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VwGH vom 22.01.2003, 98/08/0144

VwGH vom 22.01.2003, 98/08/0144

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des G in G, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , 5-s28f3/3-98, betreffend die Feststellung von Beitragszeiten gemäß § 564 Abs. 13 ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt in Wien, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mölkerbastei 10), nach am durchgeführter mündlicher Verhandlung und Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Beschwerdevertreters und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von EUR 2.043,-

- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I. Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt gemäß § 564 Abs. 13 ASVG idgF die Zeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als geistlicher Amtsträger der Evangelischen Kirche A.B. von bis als Beitragszeit in der Pensionsversicherung der Angestellten fest. In der Begründung führte sie aus, dass die Zeiten, die von den gemäß § 4 Abs. 1 Z. 13 ASVG (BGBl. Nr. 411/1996) in die Vollversicherung einbezogenen geistlichen Amtsträgern der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich ab dem Zeitpunkt der Ordination (Bestellung) bis zum zurückgelegt worden seien, als Beitragszeiten in der Pensionsversicherung der Angestellten gelten. Die für die Berücksichtigung dieser Zeiten als Beitragszeiten erforderlichen Beiträge seien gemäß § 564 Abs. 16 ASVG von der Evangelischen Kirche A.B. an die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt mit einem Pauschalbetrag abzugelten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (einen nicht bei den Verwaltungsakten erliegenden) Einspruch, der sich gegen die Nichtanerkennung seiner ersten beiden Dienstjahre bei der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich (vom bis ) richtet. Er habe (so die Wiedergabe seines Einspruchsvorbringens in der Begründung des angefochtenen Bescheides) in dieser Zeit das so genannte Lehrvikariat, welches nach Abschluss des Theologiestudiums obligatorisch sei, um mit der Ordinierung in ein definitives Dienstverhältnis übernommen zu werden, und daher ein provisorisches Dienstverhältnis darstelle, absolviert.

Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid diesem Einspruch keine Folge; sie bezog sich in der Begründung auf eine Stellungnahme, welche die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt zum Einspruch des Beschwerdeführers abgegeben habe und die dem Beschwerdeführer zugegangen sei. Danach seien nach dem eindeutigen Wortlaut des § 564 Abs. 13 ASVG nur solche Zeiten als Beitragszeiten der Pensionsversicherung anzusehen, die von den gemäß § 4 Abs. 1 Z. 13 ASVG in die Vollversicherung einbezogenen Personen ab dem Zeitpunkt der Ordination (Bestellung) bis zum zurückgelegt worden seien. Da nach Angaben der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich die Ordination des Beschwerdeführers am erfolgt sei, könne somit erst ab diesem Zeitpunkt eine Anrechnung als Beitragszeiten in der Pensionsversicherung der Angestellten erfolgen. Der Beschwerdeführer habe trotz ausreichend gesetzter und verlängerter Frist keine weitere Äußerung abgegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ein als Gegenschrift bezeichnetes Schreiben, in dem sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt erstattete eine Gegenschrift, in der sie ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann über die Beschwerde erwogen:

1. Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, hat der Beschwerdeführer in der Zeit des Bestehens seines Dienstverhältnisses zur Evangelischen Kirche A.B. in Österreich folgende Funktionen innegehabt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
- Februar 1965
Lehrvikar in I
-
Lehrvikar in H
-
Vikar in H (Pfarramtskandidat)
-
Vikar in G (Pfarramtskandidat)
-
Pfarrer in G

Die Ordination des Beschwerdeführers erfolgte am . Nur ab diesem Zeitpunkt bis zum Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche A.B. in Österreich hat die belangte Behörde Beitragszeiten des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung gem. § 564 Abs. 13 ASVG anerkannt.

1.1. Dagegen wendet die vorliegende Beschwerde im Wesentlichen ein, dass nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Z. 13 ASVG auch die Lehrvikare und Pfarramtskandidaten in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert seien. Wenn daher § 564 Abs. 13 ASVG davon spreche, dass Zeiten, die von den gemäß § 4 Abs. 1 Z. 13 ASVG in die Vollversicherung einbezogenen Personen ab dem Zeitpunkt der Ordination (Bestellung) bis zum zurückgelegt worden seien, als Beitragszeiten in der Pensionsversicherung gelten würden, sofern hiefür Beiträge gemäß Abs. 16 leg. cit. entrichtet werden, so müsse der Ausdruck "Bestellung" so auszulegen sein, dass er über den Begriff "Ordination" hinausgehe, sodass auch die Zeiten als nicht ordinierter Lehrvikar und Pfarramtskandidat als Beitragszeiten zu gelten hätten.

1.2. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt vertreten hingegen die Auffassung, dass die (nicht ordinierten) Lehrvikare und Pfarramtskandidaten, obwohl sie unstreitig seit dem SRÄG 1996 (BGBl. Nr. 411/1996) vollversichert seien, aus dem in § 564 ASVG genannten Personenkreis ausgenommen werden müssten, da nur Zeiten ab der Ordination als Beitragszeiten zu gelten hätten. Der Klammerausdruck "Bestellung" in § 564 ASVG beziehe sich lediglich auf Mitglieder der Kirchenleitung, insbesondere die Kirchenkanzler.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat folgende Entwicklung der Bestimmungen des ASVG über die Versicherungspflicht geistlicher Amtsträger (bzw. Lehrvikare und Pfarramtskandidaten) der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich in Betracht zu ziehen:

2.1. Geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirchen waren gem. § 5 Abs. 1 Z. 7 ASVG idF des Stammgesetzes BGBl. Nr. 189/1955, von der Vollversicherungspflicht ausgenommen; diese Bestimmung lautete auszugsweise:

"Ausnahmen von der Vollversicherung

§ 5 (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet

einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung -

ausgenommen:

(...)

7. Geistliche der katholischen Kirche sowie der evangelischen Kirche A.B. und H.B. hinsichtlich der Seelsorgertätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, es wäre denn, dass sie hiebei in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche stehen, ferner Angehörige der Orden und Kongregationen der katholischen Kirche sowie der Diakonissenanstalten der evangelischen Kirche A.B. und

H.B.; (...)"

In den Erläuternden Bemerkungen (RV: 599 BlgNR VII. GP., S. 8) wurde hiezu ausgeführt, dass die Ausnahme im Absatz 1 Z. 7 des § 5 ASVG die unter einer geistlichen Verpflichtung stehenden Personen, die der Versorgung nach den für sie geltenden kirchenrechtlichen Vorschriften überlassen bleiben, betreffe. Die Ausnahme erstrecke sich allerdings bei den Geistlichen nicht auf Tätigkeiten, die solche Personen außerhalb ihrer geistlichen Verpflichtung, also auf Grund eines freien Arbeits- oder Dienstvertrages ausüben.

