VwGH vom 25.10.1994, 93/07/0049
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/07/0151
93/07/0150
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerden
1) der Wassergenossenschaft Glanmühlbach (93/07/0049 und 0151) und 2) der L (93/07/0150), beide in S, beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Wasserrechtssachen, zu Recht erkannt:
Spruch
1. Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, über den am bei ihr eingelangten Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über das Erlöschen ihres Wasserbenutzungsrechtes und die Erforderlichkeit notwendiger Vorkehrungen nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 den versäumten Bescheid binnen acht Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung zu erlassen (93/07/0049):
1.1. Das zu Wasserbuchpostzahl 34 des Verwaltungsbezirkes Stadt Salzburg eingetragene Wasserbenutzungsrecht der Erstbeschwerdeführerin zur Wasserfassung der Glan für die Speisung des Glanmühlbaches mit Wasser ist durch die am beim Landeshauptmann von Salzburg eingelangte Erklärung der Erstbeschwerdeführerin, auf die Wasserführung im Glanmühlbach zu verzichten, erloschen.
1.2. Mit diesem Wasserbenutzungsrecht war die gesetzliche Erhaltungspflicht der Erstbeschwerdeführerin für das Fißlthalerwehr, für die in Spruchpunkt VI) 1.) des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom , Zl. 1.01 - 1829/65 - 1966, beschriebene Gewässerstrecke der Glan und für das gesamte Gerinne des Glanmühlbaches - ausgenommen den zu Spruchpunkt 2.2. dieses Erkenntnisses genannten Streckenabschnitt - bis zu seiner Mündung in die Glan mit Bett und Ufern einschließlich aller jener Uferschutzbauten verbunden, welche die Erstbeschwerdeführerin selbst errichtet hatte.
1.3. Die gesetzliche Erhaltungspflicht bestand für das Fißlthalerwehr im Umfang der Gewährleistung jenes Zustandes, der sich aus der dem Regulierungsunternehmen Land Salzburg im Verfahren über die Glanregulierung erteilten wasserrechtlichen Detailbewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 41.225-1/36, ergibt. Sollte der darüber ergangene Bescheid nicht mehr vorzufinden sein, dann bestand die Erhaltungspflicht für das Wehr im Umfang der Gewährleistung jenes Zustandes, der erforderlich war, um eine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte hintanzuhalten. In diesem Zustand war auch das Gerinne des Glanmühlbaches zu erhalten.
1.4. Diese Erhaltungspflicht endet erst mit der Erfüllung der im Bescheid nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 angeordneten Vorkehrungen. Im Falle der Übernahme der Anlagen durch eine öffentliche Körperschaft oder einen Beteiligten nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 endete die Erhaltungspflicht der Erstbeschwerdeführerin mit dem Zeitpunkt einer solchen Übernahme.
1.5. Für die der Erstbeschwerdeführerin vorzuschreibenden Vorkehrungen nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 ist von folgender Rechtslage auszugehen:
1.5.1. Öffentliche und private Interessen an einer weiteren Wasserfassung der Glan für die Speisung des Glanmühlbaches mit Wasser sind nur in dem Fall rechtlich als beachtlich anzusehen, daß die weitere Speisung des Glanmühlbaches mit Wasser aus der Glan auch bei Wegfall jeglicher Erhaltungspflicht der Erstbeschwerdeführerin für das Fißlthalerwehr und das Gerinne des Glanmühlbaches ohne Gefährdung öffentlicher und privater Interessen möglich ist; andernfalls ist die Notwendigkeit erforderlicher Vorkehrungen sachbezogen auf der Basis zur beurteilen, daß dem Glanmühlbach kein Wasser aus der Glan mehr zugeführt wird.
1.5.2. Das Fißlthalerwehr ist dann zu beseitigen, wenn sein weiterer Bestand öffentlichen Rücksichten oder den Interessen anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern im Sinne einer von dieser Baulichkeit ausgehenden nachteiligen Wirkung widerstreitet.
1.5.3. Ist eine Entfernung des Fißlthalerwehrs aus diesem Grund nicht erforderlich oder öffentlichen oder privaten Interessen abträglich, dann sind der Erstbeschwerdeführerin solche Vorkehrungen vorzuschreiben, mit denen ein Zustand der Wehranlagenbauteile hergestellt wird, der nachteilige Wirkungen für öffentliche und private Interessen hintanhält.
1.5.4. Das Bett des Glanmühlbaches ist in jenen Zustand zu versetzen, der nachteilige Wirkungen für öffentliche und private Interessen hintanhält.
1.5.5. Uferschutzbauten, welche die Erstbeschwerdeführerin selbst errichtet hat, sind dann zu beseitigen, wenn ihr weiterer Bestand öffentlichen Rücksichten oder privaten Interessen im Sinne einer von diesen Baulichkeiten ausgehenden nachteiligen Wirkung widerstreitet.
1.5.6. Ist eine Entfernung solcher Uferschutzbauten aus diesem Grund nicht erforderlich oder öffentlichen oder privaten Interessen abträglich, dann sind der Erstbeschwerdeführerin solche Vorkehrungen vorzuschreiben, mit denen ein Zustand dieser Baulichkeiten hergestellt wird, der nachteilige Wirkungen für öffentliche und private Interessen hintanhält.
1.5.7. Die Anordnung von Vorkehrungen an Baulichkeiten, die nicht von der Erstbeschwerdeführerin errichtet wurden, kommt nicht in Betracht.
1.6. Die Überlassung vorhandener Wasserbauten an eine öffentliche Körperschaft oder andere Beteiligte kommt mangels Vorliegens eines darauf abzielenden Verlangens bislang nicht in Betracht; die Mitteilung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg an den Landeshauptmann von Salzburg vom , Zl. 6/02/60055/91/14, war kein Verlangen im Sinne des § 29 Abs. 3 WRG 1959. 1.7. Im Falle eines gegenüber der belangten Behörde vor der aufgetragenen Bescheiderlassung nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 erklärten Verlangens einer öffentlichen Körperschaft oder eines Beteiligten auf bedingungslose Überlassung von Anlagen der Erstbeschwerdeführerin in jenem Zustand, in dem sich diese Anlagen befinden, hat eine Vorschreibung von Vorkehrungen nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 für diese Anlagen zu unterbleiben.
2. Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, über den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über das Erlöschen ihres Wasserbenutzungsrechtes und die Erforderlichkeit notwendiger Vorkehrungen nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 den versäumten Bescheid binnen acht Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauungen zu erlassen (93/07/0150):
2.1. Das zu Wasserbuchpostzahl 36 des Verwaltungsbezirkes Stadt Salzburg eingetragene Wasserbenutzungsrecht der Zweitbeschwerdeführerin zum Betrieb einer Wasserkraftanlage für ihre Kunstmühle am Glanmühlbach ist durch die am beim Landeshauptmann von Salzburg eingelangte Erklärung der Zweitbeschwerdeführerin vom , auf das für sie bestehende Wasserbenutzungsrecht zu verzichten, erloschen.
2.2. Mit diesem Wasserbenutzungsrecht war die gesetzliche Erhaltungspflicht der Zweitbeschwerdeführerin für die errichtete Wasserkraftanlage unter Einschluß aller im Glanmühlbach vorgenommenen Einbauten und für das Gerinne des Glanmühlbaches von der "oberen Stauklammer bis zur bachabwärtigen Grundgrenze" im Sinne des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom , Zl. 2012/2-I-1954, mit Bett und Ufern einschließlich solcher Einbauten verbunden, welche die Zweitbeschwerdeführerin selbst errichtet hatte.
2.3. Die gesetzliche Erhaltungspflicht bestand für die Turbinenanlage im Umfang der Gewährleistung jenes Zustandes, der sich aus den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 3. September 1896, Zl. 26.857, und vom , Zl. 40.852, ergibt, ansonsten im Umfang der Gewährleistung jenes Zustandes, der erforderlich war, um eine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte hintanzuhalten.
2.4. Diese Erhaltungspflicht endet erst in dem zu Spruchpunkt 1.4. dieses Erkenntnisses genannten Zeitpunkt.
2.5. Die als notwendig werdend zu beurteilenden Vorkehrungen nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 sind der Zweitbeschwerdeführerin in Abhängigkeit von der nach Spruchpunkt 1.5.1. dieses Erkenntnisses zu lösenden Sachfrage künftiger Wasserführung im Glanmühlbach sinngemäß nach den zu den Spruchpunkten 1.5.2. bis 1.5.7. dieses Erkenntnisses festgelegten Rechtsanschauungen vorzuschreiben.
3. Der am bei der belangten Behörde eingelangte neuerliche Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über das Erlöschen ihres Wasserbenutzungsrechtes und die Erforderlichkeit notwendiger Vorkehrungen nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 an die belangte Behörde wird gemäß § 73 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 42 Abs. 4 VwGG zurückgewiesen (93/07/0151).
4. Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.460,-- und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 6.640,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Wasserbuchpostzahl 34 des Verwaltungsbezirkes Stadt Salzburg ist für die Erstbeschwerdeführerin noch unter ihrer Bezeichnung als "Wasserwerksgenossenschaft" als Berechtigte ein Wasserbenutzungsrecht eingetragen. Als Art der Wasserbenutzung ist "Wasserfassung (Wehranlage)" beurkundet, als Zweck der Anlage wird die "Wasserfassung für den Werkskanal (Glanmühlbach)" genannt. Unter der Rubrik "Urkunden und behördliche Entscheidungen" findet sich der Hinweis "alter Bestand gemäß § 99 WRG 1870" und die Anführung eines Protokolls der Bezirkshauptmannschaft Salzburg über die "Abhaimung" der Triebwerke am Almkanal und an der Glan vom 9. Oktober 1877; ferner sind mehrere Bescheide und Protokolle der Bezirkshauptmannschaft Salzburg aus der Zeit des ausgehenden
19. und des beginnenden 20. Jahrhunderts genannt, die samt und sonders in Verstoß geraten sind. Die Anlage wird mit einem hölzernen, 43,3 m langen Steinkastenwehr in näherer Weise beschrieben, unter der Rubrik "besondere Bestimmungen über die Erhaltungspflicht" ist angeführt, daß die Erhaltungspflicht für Wehr, Einlauf und Gerinne samt Nebenanlage durch die Genossenschaftssatzungen geregelt ist.
