VwGH 17.10.2002, 2001/20/0418
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Dass nach dem Zweck des Zeugnisverweigerungsrechtes (ein Beweiserhebungsverbot oder) ein Beweisverwertungsverbot (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl., E 115 ff) im Verwaltungsverfahren nach § 12 Abs. 1 WaffG 1996, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat, bestehen könnte, ist nicht zu erkennen (vgl. zu dieser Frage im Übrigen auch das E vom , Zl. 2000/20/0213). |
Normen | StPO 1975 §90 Abs1; WaffG 1996 §12 Abs1; |
RS 2 | Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt in seinem E vom , Zl. 2000/20/0076, unter ausführlicher Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Waffenverbot bei Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen - auch unter dem Gesichtspunkt eines "einmaligen Gewaltexzesses" - gerechtfertigt sein kann (vgl. auch die Darstellung der diesbezüglichen Judikatur im E vom , Zl. 96/20/0142, mwN). Ausführungen dazu, dass - gemessen am Maßstab der in diesen E behandelten Rechtsprechung - schon die im vorliegenden Fall in Bezug auf den Sommer 2000 festgestellten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers - die gegen seine Ehegattin gerichteten Handlungen am in Verbindung mit den wiederholten Drohungen - die Verhängung eines Waffenverbotes nicht als rechtswidrig erscheinen lassen, zumal hier noch dazu kommt, dass nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten der Beschwerdeführer als Jäger mehrere Langwaffen besitzt. Unter diesen Umständen ist bei bereits gezeigten Aggressionshandlungen der vorliegenden Art im Familienkreis der nach den Intentionen des WaffG 1996 anzulegende strenge Maßstab aber besonders zu beachten. |
Norm | WaffG 1996 §12 Abs1; |
RS 3 | Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist nicht das Vorliegen einer rechtskräftigen (gerichtlichen) Verurteilung. Maßgeblich ist vielmehr, welches Verhalten der Beschwerdeführer nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid gesetzt hat, und ob dies eine Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 zu rechtfertigen vermag. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des HP in K, vertreten durch Dr. Hans Peter Kandler, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 53a/1/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom , Zl. Wa-227/00, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 (WaffG), der Besitz von Waffen und Munition verboten. Bei dieser Entscheidung ging die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführer habe einerseits - wie von seiner Tochter am angegeben - seine Kinder öfter mit den Worten bedroht, "Ich picke euch auf wie die Katzln", und andererseits die in der Strafanzeige des Gendarmeriepostens Kirchschlag vom angeführten Straftaten begangen. Diese wurden in der Strafanzeige (basierend auf den Aussagen der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 8./) wie folgt dargestellt:
"I.
H.P. ist verdächtig, am Abend des , genauer Tatzeitpunkt unbekannt, seiner Gattin A.P. im Gang des damaligen Wohnhauses in S. mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen und sie an den Haaren zu Boden gezogen zu haben, wodurch sie mit dem Kopf auf den Fußboden aufschlug. A.P. erlitt durch die Tätlichkeiten ihres Gatten einen einseitigen blauen Fleck im linken Augenbereich, eine Kopfprellung und klagte über Kniebeschwerden.
...
II.
H.P. ist verdächtig, am gegen 00.30 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand seiner im Ehebett des gemieteten Wohnhauses in K. schlafenden Gattin A.P. mit der flachen Hand dreimal auf die linke Wange geschlagen zu haben. H.P. hatte seinen Angaben nach schlechte Laune und setzte diese Tätlichkeiten, weil seine Gattin auf seine Beschimpfungen nicht reagierte. A.P. erlitt durch die Schläge eine leichte Schwellung im linken Wangenknochenbereich und Kopfschmerzen. Sie suchte den diensthabenden Wochenendarzt Dr. S. in H. auf, der die angeführten Verletzungen feststellte. Der Verletzungsgrad ist laut beiliegender Verletzungsanzeige dem Grade nach leicht.
III.
