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VwGH vom 03.10.2002, 98/08/0193

VwGH vom 03.10.2002, 98/08/0193

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des F in U, vertreten durch Dr. Anton Schiessling und Dr. Othmar Knödl, Rechtsanwälte in 6240 Rattenberg, Hassauerstraße 75, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Vd- 4506/4/Br, in der Fassung des (Berichtigungs-)Bescheides vom , Vd - 4506/5/Br, betreffend Beitragsgrundlage nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 681,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom sprach die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern als zuständiger Sozialversicherungsträger aus, dass gemäß § 23 und § 30 Abs. 1 BSVG (in der jeweils geltenden Fassung) für den Beschwerdeführer in der Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlagen der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen seien:

"vom bis S 13.122,--

vom bis S 13.778,--

vom bis S 14.371,--

vom bis S 16.355,--

vom bis laufend S 16.993,--"

In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes in EZ (...), KG U., sei und seit eine landwirtschaftlich genutzte Fläche im Ausmaß von 3, 3776 ha von Frau Maria S. gepachtet habe. Erhebungen hätten ergeben, dass dieser land(forst)wirtschaftliche Betrieb zumindest seit und die Pachtfläche von Frau S. seit auf alleinige Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers geführt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch, in dem er bestritt, dass er den gesamten Betrieb auf seine alleinige Rechnung und Gefahr führe. Fest stehe vielmehr, dass dem Sozialversicherungsträger anlässlich der Pachtung des Hälfteanteils des Betriebes durch Johann M. (dem Bruder des Beschwerdeführers) alle für die Versicherungspflicht bedeutsamen Umstände gemeldet und nichts vorgebracht worden sei, das gegen die Versicherungspflicht des Johann M. sprechen würde. Allenfalls sei eine Formalversicherung eingetreten. Es sei somit nicht erkennbar, warum bei gleichbleibender Sachlage nunmehr rückwirkend ab der an Johann M. verpachtete Hälfteanteil der Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers hinzugerechnet werde. Die Erhebungen der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt hinsichtlich der Berechtigung im Außenverhältnis hätten sich lediglich auf das Förderungswesen bezogen, nicht jedoch auf die übrigen wesentlichen Umstände. Hinsichtlich dieser Förderungen sei dem Bruder des Beschwerdeführers jedenfalls der ihm zustehende Teil zugeflossen.

In ihrem Vorlagebericht führte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, dass der Beschwerdeführer auf Anfrage mit Schreiben vom mitgeteilt habe, dass der land(forst)wirtschaftliche Betrieb "als Ganzes" auf gemeinsame Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers und Johann M. geführt werde. Die Förderungen würden vom Beschwerdeführer beantragt und dann je zur Hälfte aufgeteilt.

Die weiteren Erhebungen hätten aber ergeben, dass laut Auskunft des Gemeindeamtes U. der gesamte Viehstand im Besitz des Beschwerdeführers stehe, sein Bruder hingegen kein eigenes Vieh besitze. Nach von der Agrarmarkt Austria vorliegenden Unterlagen (Mehrfachanträge für die Jahre 1995 und 1996) würden sämtliche Förderungen vom Beschwerdeführer allein beantragt. Laut Stellungnahme der Agrarmarkt Austria vom existiere der angegebene Pächter Johann M. im INVEKO-Datenbestand nicht. Seitens der Tirol Milch reg. Gen.m.b.H. sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer seit dem Milchgeld 1994 auf Grund eines gänzlichen Verfügungsrechtsüberganges, Formular I/1992, verfügungsberechtigt sei. Zuvor sei dies Franz M. sen. (der Vater des Beschwerdeführers) gewesen. Der Beschwerdeführer habe keinen geeigneten Nachweis über die gemeinsame (gemeint wohl: "getrennte") Betriebsführung mit seinem Bruder Johann vorgelegt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, der Spruch jedoch insofern abgeändert, als der Beitragsbemessung andere Beitragsgrundlagen zugrundegelegt wurden: Auf Grund eines Kaufvertrages vom sei ein näher bezeichnetes Grundstück der Liegenschaft des Beschwerdeführers veräußert worden; da der Beschwerdeführer diesen Kaufvertrag erst nach Erstellung des erstinstanzlichen Bescheides vorgelegt habe, hätte die Änderung in der Beitragsgrundlage nicht berücksichtigt werden können. Auf Grund eines Versehens führte die belangte Behörde jedoch erneut die im Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt angeführten Beitragsgrundlagen auf.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid vom , Vd- 4507/3/Br, der Einspruch des Johann M. gegen den erstinstanzlichen Bescheid betreffend die Verneinung der Versicherungspflicht nach dem BSVG abgewiesen worden sei. Obwohl die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt auch im diesbezüglichen Einspruchsverfahren betreffend Johann M. auf die Ausführungen im Akt betreffend den Beschwerdeführer verwiesen habe, habe Johann M. diesen Ausführungen nichts Sachdienliches entgegengehalten, sondern habe im Gegenteil selbst die Möglichkeit eingeräumt, dass die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt seine Versicherungspflicht seinerzeit irrtümlich bejaht habe. Er habe daraus lediglich den unrichtigen Schluss abgeleitet, dass dies nicht zum nachträglichen Verlust seines Versicherungsschutzes führen könne. Zur Begründung seines Standpunktes habe er darauf verwiesen, dass nach dem Eigentumserwerb seines Bruders (Anm.: des Beschwerdeführers) durch Übergabsvertrag vom Vater alle für die Versicherungspflicht bedeutsamen Umstände gemeldet und "nichts vorgebracht wurde, das gegen die (gemeint: seine) Versicherungspflicht sprechen würde". Genau diese Darstellung entspreche offenbar den Tatsachen. Hätte Johann M. schon früher bekannt gegeben, dass er kein eigenes Vieh besitze, von der Agrarmarkt Austria nicht geführt werde, sein Bruder seit dem Milchgeld August 1994 auf Grund eines gänzlichen Verfügungsrechtsüberganges verfügungsberechtigt sei und dass alle Förderungen von seinem Bruder beantragt und nur im Innenverhältnis aufgeteilt würden, so wäre möglicherweise die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt schon damals nicht ohne weitere Ermittlungen von seiner Versicherungspflicht ausgegangen. Sein übriges Vorbringen ziele daher auch lediglich in Richtung einer bestehenden Formalversicherung gemäß § 12 Abs. 1 BSVG ab, was aber nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides und daher auch nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen sei.

