enthält 4 Operationssäle, 4 Überwachungsräume, Räume des ärztlichen und Pflegepersonals und Nebenräume.
Das 2. Dachgeschoß ist Umkleideräumen, zwei Archiven und Nebenräumen vorbehalten.
Das 3. Dachgeschoß ist über das Stiegenhaus II und einen Aufzug erreichbar und enthält die Lüftungszentrale, die Aufzugstriebwerksräume, Lagerräume sowie Sanitärräume.
In der Feuermauer zur Liegenschaft Y-Gasse 11 (EZ nn KG S) sind 3 Feuermaueröffnungen vorgesehen."
Diese Bewilligung wurde an verschiedene Vorschreibungen geknüpft.
Die u. a. von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen wurden teilweise als unzulässig zurückgewiesen und zum Teil abgewiesen.
Mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom wurde der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 insofern Folge gegeben, als die von ihr "mit B I (ein neues Projekt) bezeichneten Einwendungen abgewiesen, die mit B II (allgemeine Einwendungen) bezeichneten Einwendungen, ausgenommen jene, welche sich auf im Dachgeschoß befindliche Aufenthaltsräume beziehen, deren Fußboden höher liegt, als die für die Beurteilung der zulässigen Gebäudehöhe maßgebende Ebene bzw. jene Einwendungen, welche sich auf die Verkehrstechnik und die unverhältnismäßige Bevorzugung der Bauwerber beziehen, welche als unzulässig zurückzuweisen sind, abgewiesen werden, sowie daß die Einwendungen mit der Bezeichnung B III abzuweisen sind, ausgenommen jene, welche sich auf das Notstromaggregat und die Lüftungsanlage beziehen, welche als unzulässig zurückzuweisen waren"; im übrigen wurde das Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, "daß die Punkte 1 und 12 der Auflagen ... zu entfallen haben".
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:
Zu der in der Beschwerde einleitend gerügten Mangelhaftigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu bemerken, daß ein Begründungsmangel nur dann zu einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen kann, wenn er eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides hindert, insbesondere, wenn dadurch die Partei des Verwaltungsverfahrens über die von der Behörde angestellten Erwägungen nicht unterrichtet und an der Verfolgung ihres Rechtsanspruches gehindert worden ist. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides auf andere, der Beschwerdeführerin ebenfalls zugestellte Bescheide verwiesen hat (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Prugg-Verlag, Eisenstadt, 4. Aufl., auf den S. 453 f. wiedergegebene hg. Judikatur).
Die Frage der Befangenheit des Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz ist bereits in dem gegenüber derselben Beschwerdeführerin ergangenen und das in Rede stehende Bauvorhaben betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/05/0026, erörtert worden, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen hinzuweisen und im übrigen ergänzend festzuhalten ist, daß die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Zusammenhang nicht aufzuzeigen vermochte, inwiefern sich sachliche Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid ergeben, weshalb unter dem Gesichtspunkt des § 7 AVG 1950 auch keine Bedenken dagegen bestehen, daß die belangte Behörde den in erster Instanz tätig gewesenen Amtssachverständigen zum Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin befragt und sich in ihrer Entscheidung auf das Ergebnis dieser Befragung gestützt hat.
Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides dem auch zum Gegenstand der vorliegenden Beschwerde gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei dadurch in ihren Nachbarrechten beeinträchtigt, daß die Küche des Großkrankenhauses unmittelbar an der Grenze zu ihrem Grundstück liegen werde, entgegnet, daß der für die Liegenschaft des Mitbeteiligten geltende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan die Möglichkeit einer vollflächigen Verbauung dieser Liegenschaft vorsehe, sodaß die Errichtung des "Küchentraktes" an der in den Plänen ausgewiesenen Stelle der in Rede stehenden Liegenschaft nicht rechtswidrig sein könne. Ferner sei mit der Neusituierung der Krankenhausküche eine Vermehrung oder sonstige nachteilige Veränderung von Lärm-, Geruchs- und sonstigen Immissionen für die Beschwerdeführerin nicht verbunden. So habe auch der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 37 anläßlich seiner Einvernahme am ausgeführt, daß hinsichtlich der Entsorgung der Abluft keine Änderung gegenüber dem seiner Stellungnahme vom November 1989 zugrundegelegenen Sachverhalt eingetreten sei; die Ausblasung der Abluft erfolge nach wie vor über Dach im Bereich der Lüftungszentrale, welche im ursprünglichen Bewilligungsverfahren als "Technik" bezeichnet worden sei, was auch für die Küchenabluft gelte. Es käme auch durch die durch den zweiten Planwechsel vorgenommenen Änderungen in quantitativer oder qualitativer Hinsicht zu keiner Vermehrung der Immissionen auf den Nachbarliegenschaften. Diese Aussage des Amtssachverständigen erscheine der Berufungsbehörde schlüssig und werde durch die dem Planwechselverfahren zugrunde gelegten Baupläne objektiviert. Ungeachtet dessen werde darauf hingewiesen, daß § 6 Abs. 6 erster Satz der Bauordnung für Wien Bauten, die sozialen Zwecken dienen, ohne jede Einschränkung im Wohngebiet für zulässig erkläre, sodaß jedenfalls die mit solchen Bauten verbundenen, normalerweise auftretenden möglichen Immissionen von der Nachbarschaft hinzunehmen seien. Da Küchen in Krankenhäusern nicht ungewöhnlich seien, müßten daher auch die von solchen Küchen allenfalls verursachten Immissionen hingenommen werden, wobei nochmals darauf hinzuweisen sei, daß durch die über Dach geführte Abluftführung und die Art der baulichen Ausführung des "Küchentraktes" die von der Beschwerdeführerin befürchteten unzumutbaren oder den Wohnzweck beeinträchtigenden Immissionen nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht zu erwarten seien.
Diesen Schlußfolgerungen der belangten Behörde kann der Gerichtshof nicht entgegentreten, zumal schon in dem den ersten Planwechsel betreffenden hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/05/0025, ausgeführt worden ist, daß die im § 6 Abs. 6 der Bauordnung für Wien unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch Immissionen vorgesehenen Beschränkungen für Bauten, die sozialen Zwecken dienen, und sohin für das in Rede stehende Krankenhaus nicht gelten, weshalb auch die von der Küche allenfalls ausgehenden Immissionen von den Nachbarn in Kauf genommen werden müssen. Es fällt daher auch unter dem Gesichtspunkt der im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG geforderten Wesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht ins Gewicht, daß die belangte Behörde nicht "das Maß der Immissionen" erhoben und "ausreichende Feststellungen über die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch die neu positionierte Küche" getroffen hat, sondern sich mit der bereits erwähnten Feststellung des Amtssachverständigen begnügt hat, welcher überdies erklärt hat, daß "die durch den zweiten Planwechsel vorgenommenen Änderungen zu keiner Vermehrung (weder quantitativ noch qualitativ) der Immissionen auf den Liegenschaften führen können". Ferner hat die für Fragen des Umweltschutzes zuständige Magistratsabteilung 22 in ihrer schriftlichen Äußerung vom darauf hingewiesen, daß eine "Änderung der Immissionssituation" (hinsichtlich der Küchenabluft) "nicht gegeben ist" und "ein Hinausdringen von Küchengeruch in die nähere Umgebung" (durch die mechanische Entlüftung) "weitgehend verhindert werden kann. Auf Grund der mechanischen Absaugung ist gleichzeitig ein Offenhalten der Fenster aus hygienischen Gründen nicht erforderlich". Unter Punkt 10.) der von der belangten Behörde bestätigten Auflagen ist sodann vorgeschrieben worden, daß die Küchenabluft mechanisch abzusaugen und im Bereich der Lüftungszentrale über Dach ins Freie abzuleiten ist.
Im übrigen soll nicht unerwähnt bleiben, daß sich aus der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Äußerung des Vorstandes des Institutes für Umwelthygiene der Universität Wien vom keine von jenen der belangten Behörde abweichenden Schlußfolgerungen hinsichtlich der Immissionsfrage ergeben, weil darin im wesentlichen lediglich bemerkt worden ist, daß "für eine umwelthygienische Beurteilung insbesondere jede Angabe über die zu erwartenden Immissionen (Schall, Luftschadstoffe, Geruchsbelästigung etc.) bei den Anrainern fehlt".