Zu Postzahl A 1 des Anhangs zum Wasserbuch für den nämlichen Verwaltungsbezirk für Wassergenossenschaften, Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände ist die Erstbeschwerdeführerin als Wasserwerksgenossenschaft "Glanmühlbach Wassergenossenschaft" mit dem Sitz in Salzburg eingetragen, deren Statuten mit einem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg vom 25. August 1886 genehmigt worden sind. Unter der Rubrik "Zweck und Umfang der Genossenschaft" ist die Erhaltung des im Glanbache befindlichen Wehres sowie dessen Nebenanlagen und die Instandhaltung des Glanmühlbachgerinnes genannt.
Mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom wurden die geänderten Satzungen der Erstbeschwerdeführerin genehmigt. § 1 dieser Satzungen hat folgenden Wortlaut:
"1. Der Name der Genossenschaft lautet: Wassergenossenschaft Glanmühlbach.
2. Die Genossenschaft ist auf Grund freier Vereinbarung der Beteiligten nach den einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes gebildet und hat ihren Sitz in Salzburg
...
3. Zweck der Genossenschaft ist die Verwaltung, Instandhaltung und Räumung des Glanmühlbaches.
4. Die Genossenschaft umfaßt alle Liegenschaften und Betriebsanlagen, deren Eigentümer der Genossenschaft freiwillig beitreten und für deren Liegenschaften oder Betriebsanlagen der Glanmühlbach genutzt werden kann."
Zu Postzahl 36 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Stadt Salzburg ist für die Zweitbeschwerdeführerin - nach ihrer der Vorschrift des § 19 HGB entsprechend gewählten und so auch schon im Wasserbuch eingetragenen Bezeichnung eine im hier interessierenden Umfang gemäß § 124 Abs. 1 HGB rechtsfähige Personenhandelsgesellschaft - das Wasserbenutzungsrecht einer Wasserkraftanlage zum Betrieb einer Kunstmühle am Glanmühlbach eingetragen. Auch dieses Wasserbenutzungsrecht beruht nach dem Inhalt der Wasserbucheintragungen auf altem Bestand; die Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 3. September 1896 und vom geben über positiv abgeschlossene wasserrechtliche Bewilligungsverfahren betreffend Anlagenauswechslungen Auskunft. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg (LH) vom wurde der Austausch der Turbinenanlage überprüft und dabei gleichzeitig die Feststellung getroffen, in welchem Bereich die Erhaltung des Glanmühlbaches der Zweitbeschwerdeführerin obliegt. Unter der Rubrik "besondere Bestimmungen über die Erhaltungspflicht" ist im Wasserbuch dementsprechend vermerkt, daß die Erhaltung der Anlage dem Berechtigten ebenso obliegt wie die Erhaltung des Mühlbaches "von der oberen Stauklammer bis zur bachabwärtigen Grundgrenze".
Nach § 4 Z. 1 lit. b der oben genannten Satzungen der Erstbeschwerdeführerin hatte die Zweitbeschwerdeführerin zur Verwaltung, Instandhaltung und Räumung des Glanmühlbaches mit einem Anteil von 98 % beizutragen. Im Zuge des nunmehrigen Verfahrens hat die Erstbeschwerdeführerin bekanntgegeben, daß die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr ihr einziges Mitglied sei.
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom wurde das vom Land Salzburg vorgelegte Projekt einer Glanregulierung als begünstigter Bau erklärt. Mit Bescheid vom erteilte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dem Land Salzburg die generelle wasserrechtliche Bewilligung für das Glanregulierungsprojekt und räumte dem Regulierungsunternehmen gleichzeitig das Recht zur Enteignung in dem zur Durchführung des genehmigten Projektes erforderlichen Ausmaß ein. Projektsgemäß war vom Glanregulierungsvorhaben auch die oben erwähnte, zu Postzahl 34 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Salzburg Stadt eingetragene Wehranlage der Erstbeschwerdeführerin, (auch im folgenden) bezeichnet als "Fißlthalerwehr" betroffen. Auf Grund der mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom diesbezüglich erteilten Detailbewilligung wurde die vorhandene Wehranlage der Erstbeschwerdeführerin abgetragen und durch eine neue Wehranlage ersetzt.
Nachdem schon eine auf Grund des Gesetzes vom , RGBl. Nr. 307, ergangene Verordnung der Bundesregierung vom , BGBl. Nr. 530, vorgesehen hatte, daß "die Instandhaltung des im Zuge der Regulierung neu hergestellten Fißlthalerwehres samt sämtlichen damit verbundenen Anlagen zur Ableitung und Regulierung des Mühlwassers der Glanmühlbachgenossenschaft zu übertragen" sei, kam es im Zuge des vom LH mit Ermächtigung der belangten Behörde durchgeführten Überprüfungsverfahrens des Glanregulierungsprojektes zu einer Niederschrift vom , in welcher beurkundet wurde, daß "auf Grund der Besichtigung an Ort und Stelle die Wehranlage durch die Erstbeschwerdeführerin vom Regulierungsunternehmen in die Erhaltung ab heutigem Tage übernommen" werde. Die Ausführungspläne, insbesondere die Bedienungsvorschrift, seien von der Erstbeschwerdeführerin übernommen worden, desgleichen sämtliche zur Bedienung erforderlichen Geräte und Requisiten einschließlich der Dammbalken. Die Genossenschaft nehme zur Kenntnis, daß die Bedienung laut Vorschrift zu erfolgen habe. Es erklärten sich die Erstbeschwerdeführerin und die Stadtgemeinde Salzburg einvernehmlich dazu bereit, nachstehenden Antrag an die Wasserrechtsbehörde zu stellen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
"1.) | Der Wehrbereich wird wie folgt festgelegt: | |||||||||
Flußaufwärts am rechten Ufer der Bogenanfang zum Einlauf in den Mühlkanal (km 3,11850), am linken Ufer das Ende der Ufermauer und der Beginn des Wehrkörpers (km 3,10850), im Unterstrom das Ende der Flügelmauern und der Beginn des Böschungsprofiles (km 3,05650). | ||||||||||
2.) | Die Glanmühlbachgenossenschaft verpflichtet sich, die Fißlthalerwehranlage im obigen Bereich in die Instandhaltung zu übernehmen. | |||||||||
3.) | Die Stadtgemeinde Salzburg erklärt sich mit der Abgrenzung des Wehrinstandhaltungsbereiches einverstanden und übernimmt die Instandhaltung der regulierten Glan oberhalb und unterhalb des Wehrbereiches im vorgesehenen Ausmaße." |
Am erließ der LH, gestützt auf eine Ermächtigung der belangten Behörde, den Überprüfungsbescheid im Glanregulierungsverfahren. In dem für das vorliegende Verfahren interessierenden Umfang enthält dieser Bescheid folgende Absprüche:
"VI) Feststellung des Bereiches von Wehranlagen Gemäß § 50 Abs. 1 WRG 1959 wird festgestellt, daß die jeweils angeführten Gewässerstrecken zum unmittelbaren Anlagenbereich nachstehender Wehranlagen gehören:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.) | Fißlthalerwehr | |||||||||
Der Wehrbereich des Fißlthalerwehres erstreckt sich flußaufwärts am rechten Ufer vom Bogenanfang zum Einlauf in den Mühlkanal (km 3,11850), am linken Ufer vom Ende der Ufermauer und Beginn des Wehrkörpers (km 3,10850) im Unterstrom bis zum Ende der Flügelmauern und zum Beginn des Böschungsprofiles (km 3,05650). |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
... |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
VII) Abweisung von Anträgen |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
... |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2.) Die Einwendung der Glanmühlbachgenossenschaft bei der Verhandlung am ..., daß sie beim Fißlthalerwehr außerordentliche Erneuerungsarbeiten oder infolge höherer Gewalt eintretende Schäden nicht übernehmen könnte, wird als unbegründet abgewiesen. |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
VIII) Übertragung von Bauwerken | ||||||||||
Die Wasserrechtsbehörde stimmt im Hinblick auf den Bescheid (des Bundesministers für Land- und | ||||||||||
Forstwirtschaft ) vom ... der Übertragung | ||||||||||
nachstehender Bauwerke mit allen Rechten und Pflichten an die jeweils angeführten Rechtsträger zu: |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
... |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
B) Fißlthalerwehr | ||||||||||
Das Fißlthalerwehr samt den damit verbundenen Anlagen zur Ableitung und Regulierung des Mühlbaches entsprechend der Bedienungsvorschrift an die Glanmühlbachgenossenschaft mit der Auflage, daß die Bedienungsvorschrift eingehalten wird (Niederschrift vom )." |
Zur Abweisung des Antrages der Erstbeschwerdeführerin auf Beschränkung ihrer Erhaltungspflicht führte der LH begründend aus, daß der in der Glanregulierungsverordnung der Bundesregierung geschaffene spezielle öffentlich-rechtliche Erhaltungstitel mit Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes 1959 zwar weggefallen sei, daß aber die gesetzliche Grundlage für die Erhaltungspflicht der Erstbeschwerdeführerin nunmehr durch die Bestimmung des § 50 WRG 1959 gebildet werde. Es habe die Erstbeschwerdeführerin überdies mit Übernahme der Anlage im Jahre 1955 die Verpflichtung zur Erhaltung auch durch privates Übereinkommen übernommen; hievon könne sie nicht einseitig abgehen.
Über eine gegen diesen Bescheid von der Erstbeschwerdeführerin erhobene Berufung - der Bescheid war der Erstbeschwerdeführerin zunächst versehentlich nicht zugestellt worden - behob die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom die oben wiedergegebenen Absprüche der Spruchpunkte VII 2. und VIII B.
Auf Grund einer vom Wasserverband Glan gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom , 89/07/0166, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Mit Ersatzbescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen den Überprüfungsbescheid des LH vom als unzulässig zurück. Dieser Überprüfungsbescheid ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Während der Inhalt der Verwaltungsakten über Berichte der Erstbeschwerdeführerin betreffend die jährliche Abkehr des Glanmühlbaches vom Jahre 1957 an Auskunft gibt, und der am erstattete Bericht eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen des LH noch davon spricht, daß aus dem Gesamtzustand des Gerinnes, welches durchwegs eine Holzbeschlachtung aufweise, geschlossen werden könne, daß die Erstbeschwerdeführerin ihren Instandhaltungsverpflichtungen nachkomme und jährlich Ausbesserungsarbeiten vorgenommen würden, wurde aus Anlaß eines Ortsaugenscheines am festgestellt, daß verschiedentlich Uferbeschlachtungen sanierungsbedürftig seien. Auch Fischereiberechtigte führten Beschwerde über den Zustand des Baches.