Völlig verfehlt sei jedenfalls die Ansicht des Beschwerdeführers, man könne aus der Anmeldung seines Bruders Johann zur nunmehr strittigen Pflichtversicherung sowie aus der daraus resultierenden Beitragsvorschreibung und Haftung auf dessen Namen sowie aus den im Innenverhältnis an seinen Bruder Johann weitergegebenen Förderungsmitteln eine Berechtigung und Verpflichtung im Außenverhältnis zur Begründung eben dieser strittigen Versicherungspflicht seines Bruders ableiten. Selbstverständlich könne auch der Umstand, dass Johann M. den Traktorführerschein besitze, nicht als Indiz für das Vorliegen eines eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gewertet werden. Was die Frage der Formalversicherung von Johann M. anlange, so sei diese weder Gegenstand des Verfahrens betreffend Johann M. noch des Einspruchsverfahren des Beschwerdeführers, sodass schon aus diesem Grund eine weitere Herabsetzung der Beitragsgrundlage aus dem Titel einer allfälligen Formalversicherung von Johann M. nicht in Betracht komme. Bei dieser Sach- und Rechtslage könne auch dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge gegeben werden, der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt sei lediglich im Hinblick auf den Kaufvertrag vom zu berichtigen gewesen.

Mit dem nicht in Beschwerde gezogenen Berichtigungsbescheid vom korrigierte die belangte Behörde die Aufstellung der Beitraggrundlagen wie folgt:

"vom bis S 11.997,--

vom bis S 12.597,--

vom bis S 13.139,--

vom bis S 15.329,--

vom bis S 15.926,--

vom bis laufend S 15.784,--"

Gegen den Bescheid vom richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt eine Gegenschrift erstattet, in welcher die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird. Die belangte Behörde hat zudem Kostenersatz beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In seiner Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid mit der Begründung, dass er und sein Bruder im Rechtsverkehr nach außen sehr wohl gemeinsam aufgetreten wären. Die diesbezüglichen Feststellungen der belangte Behörde seien keinesfalls ausreichend, insbesondere wäre der Pächter Johann M. zu vernehmen gewesen. Zudem habe ab zumindest eine Formalversicherung des Bruders bestanden. Würde man nunmehr die gesamte Betriebsfläche für die Errechnung der Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers heranziehen, würde es zu einer rechtswidrigen "Doppelverrechnung" kommen.

Hinsichtlich seiner Rüge, die belangte Behörde hätte die Beitragsgrundlagen auf Grund des nachgereichten Kaufvertrages richtig zu stellen gehabt, erklärte sich der Beschwerdeführer mit Äußerung vom durch den Berichtigungsbescheid vom für klaglos gestellt.

Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, waren der Beschwerdeführer und sein Bruder Johann M. bereits vom bis zum je zur Hälfte Pächter des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ihres Vaters. Der Beschwerdeführer wurde sodann am auf Grund eines Übergabsvertrages vom Alleineigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes des Vaters mit einem Einheitswert von S 112.000,--. Am unterzeichneten der Beschwerdeführer und sein Bruder ein als "Pachtvertrag" bezeichnetes Schriftstück, wobei festgehalten wurde, dass ein "Pachtverhältnis bereits bei der Errichtung des Übergabsvertrages vom mündlich vereinbart" worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem grundlegenden Erkenntnis vom , VwSlg. 5644 A/1961, die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär des Eigentums bzw. des Miteigentums am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann.

Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (zB durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (zB durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0072). Die bloße tatsächliche Betriebsführung reicht dazu nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 93/63 vom und vom , Zl. 88/08/0248).

Es ist daher zunächst zu untersuchen, ob die Vereinbarung vom zwischen dem Beschwerdeführer als Alleineigentümer und seinem Bruder eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung hinsichtlich der Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers bewirkt hat.

Das Wesen eines Pachtvertrages besteht in der entgeltlichen Überlassung des Gebrauches einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit zum Zweck der Fruchtziehung; demgemäss schließt die Verpachtung eines landwirtschaftlichen und/oder eines forstwirtschaftlichen Betriebes zufolge der Gebrauchsüberlassung an den Pächter die Annahme einer weiteren Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr des Verpächters aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/08/0197).

Voraussetzung dafür, dass nicht mehr der Eigentümer, sondern der Pächter den landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führt, ist aber, dass überhaupt ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, dass der Pachtvertrag nicht nur zum Schein abgeschlossen, in Wirklichkeit aber kein oder ein anderes Rechtsverhältnis begründet werden sollte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 84/08/0120, und vom , 89/08/0164), und dass der als Pachtvertrag bezeichnete und als solcher von den Vertragspartnern gewollte Vertrag seinem Inhalt nach ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Pachtverhältnis begründete. Schließlich ist erforderlich, dass der wirksam abgeschlossene und ein Pachtverhältnis im eben genannten Sinn begründende Pachtvertrag in der Folge nicht in den für den Weiterbestand eines Pachtverhältnisses wesentlichen Punkten abgeändert wurde (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 91/08/0110).

Punkt II des "Pachtvertrages" lautet:

"(Der Beschwerdeführer) verpachtet nunmehr den Hälfteanteil der Landwirtschaft der unter Pkt I./ genannten Liegenschaft an Johann M., der den genannten Liegenschaftsanteil zur Führung des Betriebes in Bestand nimmt und sich als Pächter erklärt."

Nach der Lehre (vgl. Würth in Rummel, Kommentar zum ABGB3, Rz 13 zu §§ 1092-1094 ABGB) und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (z.B. = SZ 27/138) hat der Bestandvertrag den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache zur Gänze oder eines physischen Teiles hievon zum Gegenstand. Er kann sich aber nie auf einen ideellen Teil einer Liegenschaft beschränken, da die Ausübung eines solchen Rechtes an einem ideellen Liegenschaftsanteil unmöglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0072 mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Der Beschwerdeführer hat seinem Bruder dem Wortlaut des Vertrages nach bloß einen ideellen Hälfteanteil seines landwirtschaftlichen Betriebes verpachtet. Mangels Bestimmbarkeit konkreter zum Gebrauch übergebener Grundflächen ist daher schon aus diesem Grund kein wirksames Pachtverhältnis zustande gekommen. Es konnte deshalb auch die Einvernahme des Bruders Johann M. im Zusammenhang mit dem behaupteten Pachtverhältnisses unterbleiben.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Bewirtschaftungspflicht bzw. tatsächliche Mitarbeit des Bruders Johann M. im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers ergibt sich aus Punkt VIII Z 1 lit. d) des Übergabsvertrages vom , demgemäss sich der Beschwerdeführer verpflichtet hat, seinem Bruder Johann M. binnen fünfzehn Jahren ab Vertragsunterfertigung näher bezeichnete Grundstücke der Liegenschaft lastenfrei ins Eigentum zu übertragen, wobei dieser Anspruch dem Bruder nur dann zusteht, wenn er gemeinsam mit dem Beschwerdeführer am Hof arbeitet und zur Tilgung der Verbindlichkeiten beiträgt. Die tatsächliche Mitarbeit des Bruders

begründet aber keine Mitunternehmerschaft im Sinne der eingangs dargestellten Rechtsprechung. Es ist daher nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde auf Grund der bescheidmäßig erfolgten rechtskräftigen Verneinung der Versicherungspflicht nach dem BSVG hinsichtlich des Bruders des Beschwerdeführers und des Weiteren gestützt auf das alleinige Auftreten des Beschwerdeführers in den Förderungsverfahren den Schluss gezogen hat, dass der landwirtschaftliche Betrieb nur auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers geführt wird.

