VwGH vom 26.01.2000, 98/08/0242

VwGH vom 26.01.2000, 98/08/0242

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des J in F, vertreten durch Dr. Josef Lagler, Rechtsanwalt in

7132 Frauenkirchen, Franziskanerstraße 62, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Burgenland vom , Zl. LGS-Bgld./IV/1241-2/1998, betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer wurde antragsgemäß ab Arbeitslosengeld gewährt. Im Antrag gab er als Beruf Installateur an, nach der vorgelegten Arbeitsbescheinigung war er vom 2. Mai bis als Monteur beschäftigt. Dem Beschwerdeführer wurde u.a. am eine wie folgt umschriebene offene Stelle angeboten:

"GWH-Installateur/in, Inländer/in, bei männlichen Bewerbern abgeleisteter Präsenzdienst, Anforderungen: Lehrabschluss mit einigen Jahren Praxis und Führerschein B, Baustellentätigkeit, Arbeitszeit: Montag bis Freitag von 7.30 bis 12.00 Uhr und von

12.30 bis 16.30 Uhr, sowie jeden zweiten Freitag frei, Entlohnung nach Vereinbarung, Dienstgeber: J ... GmbH ... ."

Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Laut der mit dem Beschwerdeführer am bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice aufgenommenen Niederschrift verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme dazu, weil "der Sachverhalt auf den Vermittlungsvorschlägen festgehalten" worden sei. Auf dem von der J-Ges.m.b.H. der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rückgemittelten Vermittlungsvorschlag sind die Gründe für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses angegeben mit: "Gehaltsforderung S 24.000,-- netto !! viel zu hoch".

Mit Bescheid vom sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für die Zeit vom bis verloren habe; eine Nachsicht werde nicht erteilt. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der im Spruch genannten Gesetzesstelle ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am eine zumutbare Beschäftigung bei der Firma J. in Wien nicht angenommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin führte er aus, es sei richtig, dass er am bei der Firma J. in Wien ein Vorstellungsgespräch geführt habe. Er habe ein Formular der Firma ausgefüllt und darin seinen letztbezogenen Monatslohn mit S 24.000,-- - 25.000,-- netto + Fahrtkostenersatz angegeben. Im Formular sei auch auszufüllen gewesen, welchen Lohn man sich erwarte. Diese Frage habe er mit S 24.000,-- netto ohne Fahrtkostenersatz beantwortet. Nachdem Herr J. dieses ausgefüllte Formular gelesen hatte, habe er erklärt, der Beschwerdeführer werde nicht eingestellt, weil die Firma maximal S 15.000,-- - 16.000,-- bezahle. Ein weiteres Gespräch über eine Einstellung sei nicht mehr zustande gekommen. Der Beschwerdeführer führte zusätzlich an, er sei als gelernter GWH-Installateur seit 35 Jahren beschäftigt, davon die letzten 25 Jahre als O-Monteur (Bauleiter für Großbaustellen in Wien und Umgebung). Er sei jederzeit bereit, einen entsprechenden Arbeitsplatz anzunehmen, der annähernd seiner Qualifikation und seinen finanziellen Vorstellungen entspreche.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung wurde nach Darstellung der Rechtslage und des Verwaltungsgeschehens folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 2. Mai bis bei einer näher genannten Baugesellschaft als Monteur gearbeitet. Nach der entsprechenden Arbeitsbescheinigung habe der Beschwerdeführer in diesen Monaten ein jeweils gleich bleibendes Bruttogehalt inklusive anteiliger Sonderzahlungen in der Höhe von S 11.686,-- ins Verdienen gebracht.

