VwGH vom 27.05.2004, 2002/03/0190
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des G S in L, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in 8650 Kindberg, Hauptstraße 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 40.14-3/2002-2, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung wegen Übertretungen des KFG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am , um 15.15 Uhr, auf dem näher angeführten Tatort mit dem näher bestimmten Lastkraftwagen fünf näher genannte Übertretungen gegen das Kraftfahrgesetz (KFG) begangen zu haben.
Nach dem im Akt zur Strafverfügung einliegenden Rückschein fand der erste Zustellversuch in Bezug auf die zu eigenen Handen zuzustellende Strafverfügung an der Adresse L, Fgasse 8, am statt, wobei die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches nach den Angaben auf diesem Rückschein in den Briefkasten eingelegt worden sei. Der zweite Zustellversuch habe danach am stattgefunden, die Verständigung über die Hinterlegung sei in den Briefkasten eingelegt worden. Die beim Postamt 8642 St. Lorenzen i.M. mit Beginn der Abholfrist hinterlegte Strafverfügung wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben und kam am zur erstinstanzlichen Behörde zurück.
Mit Schriftsatz vom teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit, er habe eine Mahnung zur Zahlung eines Strafbescheides über EUR 254,37 erhalten. Er habe diesen Strafbescheid nie bekommen und beantrage daher die Zustellung dieses Bescheides in Kopie an seinen Vertreter.
Mit Schriftsatz vom erhob er gegen die Strafverfügung Einspruch. In diesem führte er aus, dass ihm die Strafverfügung auf Grund des Ersuchens seines ausgewiesenen Vertreters am zugestellt worden sei. Die Hinterlegung dieser Strafverfügung am sei rechtswidrig gewesen. Er sei an diesem Tage nicht ortsanwesend gewesen. Darüber hinaus hätte der Postbeamte ihn zuerst auffordern müssen, an einem bestimmten Tage anwesend zu sein. Die Ankündigung, Verständigung und Hinterlegung am selben Tag mache die Hinterlegung schon von vornherein rechtswidrig. Er habe sich damals im Ausland befunden.
In der Folge ermittelte die erstinstanzliche Behörde, dass der Beschwerdeführer seit an der Adresse Fgasse 8, L, aufrecht gemeldet sei.
Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom in der Weise Stellung, er habe nunmehr herausgefunden, dass er vom 8. bis bei seinem Stiefsohn E.W. und auch bei H.F. in Ternitz gewesen sei. Ein oder zwei Nächte habe er bei seinem Schwiegersohn verbracht. Danach sei er vom 15. bis in Lignano gewesen. Er habe H.S. eine Drehbank geliefert und einen kleinen Tieflader mitgenommen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d. Mur vom wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 in Zusammenhang mit den §§ 24 und 49 Abs. 1 VStG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen darauf gegründet, dass die Strafverfügung vom dem Beschwerdeführer am angekündigt und am durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt worden sei. Mit Schreiben vom habe der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter angegeben, er habe den Strafbescheid nie erhalten und kenne ihn daher nicht. Mit Schreiben vom sei der Behörde mitgeteilt worden, der Beschwerdeführer habe sich zum damaligen Zeitpunkt im Ausland befunden. Mit Schreiben vom habe der Vertreter des Beschwerdeführers nach Akteneinsicht bekannt gegeben, dass sich der Beschwerdeführer vom 8. bis bei seinem Stiefsohn in Ternitz aufgehalten habe und in der Zeit vom 15. bis in Lignano gewesen sei.