2.2. Mit der 29. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 31/1973, wurde § 5 Abs. 1 Z. 7 neu gefasst:

"7. Geistliche der Katholischen Kirche, die auf den Titel der Diözese geweiht sind, sowie geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche AB. in Österreich oder der Evangelischen Kirche HB. in Österreich hinsichtlich der Seelsorgertätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie, alle diese Personen, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) stehen;"

In den Erläuterungen (404 BlgNR XIII. GP. , S. 64) heißt es dazu, dass die Bezeichnung der Evangelischen Kirche und ihrer in Betracht kommenden Einrichtungen der "geltenden Terminologie" angepasst worden sei.

2.3. Eine weitere Novellierung des § 5 Abs. 1 Z. 7 ASVG (BGBl. Nr. 111/1986) brachte keine für den Beschwerdefall bedeutsamen Änderungen; eine Neufassung erfuhr die Ziffer 7 der gegenständlichen Bestimmung jedoch anlässlich der 44. Novelle zum ASVG (BGBl. Nr. 609/1987):

"7. Priester der Katholischen Kirche sowie geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche AB. in Österreich oder der Evangelischen Kirche HB. in Österreich hinsichtlich der Seelsorgertätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Lehrvikare sowie Pfarramtskandidaten der genannten Evangelischen Kirchen und Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie, alle diese Personen, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) stehen;"

Damit wurden nunmehr die geistlichen Amtsträger der Evangelischen Kirchen (arg: "ferner") den Lehrvikaren sowie den Pfarramtskandidaten gegenübergestellt, letztere somit von den geistlichen Amtsträgern erstmals unterschieden; für den in § 5 Abs. 1 Z. 7 ASVG damit erstmals ausdrücklich erwähnten Personenkreis wurde in dieser Novelle eine Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung vorgesehen und zu diesem Zweck dem § 7 Z. 1 ASVG eine lit. f angefügt, wodurch diese Bestimmung (im Zusammenhang) lautete:

"§ 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

1. in der Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Beschäftigungsverhältnisse:

(...)

f) Lehrvikare und Pfarramtskandidaten der Evangelischen Kirche AB. in Österreich oder der Evangelischen Kirche HB. in Österreich;"

In den Erläuterungen zur 44. Novelle zum ASVG (324 BlgNR XVII. GP., S. 21) wird dazu Folgendes ausgeführt:

"Bisher gelten absolvierte Theologen der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich, die ihr Studium der Evangelischen Theologie mit dem Magisterium abgeschlossen haben und in ein Ausbildungsverhältnis zur Kirche als Lehrvikare treten, genauso als geistliche Amtsträger wie jeder ernannte und damit definitiv bestellte Pfarrer der Evangelischen Kirche in Österreich.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 ASVG sind geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche in Österreich hinsichtlich der Seelsorgertätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, vom Vollversicherungsverhältnis ausgenommen, das heißt, geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche sind, solange sie Dienstnehmer der Evangelischen Kirche in Österreich sind, nicht nach dem ASVG sozialversichert. Diese Regelung hat sich in der Praxis durchaus bewährt und wird auch von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche getragen und akzeptiert, zumal geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche nach ihrer Ordination überwiegend in einem öffentlich-rechtlichen beamtenähnlichen Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche stehen, das ihnen und ihrer Familie die Zugehörigkeit zur kirchlichen Krankenfürsorge (diese ist eine Abteilung des Evangelischen Oberkirchenrates in Wien) und ihre Zugehörigkeit zu den kirchlichen Pensionseinrichtungen bringt.

Ab dem Zeitpunkt, ab dem nach den kirchenrechtlichen Vorschriften erklärt wird, dass theologische Berufsanwärter nicht als geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche in Österreich zu werten sind, würde automatisch deren Vollversicherungspflicht nach § 4 ASVG eintreten.

Dies erscheint einerseits sachlich nicht gerechtfertigt, weil auch bei anderen Berufsständen auf die Zeit der Vorbereitung für den künftigen Beruf durch eine Ausnahme von der Vollversicherungspflicht Bedacht genommen wird (vgl. § 5 Abs. 1 Z 8 ASVG), andererseits auch im Hinblick auf die angespannte Finanzlage der Evangelischen Kirche in Österreich für diese nicht zumutbar. Die Evangelische Kirche ist daher an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit dem Wunsch nach einer entsprechenden Ausnahmeregelung herangetreten.

Die Synodalausschüsse der Evangelischen Kirche in Österreich haben am beschlossen, dass in Ausbildung befindliche Theologen in der ersten Hälfte ihrer Ausbildungszeit die Bezeichnung 'Lehrvikar' und in der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit die Bezeichnung 'Pfarramtskandidat' führen und weiters, dass die Ordination Voraussetzung für das geistliche Amt ist.

Die entsprechenden Bestimmungen des ASVG sollen nunmehr in der dargestellten Richtung geändert werden."

2.4. Ab der 44. Novelle zum ASVG wurden somit die Lehrvikare und Pfarramtskandidaten ( nach den Materialien offenbar mit Blick auf Beschlüsse der Synodalausschüsse der Evangelischen Kirchen vom über die nunmehrige Maßgeblichkeit der Ordination für die Ausübung eines geistlichen Amtes und die Einführung der Bezeichnungen des "Lehrvikars" und des "Pfarramtskandidaten") einerseits in der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 7 ASVG nunmehr ausdrücklich erwähnt (und darin nunmehr den geistlichen Amtsträgern gegenübergestellt) und andererseits (so jedenfalls die Materialien) erstmals ab in die Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung einbezogen.