Der belangten Behörde ist auch darin zu folgen, daß die Voraussetzungen für die Heranziehung anderer geeigneter Personen als Sachverständige im Sinne des § 52 Abs. 2 AVG 1950 im Beschwerdefall nicht gegeben waren, weil nicht zu erkennen ist, worin die in dieser Bestimmung geforderte Besonderheit des Falles gelegen sein soll. Dem von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argument, die "im Bauverfahren zutage getretenen Interessenverflechtungen" würden es "für einen bei der Stadt Wien angestellten und damit von ihr abhängigen Sachverständigen schwer oder unmöglich" machen, "das Bauprojekt mit der gebotenen Unvoreingenommenheit zu beurteilen", ist entgegenzuhalten, daß eine allenfalls fehlende Unvoreingenommenheit des Sachverständigen nicht als "Besonderheit des Falles" im Sinne des § 52 Abs. 2 AVG 1950 zu qualifizieren wäre. Eine derartige Besonderheit wäre nämlich insbesondere dann gegeben, wenn das der Behörde vorliegende Gutachten offensichtlich nicht schlüssig ist oder ihm das Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegensteht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 5845/A), wovon im Beschwerdefall aber nicht auszugehen ist. Auf die von der Beschwerdeführerin zur Frage der Befangenheit geäußerten Erwägungen wurde bereits eingegangen.
Schließlich ist im Hinblick auf das im gegebenen Zusammenhang gegen die Tiefgarage gerichtete Beschwerdevorbringen festzuhalten, daß die Anzahl der Pflichtstellplätze sowie die Anordnung der Garagenein- und -ausfahrt unverändert geblieben sind (vgl. die Äußerung des Amtssachverständigen vom ), sodaß ein Hinweis auf die dieser Frage gewidmeten Ausführungen in den erwähnten Vorerkenntnissen vom und vom heutigen Tag, Zl. 90/05/0025, genügt.
Die Notstrom- und Lüftungsanlagen sind nicht Gegenstand des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Bewilligungsverfahrens, weil der Mitbeteiligte in seinem Bauansuchen vom dies ausdrücklich erwähnt und erklärt hat, diesbezüglich um eine eigene Bewilligung anzusuchen. Die belangte Behörde hat daher auch ausdrücklich ausgesprochen, daß Punkt 12.) der Vorschreibungen des erstinstanzlichen Bescheides ("Die gesamte Lüftungsanlage ist so auszubilden, daß ein Schalleitungspegel von 80 dB bei Tag und 70 dB bei Nacht nicht überschritten wird. Ein diesbezüglicher Nachweis ist mit dem Ansuchen um Benützungsbewilligung vorzulegen.") zu entfallen habe. Die Beschwerdeführerin ist dadurch nicht in ihren durch § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien gewährleisteten Rechten verletzt worden.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, es seien im Beschwerdefall so gravierende Abweichungen vom bereits bewilligten Bauvorhaben vorgesehen, daß ein neues Projekt und sohin kein Planwechsel vorliege, ist zu entgegnen, daß die in der Sachverhaltsdarstellung im einzelnen wiedergegebenen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Konsens als Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben im Sinne des § 73 der Bauordnung für Wien und nicht als ein anderes Projekt zu qualifizieren sind, weil sich entsprechend den schon im zitierten hg. Vorerkenntnis vom heutigen Tag angestellten Erwägungen an dem aus den Einreichunterlagen zu entnehmenden Willen des Mitbeteiligten, ein Krankenhaus zu errichten, durch die geplanten Abweichungen nichts geändert hat, also im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien nicht davon auszugehen ist, daß das Gebäude nach Durchführung der Änderungen als ein anderes anzusehen ist. Es kann auch im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die eingereichten Baupläne der Verordnung der Wiener Landesregierung vom , LGBl. Nr. 44, über den Maßstab, die Ausfertigung und die Beschaffenheit der Baupläne, entsprechen, weil die Beschwerdeführerin gar nicht behauptet hat, daß es ihr nicht möglich gewesen sei, den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Plänen die beabsichtigten und unter dem Gesichtspunkt ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien bedeutsamen Änderungen zu entnehmen. Da der Nachbar kein Recht besitzt, daß die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig und der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden (vgl. dazu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, Prugg-Verlag, Eisenstadt,
2. Aufl., S. 210 f.), vermag die Beschwerdeführerin daher mit der diesbezüglichen Rüge keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Umstand, den Plänen könne nicht entnommen werden, "wo die Ansaugung und die Abluft der Klimaanlage erfolgt", sowie dem Vorbringen, es sei "nicht erkennbar, wo sich die Röntgenanlagen befinden", kommt im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung zu, weil derartige Anlagen, ebenso wie die von der Beschwerdeführerin in den Plänen vermißten Dunstabzugshauben in der Großküche, nicht Gegenstand der erteilten Baubewilligung sind (vgl. auch dazu das erwähnte hg. Vorerkenntnis vom heutigen Tag).