Mit Bescheid vom trug der LH der Erstbeschwerdeführerin daraufhin gemäß §§ 99 Abs. 1 lit. k, 50 und 138 Abs. 1 WRG 1959 auf, bestimmte Maßnahmen binnen gesetzter Frist durchzuführen, zu denen die Erneuerung und Sanierung bestimmter Uferbeschlachtungen und die Räumung des gesamten Glanmühlbaches zählten.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung bestritt die Erstbeschwerdeführerin ihre von der Behörde angenommene Erhaltungspflicht für den Glanmühlbach. Sie habe an diesem Bach keine Wasserbenutzungsanlage, sie habe auch keine Anlagen an diesem Bach errichtet; der Glanmühlbach sei nicht ein Kanal oder künstliches Gerinne im Sinne des § 50 WRG 1959, sondern vielmehr seit urdenklicher Zeit der bestehende natürliche Wasserlauf der Glan. Der für das Bachbett erforderliche Grund und die Ufer stünden im Eigentum der Republik Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin sei nur zu dem Zweck gegründet worden, wasserrechtliche Verpflichtungen jener, welche Wasserbenutzungsanlagen am Glanmühlbach hätten, gemeinsam und somit billiger durchzuführen. Heute bestehe nur mehr die Wasserbenutzungsanlage der Zweitbeschwerdeführerin, während alle übrigen Wasserbenutzungsrechte erloschen seien. Die nunmehr aufgetragenen Maßnahmen fielen in die Zuständigkeit der in den §§ 42 und 47 WRG 1959 genannten Personen.
Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen den ihr gegenüber ergangenen wasserpolizeilichen Auftrag ab, änderte den vor ihr bekämpften Bescheid aber dahin ab, daß die Instandsetzungsarbeiten nicht auf § 138 Abs. 1 WRG 1959, sondern auf § 85 Abs. 2 leg. cit. gestützt würden. Begründend vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß der Glanmühlbach entgegen dem Standpunkt der Erstbeschwerdeführerin als künstliches Gerinne angesehen werden müsse. Zu dieser Anschauung gelangte die Behörde auf Grund der Ausführungen des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, der zu dieser Frage im wesentlichen folgende Überlegungen angestellt hat:
Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung eines natürlichen von einem künstlichen Gerinne sei in erster Linie Abflußgeschehen und Gewässerregime des Gerinnes, in zweiter Linie die Art seiner Entstehung, während die weiteren Kriterien seines optischen Eindrucks und seiner Besiedelung mit Tieren und Pflanzen in den Hintergrund zu treten hätten. Es könne durchaus davon ausgegangen werden, daß große Teile des derzeitigen Glanmühlbaches auf natürliche Glanarme zurückgingen und das Bett der unregulierten Glan oder eines ihrer Arme gebildet hätten. Es sei der Glanmühlbach jedoch zumindest in drei Bereichen wesentlich künstlich gestaltet worden. Noch bedeutsamer sei indessen der Umstand, daß der Glanmühlbach tatsächlich keinem natürlichen Gewässerregime unterliege. Der Abfluß im Gerinne korrespondiere nicht naturgegebenen Faktoren, sondern werde von Menschenhand in der Weise gestaltet, daß der Glan durch das Entnahmebauwerk genau jene, in der Regel annähernd konstante Wassermenge entnommen werde, welche der Betreiber benötige; damit aber werde der Einfluß der Natur auf den Abfluß im Gerinne in der als entscheidend zu beurteilenden Weise ausgeschaltet, weil die Wasserführung im Glanmühlbach nur noch in jenem Maße schwanke, wie es der Betreiber wünsche. Selbst monatelange Trockenlegungen des Gerinnes seien möglich geworden. Der menschliche Einfluß auf die Wasserdotierung des Gerinnes sei auch schon vor der Glanregulierung festzustellen gewesen; das Abflußgeschehen im Gerinne sei schon durch das alte Wehr von Menschenhand gesteuert worden.
In der weiteren Begründung ihres Berufungsbescheides bejahte die belangte Behörde schließlich noch die Zuständigkeit des LH zur Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages, vermeinte jedoch, daß dieser auf § 85 Abs. 2 WRG 1959 zu gründen gewesen sei. Die Verpflichtung der Erstbeschwerdeführerin zur Instandhaltung des Glanmühlbaches bejahte die belangte Behörde mit dem Hinweis auf die Bestimmung des § 50 WRG 1959, die Satzung der Erstbeschwerdeführerin und den Umstand, daß die am Glanmühlbach wasserberechtigte Zweitbeschwerdeführerin letztes Mitglied der Erstbeschwerdeführerin sei.
Über die von der Erstbeschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom , 89/07/0030, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aus dem Grunde aufgehoben, daß die belangte Behörde in der Bejahung der Zuständigkeit des LH zur Bescheiderlassung die Rechtslage verkannt hatte. Mit Ersatzbescheid vom wurde der Instandsetzungsauftrag des LH von der belangten Behörde ersatzlos behoben.
Im Zuge der Korrespondenz zwischen dem LH und den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerinnen über die Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages des LH vom langte beim LH am ein Schreiben der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen vom ein. In diesem Schreiben wurde berichtet, daß die aufgetragene Sanierung der Uferbeschlachtungen von der Erstbeschwerdeführerin zum Teil bereits erfüllt, zum Teil in Auftrag gegeben und auch die Räumung des Baches bereits durchgeführt worden sei. Bezüglich des im Glanmühlbach noch vorhandenen Unrats wurde die Auffassung geäußert, daß der Erstbeschwerdeführerin nicht die Aufgabe zukomme, "Müllabfuhr" für diejenigen zu sein, die das Bett des Glanmühlbaches während der Bachabkehr als Müllhalde mißbrauchten. Im letzten Absatz dieses Schreibens schließlich wurde erklärt, daß die Erstbeschwerdeführerin auf eine Wasserführung im Glanmühlbach verzichte.
Nach Einholung eines Gutachtens seines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom über die am Fißlthalerwehr und im gesamten Gerinnebereich erforderlichen Sanierungsarbeiten setzte der LH den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom vom zusammengefaßten Ergebnis dieses Gutachtens in Kenntnis.
In einer vom LH für den anberaumten Besprechung wurde von Vertretern der Stadtgemeinde Salzburg und der Fischereiberechtigten massive Interessen am weiteren Bestand des Gerinnes bekundet, worauf der Vertreter der Wasserrechtsbehörde auf die Bestimmung des § 29 Abs. 3 WRG 1959 hinwies und eine Antragstellung nach dieser Gesetzesstelle anregte.
In ihren im folgenden an den LH erstatteten Eingaben ihrer Rechtsvertreter wiederholte die Erstbeschwerdeführerin ihre schon mehrfach geäußerte Auffassung, zur Erhaltung oder Sanierung der im Glanmühlbach gelegenen Einbauten, seien es die Holzbeschlachtungen oder eine Betonmauer, nicht verpflichtet zu sein. Die Erstbeschwerdeführerin habe kein im Wasserbuch eingetragenes Wasserbenutzungsrecht am Glanmühlbach. Das zu Wasserbuchpostzahl 34 eingetragene Wasserbenutzungsrecht der Erstbeschwerdeführerin beziehe sich nämlich nicht auf den Glanmühlbach, sondern auf die Glan. Auch dieses Wasserbenutzungsrecht existiere nicht mehr; es sei kraft Gesetzes dadurch erloschen, daß das der bewilligten Wasserbenutzung dienende Steinkastenwehr im Zuge der Glanregulierung entfernt und statt dessen ein neues Wehr errichtet worden sei, für welches die wasserrechtliche Bewilligung nicht der Erstbeschwerdeführerin, sondern dem Regulierungsunternehmen Land Salzburg erteilt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe im übrigen keinen Löschungsantrag gestellt, sondern lediglich mitgeteilt, auf eine Wasserführung im Glanmühlbach zu verzichten. Nicht sei es der Erstbeschwerdeführerin allerdings zuzumuten, mit der Abführung eines allenfalls erforderlichen Verfahrens so lange zuzuwarten, bis die Frage des künftigen Erhaltungsträgers geklärt sei, weil der Erstbeschwerdeführerin nämlich für den Fall des tatsächlichen Bestandes ihrer Erhaltungspflicht diese über eine nicht gerechtfertigte Dauer aufgebürdet würde. Da die Erklärung der Erstbeschwerdeführerin, auf die Wasserführung im Glanmühlbach zu verzichten, vom stamme und eine bescheidmäßige Erledigung binnen sechs Monaten zu treffen sei, werde um Mitteilung gebeten, ob eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Begehren im Sinne des § 29 Abs. 3 WRG 1959 gestellt habe; verneinendenfalls wolle den beteiligten Körperschaften durch die Wasserrechtsbehörde eine Frist für die Abgabe einer solchen Erklärung gesetzt werden. Es habe im übrigen zwischenzeitig auch die Zweitbeschwerdeführerin gegenüber dem Magistrat Salzburg als der zuständigen Wasserrechtsbehörde den Verzicht auf ihr Wasserbenutzungsrecht am Glanmühlbach erklärt.
Mit Eingabe vom teilte die Erstbeschwerdeführerin dem Magistrat Salzburg mit, daß die der Wasserbenutzung ihres zu Wasserbuchpostzahl 34 eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes dienende Anlage des hölzernen, 43,3 m langen Steinkastenwehres seit der Glanregulierung durch das Land Salzburg beseitigt sei, weshalb die zur Wasserbenützung nötigen Vorrichtungen seit mehr als 40 Jahren weggefallen seien. Die Erstbeschwerdeführerin habe darüber hinaus auf die Wasserführung im "Ganshofbach" (gemeint offenbar: "Glanmühlbach") verzichtet. Sie beantrage demnach, das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes festzustellen. Mit Schreiben vom legte der Magistrat diese Eingabe gemäß § 99 Abs. 1 lit. k WRG 1959 zuständigkeitshalber dem LH vor.
Die Zweitbeschwerdeführerin hatte schon zuvor mit Eingabe vom dem Magistrat gegenüber zur Kenntnis gebracht, daß die ihrem zu Wasserbuchpostzahl 36 eingetragenen Wasserbenutzungsrecht dienende Wasserkraftanlage seit Oktober 1989 beseitigt worden sei und daß sie auf das für sie bestehende Wasserbenutzungsrecht verzichte. Mit Eingabe vom stellte die Zweitbeschwerdeführerin an den Magistrat unter Bezugnahme auf ihre Eingabe vom den Antrag, das Erlöschen ihres Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und - soweit dies von der Wasserrechtsbehörde für erforderlich betrachtet werden sollte - die Erlöschensvorkehrungen festzusetzen. Dieser Antrag wurde vom Magistrat mit Schreiben vom dem LH "zuständigkeitshalber" vorgelegt und langte bei diesem am ein.
