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Voraussetzungen der Hauptwohnsitzbefreiung
immo aktuell 2020/2
Der Befreiungsbestimmung nach § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG idF des 1. StabG 2012 ist die Bedeutung beizumessen, dass bei Aufgabe des Hauptwohnsitzes die Absicht, das Eigenheim bzw die Eigentumswohnung zu veräußern, vorliegen und in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe des Hauptwohnsitzes in die Tat umgesetzt werden muss, wofür dem Veräußerer eine den Umständen des Einzelfalls nach angemessene Frist zukommt.
Sachverhalt: Die Revisionswerberin schaffte am eine Wohnung an, benutzte sie von bis (somit drei Jahre und fünf Monate) als Hauptwohnsitz und veräußerte sie am . Finanzamt und BFG verwehrten die Hauptwohnsitzbefreiung gem § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG. Das BFG führte begründend aus, dass der Gesetzeswortlaut eine durchgehende (mindestens zweijährige) Nutzung einer Eigentumswohnung bzw eines Eigenheimes als Hauptwohnsitz verlange und zwar von der Anschaffung bis zur Veräußerung und keinesfalls lediglich eine durchgehende zweijährige Nutzung innerhalb eines beliebigen Zeitraums vor der Veräußerung. Die Revisionswerberin habe ihren Hauptwohnsitz in der streitgegenständlichen Wohnung im Jahr 2009 aufgegeben bzw nach Portugal verlegt. Die Veräußerung der Wohnung sei im Jahr 2012 erfolgt. Damit s...