Am sei dem Beschwerdeführer von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Arbeitsstelle als GWH-Installateur bei der J-Ges.m.b.H. in Wien "mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung (monatliche Nettoentlohnung in der Höhe von S 15.000,-- - 16.000,--) und Arbeitsantritt am zugewiesen" worden. Das Beschäftigungsverhältnis sei auf Grund der Lohnforderungen des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen. Der Beschwerdeführer habe einen monatlichen Nettolohn von S 24.000,-- zuzüglich Fahrtkosten gefordert.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er die angebotene Beschäftigung auf Grund der gebotenen Entlohnung für unzumutbar ansehe. Unter dem Begriff der angemessenen Entlohnung gemäß § 9 Abs. 2 AlVG sei das nach dem im konkreten Fall anzuwendenden Kollektivvertrag gebührende Entgelt zu verstehen. Werde also eine zugewiesene Beschäftigung nach den Ansätzen des Kollektivvertrages entlohnt, so sei die Forderung nach Angemessenheit der Entlohnung erfüllt und die Beschäftigung von diesem Gesichtspunkt her zumutbar. Der im vorliegenden Fall von der J. Ges.m.b.H. gebotene Bruttomonatslohn entspreche zumindest den Ansätzen des anzuwendenden Kollektivvertrages. Die J-Ges.m.b.H. habe eine monatliche Nettoentlohnung von S 15.000,-- bzw. S 16.000,-- geboten. Da diese gebotene Entlohnung den Anforderungen des Kollektivvertrages genüge, sei die Beschäftigung angemessen entlohnt und sohin zumutbar.

Der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe zuletzt S 24.000,-- bis S 25.000,-- netto monatlich zuzüglich der Fahrkosten verdient, sei zu entgegnen, dass er laut vorgelegter Arbeitsbescheinigung nur einen monatlichen Bruttolohn zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen von S 11.686,-- erzielt habe.

Dem Beschwerdeführer sei eine Arbeitsstelle in seinem erlernten Beruf zugewiesen worden, sodass davon auszugehen sei, dass der angebotene Arbeitsplatz seiner behaupteten Qualifikation entspreche.

Aus der Rückmeldung der J-Ges.m.b.H. ergebe sich, dass der Gehaltswunsch des Beschwerdeführers von S 24.000,-- netto monatlich zuzüglich der Fahrtkosten ursächlich für die Nichteinstellung gewesen sei. Damit habe der Beschwerdeführer das Zustandekommen des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Der vorgesehene Dienstgeber habe die Erklärung des Beschwerdeführers nur so verstehen können, dass eine Einstellung wenig sinnvoll sei bzw. der Beschwerdeführer wenig Interesse an einer Beschäftigungsaufnahme habe. Die Behörde vertrete die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer bei Abgabe dieser Erklärung im Vorstellungsgespräch vollkommen bewusst gewesen sei, dass die angebotene Beschäftigung nicht zustande kommen werde.

Das Fehlen von Arbeitswilligkeit bezogen auf einen konkret zumutbaren Arbeitsplatz führe nach § 10 Abs. 1 AlVG zu einem Ausschluss vom Leistungsbezug. Der Beschwerdeführer sei bereits vom 17. Februar bis vom Leistungsbezug gemäß § 10 Abs. 1 AlVG ausgeschlossen worden. Da also innerhalb der Frist von einem Jahr vor Beginn der nunmehrigen Ausschlussfrist ein Ausschluss vom Leistungsbezug vorliege, betrage die Frist nunmehr 8 Wochen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung einer Nachsicht von den Rechtsfolgen habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und seien auch aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert.

Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Liegt im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn eines Anspruchsverlustes bereits ein früherer Anspruchsverlust, so beträgt dieser Zeitraum acht Wochen.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom , Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecke, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein.

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermines, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.

