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VwGH vom 31.05.2000, 98/08/0271

VwGH vom 31.05.2000, 98/08/0271

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. Georg Freimüller, Dr. Alfred J. Noll, Dr. Alois Obereder und Mag. Michael Pilz, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. LGS-W Abt. 12/1218/56/1997, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1928 geborene Beschwerdeführer beantragte am per Arbeitslosengeld. Nach seinen Angaben im Antrag bezieht er eine Pension von der Österreichischen Nationalbank und war zuletzt vom bis als Konzipient bei einem näher bezeichneten Rechtsanwalt beschäftigt. Dem Antrag schloss er ein Schreiben der Österreichischen Nationalbank vom bei, wonach der Beschwerdeführer auf Grund seines Ansuchens gemäß § 53 der Pensionsordnung der Österreichischen Nationalbank mit in den dauernden Ruhestand versetzt wurde.

Die angerufene, zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gab diesem Antrag mit Bescheid vom gemäß § 22 Abs. 1 AlVG keine Folge. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der im Spruch zitierten Gesetzesstelle ausgeführt, der Beschwerdeführer beziehe einen Ruhegenuss öffentlich Bediensteter aus seinem Dienstverhältnis der österreichischen Nationalbank.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin stellte er den Bezug der Pension von der Österreichischen Nationalbank außer Streit. Er machte jedoch geltend, dass die Österreichische Nationalbank keine öffentlich-rechtliche Körperschaft sei und daher die Pension aus seinem Dienstverhältnis zu dieser auch keinen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft darstelle. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer keinerlei Anspruch auf eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters nach den im § 22 Abs. 1 AlVG angeführten Gesetzen erfüllt hätte.

Die belangte Behörde gab dieser Berufung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. In der Begründung zitierte sie zunächst § 22 Abs. 1 AlVG und stellte sodann das Verwaltungsgeschehen dar. Weiters führte sie aus, dass eine unmittelbare Subsumtion des unstrittigen Sachverhaltes unter § 22 Abs. 1 ASVG nicht möglich sei, weil die Österreichische Nationalbank keine Körperschaft öffentlichen Rechts sei. Unter Anwendung der Auslegungsregeln des § 6 ABGB bestehe jedoch eine interpretative Möglichkeit der Subsumtion dieses Sachverhaltes unter § 22 Abs. 1 AlVG. Es bestehe "klar ersichtlich die Möglichkeit, im Wege einer logisch-systematischen Interpretation" den Pensionsfall "rechtskonform auch in die Bestimmung des § 22 Abs. 1 AlVG einzubeziehen". Gemäß § 38 Abs. 2 zweiter Satz Nationalbankgesetz würden Bezüge, die den Dienstnehmern auf Grund der Dienstbestimmungen gebührten, für den Bereich des Abgaben- und Sozialversicherungsrechtes den auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Bezügen gleichgestellt. Der Pensionsbezug aus einem pensionsfreien Versicherungsverhältnis, welcher einen Bezug im Sinne der obigen Bestimmung darstelle, sei somit nach dem Nationalbankgesetz für das Sozialversicherungsrecht den Versicherungsfällen des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichgestellt.

Diese Einbeziehung führe zum Ergebnis, dass trotz der erfolgten Beitragszahlungen ein Rechtsanspruch zum Bezug des Arbeitslosengeldes nicht bestehe. In der vom Beschwerdeführer angenommenen theoretischen Unmöglichkeit eines Leistungsbezuges vom Beginn der Beitragszahlung an sei keine unmittelbare Verfassungswidrigkeit zu erkennen. Die Arbeitslosenversicherung beruhe nicht auf einem starren Versicherungsprinzip, sondern führe vielmehr das Solidaritätsprinzip als gewachsenes Prinzip an, welches dazu führe, dass das Risiko der Arbeitslosigkeit nicht unmittelbar zu einer Geldleistung führe. Erst nach Erfüllung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wäre der Anspruch auf Bezug des Arbeitslosengeldes gegeben. Dies führe zum Schluss, dass der Beschwerdeführer, der bereits eine gesicherte soziale Absicherung auf Grund seines Alters erfahre, einer Abfederung einer sozialen Härte auf Grund der Arbeitslosigkeit nicht bedürfe. Auch eine andere verfassungskonforme Interpretation führe zu diesem Ergebnis. Neben dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zur Österreichischen Nationalbank gebe es unter den Dienstnehmer der Nationalbank auch Dienstverhältnisse, welche voll pensionsversicherungspflichtig nach dem ASVG seien. Es wäre gleichheitswidrig, wenn Dienstnehmer der Nationalbank, welche ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis abgeschlossen hätten, in den Genuss einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz kommen würden, jedoch Dienstnehmer, welche ein pensionsversicherungspflichtiges Dienstverhältnis abgeschlossen hätten, keine Möglichkeit eines Leistungsbezuges hätten. Eine solche Differenzierung sei sachlich nicht gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom , B 427/98).