Im Zusammenhang mit der behaupteten unzulässigen Gebäudehöhe und Geländeveränderung ist auf die auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnte Feststellung des Amtssachverständigen vom zu verweisen, wonach eine Erhöhung des Gebäudes gegenüber dem ursprünglich genehmigten Bauprojekt durch den zweiten Planwechsel nicht stattfindet und auch Geländeveränderungen gegenüber diesem Bauprojekt durch die Bewilligung des zweiten Planwechsels nicht genehmigt worden sind. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin im einzelnen erhobenen Einwendungen waren bereits Gegenstand der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom , weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen des Gerichtshofes in dem in Erledigung dieser Beschwerde ergangenen und bereits mehrfach erwähnten Erkenntnis vom zu verweisen ist.
Wie schon in dem zuletzt angeführten hg. Erkenntnis muß der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren entgegengehalten werden, daß sie keine konkreten Angaben darüber gemacht hat, inwiefern die belangte Behörde bei der Berechnung der zulässigen Gebäudehöhe im Sinne des § 81 Abs. 2 der Bauordnung für Wien zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte kommen sollen, wenn insbesondere darauf Bedacht genommen wird, daß entsprechend dem Spruch des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheides, wie schon ausgeführt worden ist, "der über die Dachform ragende Teil des aufgelassenen Stiegenhauses neben der Ausfahrt entfällt" und "das dritte Dachgeschoß durch Zurückrücken innerhalb des zulässigen Lichtraumprofiles bei gleichbleibendem Verwendungszweck wesentlich verkleinert" wird. Schon in dem hg. Vorerkenntnis vom ist darauf hingewiesen worden, daß der Mitbeteiligte dazu gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom erklärt hat, durch diese Planänderung sei dem Wunsch der Beschwerdeführerin auf Verringerung der Gebäudeumrisse insofern Rechnung getragen worden, als damit die Hochführungen der ursprünglich als Stiegenhaus gedachten Baulichkeiten über die zulässige Gebäudehöhe hinaus entfallen konnten. Die Beschwerdeführerin vermochte sohin auch im vorliegenden Fall nicht aufzuzeigen, inwiefern der belangten Behörde ein im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen sein soll. Auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Dachgauben ist auf die diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom zu verweisen. Ob die Bestimmungen des § 87 Abs. 7 der Bauordnung für Wien über die Anordnung von Fußböden in Aufenthaltsräumen eingehalten worden sind, kann im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben, weil der Nachbar auf die Einhaltung dieser Bestimmungen kein subjektiv-öffentliches Recht besitzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 8317/A).
Die unter B. 4. bis 8. vorgetragenen Beschwerdeausführungen stellen im wesentlichen eine Wiederholung von Einwendungen dar, auf die der Gerichtshof schon in den genannten
hg. Vorerkenntnissen vom und vom heutigen Tag eingegangen ist, weshalb ein Hinweis auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse genügt. Die - neuerlich - behauptete "unzulässige Beeinträchtigung durch die Garagenabfahrt" bedarf keiner Erörterung, weil entsprechend der Aussage des Amtssachverständigen vom "die Anordnung der Garagenein- und -ausfahrt unverändert geblieben" ist.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.