Kainzbauer, Peterka, Rudolf und Souhrada schreiben dazu (in: Änderungen im Sozialversicherungsrecht, SoSi 1988, 4ff):

"Die Synodalausschüsse der evangelischen Kirche in Österreich haben am beschlossen, dass jene Theologen, die sich noch in Ausbildung befinden, in der ersten Hälfte ihrer Ausbildungszeit die Bezeichnung 'Lehrvikar' und in der zweiten Hälfte dieser Zeit die Bezeichnung 'Pfarramtskandidat' führen sollen. Weiters wurde beschlossen, dass die Ordination (Weihe) Voraussetzung für das geistliche Amt ist. Zusammen mit dem bisher geltenden Text des § 5 Abs 1 Z 7 ASVG hätte dies dazu geführt, dass die in Ausbildung befindlichen Theologen nach § 4 ASVG vollversichert gewesen wären. Bisher war dies nicht der Fall, weil die in Ausbildung befindlichen Theologen bisher noch als ‚geistliche Amtsträger' der evangelischen Kirche behandelt wurden und damit unter die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs 1 Z 7 ASVG fielen; die neuen Synodalbeschlüsse schließen dies jedoch aus. Die Gesetzesänderung, nach der die in Ausbildung befindlichen evangelischen Theologen so wie bisher von der Vollversicherung ausgenommen bleiben, beruht auf einem Vorschlag der evangelischen Kirche, der nicht zuletzt mit der angespannten finanziellen Situation dieser Kirche in Österreich begründet wird. Für den betreffenden Personenkreis wurde eine Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung geschaffen (§ 7 Z 1 lit f ASVG). Hinsichtlich der Pensionsversicherung ist zwischen Angehörigen des 'Augsburger Bekenntnisses' (A. B.) und des 'Helvetischen Bekenntnisses' (H. B.) zu unterscheiden: Amtsträger des Helvetischen Bekenntnisses sind in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtungen nach § 7 Z 4 lit b ASVG pensionsversichert, für Amtsträger des Augsburger Bekenntnisses besteht eine kircheninterne Altersversorgung (Überweisungsbeträge siehe § 314a ASVG; vgl auch Art I Z 1 der 35. ASVG-Novelle, BGBl Nr 585/1980 und die Erläuterungen hiezu in 'Soziale Sicherheit' 1981, S 5)".

2.5. Eine weit gehende Neuregelung der Versicherungspflicht sowohl für die geistlichen Amtsträger (mit Ordination) als auch für die Lehrvikare und Pfarramtskandidaten durch die Einbeziehung all dieser Personen in die Vollversicherung nach dem ASVG erfolgte schließlich durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 (Art. I des SRÄG 1996, BGBl. Nr. 411/1996, 53. Novelle zum ASVG); § 4 Abs. 1 Z. 13 SVG in der Fassung dieser Novelle lautet:

"§ 4 (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

(...)

13. geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirchen AB und HB hinsichtlich der Seelsorgertätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen und die Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung, letztere soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind."

§ 14 Abs. 1 Z. 7 ASVG wurde durch das SRÄG 1996 ebenfalls geändert und lautet seither wie folgt:

"b) Pensionsversicherung der Angestellten

§ 14. (1) Zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen hinsichtlich jener Beschäftigungen, die nicht die Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung nach § 15 begründen,

(...)

7. wenn sie gemäß § 4 Abs. 1 Z 12 (Anmerkung:

Redaktionsversehen - richtig ‚Z 13') als geistliche Amtsträger, Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen oder Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung versichert sind;"

2.5.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Übergangsbestimmungen des § 564 Abs. 13 und 16 ASVG in der Fassung des SRÄG 1996 enthalten folgende Regelungen:

"(13) Für Zeiten, die von den gemäß § 4 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 in die Vollversicherung einbezogenen Personen ab dem Zeitpunkt der Ordination (Bestellung) bis zum zurückgelegt worden sind, gilt Folgendes:

1. diese Zeiten gelten als Beitragszeiten der Pensionsversicherung, wenn hiefür Beiträge gemäß Abs. 16 entrichtet werden;

2. für die letzten 180 vor dem gelegenen Beitragsmonate nach Z 1 gilt als Beitragsgrundlage gemäß § 244 das monatliche Einkommen aus einer Tätigkeit, die die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 begründet hätte;

3. § 70 findet keine Anwendung.

(...)

(16) Die für die Berücksichtigung der Zeiten gemäß Abs. 12 und 13 als Beitragszeiten erforderlichen Beiträge sind mit einem Pauschalbetrag in der Höhe von 75 Millionen Schilling abzugelten. Dieser Betrag ist von der Evangelischen Kirche AB. an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in drei Teilbeträgen wie folgt zu überweisen:

1. am in der Höhe von 30 Millionen Schilling abzüglich der gemäß § 314 a bereits geleisteten Überweisungsbeträge in der Höhe von 8,8 Millionen Schilling;


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2.
am in der Höhe von 25 Millionen Schilling;
3.
am in der Höhe von 20 Millionen Schilling. "
Durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 (ASRÄG 1997, BGBl. Nr. 139/1997) wurde dem § 564 Abs. 13 Z. 2 folgender Halbsatz angefügt:
"von der Kirche erhaltene Sachbezüge bleiben hiebei bis zum Ablauf des unberücksichtigt;"
Auf Grund der 55. Novelle zum ASVG (BGBl. Nr. 138/1998) erhielt § 564 die Überschrift "Schlussbestimmungen zu Art. I des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 411 (53. Novelle)".

2.5.2. In den Erläuterungen zum SRÄG 1996 (214 BlgNR XX GP., S. 30) finden sich zu den dargestellten Neuregelungen des ASVG (§ 4 Abs. 1 Z. 13, § 14 Abs. 1 Z. 7 und § 564) folgende Ausführungen:

"Nach der geltenden Rechtslage sind geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirchen AB. und HB. in Österreich hinsichtlich der Seelsorgertätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung der geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Lehrvikare sowie Pfarramtskandidaten der genannten Evangelischen Kirchen und Angehörige der Anstalten der Evangelischen Diakonie von der Vollversicherungspflicht ausgenommen, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche bzw. deren Einrichtungen stehen.

Für die geistlichen Amtsträger der Evangelischen Kirche HB. in Österreich wurde im Rahmen der 35. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 585/1980, eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung eingeführt (§ 7 Z 4 lit. b ASVG); die Lehrvikare und Pfarramtskandidaten der Evangelischen Kirchen AB. und HB. in Österreich sind gemäß § 7 Z 1 lit. f ASVG in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert; (...)

Vor einiger Zeit hat der Evangelische Oberkirchenrat angeregt, allen geistlichen Amtsträgern, Lehrvikaren, Pfarramtskandidaten, Diakonissen und nicht ehrenamtlich tätigen Mitgliedern der evangelischen Kirchenleitung (das sind die Kirchenkanzler) den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung angedeihen zu lassen sowie die Pensionsverpflichtungen der Evangelischen Kirchen der Sozialversicherung zu übertragen (Aufhebung des § 314a ASVG). Die in der Folge geführten Verhandlungen führten zu der in der Vorlage vorgeschlagenen Regelung, welche bereits die Billigung des Evangelischen Oberkirchenrates gefunden hat.

Der genannte Personenkreis soll in Hinkunft vollversichert sein (§ 4 Abs. 1 Z 13 ASVG), (...)

Beginn und Ende der Vollversicherung sind in den §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 ASVG geregelt; die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Z 7 ASVG.

