VwGH vom 23.01.1991, 90/02/0211
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/02/0212
90/02/0215
90/02/0214
90/02/0213
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, vom , Zlen. Pst 9500-Fd/88, Pst 12.830-Fd/88, Pst 1721-Fd/89, Pst 901-Fd/90,
Pst 4030-Fd/90, betreffend Verweigerung der Teilzahlung von Geldstrafen, die nach der Straßenverkehrsordnung 1960 und dem Kraftfahrgesetz 1967 verhängt wurden, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde dem Ansuchen des Beschwerdeführers vom um Bewilligung einer Teilzahlung bezüglich der mit näher angeführten Straferkenntnissen rechtskräftig verhängten Geldstrafen gemäß § 54b Abs. 3 VStG 1950 keine Folge, wobei insoweit noch ein Betrag von insgesamt S 101.650,-- zuzüglich Kosten von insgesamt S 11.180,-- offen sei.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, da im Ansuchen vom keinerlei wirtschaftliche Gründe angeführt gewesen seien und die Zahlungsfähigkeit nicht nachgewiesen worden sei, sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom zur Bekanntgabe dieser Gründe bzw. zum Nachweis der Zahlungsfähigkeit aufgefordert worden. In Beantwortung dieses Schreibens sei bekanntgegeben worden, daß der Beschwerdeführer derzeit weder über liquide Mittel noch über ein Vermögen verfüge, es werde lediglich die Bereitschaft der ("mit diesen Verwaltungsverfahren in keinem Zusammenhang stehenden") Gattin, "bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit des Antragstellers" eine Ratenzahlung zu übernehmen, bekundet. Diese Absichtserklärung sei jedoch ohne Relevanz. Es stehe somit fest, daß der Beschwerdeführer ohne Einkommen und Vermögen sei und die Voraussetzungen für die Bewilligung des Ansuchens im Sinne des § 54b VStG 1950 nicht erbringe. Ebenso sei durch eine Zwangsvollstreckung der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichte, gefährdet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 54b Abs. 3 VStG 1950 hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag zunächst die Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht zu teilen, daß der angefochtene Bescheid deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet sei, weil mit dessen Spruch nicht mit der "erforderlichen Exaktheit" über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag entschieden worden sei. Abgesehen davon, daß aus diesem Spruch durch die Zitierung des Datums des Antrages zweifelsfrei hervorgeht, welcher Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, sodaß es einer näheren Beschreibung desselben nicht bedurfte, ist auch nicht ersichtlich, daß durch die vom Beschwerdeführer behauptete mangelnde ziffernmäßige Übereinstimmung der Gesamtsumme mit der im Antrag genannten Summe eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers bewirkt worden wäre. Sollte die belangte Behörde tatsächlich über ein "Minus" gegenüber dem Antrag entschieden haben, so könnte dies allenfalls bewirken, daß diesbezüglich noch eine Erledigung offen wäre, nicht jedoch eine Rechtswidrigkeit des Bescheides.
Auch mit dem weiteren Einwand, die belangte Behörde habe bereits in Hinsicht auf zwei (von mehreren) verhängten Strafen mit einem Bescheid vom ein Ansuchen des Beschwerdeführers abgewiesen, sodaß sie in diesem Umfang lediglich berechtigt gewesen wäre, den Antrag vom gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurückzuweisen, ist der Beschwerde schon deshalb kein Erfolg beschieden, weil nicht ersichtlich ist, in welchem subjektiven Recht der Beschwerdeführer - sollte seine Behauptung zutreffen - dadurch verletzt worden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß es nicht rechtswidrig ist, dem Antrag auf Teilzahlung (oder Aufschub) einer Geldstrafe nicht stattzugeben, wenn die Annahme zu Recht besteht, daß die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/18/0036). Diese Annahme der belangten Behörde vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen. Was den Hinweis des Beschwerdeführers auf die Bereitschaft seiner Gattin, eine Ratenzahlung zu übernehmen, anlangt, so war dieses Vorbringen nicht geeignet, die Einbringlichkeit der Geldstrafen darzutun, muß doch diese Einbringlichkeit bei der Person des Antragstellers gegeben sein. Konnte aber die belangte Behörde von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen ausgehen, so war sie schon aus diesem Grund berechtigt, den Antrag des Beschwerdeführers auf Teilzahlung abzuweisen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war die belangte Behörde nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen durchzuführen; sie war lediglich verpflichtet, dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung - wozu der Beschwerdeführer wegen seiner Absicht, eine Begünstigung in Anspruch zu nehmen, im besonderen Maße verpflichtet war - zu geben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 90/02/0108, 0109), was die belangte Behörde allerdings ohnedies getan hat.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.