H.P. ist verdächtig, nach dem unter Darstellung der Tat Punkt II angeführten Sachverhalt (Körperverletzung und Beschimpfungen) im Schlafzimmer des Wohnhauses in K. seine Gattin A.P. mit folgenden Worten: ‚I bring dich um, irgendwie werde ich dich schon los' gefährlich bedroht zu haben. A.P. wurde durch die Drohung und die vorangegangenen Körperverletzungen in Furcht und Unruhe versetzt und erteilte die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung ihres Gatten, zog diese jedoch am wieder zurück.
IV.
H.P. ist verdächtig, seit dem seine Gattin A.P. im Wohnhaus in K. wöchentlich zweimal gefährlich bedroht zu haben. Der genaue Wortlaut der Drohungen ist nicht bekannt.
V.
H.P. ist verdächtig, nach dem unter Darstellung der Tat Punkt II und III angezeigten Sachverhalt seine Gattin A.P. im Schlafzimmer des Wohnhauses in K. zum Beischlaf genötigt zu haben. Er habe seine Gattin aufgefordert, näher zu kommen, weil er Sex haben wolle, sonst würde er sie windelweich schlagen. A.P. duldete den Geschlechtsverkehr, weil sie weitere Schläge ihres Gatten befürchtete und dann die im Zimmer schlafenden Kleinkinder geweckt würden. Das Weinen der Kinder wiederum verursache bei H.P. weitere Aggressionen. A.P. erteilte den Antrag auf strafrechtliche Verfolgung ihres Gatten, zog den Antrag jedoch am wieder zurück."
Das gegen den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und wegen Begehung einer Vergewaltigung in der Ehe nach § 203 Abs. 1 (§ 201 Abs. 2) StGB geführte Strafverfahren wurde - nach der Aktenlage - offenbar im Hinblick auf die erwähnten Zurückziehungserklärungen der Ehegattin des Beschwerdeführers vom und auf ihre unter Berufung auf das Entschlagungsrecht vorgenommenen Verweigerung der gerichtliche Zeugenaussage am (nach Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigten am ) mit Beschluss vom gemäß § 90 Abs. 1 StPO eingestellt.
Beweiswürdigend stützte die belangte Behörde die erwähnten Feststellungen auf die Angaben der Tochter und der Ehegattin des Beschwerdeführers vor dem Gendarmerieposten Kirchschlag bei der Anzeigeerstattung am 8./, die jeweils einen direkten Zusammenhang zwischen der Alkoholisierung des Beschwerdeführers und seiner Aggressivität herstellten. Mit näherer Begründung legte die belangte Behörde dar, weshalb sie diese Aussagen für glaubwürdig erachtete und die "Rechtfertigungen" des Beschwerdeführers "im Verhältnis dazu lediglich als Schutzbehauptungen qualifiziert". Insbesondere habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Vernehmung (vor der Sicherheitsbehörde) am selbst "zugegeben", seine Gattin geschlagen und am fraglichen Tag "zum Sex", den sie vorerst verweigert habe, aufgefordert und dann zu ihr gesagt zu haben, "ihr gehöre eine aufgelegt". Schließlich begründete die belangte Behörde im Einzelnen, warum sie die im Berufungsverfahren - nach an den Beschwerdeführer gerichtetem Vorhalt der bisherigen Ermittlungsergebnisse - eingebrachten, die Geschehnisse abschwächend darstellenden (schriftlichen) Stellungnahmen der Ehegattin des Beschwerdeführers und seiner Tochter, die sich in der anschließenden Einvernahme auf "ihr Entschlagungsrecht" beriefen, für nicht geeignet hielt, deren ursprüngliche Angaben (bei der Anzeigeerstattung) zu relativieren.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde schließlich, "bei einer Person, die sich gegenüber seiner Gattin, wie in der oben angeführten Art und Weise verhält (Schlagen, Drohen, Nötigen) und auch nicht von (gemeint wohl: nicht) unwesentlichen Drohungen gegenüber seinen Kindern (ich pick euch auf wie die Katzeln und ähnliches) zurückschreckt," sei die Annahme gerechtfertigt, dass er "eine Gefahr im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 darstellt." Insbesondere sei nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer "aufgrund des bisher gegenüber der Familie gezeigten Verhaltens bei allfälligen familiären Spannungssituationen und Alkoholisierung gegen Familienangehörige in gewaltsamer Weise vorgehen und dabei möglicherweise auch nicht von einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen zurückschrecken" werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1.1. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerde zunächst, die belangte Behörde stütze sich in ihrer Begründung "lediglich auf unbegründete Vermutungen, die in keiner Weise bewiesen sind." Dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung unschlüssig sei oder den Denkgesetzen widerspreche, vermag die Beschwerde aber nicht aufzuzeigen, wenn sie bloß ausführt, "die belangte Behörde versucht lediglich mit einer Schutzbehauptung die Stellungnahme von meiner Ehegattin, sowie von meiner Tochter S. zu entkräften, was ihr aber nicht gelungen ist", und keine argumentative Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Würdigung der Beweisergebnisse im angefochtenen Bescheid unternimmt.