In ihrer am zur Post gegebenen Eingabe vom an den LH schließlich erklärte die Erstbeschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter, die im Schreiben vom abgegebene Erklärung eines Verzichtes auf die Wasserführung im Glanmühlbach zu wiederholen und einen bescheidmäßigen Abspruch über den erklärten Verzicht zu beantragen.
Nach weiteren Urgenzschreiben der Erstbeschwerdeführerin wandte sich der LH an einen Vertreter der Stadtgemeinde Salzburg mit der Anfrage, ob durch die Stadtgemeinde ein Begehren im Sinne des § 29 Abs. 3 WRG 1959 gestellt werde. Dieses Schreiben wurde vom Vertreter der Stadtgemeinde mit der Mitteilung beantwortet, daß der Auftrag erteilt worden sei, die Gründung einer Wassergenossenschaft zur Erhaltung des Glanmühlbaches zu betreiben.
Mit Schreiben vom teilte der LH den Beschwerdeführerinnen mit, daß nach dem Ergebnis einer Begehung des Glanmühlbaches, verteilt auf die gesamte Gerinnelänge, Ablagerungen vorgefunden worden seien, welche erkennen ließen, daß der erforderlichen ständigen Instandhaltungs- und Räumungsverpflichtung am Glanmühlbach nicht nachgekommen werde. Dem wurde durch die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen erwidert, daß es richtig sei, daß sich in der Flußsohle des Glanmühlbaches Ablagerungen, zum Teil sogar Sperrmüll, befänden. Dies sei allerdings nicht darauf zurückzuführen, daß die Erstbeschwerdeführerin der ihr bescheidmäßig aufgetragenen Räumungsverpflichtung nicht nachgekommen wäre, sondern darauf, daß seit der Räumung des Baches durch die Erstbeschwerdeführerin Personen unbefugt den Glanmühlbach als Müllhalde verwendet hätten. Da die Erstbeschwerdeführerin auf die Wasserführung im Glanmühlbach mit Schreiben vom verzichtet habe, sei sie seither für Instandhaltung und Räumung des Baches nicht mehr zuständig. Sollte die Instandhaltungsverpflichtung über die Abgabe der Verzichtserklärung hinaus bis zu deren bescheidmäßigen Erledigung bestehen, dann wäre diese Verpflichtung längst erloschen, wenn die Behörde ihrer Entscheidungspflicht entsprochen hätte.
Am beraumte der LH in der Angelegenheit der Feststellung des Erlöschens der zu den Wasserbuchpostzahlen 34 und 36 eingetragenen Wasserbenutzungsrechte sowie der Vorschreibung der notwendigen Löschungsvorkehrungen eine mündliche Verhandlung für den an. Zur Vorbereitung der Verhandlung übermittelte der LH den Parteien die Ausfertigung eines mit datierten Gutachtens ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, in welchem dieser im wesentlichen folgendes ausführte:
Der Glanmühlbach zweige beim Fißlthalerwehr von der Glan ab, fließe durch den Stadtteil Maxglan und münde nach 1,8 km wieder in die Glan. Die Dotierung mit Glanwasser erfolge beim Fißlthalerwehr auf die derzeitige Konsensmenge von 1,2 m3/s. Der Glanmühlbach sei früher zum Betrieb von Wasserkraftanlagen ausgenützt worden, welche jedoch inzwischen alle aufgelassen worden seien. Der Lauf des Baches werde von mehreren Straßen gequert, in einigen Bereichen sei der Mühlbach überdeckt; diese Bereiche seien vom Sachverständigen nicht untersucht worden. Rechtsufrig münde der vom Almkanal gespeiste Ganshofbach ein. Der Glanmühlbach führe durchwegs durch Siedlungsgebiet und diene teilweise zur örtlichen Entwässerung der anliegenden bebauten Grundstücke. Der Großteil der vorhandenen Ufersicherung des Baches bestehe aus Holzbeschlachtungen, deren laufende Instandsetzung bisher von der Erstbeschwerdeführerin wahrgenommen, in den letzten Jahren jedoch "nur vernachlässigt" worden sei. Auch das Fißlthalerwehr befinde sich in einem pflegebedürftigen Zustand, da in den letzten Jahren, ausgenommen die Erneuerung der Schwimmer, keine Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Im einzelnen seien am Fißlthalerwehr näher genannte Arbeiten erforderlich. Die Ufersicherungen bestünden teilweise aus Betonmauern und teilweise aus Holzbeschlachtungen. Sowohl die Betonmauern als auch die Holzbeschlachtungen seien in einer abschnittsweise gegebenen Darstellung des Gerinnes an bestimmten Stellen im näher bezeichneten Umfang zu sanieren, wobei schadhafte Holzbeschlachtungen streckenweise gänzlich zu erneuern seien. Ferner erweise sich das Zurückschneiden von Büschen erforderlich, welche an verschiedener Stelle in das Bachgerinne hineinragten; desgleichen seien Anlandungen und Unrat aus dem Gerinne zu entfernen. Insgesamt bringe es der derzeitige Zustand der vorhandenen Ufersicherungen am Glanmühlbach mit sich, daß Uferausrisse und Unterhöhlungen eintreten könnten, womit eine Beeinträchtigung von Privatgrundstücken und bachnahen Geländen nicht ausgeschlossen werden könne. Die für die Ufersicherung verantwortliche Erstbeschwerdeführerin werde im Zuge des Löschungsverfahrens eine letztmalige Instandsetzung in der Form durchzuführen haben, daß die schadlose konsensgemäße Wasserabfuhr im Glanmühlbach möglich sei. Die Beschickung des Mühlbaches vom Fißlthalerwehr her müsse auf die geänderte Funktion des Baches, auf die Bedürfnisse der Anrainer und auf öffentliche Interessen abgestimmt werden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem LH am äußerten die Anrainer der Ufergrundstücke eine Reihe von Wünschen bezüglich der Sanierung von Uferschutzbauten, der Räumung des Bachbettes und des Zurückschneidens von Büschen und Sträuchern. Der Vertreter des Straßen- und Brückenamtes des Magistrates Salzburg betonte die Erforderlichkeit der Herstellung eines technisch einwandfreien Zustandes der Gerinnebeschlachtung zur Hintanhaltung der Gefahr einer Unterspülung des Straßenkörpers und verwies auf bestimmte, im besonderen als sanierungsbedürftig anzusehende Gewässerabschnitte. Der Vertreter des Grundamtes der Stadtgemeinde Salzburg forderte ebenso die vom Sachverständigen des LH vorgeschlagene Sanierung der Uferbereiche. Die Fischereiberechtigten führten aus, daß der Glanmühlbach als Aufzuchtsgewässer bewirtschaftet werde, sodaß einer Zuschüttung des Gerinnes keinesfalls zugestimmt werden könne.
In der fortgesetzten Verhandlung am nahm der Amtssachverständige für Wasserbautechnik zu den von den Anrainern geäußerten Wünschen Stellung und bezog auch die der Zweitbeschwerdeführerin auf Grund des Erlöschens ihres Wasserbenutzungsrechtes vorzuschreibenden Vorkehrungen in seine Betrachtungen ein. Er führte dazu aus, daß die Turbinenanlage und die dazugehörigen Teile bereits zur Gänze entfernt worden seien, wonach sich die Vorschreibung von weiteren Löschungsvorkehrungen dann erübrige, wenn der Bereich von der bestehenen Rechenanlage an bis zum Auslauf weiterhin in der Erhaltung der Zweitbeschwerdeführerin verbleibe. Ausgenommen vom Erhaltungsbereich der Zweitbeschwerdeführerin bleibe allerdings der Bereich der Eisenbahnüberquerung, welche in der Erhaltung der ÖBB liege. Die oberhalb der Eisenbahnquerung auf ÖBB-Grund liegende Rechenanlage sei für den Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr erforderlich.
Der Vertreter des Wasserverbandes Glan rügte in seiner Stellungnahme, daß die Feststellung des Erlöschens des in Wasserbuchpostzahl 34 eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes samt Vorschreibung der notwendigen Löschungsvorkehrungen keinen geeigneten Gegenstand der Verhandlung darstelle, weil nämlich sowohl das Fißlthalerwehr als auch das Gerinne des Glanmühlbaches den Äußerungen des Gutachtens des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik zufolge weiter in Betrieb stehen sollten. Für weiter in Betrieb bleibende Anlagen sei aber ein Löschungsverfahren unzulässig. In Wahrheit ziele der diesbezüglich in der Ladung genannte Verfahrensgegenstand darauf ab, die Erstbeschwerdeführerin in unzulässiger Weise aus ihrer Instandhaltungspflicht für Wehr und Gerinne zu entlassen und diese Pflicht offenbar auf den Wasserverband Glan abzuschieben. Dieser sei in einer letzten Mitgliederversammlung einstimmig zu dem Beschluß gelangt, weder das Fißlthalerwehr noch den Glanmühlbach zu übernehmen.
Der Vertreter des Kanal- und Gewässeramtes der Stadt Salzburg forderte solche Sanierungsmaßnahmen, die einer geordneten Instandsetzung des Glanmühlbaches entsprächen. Alle überdeckten Gerinneabschnitte hätten in der Erhaltung der jeweiligen Liegenschaftseigentümer zu verbleiben. Da sich das Gewässergrundstück, auf welchem das Fißlthalerwehr situiert sei, im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin befinde, habe auch in Zukunft die weitere Erhaltung aller auf diesem Grundstück befindlichen Wasserbauten in deren Zuständigkeitsbereich zu verbleiben.