Nachdem der Beschwerdeführer lediglich in der Zeit vom 8. bis und vom 15. bis abwesend gewesen sei und der Rückscheinbrief bereits einen Tag davor, also am , angekündigt und erst am vom Postamt an die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur übermittelt worden sei, wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, den angeführten RSa-Brief während des Hinterlegungszeitraumes rechtzeitig zu beheben. Der Einspruch der am in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung sei daher als verspätet eingebracht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
In der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers vom führte der Beschwerdeführer aus, aus dem Akteninhalt gehe hervor, dass am ein Rückscheinbrief hinterlegt worden sei. Es gehe aus dem Akteninhalt nicht hervor, wie dies im Bescheid vom dargestellt werde, dass dem Beschwerdeführer am 7. Dezember wirksam angekündigt worden wäre, er solle am 10. Dezember anwesend sein, ansonsten würde die Sendung hinterlegt. Selbst wenn dies so gewesen wäre, was ausdrücklich bestritten werde und jedenfalls aus dem Akteninhalt nicht hervorgehe (zumindest nicht aus dem Akteninhalt, soweit er dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden sei) bewirke eine Ankündigung keinesfalls die Gültigkeit einer Hinterlegung, wenn der Adressat ortsabwesend sei. Sei der Adressat ortsabwesend, so könne es keine Zustellung geben, sondern es wäre der Strafbescheid zurückzusenden gewesen. Darüber hinaus sei auch nicht die Ankündigung, an einem gewissen Datum anwesend zu sein, behauptet worden. Da somit nicht wirksam zugestellt worden sei, werde die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides beantragt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Auf Grund der vom Beschwerdeführer im Ergebnis nicht in Zweifel gezogenen Aktenlage werde nachstehender Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer sei seit dem in L, Fgasse 8, aufrecht gemeldet. Er halte sich an dieser Adresse auch tatsächlich auf. Die vom Beschwerdeführer zuletzt angegebene Ortsabwesenheit (8. bis ) - von einem Umzug nach Ungarn bzw. einem Auslandsaufenthalt sei nicht mehr die Rede gewesen - habe ihn nicht daran gehindert, vom Zustellvorgang Kenntnis zu erlangen, weil er demnach zum Zeitpunkt des ersten Zustellversuches am noch an der Abgabestelle anwesend gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer durch die in den Briefkasten eingelegte Verständigung vom ersten Zustellversuch über den anstehenden zweiten Zustellversuch von einem Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, könne er sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass die nach dem zweiten - erfolglosen - Zustellversuch vorgenommene Hinterlegung rechtswidrig gewesen sei. Die Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs. 1 VStG habe daher mit dem Tag der Hinterlegung am zu laufen begonnen und habe - wie von der erstinstanzlichen Behörde richtig angenommen - am geendet.
Bei der Zustellung zu eigenen Handen genüge für die Rechtswirksamkeit einer Hinterlegung, dass der Adressat zumindest am Tage des ersten Zustellversuches an seiner Abgabestelle anwesend gewesen sei und so Kenntnis erlangen habe können, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden solle (es werde auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/02/0010, verwiesen). Eine Ankündigung, dass der Empfänger an einem bestimmten Tag anwesend sein solle, kenne das Zustellgesetz nicht. Die vom Beschwerdeführer behauptete Ortsabwesenheit sei jedenfalls nicht eine solche gewesen, die verhindert hätte, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt hätte.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die in Rede stehende Strafverfügung durch die postamtliche Hinterlegung am als ordnungsgemäß zugestellt gelte und demnach die Einspruchsfrist gegen diese Erledigung am abgelaufen sei. Wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend ausgeführt, hätte der Beschwerdeführer sogar noch nach seiner Rückkehr an die Abgabestelle genügend Zeit gehabt, das Schriftstück abzuholen und rechtzeitig Einspruch zu erheben.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Stammfassung), ist Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort.
Gemäß § 21 Abs. 1 ZustellG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.
Gemäß § 21 Abs. 2 ZustellG ist, wenn die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden kann, der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17 ZustellG zu hinterlegen.
Gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG ist, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Gemäß § 17 Abs. 2 ZustellG ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
Gemäß § 17 Abs. 4 ZustellG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im § 21 Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Gemäß § 18 Abs. 1 ZustellG ist, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig (§ 17 Abs. 1) an der Abgabestelle aufhält, die Sendung an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn sie
"1. durch Organe der Post zugestellt werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist;
..."
In der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Wohnhaus an der genannten Adresse zusammen mit seiner Ehegattin eine Wohnung bewohne. Das Haus sei ein Zweiparteienhaus. Einen Briefkasten gebe es in diesem Haus nicht. Seit 15 Jahren sei an der Begrenzungsmauer des Hauses ein altes Kanalrohr angebracht. In dieses Kanalrohr sei lange Zeit die Post für beide Wohneinheiten eingeworfen worden. Da es den beiden Hausparteien aber schließlich zu mühsam geworden sei, die Post nach erfolgter Zustellung zu trennen, habe man sich darauf geeinigt, dass das Kanalrohr nur mehr für die Bewohner der zweiten Wohnung als Postrohr diene. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe sich deswegen ein Postfach am Postamt in L genommen. Der Beschwerdeführer habe sich aus finanziellen Gründen kein eigenes Postfach zulegen können. Von August 2001 an bis Frühjahr 2002 habe für Postsendungen an den Beschwerdeführer ein Auftrag zur Nachsendung an das Postfach seiner Ehegattin am Postamt L bestanden. Allein dieses Postamt sei vom Beschwerdeführer vom August 2001 an "benützt worden". Auf Grund des bestehenden Nachsendeauftrages seien vom Zusteller keine Postsendungen mehr für den Beschwerdeführer in das Kanalrohr an der Abgabestelle eingelegt worden. Das Kanalrohr habe demnach nur mehr als Postabgabestelle für die zweite Wohnung im Haus Fgasse 8 gedient. Der Beschwerdeführer habe dadurch, dass er das Kanalrohr nicht mehr auf seine Post hin untersucht habe und seine Post wegen des bestehenden Nachsendeauftrages regelmäßig aus dem Postfach seiner Ehegattin bezogen habe, keine Kenntnis von der Strafverfügung erlangt bis zu dem Zeitpunkt, da ihm eine Mahnung, datiert mit , von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur zugestellt worden sei.