(...)

Grundlage für die finanzielle Beurteilung der Einbeziehung in die Vollversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung wie auch für die Übernahme der Pensionsverpflichtungen durch die gesetzliche Pensionsversicherung bildet ein vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Auftrag gegebenes externes versicherungs- und finanzmathematisches Gutachten:

Ergebnis dieses Gutachtens ist ein von der Evangelischen Kirche an die Pensionsversicherung zu überweisender Pauschalbetrag in der Höhe von 75 Millionen Schilling, der innerhalb von drei Jahren entrichtet werden soll. Dieser zu überweisende Pauschalbetrag soll bewirken, dass einerseits die übernommenen Pensionslasten gedeckt sind und dass sich andererseits der Deckungsgrad für diese Personengruppe zumindest in den kommenden Jahren erhöht."

Im Vorblatt zu diesen Erläuterungen wird unter dem Unterpunkt "Kosten" angeführt, dass "in den nächsten drei Jahren mit geringfügigen Einsparungen für den Bund zu rechnen ist (Überweisungsbeträge der Evangelischen Kirche)".

2.5.3. Im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (286 BlgNR XX. GP, S. 1) heißt es dazu ergänzend, dass die geistlichen Amtsträger, Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen und Kirchenkanzler der Evangelischen Kirchen in die Vollversicherungspflicht einbezogen werden, wobei im Amt zurückgelegte Zeiten durch Einkauf als Beitragszeiten der Pensionsversicherung gelten.

3. Schied ein von der Vollversicherung ausgenommener geistlicher Amtsträger einer Evangelischen Kirche aus dem geistlichen Amte, so führte dies bis zur 29. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 31/1973 zu keinen sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen.

Mit Z. 49 der 29. Novelle zum ASVG wurde die Bestimmung des § 314a ASVG eingeführt, welche lautete:

"Überweisungsbeträge für geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche und Angehörige von Diakonissenanstalten

§ 314 a. (1) Scheidet ein gemäß § 5 Abs. 1 Z. 7 von der Vollversicherung ausgenommener geistlicher Amtsträger der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich oder der Evangelischen Kirche H. B. in Österreich aus dem kirchlichen Dienstverhältnis aus, so hat die Evangelische Kirche A. B. in Österreich oder die Evangelische Kirche H. B. in Österreich, so weit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der vom geistlichen Amtsträger ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß auf die Diakonissen des Evangelischen Diakoniewerks Gallneukirchen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Überweisungsbetrag vom Evangelischen Diakoniewerk Gallneukirchen zu leisten ist.

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt, wenn beim Ausscheiden eines geistlichen Amtsträgers durch Tod keine im Sinne der versorgungsrechtlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich oder der Evangelischen Kirche H. B. in Österreich versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind. Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt auch nicht für versicherungsfreie Zeiten im Sinne des § 308 Abs. 2 und für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers geleistet wurde.

(4) Wurde beim Ausscheiden eines geistlichen Amtsträgers oder einer Diakonissin nach Abs. 1 eine widerrufliche oder befristete Versorgung gewährt, so besteht die Verpflichtung nach Abs. 1 erst nach Wegfall dieser Versorgung.

(5) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat, der im Amte oder als Diakonissin verbracht wurde, 7 v. H. des auf den Monat entfallenden Entgelts (§ 49), auf das der geistliche Amtsträger oder die Diakonissin im letzten Monat vor seinem (ihrem) Ausscheiden Anspruch gehabt hat, höchstens jedoch von dem Betrag von 1800 S, wenn das Ausscheiden vor dem erfolgte bzw. bei späterem Ausscheiden höchstens vom Dreißigfachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1 lit. b). Bestand kein Anspruch auf Entgelt, so gilt als Entgelt ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Soweit während einer Zeit, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrundegelegt wird, Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen.

(6) Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden nach Abs. 1 zu leisten; er ist bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das Jahr des Ausscheidens geltenden Aufwertungsfaktor nach § 108 c aufzuwerten.

(7) Die in dem nach Abs. 1 geleisteten Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate im Sinne dieses

Mit der 35. Novelle zum ASVG wurde nur die Überschrift dieser Bestimmung geändert und der Entfall der Ausdrücke "oder der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich" sowie "oder die Evangelische Kirche H.B. in Österreich" in § 314a Abs. 1 und 3 ASVG normiert. Durch die Novelle BGBl. Nr. 283/1988 wurde im § 314a Abs. 5 erster Satz der Ausdruck "(§ 45 Abs. 1 lit. b)" durch den Ausdruck "(§ 45 Abs. 1)" ersetzt. Mit Art. I (53. Novelle zum ASVG), SRÄG 1996, Z. 161, wurde im Hinblick auf die Einbeziehung des Personenkreises in die Vollversicherung schließlich § 341a ASVG aufgehoben; an seine Stelle traten § 564 Abs. 13 und 16 ASVG.

4. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:

4.1. Weder die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt noch die belangte Behörde haben Erwägungen zu ihrer Zuständigkeit angestellt, über die Anrechnung der Vorversicherungszeiten des Beschwerdeführers im Rahmen seines kirchlichen Dienstverhältnisses im Verwaltungswege zu entscheiden.

4.2. Die dafür maßgebenden Bestimmungen der §§ 354 und 355 ASVG lauten:

"Leistungssachen

§ 354. Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um

1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;

2. Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung,

3. Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles;

4. Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247).

Verwaltungssachen

§ 355. Alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die

1. Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,

2. Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und - zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und -zuständigkeit,

3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,

4. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,

5. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Hauptverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt I des Fünften Teiles."

4.3. Die Bescheide der Verwaltungsinstanzen stützen sich auf § 564 Abs. 13 ASVG. Da § 355 ASVG nur die nicht als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten den Verwaltungssachen zuweist, war zunächst zu erwägen, ob die Feststellung des Geltens der strittigen Beschäftigungszeiten iS des § 564 Abs. 13 Z. 1 ASVG als "Beitragszeiten" erst im Pensionsverfahren oder in einem Verfahren nach § 247 ASVG und damit jedenfalls im Rahmen eines den Leistungssachen zugeordneten Verfahrens (mit der Konsequenz des Rechtsschutzweges zu den Arbeits- und Sozialgerichten im Rahmen der sukzessiven Kompetenz) zu entscheiden ist und die belangte Behörde daher nicht zuständig gewesen wäre, in einer solchen Angelegenheit meritorisch über den gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Einspruch zu entscheiden.

Dies ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes schon deshalb zu verneinen, weil die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt einen Bescheid über die Feststellung der Versicherungszeiten iS des § 247 ASVG nicht erlassen hat.