Die Erstbeschwerdeführerin wiederholte ihre bereits im vorangegangenen Verfahren zum Ausdruck gebrachten Standpunkte, wonach der Glanmühlbach ein natürliches Gerinne, ihr Wasserbenutzungsrecht an der Glan schon durch die Demolierung ihrer Wehranlage im Zuge des Glanregulierungsverfahrens erloschen und sie zur Erhaltung und Räumung von Bachbett und Uferbeschlachtung des Glanmühlbaches nicht verpflichtet sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe als freiwillige Genossenschaft die Instandhaltung von Uferschutzbauten im Zuge des Glanmühlbaches für ihre Mitglieder und freiwillig besorgt; Betonmauern habe sie niemals errichtet oder instandgehalten. Die Holzbeschlachtungen seien von den anrainenden Grundeigentümern teilweise selbst errichtet worden. Der Glanmühlbach sei ein öffentliches Gewässer, sein Bachbett stehe im Eigentum der Republik (Bundeswasserbauverwaltung). Das heute bestehende Fißlthalerwehr sei eine Betonwehranlage mit Stahlsektor und nicht als Anlage der Erstbeschwerdeführerin, sondern als eine solche des Regulierungsunternehmens Land Salzburg anzusehen. Zum Nachweis für die Eigenschaft des Glanmühlbaches als natürliches Gerinne werde eine kartographische Aufzeichnung aus dem Jahre 1864 und "die Chronologie" der Fißlthalermühle vorgelegt. Instandhaltungs- und Räumungsverpflichtungen habe die Erstbeschwerdeführerin am Glanmühlbach nur in jenen Teilbereichen erfüllt, in denen Mitglieder hiezu verpflichtet gewesen seien. Erhaltungsarbeiten an der Beschlachtung seien in der Weise ausgeführt worden, daß schadhafte Bretter Stück für Stück ersetzt worden seien. Daß die Beschlachtung nunmehr auf einen anderen Stand der Technik gebracht werde, könne nicht gefordert werden. Die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen dienten größtenteils nicht üblicher Instandhaltung, sondern zielten auf eine Erneuerung ab, was die Erstbeschwerdeführerin im einzelnen darzustellen unternahm. Die Instandhaltung und Erneuerung von Uferschutzbauten am Glanmühlbach als einem natürlichen Gerinne obliege den Anrainern. Sollte der Glanmühlbach tatsächlich als Werkskanal angesehen werden können, dann könne mangels Antrages im Sinne des § 29 Abs. 3 WRG 1959 nur seine Auflassung durch Verfüllung vorgeschrieben werden. Für die Durchführung des Löschungsverfahrens bezüglich des Wasserbenutzungsrechtes der Zweitbeschwerdeführerin sei der Magistrat und nicht der LH zuständig, weil die mit diesem Wasserbenutzungsrecht verbundene Wasserkraftanlage lediglich eine Leistung von 57 PS gehabt habe.
Die Zweitbeschwerdeführerin erhob gegen die vom Sachverständigen vorgeschlagene Löschungsvorkehrung einer Entfernung der Rechenanlage keinen Einwand. Der Vertreter der Bundeswasserbauverwaltung bestätigte, daß die Republik Eigentümer des Bachbettes über eine Gesamtlänge von ca. 1200 m sei. Schließlich bekundete der Vertreter des Amtes für Umweltschutz der Stadtgemeinde Salzburg noch den Umstand, daß die Erhaltung des Bachlaufes im "besonders hohen öffentlichen Interesse" liege. Eine Auflassung dieses Bachlaufes sei aus Sicht des Naturschutzes undenkbar und könne deshalb nicht zur Diskussion stehen, weil der Abschnitt einen für innerstädtische Bereiche einzigartigen naturnahen Verlauf zeige. Aus Sicht des Naturschutzes sei die Errichtung einer durchgehenden Beschlachtung weder nötig noch günstig.
Am langte beim Landeshauptmann der mit datierte Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihren mit Eingaben vom und an den Magistrat gerichteten Antrag ein, das Erlöschen ihres Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und erforderlichenfalls die Löschungsvorkehrungen festzusetzen.
Ebenfalls am langte beim Landeshauptmann der mit datierte Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihren mit Eingabe vom an den Magistrat gerichteten Antrag ein, das Erlöschen des zu Wasserbuchpostzahl 34 eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes festzustellen.
Mit Eingabe vom stellte die Erstbeschwerdeführerin die von ihr eingenommenen Standpunkte neuerlich dar. Sie verwies auf den von ihr am gestellten Devolutionsantrag und erklärte ihre Bereitschaft, mit dem bestandenen Wasserbenutzungsrecht gegebenenfalls verbundene Einrichtungen jederzeit einer Gebietskörperschaft zu überlassen.
Nachdem der LH in der auf die Verhandlung vom folgenden Zeit noch diejenigen Parteien, denen die Ladung zur Verhandlung nicht zugestellt hatte werden können, auszuforschen und ihnen das rechtliche Gehör einzuräumen versucht und neuerliche Initiativen in der Suche nach einem neuen Erhaltungsträger durch Kontaktgespräche mit Verantwortlichen der Stadtgemeinde Salzburg gesetzt hatte, ersuchte er den Rechtsvertreter der Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom um Mitteilung, was nach den Vorstellungen der Erstbeschwerdeführerin mit jener Grundparzelle geschehen solle, auf welcher sich das Fißlthalerwehr befinde und welche im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin stehe. Namens der Erstbeschwerdeführerin wurde von ihrem Rechtsvertreter dazu erklärt, daß die Erstbeschwerdeführerin bereit sei, dieses in der Glan gelegene Grundstück ins öffentliche Wassergut zu übertragen. Im übrigen erachte die Erstbeschwerdeführerin diese Frage für das gegenständliche Verfahren nicht bedeutsam; sie ersuche daher neuerlich um alsbaldigen bescheidmäßigen Abschluß des Verfahrens.
Mit seinem mit datierten, am abgefertigten und den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerinnen am zugestellten Bescheid stellte der LH das Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte der Beschwerdeführerinnen kraft Verzichtes fest, schrieb der Erstbeschwerdeführerin letztmalige Vorkehrungen im Sinne der vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik erstatteten Vorschläge vor und sprach bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin aus, daß diese den Glanmühlbach im Bereiche des bisherigen Erhaltungsbereiches ihrer Wasserkraftanlage auch in Zukunft ordnungsgemäß zu erhalten habe. Bestimmte Forderungen von Anrainern wies der LH ab, die Entscheidung über die Absicherung der Bachsohle in einem bestimmt bezeichneten Bereich behielt der LH einem Nachtragsbescheid vor. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung erkannte der LH gemäß § 64 Abs. 2 AVG aufschiebende Wirkung ab.
Schon am war allerdings bei der belangten Behörde der mit 1. Juli "1990" (gemeint offenbar: "1991") datierte Antrag der Erstbeschwerdeführerin eingelangt, mit welchem diese den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Erlöschensverfahren auf Grund des am erklärten Verzichts auf die Wasserführung im Glanmühlbach auf die belangte Behörde begehrt hatte.
Am langte beim LH ein Schreiben des Magistrats der Landeshauptstadt Salzburg vom mit folgendem Wortlaut ein:
"Die Mag.Abt. 6/02 - Kanal- und Gewässeramt erlaubt sich, im o. a. Angelegenheit (Beschwerdeführerinnen-Löschungsverfahren) den Beschluß des Stadtsenates vom zu zitieren:
"Im Zusammenhang mit dem wasserrechtlichen Löschungsverfahren (Erstbeschwerdeführerin) erklärt sich die Stadtgemeinde Salzburg bereit, nach Abschluß dieses Wasserrechtsverfahrens bis zur Gründung einer neuen freiwilligen Wassergenossenschaft die Erhaltung, Betreuung und Verwaltung des Maxglaner Mühlbaches zu übernehmen."
Weiters wird auf die Stellungnahme des Kanal- und Gewässeramts anläßlich der Wasserrechtsverhandlung am verwiesen, in der u.a. als wesentliche Voraussetzung die Sicherstellung einer geordneten Gewässersanierung im Einvernehmen mit den Bachanrainern festgehalten ist. Um entsprechende Berücksichtigung beim Erlaß des wasserrechtsbehördlichen Löschungsbescheides wird somit gebeten."
Gegen den Bescheid des LH vom erhoben beide Beschwerdeführerinnen und eine Anrainerin Berufung; die Erstbeschwerdeführerin machte in ihrer Berufung auch die aus dem Grunde ihres vor Bescheiderlassung gestellten Devolutionsantrages erachtete Unzuständigkeit des LH zur Bescheiderlassung geltend.
Mit Bescheid vom erklärte die belangte Behörde den Bescheid des LH vom aus dem Grunde des § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG als nichtig; eine Entscheidung über den am bei ihr eingelangten Devolutionsantrag traf sie nicht.
Am langte bei der belangten Behörde ein mit datierter Antrag der Zweitbeschwerdeführerin ein, mit welchem diese den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Erlöschensverfahren über ihr Wasserbenutzungsrecht auf die belangte Behörde unter Hinweis auf den am beim LH gestellten Devolutionsantrag begehrte.
Ebenfalls am langte bei der belangten Behörde ein gleichfalls mit datierter Antrag der Erstbeschwerdeführerin ein, mit welchem diese den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Erlöschensverfahren auf die belangte Behörde unter Hinweis auf ihren an den Magistrat der Stadt Salzburg vom gerichteten Sachantrag und den mit Eingabe vom an den LH gestellten Devolutionsantrag begehrte.
Mit ihrer am zur Post gegebenen, zu hg. 93/07/0049 protokollierten Beschwerde macht die Erstbeschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über ihren bei der belangten Behörde am eingelangten Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht geltend.
Nachdem der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde mit Verfügung vom gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgetragen hatte, innerhalb von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen, ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom um Fristerstreckung. Mit Beschluß vom hat der Verwaltungsgerichtshof die gesetzte Entscheidungsfrist bis zum erstreckt.
Mit Schreiben vom legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Mit ihrer am zur Post gegebenen, zu hg. 93/07/00150 protokollierten Beschwerde macht die Zweitbeschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über ihren bei der belangten Behörde am eingelangten Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Erlöschensverfahren ihres Wasserbenutzungsrechtes geltend.
Mit Verfügung vom hat der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde den Auftrag erteilt, innerhalb von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.
Mit Schreiben vom hat die belangte Behörde die auf dieses Verfahren Bezug habenden Akten ihres Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
Mit ihrer gleichfalls am zur Post gegebenen, zu hg. 93/07/0151 protokollierten Beschwerde macht die Erstbeschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über ihren am bei der belangten Behörde eingelangten (neuerlichen) Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht im Erlöschensverfahren auf Grund ihres an den Magistrat der Stadt Salzburg vom gestellten Antrages geltend.
Ebenfalls mit Verfügung vom hat der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde den Auftrag erteilt, den versäumten Bescheid innerhalb von drei Monaten zu erlassen und eine Abschrift desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.
Mit Schreiben vom hat die belangte Behörde auf die bereits zuvor erfolgte Vorlage der Verwaltungsakten verwiesen.
In dem zu hg. 93/07/0049 anhängigen Beschwerdeverfahren hat die Erstbeschwerdeführerin einen Schriftsatz erstattet, in welchem sie auf die weiters anhängigen Verfahren und ihren vor den Verwaltungsbehörden eingenommenen Standpunkt hingewiesen hat.