1.2. Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (vgl. zum Grundsatz der "Unbeschränktheit der Beweismittel" Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 329, und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 1ff, zu § 46 AVG wiedergegeben Rechtsprechung; zur Verwertung von Beweisen aus anderen Verfahren Walter/Thienel, aaO, E 80ff). Entgegen der weiteren Beschwerdeansicht war die belangte Behörde daher nicht gehindert, die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers bei der Anzeigeerstattung am 8./ auch dann zu verwerten, wenn sie in der Folge - sowohl im gerichtlichen als auch im gegenständlichen Verwaltungsverfahren - von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch machte. Dass nach dem Zweck des Zeugnisverweigerungsrechtes (ein Beweiserhebungsverbot oder) ein Beweisverwertungsverbot (vgl. dazu Walter/Thienel, aaO, E 115ff) in diesem Verwaltungsverfahren, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat, bestehen könnte, ist nicht zu erkennen; auch die Beschwerde vermag dies nicht aufzuzeigen (vgl. zu dieser Frage im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/20/0213).
2.1. § 12 Abs. 1 WaffG lautet:
"Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs. 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, durch die die im Gesetz umschriebene Annahme für die Zukunft gerechtfertigt erscheint. Bei der Beurteilung dieser Frage ist nach dem Schutzzweck des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/20/0425, mwN).
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2000/20/0076, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, unter ausführlicher Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Waffenverbot bei Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen - auch unter dem Gesichtspunkt eines "einmaligen Gewaltexzesses" - gerechtfertigt sein kann (vgl. auch die Darstellung der diesbezüglichen Judikatur in dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/20/0142, mwN). Gemessen am Maßstab der in diesen Erkenntnissen behandelten Rechtsprechung lassen schon die im vorliegenden Fall in Bezug auf den Sommer 2000 festgestellten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers - die gegen seine Ehegattin gerichteten Handlungen am in Verbindung mit den wiederholten Drohungen - die Verhängung eines Waffenverbot nicht als rechtswidrig erscheinen, zumal hier noch dazu kommt, dass nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten der Beschwerdeführer als Jäger mehrere Langwaffen besitzt. Unter diesen Umständen ist bei bereits gezeigten Aggressionshandlungen der vorliegenden Art im Familienkreis, der nach den Intentionen des Waffengesetzes anzulegende strenge Maßstab aber besonders zu beachten.
2.3. Die Beschwerde, die sich nicht ausdrücklich gegen die in diesem Sinn von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung wendet, verweist in erster Linie darauf, dass die von der Ehegattin des Beschwerdeführers "getätigten" Anzeigen "immer wieder zurückgezogen wurden" und dass das erwähnte Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden sei. Damit wird verkannt, dass Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht das Vorliegen einer rechtskräftigen (gerichtlichen) Verurteilung ist. Maßgeblich ist vielmehr, welches Verhalten der Beschwerdeführer nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid gesetzt hat, und ob dies eine Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG zu rechtfertigen vermag, was im vorliegenden Fall - wie erwähnt - bejaht werden kann.
3.1. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen ist.
3.2. Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am
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Normen | |
Schlagworte | Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Grundsatz der Unbeschränktheit |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2002:2001200418.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAE-45175