4.4. Daher war des Weiteren zu erwägen, ob die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt außerhalb eines Verfahrens nach § 247 ASVG befugt gewesen ist, über das Vorliegen von Beitragszeiten iS des § 564 Abs. 13 ASVG bescheidmäßig abzusprechen.

Die bescheidmäßige Feststellung solcher Versicherungszeiten als "geltend" muss indes aus folgenden Gründen als zulässig erachtet werden:

4.4.1. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermaßen schon 1968 aus seinem kirchlichen Dienstverhältnis ausgeschieden, ohne dass im damaligen Zeitpunkt die Leistung eines Überweisungsbetrages und die Übernahme der kirchlichen Beschäftigungszeiten in das System der Pensionsversicherung nach dem ASVG gesetzlich vorgesehen gewesen wären. Gleichwohl galt die mit der 29. Novelle zum ASVG eingeführte Bestimmung des § 314a ASVG auch für den Beschwerdeführer, regelte doch § 314a Abs. 5 ASVG ausdrücklich für solche Fälle die heranzuziehende Beitragsgrundlage bzw. die Berechnung des Überweisungsbetrages. Auch die Übergangsbestimmung des Art. VI Abs. 37 der 29. Novelle zum ASVG nimmt auf das Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst vor dem ausdrücklich Bezug und sieht für diesen Fall eine Aufwertung des Überweisungsbetrages vor.

4.4.2. Der Beschwerdeführer hatte daher ab Inkrafttreten der 29. Novelle zum ASVG einen Rechtsanspruch auf Durchführung eines Überweisungsverfahren nach § 314a ASVG (zur Parteistellung in einem solchen Verfahren siehe die zum insoweit vergleichbaren § 311 ASVG ergangenen Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 12.451/A, und vom , Zl. 93/08/0008). Im zuletzt erwähnten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein rechtliches Interesse des (damaligen) Beschwerdeführers schon deshalb zu bejahen sei, weil seine künftigen Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung dem Grunde und der Höhe nach von der Anzahl der erworbenen Versicherungsmonate und damit jedenfalls vom Ausgang eines Verfahrens betreffend die Leistung eines Überweisungsbetrages abhängen.

4.4.3. § 314a ASVG wurde durch die Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG auch für kirchliche Dienstverhältnisse und durch die gleichzeitig in § 564 Abs. 13 ASVG neu vorgesehene Anrechnung der bisherigen Beschäftigungszeiten als Beitragszeiten zwar obsolet und daher aufgehoben. Dennoch bleibt aber nach der Absicht des Gesetzgebers die Feststellung der künftig in der Pensionsversicherung nach dem ASVG zu berücksichtigenden Zeiten, an die Bedingung geknüpft, dass "hiefür Beiträge nach Abs. 16 entrichtet werden", wohingegen Abs. 16 seinerseits die für die "Berücksichtigung der Zeiten gemäß Abs. 12 und 13 als Beitragszeiten erforderlichen Beträge" mit einem Pauschalbetrag festsetzt und dessen Entrichtung durch die Evangelische Kirche A.B. in Raten unter Anrechnung von nach § 314a ASVG geleisteten Überweisungsbeträgen vorsieht. Die Entrichtung weiterer Beiträge als des Pauschalbetrages nach § 564 Abs. 16 ASVG ist im Gesetz nicht vorgesehen.

4.4.4. Die genannte, in § 564 Abs. 13 ASVG normierte Voraussetzung der Beitragsentrichtung bedeutet daher - wie auch die Erörterung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung ergeben hat - dass die Bedingung für die Anrechnung der Versicherungszeiten nach dieser Gesetzesstelle jedenfalls dann eintreten sollte, sobald und insoweit die Evangelische Kirche AB die in Abs. 16 festgesetzten Beträge tatsächlich leistete. Dass dies wie im Gesetz vorgesehen geschehen ist, wurde von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht bezweifelt.

4.4.5. Die Erlassung des § 564 Abs. 13 ff ASVG in Verbindung mit der Aufhebung des § 314a ASVG kann daher nur so gedeutet werden, dass der Gesetzgeber zwar nicht in die bisherigen für den Fall des Ausscheidens aus dem kirchlichen Dienst bestehenden Rechte nach § 314a ASVG eingreifen wollte, aus dem Verfahren jedoch im Hinblick auf die mit der Evangelischen Kirche A.B. vereinbarte und gesetzlich festgelegte Pauschalregelung (welche sowohl die "alten Fälle" des § 314a ASVG als auch jene des Übertritts in die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z. 13 ASVG umfasst) die Frage des Überweisungsbetrages ausgeschieden hat. Im danach verbleibenden Rest des nunmehr nicht mehr nach § 314a ASVG, sondern nach § 564 Abs. 13 ASVG durchgeführten "Überweisungs-Verfahrens" (also in jenen Fällen, in denen im Hinblick auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem kirchlichen Dienst für diese Beitragszeiten noch nach § 314a ASVG ein Überweisungsbetrag festzustellen gewesen wäre), geht es damit nur mehr um die Feststellung dieser Versicherungszeiten als einzigem verbleibenden Verfahrensgegenstand.

4.4.6. Daher kann ein solches Verfahren als ein Verfahren iS des § 355 Z. 4 ASVG angesehen werden; nur so wird auch ein Auslegungsergebnis vermieden, nach welchem die Feststellung der im Zuge des Ausscheidens aus dem kirchlichen Dienst übernommenen Versicherungszeiten ungeachtet des in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits anerkannten rechtlichen Interesses der betroffenen Versicherten am Gegenstand dieses Verfahrens als im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen und damit als - außerhalb eines erst zwei Jahre vor dem Pensionsalter zulässigen Verfahrens nach § 247 ASVG - unzulässig erachtet wird. Nur ein solches Ergebnis entspricht auch dem Verfahrenssystem der gesetzlichen Sozialversicherung, immer dann, wenn Fragen der Versicherungspflicht oder der Beitragsentrichtung strittig sind, grundsätzlich ein gesondertes Verwaltungsverfahren vorzusehen, dessen Ergebnisse - soweit von Relevanz - sodann im Leistungsverfahren auch für die Gerichte bindend sind. Gerade darum geht es auch hier, wenngleich - umgekehrt - zu untersuchen ist, ob ein Beschäftigungsverhältnis zur Evangelischen Kirche aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG ausgenommen gewesen ist.

4.5. Die mitbeteiligte Partei war daher zur Bescheiderlassung gestützt auf § 564 Abs. 13 ASVG berechtigt und die belangte Behörde war im Verwaltungswege gem. § 355 iVm § 412 ASVG zur Entscheidung zuständig.