Die belangte Behörde hat auf Grund der zu 93/07/0049 ergangenen Verfügungen des Verwaltungsgerichtshofes vom und vom weitere Teile der Verwaltungsakten vorgelegt und darüber Bericht erstattet, welche der vom Verwaltungsgerichtshof angeforderten Aktenteile in Verstoß geraten sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
Zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist gemäß Art. 132 B-VG berechtigt, wer in einem Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Die Beschwerde kann gemäß § 27 VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Gegenstand der behördlichen Entscheidungspflicht waren im Beschwerdefall die Devolutionsanträge der Beschwerdeführerinnen. Für die bescheidmäßige Erledigung eines Devolutionsantrages stehen drei denkmögliche Varianten offen:
Ist der Devolutionsantrag unzulässig, dann ist er zurückzuweisen; ist die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Unterbehörde zurückzuführen, dann ist der Devolutionsantrag abzuweisen; ist weder das eine noch das andere der Fall, dann hat die angerufene Oberbehörde über das dem Devolutionsantrag zugrundeliegende Sachbegehren der Partei selbst zu entscheiden.
Da die belangte Behörde über keinen der Devolutionsanträge der Beschwerdeführerinnen innerhalb der in § 27 VwGG normierten Frist eine dieser bescheidmäßigen Erledigungen getroffen hat, waren sämtliche Säumnisbeschwerden als zulässig anzusehen. Die in § 27 VwGG gebrauchte Wendung "in der Sache" bedeutet nämlich nicht allein eine meritorische Entscheidung, sondern auch eine Entscheidung rein verfahrensrechtlicher Art. Ausgehend vom Entscheidungsanspruch einer Partei auch auf Zurückweisung eines gestellten Antrages (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom , Slg. N.F. Nr. 9458/A) ist eine Entscheidungspflicht der Behörde über einen auf § 73 Abs. 2 AVG gestützten Devolutionsantrag auch für den Fall anzuerkennen, daß dieser Devolutionsantrag zurückzuweisen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 89/12/0074). Nach § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Macht der Verwaltungsgerichtshof von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so hat er über die Säumnisbeschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dafür entschieden, in Erledigung der zu 93/07/0049 und zu 93/07/0150 anhängigen Beschwerden von der Möglichkeit des § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG Gebrauch zu machen, während er über die zu 93/07/0151 protokollierte Säumnisbeschwerde in der Sache selbst entscheidet.
1. Zu der zu 93/07/0049 protokollierten Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin (Spruchpunkt 1. des Erkenntnisses):
Zur Zulässigkeit und Berechtigung des am bei der belangten Behörde eingelangten Devolutionsantrages der Erstbeschwerdeführerin:
Eine Erforschung des Inhaltes jener Entscheidung, welche zu treffen die belangte Behörde versäumt hat, erfordert zunächst die Untersuchung der Frage, ob der am bei der belangten Behörde eingelangte Devolutionsantrag der Erstbeschwerdeführerin durch Zurückweisung, durch Abweisung oder durch Entscheidung über das Sachbegehren der Erstbeschwerdeführerin zu erledigen war.
Zur Zurückweisung dieses Devolutionsantrages bestand deswegen kein Anlaß, weil die Erstbeschwerdeführerin sowohl zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht des LH über die Erlöschensfeststellung und die Erforderlichkeit letztmaliger Vorkehrungen berechtigt war, als auch die Frist des § 73 Abs. 2 AVG abgewartet hatte.
Die Berechtigung der Erstbeschwerdeführerin zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht des LH ist im Beschwerdefall aus Erwägungen zu bejahen, vor deren Darlegung zunächst an den Wortlaut der maßgebenden gesetzlichen Bestimmung erinnert sei:
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen geht auf schriftlichen Antrag der Partei, der der Bescheid nicht innerhalb dieser Frist zugestellt wird, die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen; er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 27 Abs. 1 WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte (u.a.) lit. a) durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten und lit. g) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen, und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
Nach dem dritten Absatz dieses Paragraphen können, wenn die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich ist, die öffentlichen Körperschaften (Bund, Land, Bezirk, Gemeinde), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit dem bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen, abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.
Gemäß § 29 Abs. 4 WRG 1959 ist der bisher Berechtigte, wenn er den im Sinne des Abs. 1 ergangenen behördlichen Anordnungen entsprochen hat, worüber auf Grund eines Überprüfungsverfahrens (§ 121) mit Bescheid zu erkennen ist, zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet, wenn eine Überlassung der Anlage nach Abs. 3 nicht stattfindet.
Gemäß § 50 Abs. 1 WRG 1959 haben die Wasserberechtigten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlangenbereich.
Die Berechtigung der Erstbeschwerdeführerin zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht des LH im Verfahren nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 war materiell-rechtlich an den Bestand eines subjektiv-öffentlichen Rechtes auf einen diesbezüglichen Abspruch der Behörde und formell-rechtlich an die Voraussetzung geknüpft, daß sie einen Antrag gestellt hatte, der den Gegenstand einer auf dem Wege des § 73 Abs. 2 AVG verfolgbaren behördlichen Entscheidungspflicht bilden konnte (vgl. zum letztgenannten Erfordernis das hg. Erkenntnis vom , 93/07/0138, und den hg. Beschluß vom , 93/07/0041). Beide Bedingungen waren erfüllt.
Ungeachtet der Amtswegigkeit des nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 vorgesehenen Verfahrens ist ein subjektiv-öffentliches Recht des scheidenden Wasserberechtigten auf behördlichen Abspruch nach § 29 WRG 1959 nämlich aus folgenden Überlegungen zu bejahen:
Die Anordnung letztmaliger Vorkehrungen hat insbesondere den Zweck, den bisher Berechtigten nach Maßgabe öffentlicher Rücksichten oder Interessen Dritter zu bestimmten letztmaligen Maßnahmen zu verpflichten, ihn aber gleichzeitig hinsichtlich bisher bestandener Verpflichtungen zu entlasten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 90/07/0010). Durch die Vorschrift des § 29 Abs. 1 WRG 1959 wird sichergestellt, daß jene Veränderungen im Gewässerbereich, die seinerzeit aus Anlaß der Bewilligung einer Wasserbenutzung, insbesondere durch die Errichtung der zur Benutzung eines Gewässers dienenden Anlagen, eingetreten sind, nunmehr - vornehmlich auch angesichts des Wegfalles der Instandhaltungspflicht des bisher Wasserberechtigten - so weit als möglich rückgängig gemacht werden, insoweit dies im öffentlichen Interesse oder in demjenigen anderer Wasserberechtigter oder der Anrainer erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 8292/A). Es kann eine durch die Auflassung der Anlage notwendig werdende Vorkehrung im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 auch darin bestehen, das bei der Instandhaltung Versäumte nachzuholen (vgl. dazu schon das zur gleichgelagerten Rechtslage nach dem § 30 Abs. 1 WRG 1934 ergangene Erkenntnis des Bundesgerichtshofes, Slg. Nr. 1482/A, und die im grundsätzlichen dieser Überlegung beitretenden Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom , 85/07/0009, 0010, 0011 und 0016). Im letztzitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof schließlich auch klargestellt, daß bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit von Vorkehrungen jener Sachverhalt zugrundezulegen ist, wie er im Zeitpunkt der Erlassung des Erlöschensbescheides besteht, und nicht jener zum Zeitpunkt der Abgabe (etwa) der Verzichtserklärung (vgl. zu dieser Aussage insbesondere auch das hg. Erkenntnis vom , 87/07/0015, welches einen Fall betraf, in welchem letztmalige Vorkehrungen im Instanzenzug knapp zwanzig Jahre nach Eintritt des Erlöschensfalles nach § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 dem bisher Berechtigten vorgeschrieben wurden).
Auf der Basis dieser Judikatur ist im Kontext der Regelungen zumal des § 29 Abs. 4 WRG 1959 ebenso wie jener des letzten Satzes des § 29 Abs. 3 leg. cit. davon auszugehen, daß von einem vollständigen Wegfall der aus § 50 Abs. 1 WRG 1959 erfließenden Pflichten schon im Zeitpunkt des Eintritts des Erlöschensfalles jedenfalls des § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 nicht die Rede sein kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 15.192/A, ausgesprochen hat, sind die Pflicht zur Instandhaltung der Anlage und die Pflicht zur Beseitigung von Resten einer zerstörten Anlage nur besondere Ausflüsse der Pflicht, dritte Personen gegen alle Schäden zu schützen, die aus dem Zustand der Anlage hervorgehen. Auch aus dieser Überlegung folgt, daß die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Wassernutzungsberechtigten vor dem Hintergrund dieses ihres Schutzzweckes nicht schon mit dem Zeitpunkt seiner Verzichtserklärung auf das Wasserbenutzungsrecht, sondern erst mit jenem Zeitpunkt wegfällt, in welchem er nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 seine Anlagen entweder vollständig beseitigt oder den von der Behörde in anderer Weise vorgeschriebenen Zustand (notwendige Vorkehrungen) hergestellt hat. Einer solchen Beurteilung der Rechtslage läßt sich auch nicht der Einwand des Fortbestehens von Pflichten trotz eingetretenen Wegfalls korrespondierender Rechte entgegenhalten. Der mit dem Eintritt des Erlöschensfalles verbundene Konsensverlust bestehender Anlagen bezieht sich nur auf deren weiteren Betrieb, während die Konsenslosigkeit des bloßen Bestandes vorhandener Anlagen kraft der Sondervorschrift des § 29 WRG 1959 bis zum Ablauf der Erfüllungsfrist des nach dieser Bestimmung zu erlassenden Bescheides rechtlich als suspendiert zu betrachten ist.
Aus der dargestellten Rechtslage folgt, daß ein subjektiv-öffentliches Recht des bisher Wasserbenutzungsberechtigten auf behördlichen Abspruch nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 deswegen nicht verneint werden kann, weil dieser Abspruch die notwendige Voraussetzung für die Entlassung des Trägers des erloschenen Wasserrechtes aus damit verbundenen Pflichten bildet. Wie das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren zeigt, hat sie die Möglichkeit einer solchen Beurteilung der Rechtslage auch erkannt und unter diesem Aspekt auf die Durchsetzung ihres Entscheidungsanspruches gedrungen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat auch die formell-rechtliche Voraussetzung der Geltendmachung der Entscheidungspflicht erfüllt, indem sie mit ihrer am zur Post gegebenen Eingabe vom an den LH den bescheidmäßigen Abspruch über ihre rechtsgestaltende Erklärung vom beantragt hat. Da mit dem am bei der belangten Behörde eingelangten Devolutionsantrag die Erstbeschwerdeführerin auch die Frist des § 73 Abs. 2 AVG gewahrt hatte, war die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Erforderlichkeit notwendiger Vorkehrungen und die - dem logisch vorausgehende - Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 demnach wirksam auf die belangte Behörde übergegangen.