In den Beschwerdegründen beruft sich der Beschwerdeführer insbesondere auf den erteilten Nachsendeauftrag an das Postfach seiner Ehegattin, der seit dem August 2001 bestanden habe. Er sei seit diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass in das Kanalrohr vor seinem Haus auf Grund des bestehenden Nachsendeauftrages keine Postsendungen für ihn gelegt würden. Es habe auch keinen Grund zur Annahme gegeben, dass irgendwelche Postsendungen oder RSa-Briefe für ihn in das Kanalrohr gelegt würden. Das erwähnte Postfach sei eine auf Dauer angelegte Postabgabestelle, die ihre Gründe einerseits darin hätte, dass die Postsendungen der beiden Hausparteien nicht mehr zusammen zugestellt würden, was die Sicherheit der Zustellung gewährleisten sollte, und andererseits, dass der Beschwerdeführer in wiederkehrenden Abständen ortsabwesend gewesen sei. Daher hätte er, damit eine fortlaufende Kontrolle der einlaufenden Post gewährleistet werde, die Nachsendung seiner Post an das Postfach seiner Ehegattin in Auftrag gegeben. Der Zusteller habe daher nicht davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer trotz vorübergehender Ortsanwesenheit Poststücke in diesem Kanalrohr vermute. Das Einlegen der Hinterlegungsanzeige in eben dieses Kanalrohr, das seit fünf Monaten für seine Postsendungen nicht genützt worden sei, komme einem Verstecken des Rückscheinbriefes gleich und sei rechtlich gesehen eine nicht wirksame Zustellung. Der Zusteller hätte wissen müssen, dass der Beschwerdeführer im Haus Fgasse 8 keinen in Gebrauch stehenden Briefkasten habe. Es gebe nur ein Kanalrohr, das für die zweite Hauspartei in Verwendung stünde. Am Rückscheinbrief sei vom Zusteller als Ort der Hinterlegungsverständigung das Wort "Briefkasten" angekreuzt worden. Das Haus Fgasse 8 habe keinen Briefkasten. Eine Verständigung einer Hinterlegung in einem Briefkasten habe somit überhaupt nicht erfolgen können. Ein offenes Kanalrohr stelle keinen Briefkasten dar. Der Zusteller hätte gemäß § 17 Abs. 2 ZustellG vorgehen müssen und den Rückscheinbrief an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus- oder Gartentüre) anbringen müssen.
Dem ist Folgendes entgegen zu halten:
Gemäß § 18 Abs. 1 ZustellG kommt die Nachsendung u.a. nur dann in Betracht, wenn sich der Empfänger eines Schriftstückes nicht regelmäßig im Sinne des § 17 Abs. 1 ZustellG an der Abgabestelle aufhält und eine andere inländische Abgabestelle des Empfängers bekannt ist, an die allein die Nachsendung gemäß dieser Bestimmung zulässig wäre. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Zustellung der fraglichen Strafverfügung in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht vor. Insbesondere ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein Postfach keine Abgabestelle im Sinne des § 4 ZustellG ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/11/0137).
Sofern der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde behauptet, an der Abgabestelle L, Fgasse 8, befinde sich kein Briefkasten, sondern ein Kanalrohr in der Begrenzungsmauer, das seit 15 Jahren für die Post der beiden Wohneinheiten benützt werde, und dass eine Verständigung von der Hinterlegung in einem Briefkasten überhaupt nicht habe erfolgen können, der Rückscheinbrief hätte vielmehr an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus- oder Gartentüre) angebracht werden müssen, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich dabei um ein neues Tatsachenvorbringen handelt, das gemäß dem vom Verwaltungsgerichtshof aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbot (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/06/0108) im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann. Dies gilt auch für rechtliche Ausführungen, die neue Sachverhaltsfeststellungen erforderlich machen würden (wie im vorliegenden Fall die an die Behauptung, es bestehe an der angeführten Adresse kein Briefkasten, sondern nur ein Kanalrohr in der Begrenzungsmauer, geknüpfte Frage, ob das angeblich seit Jahren als Briefkasten benützte Kanalrohr als Briefkasten im Sinne des § 17 Abs. 1 ZustellG zu qualifizieren sei; vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/06/0167).
Auf Grund des vorliegenden Rückscheines und der auf diesem vom Zusteller gemachten Angaben, die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren (insbesondere in der Berufung) nicht bestritten wurden, konnte die belangte Behörde auf Grund der ihr vorliegenden unbestrittenen Sachverhaltsgrundlagen vom Vorliegen eines Briefkastens und von einer durch Einlegen in diesen erfolgten Verständigung über die Hinterlegung der Sendung im Sinne des § 17 Abs. 2 ZustellG ausgehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am