4.6. Da aber - anders als zB im Falle einer Nachversicherung nach § 531 ASVG - Gesichtspunkte der Versicherungspflicht in diesem Verfahren nicht als Hauptfrage, sondern nur als Vorfrage zu prüfen sind, endete der Instanzenzug beim Landeshauptmann und nicht gem. § 415 ASVG beim Bundesminister. Auch der Instanzenzug ist daher erschöpft.

5. In der Sache:

Strittig ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstens die von der belangten Behörde zur Begründung ihres Bescheides ausschließlich herangezogene Auslegung der Wendung "ab dem Zeitpunkt der Ordination (Bestellung)" in der Übergangsbestimmung des § 564 Abs. 13 ASVG, zweitens aber auch die in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei und in deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung in den Vordergrund gestellte Frage, ob entsprechend den in den Materialien zur 44. Novelle zum ASVG enthaltenen Hinweisen die Lehrvikare und Pfarramtskandidaten der Evangelischen Kirche bis zur 44. Novelle zum ASVG (allenfalls nur bis zu den Synodalbeschlüssen vom ) als Träger eines "Geistlichen Amtes" aus der Vollversicherung ausgenommen waren.

5.1. Was die erste der beiden Fragen betrifft, ist davon auszugehen, dass Lehrvikare und Pfarramtskandidaten jedenfalls ab der 44. Novelle zum ASVG bis zum Inkrafttreten der 53. Novelle zum ASVG von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen gewesen sind.

a) Seit dem SRÄG 1996 (53. Novelle zum ASVG) sind jedoch sowohl die Lehrvikare und Pfarramtskandidaten als auch die geistlichen Amtsträger in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Aus diesem Anlass wurde auch die hier maßgebliche Übergangsbestimmung des § 564 ASVG geschaffen. Die Materialien zu diesen neuen Bestimmungen geben darüber Auskunft, dass der Evangelische Oberkirchenrat angeregt hatte, sowohl den geistlichen Amtsträgern als auch den Lehrvikaren und Pfarramtskandidaten "den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung angedeihen zu lassen sowie die Pensionsverpflichtung der Evangelischen Kirchen der Sozialversicherung zu übertragen". Dies führte nicht zuletzt zur Aufhebung des bisherigen § 314a ASVG, der den Überweisungsbetrag bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche in Österreich regelte. Im Ausschussbericht wird dazu noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die "im Amt zurückgelegten Zeiten" der geistlichen Amtsträger, Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen und Kirchenkanzler der Evangelischen Kirchen "durch Einkauf als Beitragszeiten der Pensionsversicherung" gelten.

b) Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber in der Übergangsbestimmung des § 564 Abs. 13 ASVG durch die Wendung "ab dem Zeitpunkt der Ordination (Bestellung)" eine Unterscheidung zwischen den in § 4 Abs. 1 Z. 13 ASVG (idF BGBl. Nr. 411/1996) in die Pflichtversicherung einbezogenen kirchlichen Dienstverhältnissen und dem Personenkreis treffen wollte, der vorher von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen war. Der Gesetzgeber wollte offenbar lediglich den Beginn der jeweiligen anzurechnenden Versicherungszeit mit der Ordination bzw. in allen anderen Fällen mit der Bestellung festlegen.

c) Damit wurde aber - entgegen der Auffassung der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei - nicht ein spezifisch kirchenrechtlicher Begriff angesprochen, sondern eben jener - kirchenrechtlich wie immer bezeichnete - Rechtsakt, der zur Erlangung der jeweiligen Rechtsstellung als Pfarramtskandidat oder als Lehrvikar führte.

Es deutet insbesondere nichts darauf hin, dass der Gesetzgeber in § 564 Abs. 13 ASVG eine Änderung des Kreises der nunmehr in die Pflichtversicherung einbezogenen kirchlichen Beschäftigungen (sc. eine Einschränkung in dem von der belangten Behörde vertretenen Sinne), die vordem für die Feststellung eines Überweisungsbetrages nach § 314a ASVG, nunmehr für die Feststellung als Beitragszeiten vor Einbeziehung in die Pflichtversicherung in Betracht kommend vornehmen wollte. Der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zur 53. Novelle (286 Blg. NR XX. GP, 1) stützt vielmehr ausdrücklich die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsauffassung, wenn dort nach Aufzählung auch der Lehrvikare und Pfarramtskandidaten ganz allgemein gesagt wird, dass "im Amt zurückgelegte Zeiten durch Einkauf als Beitragszeiten der Pensionsversicherung gelten". Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof von der mitbeteiligten Partei vertretene Auffassung, mit "Bestellung" sei ausschließlich der Vorgang der Erwerbung der Mitgliedschaft zur Kirchenleitung, insbesondere der Funktion des Kirchenkanzlers gemeint, vermag auch schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Kirchenkanzler nach dem Wortlaut des Art. 187 Abs. 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche (vgl. Gampl/Potz/Schinkele, Staatskirchenrecht I, 363) von der Synode A.B. "gewählt" wird. Der Begriff der "Bestellung" in § 564 Abs. 13 ASVG ist daher im Sinne eines allgemeinen (und nicht eines spezifisch innerkirchlichen) Begriffsverständnisses zu deuten. Letztlich wäre für eine Ungleichbehandlung innerhalb der kirchlichen Dienstverhältnisse, wie sie die mitbeteiligte Partei vertritt, auch ein sachlicher Grund nicht erkennbar.

5.2. Zur zweiten Frage, ob der Gesetzgeber mit der 44. Novelle eine Einbeziehung des Personenkreises der Pfarramtskandidaten in die Teilversicherung erstmals vorgesehen hat (wie dies die oben erwähnten Materialien und die zitierte Literatur nahe legen), trägt die mitbeteiligte Partei vor, dass Lehrvikare und Pfarramtskandidaten bis zu ihrer Ordination auch im hier maßgeblichen Zeitraum der Beschäftigung des Beschwerdeführers von 1963 bis 1968 nicht dem "Geistlichen Amte" angehört haben. Sie beruft sich dabei auf die "Ordnung des geistlichen Amtes" der Evangelischen Kirchen und auf ein vom Bundesminister (damals) für Arbeit und Soziales geführtes Rechtsmittelverfahren betreffend die Beschäftigung eines Lehrvikars der Evangelischen Kirche A.B. im Zeitraum von 1984 bis 1986, welches in den Bescheid vom gemündet habe, mit welchem die Vollversicherungspflicht dieses Lehrvikars auf Grund der vor der 44. Novelle zum ASVG geltenden Rechtslage festgestellt worden sei (teilweise veröffentlicht in SVSlg. 34337). Die 44. Novelle sei als Reaktion auf dieses Verfahren (bzw. auf ein in diesem Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten eines Theologen der evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien, in welchem eine zur Auffassung des Evangelischen Oberkirchenrates A.B. entgegenstehende Position in dieser Frage vertreten worden war) zu verstehen und die Materialien würden lediglich den Umstand, dass die Vollversicherungspflicht für evangelische Theologen ohne Ordination in der Praxis nie vollzogen worden sei, zu verdecken suchen.