Es bestand für die belangte Behörde aber auch kein rechtlicher Grund zur Abweisung dieses Devolutionsantrages nach der Bestimmung des letzten Satzes des § 73 Abs. 2 AVG. Eine solche Entscheidung hätte vorausgesetzt, daß die dem LH vorzuwerfende Verzögerung in der Bescheiderlassung nicht ausschließlich auf sein Verschulden zurückzuführen gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, daß diese Bedingung im Beschwerdefall erfüllt gewesen ist. Der Landeshauptmann hat in der Sache eine rege Tätigkeit gewiß entfaltet. Seine vielfältigen Bemühungen in der Suche nach einem neuen Erhaltungsträger der mit dem erloschenen Wasserbenutzungsrecht verbundenen Anlagen waren verdienstvoll, aber fruchtlos. Sie gingen an der vom Entscheidungsantrag der Erstbeschwerdeführerin betroffenen Sache insofern im Ergebnis auch vorbei, als es nun einmal nicht in die Hand der Wasserrechtsbehörde gelegt war, die Stellung eines die Probleme lösenden Antrages nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 durch einen dazu Berechtigten zu erzwingen. Wenn der LH demnach ungeachtet des in seinen Ergebnissen der Erstbeschwerdeführerin schon mit Schreiben vom bekanntgegebenen Gutachtens seines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik die für erforderlich gehaltene mündliche Verhandlung erst im November 1990 durchgeführt und auch danach mit der Bescheiderlassung noch bis zum Juli 1991 zugewartet hat, dann muß ihm ausschließliches Verschulden in der Verzögerung mit der Bescheiderlassung im Sinne des letzten Satzes des § 73 Abs. 2 AVG angelastet werden. Die den Entscheidungsanspruch der Erstbeschwerdeführerin rechtlich nicht berührende erfolglose Suche nach einem Übernahmewilligen im Sinne des § 29 Abs. 3 WRG 1959 konnte daran nichts ändern.
Die belangte Behörde war demnach verhalten, über den Devolutionsantrag der Erstbeschwerdeführerin durch Erledigung ihres Sachbegehrens zu entscheiden.
Zum Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes der Erstbeschwerdeführerin (Spruchpunkt 1.1. dieses Erkenntnisses):
Die Erstbeschwerdeführerin hat im Zuge des Verfahrens vor den Verwaltungsbehörden den Standpunkt vertreten, daß ihr zu Wasserbuchpostzahl 34 des Verwaltungsbezirkes Salzburg Stadt eingetragenes Wasserbenutzungsrecht zur Wasserfassung der Glan zur Speisung des Glanmühlbaches mit Wasser schon durch den Austausch der Wehranlage im Zuge der Glanregulierung erloschen sei. Die vollständige Entfernung ihrer Wehranlage aus Anlaß der mit der Glanregulierung verbundenen Arbeiten habe den Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 verwirklicht. Die vom Regulierungsunternehmen Land Salzburg anstelle des demolierten Wehrs der Erstbeschwerdeführerin neu hergestellte Wehranlage sei nicht Gegenstand eines der Erstbeschwerdeführerin, sondern eines dem Regulierungsunternehmen verliehenen Wasserrechts.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Beurteilung aus folgenden Gründen nicht:
Gesetzliche Voraussetzung für das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes der Erstbeschwerdeführerin aus dem von ihr gesehenen Grund wäre gewesen, daß durch Wegfall oder Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen eine über drei Jahre dauernde Unterbrechung der Wasserbenutzung eingetreten wäre. Nun vermochte die Erstbeschwerdeführerin weder zu behaupten, noch kann es dem Inhalt der Verwaltungsakten entnommen werden, daß die Wasserbenutzung der Erstbeschwerdeführerin, welche nach dem Inhalt des für sie im Wasserbuch eingetragenen Rechtes in der Wasserfassung der Glan für den Glanmühlbach besteht, durch die Bautätigkeit im Zuge der Arbeiten zur Glanregulierung tatsächlich länger als drei Jahre unterbrochen gewesen wäre.
Darüber hinaus wäre aber selbst aus der Erweislichkeit einer solchen Unterbrechung der konsensgemäßen Wasserbenutzung für die Auffassung der Erstbeschwerdeführerin deswegen nichts zu gewinnen, weil nach der Besonderheit der Konstellation des Beschwerdefalles von einem Wegfall oder einer Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen durch den Austausch der Wehranlage im Glanregulierungsverfahren rechtlich gar nicht gesprochen werden kann.
Die über die Glanregulierung noch vorhandenen Urkunden lassen nämlich erkennen, daß der rechtlichen Gestaltung dieses Großvorhabens ein Konzept zugrunde lag, welches im Ergebnis darauf hinauslief, daß das Regulierungsunternehmen einerseits berechtigt wurde, die seinem Vorhaben im Weg stehenden Anlagen fremder Wassernutzungsberechtigter zu beseitigen, gleichzeitig aber verpflichtet wurde, an deren Stelle neue, dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Anlagen zu errichten. Im Umfang der dafür erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen wurde das Regulierungsunternehmen damit nicht Träger des wasserrechtlichen Konsenses jener Benutzungsrechte, welchen die entfernten und durch neue ersetzten Anlagen gedient hatten, sondern nur Träger der für die Anlagenänderung erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligungen. Insoweit im rechtlichen Konzept der Glanregulierung dabei die "Übertragung" der neu errichteten Bauwerke an jene Wasserbenutzungsberechtigten vorgesehen war, deren Anlagen entfernt und durch neue ersetzt worden waren, sollte die vom Regulierungsunternehmen gleichsam "stellvertretend" für den bisherigen Wasserbenutzungsberechtigten erwirkte wasserrechtliche Bewilligung zum Austausch der Anlage nach wasserrechtlicher Überprüfung der Anlagenneuherstellung diesem zustehen.
Diese Beschaffenheit des dem Glanreglierungsvorhaben zugrundeliegenden Konzeptes über den rechtlichen Umgang mit fremden Wasserbenutzungsrechten leuchtet schon aus dem Bescheid der belangten Behörde vom hervor, mit welchem der Glanregulierung die generelle wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden war. Dieser Bescheid, welcher u.a. auch schon eine Bewilligung des Neubaues des Fißlthalerwehres ausspricht, sieht nämlich ausdrücklich die Übertragung der mit diesem Bescheid verliehenen Rechte und auferlegten Verpflichtungen auf ein anderes Rechtssubjekt mit Bewilligung der belangten Behörde vor. Er ordnete u.a. an, daß alle derzeit im alten Glanbett unbestritten bestehenden Wasserbezugsrechte auch im neuen Flußbett wieder zu ermöglichen sind, und ermächtigte andererseits das Regulierungsunternehmen zur Enteignung in dem zur Durchführung des genehmigten Projektes erforderlichen Ausmaß. In § 5 Abs. 4 der Glanregulierungsverordnung der Bundesregierung vom , BGBl. Nr. 530, wurde ausdrücklich angeordnet, daß die Instandhaltung des im Zuge der Regulierung neu hergestellten Fißlthalerwehres samt sämtlichen damit verbundenen Anlagen zur Ableitung und Regulierung des Mühlwassers der Glanmühlbachgenossenschaft zu übertragen ist; auch darin ist ein Beleg für das dargestellte rechtliche Konzept der Vorgangsweise im Zuge der Glanregulierung zu sehen.
Betrachtungen darüber anzustellen, ob die im Zuge der Glanregulierung in der beschriebenen Weise eingeschlagenen Vorgangsweisen der damals geltenden Rechtslage entsprochen haben, ist deswegen entbehrlich, weil das Glanregulierungsverfahren unter Einschluß aller in diesem Verfahren auch über fremde Wasserbenutzungsrechte getroffenen Verfügungen mit dem Überprüfungsbescheid des LH vom seinen Abschluß gefunden hat. Dieser Bescheid ist mit Ergehen des hg. Erkenntnisses vom , 89/07/0166, welches den darüber ergangenen, teilweise behebenden Berufungsbescheid der belangten Behörde vom aufgehoben hat, in Rechtskraft erwachsen, sodaß von der durch den Überprüfungsbescheid des LH geschaffenen Rechtslage auszugehen ist. Diese Rechtslage aber läßt es nicht zu, durch den Neubau des Fißlthalerwehres im Zuge der Glanregulierung den Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 für das Wasserbenutzungsrecht der Erstbeschwerdeführerin als verwirklicht zu erkennen.
Wohl aber hat die Erklärung der Erstbeschwerdeführerin vom ihr Wasserbenutzungsrecht zum Erlöschen gebracht. Die Bekundung, auf die weitere Wasserführung im Glanmühlbach zu verzichten, entfaltete Wirksamkeit nach § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 deswegen, weil die Wasserführung im Glanmühlbach die Essenz jenes Rechtes darstellt, das den Gegenstand der zu Wasserbuchpostzahl 34 des Verwaltungsbezirkes Salzburg Stadt erfolgten Eintragung gebildet hat.
Es hat die Erstbeschwerdeführerin den Verzicht auf dieses Recht mit der Eingabe vom auch der zuständigen Wasserrechtsbehörde gegenüber erklärt. Unter dieser ist jene zu verstehen, welche zur Bewilligung des vom Verzicht betroffenen Wasserbenutzungsrechtes zuständig wäre. Dies war entgegen der Auffassung der Erstbeschwerdeführerin nicht der Magistrat der Stadt Salzburg, sondern aus dem Grunde des § 99 Abs. 1 lit. k WRG 1959 der LH. Aus dem Inhalt des
hg. Erkenntnisses vom , 89/07/0030, ist deswegen die von der Erstbeschwerdeführerin vermeinte Zuständigkeit des Magistrats auch nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 nicht abzuleiten, weil in diesem Erkenntnis nur Aussagen über die für ein Verfahren nach § 85 Abs. 2 WRG 1959 zuständige Behörde getroffen worden sind. Die von der Erstbeschwerdeführerin geäußerte Auffassung, wonach der Verwaltungsgerichtshof klargestellt habe, daß "für den Glanmühlbach" der Magistrat zuständig sei, verkennt die Rechtslage nach den Zuständigkeitsvorschriften des Wasserrechtsgesetzes insofern, als diese nicht schlechterdings auf bestimmte Gewässer, sondern vornehmlich auch auf die Beschaffenheit des in Betracht kommenden Verfahrens abstellen. Für die Durchführung des nach § 85 Abs. 2 WRG 1959 durchzuführenden "Einparteienverfahrens" war der Umstand, daß die Stadtgemeinde Salzburg Eigentümerin solcher Liegenschaften ist, welche am Glanmühlbach anrainen, aus jenen Gründen bedeutungslos, welche der Gerichtshof im zitierten Erkenntnis vom , 89/07/0030, dargestellt hat. Die Bewilligung des vom Erlöschen betroffenen Wasserbenutzungsrechtes zur Wasserführung im Glanmühlbach hingegen war durchaus geeignet, Rechte der Eigentümer an den Bach anrainender Liegenschaften zu berühren.