Was die Beschwerdeausführungen bezüglich einer allfälligen Formalversicherung des Bruder anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers nicht entgegenstünde und daher für die Beurteilung der hier maßgeblichen Rechtsfragen nichts beizutragen vermag. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung war Folgendes zu erwägen:

Der Beschwerdeführer bekämpfte in seiner am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Höhe der in seinem Spruch festgesetzten Beitragsgrundlagen auch mit der Begründung, dass die belangte Behörde die von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt zugestandene Änderung der Beitragsgrundlagen auf Grund der Veräußerung eines Grundstücks mit Kaufvertrag vom nicht berücksichtigt habe. Mit einem am abgefertigten, mit datierten, auf § 62 Abs. 4 AVG gestützten Berichtigungsbescheid berichtigte die belangte Behörde den Spruch des angefochtenen Bescheides.

Nach seiner ständigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung eines (unbekämpft gebliebenen) Berichtigungsbescheides zugrundezulegen (vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel, Die österr. Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 62, E 267ff), sodass eine Bekämpfung des berichtigten Bescheides im Umfang und im Sinne der Berichtigung erfolglos bleiben muss. Erfolgte wie hier die Bekämpfung der Unrichtigkeit des Spruchs des angefochtenen Bescheides vor dessen Berichtigung, so ist zu unterscheiden: Schreibfehler in Bescheiden sind unerheblich, wenn sie die Feststellung des beabsichtigten Bescheidinhaltes nicht unmöglich machen (VwSlg. 6142/A). Im Beschwerdefall ergaben sich die von der belangten Behörde festgesetzten Beitragsgrundlagen aber nur aus dem Spruch des Bescheides; aus dessen Begründung ist nicht ersichtlich, dass und in welchem Ausmaß die Feststellung dieser Beitragsgrundlagen unrichtig wäre. Da die belangte Behörde darin insbesondere den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides und die in diesem festgestellten Beitragsgrundlagen nicht wiedergibt, ergibt auch das Begründungselement des zunächst erlassenen Bescheides vom , es sei der erstinstanzliche Bescheid "lediglich im Hinblick auf den Kaufvertrag vom zu berichtigen", keinen Hinweis auf die tatsächliche Absicht der belangten Behörde hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der Beitragsgrundlagen. Der angefochtene Bescheid war daher zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung insoweit (noch) mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet und wurde daher vom Beschwerdeführer in diesem (zum Beschwerdepunkt iS des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG tauglichen) Belang auch begründet angefochten. Nach erfolgter Berichtigung des angefochtenen Bescheides blieb - auf Grund der von der oben erwähnten Rechtsprechung angenommenen Wirkung von Berichtigungsbescheiden auf den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - jedoch kein Raum mehr für eine auch nur teilweise Aufhebung des angefochten Bescheides, da dieser sich im Übrigen als rechtmäßig erwiesen hat. Da der Beschwerde aber bei Unterbleiben einer Berichtigung hinsichtlich der Höhe der Beitragsgrundlagen in der hier vorliegenden Konstellation auch dann Folge zu geben gewesen wäre, hätte der Verwaltungsgerichthof den Fehler der belangten Behörde als berichtigbar angesehen (ob der Berichtigungsbescheid rechtens auf § 62 Abs. 4 AVG gestützt werden konnte, kann im Hinblick auf die Rechtskraft des Berichtigungsbescheides dahinstehen), wurde der Beschwerdeführer insoweit auch formell klaglosgestellt (zur Klaglosstellungswirkung eines solchen Bescheides vgl. auch die Entscheidungen vom , Zl. 91/02/0069, vom , Zl. 98/15/0050, und vom , 2001/15/0060).

Wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte klaglos gestellt, so ist die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz gem. § 56 VwGG so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGG wäre. Für jene Fälle, in denen die Klaglosstellung hinsichtlich aller Beschwerdepunkte innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gem. § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist erfolgte, ist jedoch der Pauschbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gem. § 49 Abs. 1 VwGG um ein Viertel niedriger festzusetzen als der allein auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschbetrag (§ 56 zweiter Satz VwGG). Die gegenständliche Beschwerde wurde der belangten Behörde am zugestellt, sodass die Klaglosstellung mittels des Berichtigungsbescheides innerhalb der in § 56 zweiter Satz VwGG genannten Frist erfolgte.

Wurde der Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist zwar nur zum Teil klaglosgestellt, erweist sich die Beschwerde jedoch in den übrigen Beschwerdepunkten als unbegründet, so gebührt dem Beschwerdeführer zwar dennoch Kostenersatz (§ 50 VwGG analog), der Kostenersatz ist aber, da der Beschwerdeführer in den begründet geltendgemachten Beschwerdepunkten zur Gänze klaglos gestellt wurde, nach dem auf diesen Fall ebenfalls analog anzuwendenden zweiten Satz des § 56 VwGG nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen. Im Übrigen gründet sich der Kostenausspruch auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das auf die Erstattung der Beschwerdegebühr gerichtete Begehren war im Hinblick auf die auch vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehende sachliche Gebührenbefreiung gemäß § 110 ASVG abzuweisen.

Wien, am