Die Beantwortung dieser Frage erweist sich auch vor dem Hintergrund der von jener der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei abweichenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 564 Abs. 13 ASVG für den Beschwerdefall als entscheidend, da der Gesetzgeber aus Anlass des Rechtsübergangs durch die 53. Novelle zweifelsfrei nur für jene Zeiträume rückwirkend Beschäftigungszeiten bei der Evangelischen Kirche A.B. als Versicherungszeiten übernehmen wollte, während derer die betreffenden Personen auf Grund ihrer Beschäftigung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen gewesen sind. Es muss derzeit aber auf sich beruhen, ob die Auffassung der mitbeteiligten Partei - bezogen auf die Beschäftigungszeit des Beschwerdeführers vor seiner Ordination - zutrifft oder nicht, da es dem Verwaltungsgerichtshof auf Grund der derzeitigen Aktenlage verwehrt ist, über diese Frage zu erkennen:

a) Gem. Art. 15 StGG 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger ordnet jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft ihre inneren Angelegenheiten selbstständig. Die Rechtsstellung der Evangelischen Kirche im Besonderen wird seit 1961 durch das (seither mehrfach novellierte) Bundesgesetz vom über die Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, geregelt. Nach der noch in der Stammfassung in Geltung stehenden Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 iVm Abs. 2 Punkt II. ordnet und verwaltet die Evangelische Kirche ihre inneren Angelegenheiten selbstständig. Nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle ist sie "insbesondere ...berechtigt, selbstständig für alle oder für einzelne ihrer Angehörigen allgemein oder im Einzelfall verbindliche Anordnungen zu treffen, die innere Angelegenheiten zum Gegenstand haben". Die Wahrnehmung "staatlicher Kompetenz in äußeren Angelegenheiten der Evangelischen Kirche" ist in § 22 leg. cit näher geregelt. Nach § 7 leg. cit legt die Evangelische Kirchenverfassung fest, welches kirchliche Organ mit der Leitung der äußeren Angelegenheiten betraut ist. Dieses gem. § 7 Abs. 2 erster Satz leg. cit. dem "Bundesministerium für Unterricht" schriftlich mitzuteilende Organ wird für den staatlichen Bereich als Evangelische Kirchenleitung im Sinne der staatlichen Rechtsvorschriften angesehen.

b) Der VfGH hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 11574/1987 den verfassungsrechtlichen Begriff der "inneren Angelegenheiten" unter Rückgriff auf seine eigene Vorjudikatur und unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ausgelegt und diese Auslegung ausführlich begründet: er geht davon aus, dass das den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften durch Art. 15 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung und der Ordnung und selbstständigen Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten nicht durch ein einfaches Gesetz beschränkt werden darf, sowie dass in den inneren Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften den staatlichen Organen durch Art. 15 StGG jede Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung genommen ist. Der Gegenstand der inneren Angelegenheiten, deren Ordnung und Verwaltung den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften gemäß Art. 15 StGG garantiert ist, darf nicht von der einfachen Gesetzgebung selbstständig geregelt werden, sondern ergibt sich wesensmäßig aus dem Aufgabenbereich der betreffenden Religionsgesellschaft. Der Bereich der "inneren Angelegenheiten" im Sinne des Art. 15 StGG ist daher nur unter Bedachtnahme auf das Wesen der Religionsgesellschaften nach deren Selbstverständnis erfassbar. Insbesondere zählt zu den "inneren Angelegenheiten" auch die Frage der Mitgliedschaft zur anerkannten Religionsgesellschaft. Auf die nähere Begründung des erwähnten Erkenntnisses des Verfassungsgerichthofes wird verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung.

c) Es bedarf angesichts dessen keines näheren Beweises, dass die Ordnung des Geistlichen Amtes, insbesondere die Bestimmung der Voraussetzungen, die für ein geistliches Amt zu erfüllen sind, und welche kirchlichen Befugnisse einem geistlichen Amtsträger zukommen, zu den inneren Angelegenheiten der Evangelischen Kirchen zu zählen sind, hinsichtlich derer dem Staat weder Gesetzgebungsnoch Vollziehungskompetenzen zukommen.

d) Wenn daher der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Z. 7 ASVG in der Stammfassung am Begriff des Geistlichen bzw. in der Fassung der 29. Novelle zum ASVG an jenem der geistlichen Amtsträger der Evangelischen Kirchen anknüpft, so liegt darin nicht etwa eine eigenständige gesetzliche Begriffsbildung, sondern es wird auf die jeweilige innerkirchliche Verfassungs- und Rechtsordnung verwiesen. Deren Auslegung, aber auch die Entscheidung über sich in diesem Zusammenhang allenfalls ergebende theologische Streitfragen, wie jene nach der Kongruenz von Geistlichem Amt und Ordination, steht nicht staatlichen Behörden, sondern ausschließlich den dazu berufenen kirchlichen Instanzen zu. Soweit sich jedoch dieser Rechtsordnung (sc. den relevanten Bestimmungen der Evangelischen Kirchenverfassung, insbes. § 12, bzw. der "Ordnung des geistlichen Amtes der evangelischen Kirchen" deren Inhalt im hier maßgeblichen Zeitraum die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren gegebenenfalls festzustellen haben würde) der Begriff des geistlichen Amtes in einer Weise entnehmen lässt, dass angesichts der im Beschwerdefall zu entscheidenden Frage vor diesem kirchenrechtlichen Hintergrund weder Zweifel noch Streit über den Begriffsinhalt bestehen, könnte es dabei sein Bewenden haben.