In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gewährung von Arbeitslosengeld verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesen Gründen. Er macht geltend, die belangte Behörde gestehe zwar zu, dass er keinen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtliche Körperschaft beziehe. Die Subsumtion des Sachverhaltes unter die Bestimmung des § 22 Abs. 1 AlVG im Wege einer logisch-systematischen Interpretation sei jedoch zu Unrecht erfolgt. Auf Grund des eindeutigen und unmissverständlichen Wortlautes des § 22 Abs. 1 AlVG komme eine Auslegung, wie sie die belangte Behörde vornehme, nicht in Frage. Selbst wenn jedoch von einer echten Gesetzeslücke auszugehen sei, werde diese im Wege der Analogie unter Berücksichtigung der gesamten Rechtsordnung zu schließen. Dies würde wiederum dazu führen, dass sein Anspruch zu Recht bestehe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 22 Abs. 1 AlVG haben Arbeitslose keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz bzw. dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen bzw. die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass der vom Beschwerdeführer bezogene Pensionsbezug von der Österreichischen Nationalbank auf Grund der Pensionsordnung der Österreichischen Nationalbank hier nicht aufgezählt ist. Die belangte Behörde hat jedoch zutreffend auf § 38 Nationalbankgesetz verwiesen. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

"Art VI

Personal der Bank

§ 38. (1) Die Bediensteten der Bank stehen im privatrechtlichen Dienstverhältnis.

(2) Die Anstellungsbedingungen, dienstlichen Pflichten und Rechte sowie die Besoldung und die Pensionsbezüge der Bediensteten der Bank richten sich nach dem vom Generalrat festgesetzten Bestimmungen. Die nach diesen Bestimmungen gebührenden Bezüge sind für den Bereich des Abgaben- und Sozialversicherungsrechtes den auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Bezügen gleichgestellt.

(3) Die Bediensteten der Österreichischen Nationalbank, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Bank eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, sind in der Unfall-, Invaliden- und Angestelltenversicherung (Pensionsversicherung) versicherungsfrei."

Der zweite Satz des § 38 Abs. 2 Nationalbankgesetz stellt klar, dass die auf Grund der vom Generalrat festgesetzten Bestimmungen gebührenden Bezüge - einschließlich der im ersten Satz der Bestimmung u.a. erwähnten Pensionsbezüge - für den Bereich des Abgaben- und Sozialversicherungsrechtes den auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Bezügen gleichgestellt sind. Damit sind jedoch von der Gleichstellung nicht nur alle auf Grund der vom Generalrat festgestellten Bestimmungen erhaltenen Bezüge aus dem aktiven Dienstverhältnis, sondern ausdrücklich auch die aus der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährten Bezüge erfasst. Die dem Beschwerdeführer von der Österreichischen Nationalbank seit gewährte Pension auf Grund des § 53 der Pensionsordnung der Österreichischen Nationalbank ist zufolge der Gleichstellungsanordnung des § 38 Abs. 2 zweiter Satz Nationalbankgesetz einem Pensionsbezug aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG gleichgestellt. Diese Bestimmung ergänzt daher den § 22 Abs. 1 AlVG. Zufolge dieser Gleichstellung des Bezuges nach der Pensionsordnung der Österreichischen Nationalbank mit den in § 22 Abs. 1 genannten gesetzlichen Pensionsleistungen bleibt kein Raum für eine Interpretation des § 22 Abs. 1, wie der Beschwerdeführer sie vornimmt. Es kann daher auch nicht von einer Gesetzeslücke gesprochen werden, zumal § 38 Abs. 2 zweiter Satz Nationalbankgesetz eben diese Fälle ausdrücklich erfasst. Es bedarf daher weder einer logisch-systematischen Interpretation des § 22 Abs. 1 AlVG noch der Feststellung einer durch Analogie zu schließenden Gesetzeslücke, sodass ein Eingehen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers entbehrlich ist. Im Ergebnis wurde der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Ob die Einbeziehung von Personen, die die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 AlVG bereits erfüllen, in die Pflichtversicherung nach dem AlVG verfassungskonform ist, - wie in der Beschwerde bezweifelt wird - kann im vorliegenden Verfahren unerörtert bleiben, weil davon die Frage des Leistungsanspruches nicht abhängt und die Bestimmungen über die Versicherungspflicht nach dem AlVG im gegenwärtigen Verfahren nicht präjudiziell sind.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Beschwerdesache nicht erwarten lässt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am