Unter "Vereitelung" iSd § 10 Abs. 1 AlVG ist daher ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt; das Nichtzustandekommen muss in einem darauf gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung iSd § 10 Abs. 1 AlVG verlangt ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. 13.722/A - ständige Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer bekämpft unter den Gesichtspunkten einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Annahme der belangten Behörde, die angebotene Entlohnung sei angemessen gewesen. Er rügt in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde den angebotenen Bruttolohn nicht festgestellt bzw. nicht einmal den anzuwendenden Kollektivvertrag bezeichnet habe. Wäre er von der J-Ges.m.b.H. als Installateur eingestellt worden, wäre der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe anzuwenden gewesen. Gemäß seinen Qualifikationen und seiner Erfahrung stehe ihm laut Kollektivvertrag ein Bruttomindestlohn von S 22.144,20 pro Monat zu (S 132,60 für LG1). Dieser beinhalte nicht die Zulagen und Aufwandsentschädigungen. Er sei bei seinem Gehaltswunsch von S 24.000,-- netto von einem Nettomonatslohn inklusive Zulagen und Aufwandsentschädigungen ausgegangen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , 92/08/0053, vom , 95/08/0054, vom , 95/08/0159, vom , 97/08/0414, und vom , 98/08/0005) ist als angemessene Entlohnung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG das nach dem (im konkreten Fall anzuwendenden) Kollektivvertrag gebührende Entgelt für die konkret zugewiesene Beschäftigung anzusehen. Das Kriterium der "angemessenen Entlohnung" im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG stellt aber entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner Berufung aufgestellten Behauptung nicht auf die individuelle Bedarfssituation oder Wunschvorstellung des Arbeitslosen ab, sondern auf objektive Gegebenheiten des Arbeitsmarktes. Auf die Höhe des vom Arbeitslosen vorher erzielten Verdienstes oder auch nur die Höhe eines "Durchschnittsverdienstes" kommt es nicht an.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren die Forderung der Angemessenheit der Entlohnung mit der Bezahlung für seine bisherige berufliche Tätigkeit und mit den von ihm behaupteten eigenen Qualifikationen und Fähigkeiten in Beziehung gebracht. Darauf kommt es jedoch vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage nicht an. Dass sich die dem Beschwerdeführer angebotene Entlohnung aber nicht nach dem gültigen Kollektivvertrag gerichtet habe, hat der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren nie vorgebracht. Soweit er daher erstmals in der Beschwerde meint, die angebotene Entlohnung entspreche nicht dem konkret anzuwendenden Kollektivvertrag, ist auf dieses Vorbringen als unbeachtliche Neuerung nicht einzugehen.

Der Auffassung der belangten Behörde, das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen des Vorstellungsgespräches sei als Arbeitsvereitelung im Sinne des § 10 AlVG zu qualifizieren, ist im Ergebnis zuzustimmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0056) ist es zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bestimmte Wunschvorstellungen bezüglich der Entlohnung zu äußern. Erfolgt im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potentiellen Arbeitgebers, so liegt es am Arbeitslosen, bezüglich der von ihm genannten Beträge eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich dabei lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit sei, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose allerdings das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf.

Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid kam es nach Ausfüllung des Bewerbungsbogens zu einer Unterredung mit dem potentiellen Arbeitgeber, wobei dieser angesichts des schriftlichen Gehaltswunsches des Beschwerdeführers erklärte, eine Einstellung komme nicht in Frage, weil die Firma maximal S 15.000,-- bis 16.000,-- bezahle. Es wäre nach der dargestellten Rechtslage Sache des Beschwerdeführers gewesen, bei dieser Unterredung sofort eine Klarstellung im dargestellten Sinne abzugeben. Da er dies unterlassen hat, ist die belangte Behörde zutreffend von einer Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG ausgegangen. Es kann daher auf sich beruhen, ob unter den seinerzeitigen Begleitumständen des vorliegenden Falles auch schon die Bekanntgabe eines Gehaltswunsches von S 24.000,-- netto als Vereitelungshandlung zu qualifizieren wäre, wie die belangte Behörde meinte.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, bei Annahme einer Vollzeitbeschäftigung in Wien wäre es ihm nicht möglich gewesen, seine dreijährige Tochter zu versorgen. Er lebe gemeinsam mit der Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt. Die Berufstätigkeit der Lebensgefährtin bringe es mit sich, dass diese Wochentags von 5.30 Uhr bis 19.45 Uhr vom gemeinsamen Haushalt abwesend sei. Es sei daher erforderlich, dass er die Pflege und Erziehung des Kindes übernehme.

Auch auf dieses Vorbringen kann zufolge des § 41 VwGG nicht eingegangen werden. Der Beschwerdeführer hat ein solches Vorbringen im Verwaltungsverfahren weder erstattet noch können den im Verwaltungsakt aufscheinenden Angaben über seine persönlichen Verhältnisse Anhaltspunkte dafür entnommen werden.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bereits vom bis vom Leistungsbezug ausgeschlossen worden ist. Wenn die belangte Behörde auf Grund der Vereitelung des Beschwerdeführers der angebotenen Arbeitsstelle am die längere Ausschlussfrist verhängte, weil bereits innerhalb der Frist von einem Jahr vor Beginn der nunmehrigen Ausschlussfrist ein Leistungsausschluss vorgelegen ist, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Schließlich kann es im Sinne der Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/08/0150) entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde das Vorliegen eines "berücksichtigungswürdigen Falles" im Sinne des § 10 Abs. 2 AlVG wegen der Sorgepflichten des Beschwerdeführers nicht angenommen hat.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am