e) Die Frage, ob die Ordination nicht (bloß) Voraussetzung für das Pfarramt ist (so § 14 Abs. 5 der "Ordnung des geistlichen Amtes" (OdgA) in der Fassung der Wiederverlautbarung im Amtsblatt für die Evangelische Kirche A. und H.B., Abl. Nr. 52/1957, der bis 1987 unverändert in Geltung gestanden ist), sondern eine Voraussetzung für das geistliche Amt (dh. gem. § 1 Abs. 1 der OdgA für das Amt der Wortverkündigung und der Sakramentsverwaltung ) schlechthin darstellt, wurde jedoch erst durch die Änderung der OdgA mit "Verfügung mit einstweiliger Geltung" vom , Abl. Nr. 29/1987 ausdrücklich klargestellt. Diese "Verordnung des Evangelischen Oberkirchenrates A. u. H.B. über die Bezeichnung ‚Lehrvikar'" wurde vom Evangelischen Oberkirchenrat A. und H.B. auf Grund seines Beschlusses vom "nach Anhörung des Finanzausschusses der Generalsynode und mit Zustimmung der Synodalausschüsse" erlassen. Gleichzeitig mit der Einführung der Amtsbezeichnungen "Lehrvikar" und "Pfarramtskandidat" in § 11 Abs. 4 OdgA wurde der erwähnte § 14 Abs. 5 leg. cit dahin geändert, dass er seither lautet: "Die Ordination ist Voraussetzung für das geistliche Amt." Absatz II dieser "Verfügung mit einstweiliger Geltung" sieht im Übrigen ausdrücklich vor, dass diese Änderungen

"mit Inkrafttreten der Novelle zum allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG-Novelle) zu den §§ 5 und 7 ASVG in Kraft (tritt), mit dem Lehrvikare und sonstige theologische Berufsanwärter der Evangelischen Kirche A.B. und der Evangelischen Kirche H.B. in den Personenkreis der gemäß § 7 ASVG Teilversicherten (Teilversicherung in der Krankenversicherung) aufgenommen werden."

Wie aus letztgenannter Bestimmung ersichtlich, sind diese Änderungen mit der 44. Novelle zum ASVG in unmittelbarem Zusammenhang gestanden, wie ja auch die oben wiedergegebenen Erläuterungen zur Regierungsvorlage sich ausdrücklich auf Änderungen des evangelischen Kirchenrechts durch die "Synodalbeschlüsse vom " berufen. Auf der Ebene der Kirchenverfassung erfolgte eine Klarstellung - soweit überblickbar - erst mit der Kirchenverfassungsnovelle 1996, Abl. Nr. 235/1996, wonach das geistliche Amt in § 12 Abs. 1 const. cit. nunmehr ausdrücklich als "ordinationsgebundenes kirchliches Amt" bezeichnet wird.

Damit ist aber die Frage, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers während der hier strittigen Beschäftigungszeit vor seiner Ordination vom bis eine solche im geistlichen Amte gewesen ist noch nicht geklärt. Die belangte Behörde und der Verwaltungsgerichtshof wären aber keinesfalls befugt, hier möglicherweise vorliegende (theologische) Zweifelsfragen oder divergente Standpunkte über das Begriffsverständnis, sei es aus eigener Beurteilung, sei es unter Beiziehung eines Sachverständigen zu entscheiden, da sie damit - wenn auch nur durch Beurteilung eines im staatlichen Recht normierten kirchenrechtlich geformten Sachverhaltsmoments (einer "Vorfrage" nicht im Begriffsverständnis des § 38 AVG) - in die inneren Angelegenheiten der Evangelischen Kirchen eingriffe. In einem solchen Fall hat die Behörde im Rahmen des von ihr zu führenden Ermittlungsverfahrens dem nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche von der Kirchenverfassung hiezu berufenen Organ der Kirchenleitung (vgl. dazu Gampl/Potz/Schinkele, Österreichisches Staatskirchenrecht I, 337, FN 30), welches nach § 7 Abs. 2 letzter Satz leg. cit auch für den staatlichen Bereich das maßgebende ist, die Frage (hier: ob nach dem Verständnis der Evangelischen Kirche in den Jahren 1963 bis 1965 die Tätigkeit eines Lehrvikars ohne Ordination als eine solche des Geistlichen Amtes angesehen wurde) zur Beantwortung vorzulegen. Dabei steht es der belangten Behörde frei, an den vom Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche A.B. im seinerzeitigen Verfahren vor dem Bundesminister eingenommenen Standpunkt, dass Lehrvikare im Zeitraum vom bis dem Geistlichen Amt zuzurechnen gewesen seien, zu erinnern und nachzufragen, ob dieser Standpunkt - für den auch die tatsächlich eingehaltene Praxis zu sprechen scheint - auch für den hier maßgebenden Zeitraum Geltung hat, wobei unter Mitwirkung der in Betracht kommenden kirchlichen Stellen auch zu klären sein wird, ob für die Beantwortung einer Frage nach der Auslegung des Begriffes des "Geistlichen Amtes" auf Grund des Zusammenschlusses der Evangelischen Kirchen Österreichs (vgl. die Präambel der Verfassung der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich bei Gampl/Potz/Schinkele, Staatskirchenrecht I,

S 347) der (gemeinsame) Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche A. und H.B. oder nur jener der Evangelischen Kirche A.B. zuständig ist. Sie hat sodann dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, zu dieser Auskunft Stellung zu nehmen, diese aber im Allgemeinen ihrer Entscheidung als verbindlich zugrunde zu legen. Dem Beschwerdeführer stünde - soweit er mit der kirchlichen Auffassung nicht konform gehen sollte - grundsätzlich nur die Beschreitung eines innerkirchlichen Rechtsweges offen. Die Gewährung staatlichen Rechtsschutzes (in Form einer Klärung der Streitfrage über die Auskunft des zuständigen Organs der Evangelischen Kirche hinweg) käme jedoch im Hinblick darauf, dass es sich zufolge der Anknüpfung einer staatlichen Rechtsvorschrift an einen kirchenautonom zu beurteilenden Begriffsinhalt im Beschwerdefall um eine gleichsam "staatsgewendete" Seite der inneren Angelegenheiten handelt, subsidiär in Betracht, dh nur dann und insoweit als ein den wesentlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichtetes Verfahren innerhalb der Evangelischen Kirche nicht bereit- oder dem Beschwerdeführer nicht offen stünde (vgl. in diesem Sinne zur Zulässigkeit des Rechtsweges für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis geistlicher Amtsträger anerkannter Religionsgesellschaften OGH SZ 47/135, DRdA 1989/1, und hiezu die Glosse von Mayer-Maly, aaO, 31ff (33) mit weiteren Hinweisen) oder der Beschwerdeführer aufzuzeigen vermöchte, dass die kirchliche Entscheidung in einer Weise mit ihren eigenen Rechtsgrundlagen in Widerspruch stünde, dass ihre Anwendung bei der Auslegung staatlicher Normen zu einer Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers führen würde.

6. Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet; dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das auf den Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren war im Hinblick auf die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende sachliche Gebührenbefreiung gemäß § 110 ASVG abzuweisen.

Wien, am