Im Ergebnis dieser Überlegungen war der belangten Behörde für die aufgetragene Bescheiderlassung somit die zu Spruchpunkt 1.1. dieses Erkenntnisses festgehaltene Rechtsanschauung zu überbinden.
Zum Umfang der mit dem erloschenen Wasserbenutzungsrecht der Erstbeschwerdeführerin verbundenen Instandhaltungspflichten (Spruchpunkte 1.2. bis 1.4. dieses Erkenntnisses):
Der Konnex der gesetzlichen Erhaltungspflicht des Wasserberechtigten für seine Anlagen zu jenen letztmalig anzuordnenden Vorkehrungen, welche als notwendig im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 angesehen werden können, macht es erforderlich, in dem nach § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG erlassenen Erkenntnis der belangten Behörde auch jene Rechtsanschauungen zu überbinden, von welchen sie in der Beurteilung des Umfangs der mit dem erloschenen Wasserbenutzungsrecht verbundenen gesetzlichen Erhaltungspflicht der Erstbeschwerdeführerin auszugehen haben wird.
Die zu Spruchpunkt 1.2. überbundene Rechtanschauung gründet sich dabei auf folgende Erwägungen:
Daß das Fißlthalerwehr ungeachtet seiner vom Regulierungsunternehmen Land Salzburg gestalteten Beschaffenheit rechtlich als eine zum nach § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 erloschenen Wasserbenutzungsrecht der Erstbeschwerdeführerin gehörende Anlage anzusehen ist, wurde zuvor bereits dargelegt.
Die Pflicht der Erstbeschwerdeführerin zur Instandhaltung der Gewässerstrecke der Glan im unmittelbaren Anlagenbereich des Fißlthalerwehrs gründet sich auf den letzten Satz der Bestimmung des § 50 Abs. 1 WRG 1959. Die sachbezogene Umschreibung des davon betroffenen Bereichs der Glan erfolgte im rechtskräftigen Bescheid des LH vom .
Für die Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes, auch Bett und Ufer des Glanmühlbaches selbst als eine zum Wasserbenutzungsrecht der Erstbeschwerdeführerin gehörige Anlage anzusehen, waren folgende Überlegungen maßgebend:
Die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Wasserberechtigten bezieht sich auf seine Wasserbenutzungsanlagen einschließlich dazugehöriger Kanäle und künstlicher Gerinne. Für den Umfang der Instandhaltungspflicht der Erstbeschwerdeführerin war daher die im Verwaltungsverfahren umstrittene Frage, ob der Glanmühlbach als künstliches Gerinne zu betrachten sei, tatsächlich von ausschlaggebender Bedeutung.
Wie der oben dargestellten Vorgeschichte des Beschwerdefalles entnommen werden kann, hat der von der belangten Behörde im Berufungsverfahren über den gegen die Erstbeschwerdeführerin ergangenen wasserpolizeilichen Auftrag beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik seine Beurteilung des Gerinnes als künstlich mit der "Beschaffenheit des Gewässerregimes" begründet. Der Sachverständige war zur Beurteilung dieser Frage zwar nicht berufen, weil die Formulierung des entscheidenden Kriteriums für die Qualifikation eines Gerinnes als künstlich oder natürlich die Lösung einer reinen Rechtsfrage bedeutete; der Verwaltungsgerichtshof pflichtet den vom Sachverständigen angestellten Überlegungen aber im Ergebnis bei. Bedeutsamer noch als die Art der Entstehung eines Gerinnebettes ist für die Beurteilung der Künstlichkeit des Gerinnes der Umstand, daß Menschenhand es steuert, ob und wieviel Wasser in dieses Gerinne gelangt. Eine solche Betrachtungsweise folgt nämlich aus einer gebotenen Auslegung des § 50 Abs. 1 WRG 1959 nach dem hervorleuchtenden Gesetzeszweck dieser Bestimmung. Dieser ist auch nach den Überlegungen im bereits zitierten hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 15.192/A, im Schutz öffentlicher Interessen und fremder Rechte vor nachteiligen Auswirkungen solcher Veränderungen im Gewässerbereich zu erkennen, die zufolge der bewilligten Wassernutzung vorgenommen wurden (vgl. insoweit auch die im ebenso schon zitierten hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 8292/A, angestellten Überlegungen). Brachte nun das Wasserbenutzungsrecht der Erstbeschwerdeführerin es mit sich, daß sie zur Einleitung von Wasser aus der Glan in den Glanmühlbach berechtigt wurde, dann bewirkte die aus diesem Recht erfließende Befugnis der Erstbeschwerdeführerin, über die Zufuhr von Wasser in den Glanmühlbach zu bestimmen, daß der Glanmühlbach damit zu ihrer Anlage gehörte und rechtlich demnach auch dann als künstliches Gerinne zu beurteilen war, wenn sein Bett früher einen der Altarme der Glan dargestellt hatte (vgl. dazu die in ähnliche Richtung weisenden Überlegungen auch im hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 3968/A). Der vom Verwaltungsgerichtshof ebenso auch schon ausgesprochene Gedanke, daß von einer Instandhaltungspflicht der Liegenschafteigentümer auszugehen ist, wenn die Art der Entstehung des Gerinnes nicht mehr eindeutig feststellbar ist, sofern nur ausgeschlossen werden kann, daß das Gerinne zu einer Anlage gehört, bezüglich deren Erhaltungspflichten eines Wasserbenutzungsberechtigten bestehen (, Slg. N.F. Nr. 4996/A), widerspricht der hier vertretenen Auffassung nicht; der Glanmühlbach gehörte zufolge der der Erstbeschwerdeführerin mit dem verliehenen Wasserbenutzungsrecht eingeräumten Herrschaft über sein Gewässerregime zur Anlage der Erstbeschwerdeführerin, sodaß es in diesem Fall auf die Art der Entstehung des Bachbettes auch nach dem letztzitierten Erkenntnis nicht mehr ankommen konnte.
Aus der Beurteilung des Glanmühlbaches als eines zur Wasserbenutzungsanlage der Erstbeschwerdeführerin dazugehörigen künstlichen Gerinnes folgt deren Pflicht zur Erhaltung des Bachbettes (vgl. das hg. Erkenntnis schon vom , Slg. Nr. 8926/A), ebenso folgt daraus die Pflicht der Erstbeschwerdeführerin zur Instandhaltung der Ufer (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1887, Slg. Nr. 3539).
Was nun die im Glanmühlbach errichteten Uferschutzbauten anlangt, so ist die Erhaltungspflicht der Erstbeschwerdeführerin für solche Uferschutzbauten zu bejahen, welche sie selbst errichten ließ, weil die Pflicht der Erhaltung eines künstlichen Gerinnes auch die Instandsetzung der Uferschutzwände umfaßt, soweit nicht rechtsgültige Verpflichtungen anderer bestehen, und die Tatsache der Errichtung eines Uferschutzbauwerkes im Zweifel für die Vermutung streitet, daß der Errichter aus einem Verpflichtungstitel gehandelt hat (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 3968/A). Anderes gilt hingegen für solche Uferschutzbauten, die von Eigentümern anrainender Liegenschaften hergestellt wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 6.299/A). Soweit solchen Bauten eine wasserrechtliche Bewilligung zugrunde lag, fielen sie in die Erhaltungspflicht des Konsensträgers, soweit sie hingegen als eigenmächtige Neuerungen Dritter nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zu qualifizieren waren, bestand für sie eine Erhaltungspflicht der Erstbeschwerdeführerin ebensowenig (vgl. dazu schon das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 200/A).
Der zu Spruchpunkt 2.2. dieses Erkenntnisses genannte Streckenabschnitt des Glanmühlbaches fällt deswegen nicht in die Erhaltungspflicht der Erstbeschwerdeführerin, weil er nach dem Inhalt des gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin ergangenen Bescheides des LH vom als deren Wasserbenutzungsrecht zugehöriger Anlagenteil beurteilt werden muß.
Der zu Spruchpunkt 1.3. überbundenen Rechtsanschauung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Das Ausmaß der gesetzlichen Instandhaltungspflicht in bezug auf den vom Wasserbenutzungsberechtigten zu gewährleistenden Zustand seiner Anlagen wird im § 50 Abs. 1 WRG 1959 mit jenem Zustand beschrieben, welcher der Bewilligung entspricht, und für den Fall, daß der konsensgemäße Zustand nicht erweislich ist, mit den Worten festgelegt, daß die Anlagen derart zu erhalten (und zu bedienen) sind, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Steht der konsensmäßige Zustand fest, dann kann sich demnach die Erhaltungspflicht auch nur auf diesen Zustand beziehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 15.048, und vom , 1155/56). Mit dem Gebot der Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte umschreibt das Gesetz das Ausmaß der Instandhaltungspflicht für den Fall, daß der konsensgemäße Zustand der Anlage nicht mehr feststellbar ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. N.F. Nr. 4151/A, und vom , Slg. N.F. Nr. 5149/A).
Daraus folgt für den Beschwerdefall, daß das Fißlthalerwehr von der Erstbeschwerdeführerin in jenem Zustand zu erhalten war, den der dem Regulierungsunternehmen Land Salzburg erteilte wasserrechtliche Detailbewilligungsbescheid beschrieben hatte. Daß die aus diesem Bescheid resultierenden Rechte und Pflichten durch die Gestaltung der Rechtsverhältnisse in Glanregulierungsverfahren auf die Erstbeschwerdeführerin in einer Weise übergegangen sind, die sich nach Rechtskraft des Überprüfungsbescheides des LH vom einer gegen dessen Bindungswirkung verstoßenden Abänderung entzieht, wurde bereits dargestellt.
Sollte der im genannten Bescheid des LH zwar zitierte, in den vorgelegten Akten der Verwaltungsbehörden aber nicht vorzufindende wasserrechtliche Detailbewilligungsbescheid über den Neubau des Fißlthalerwehres nicht mehr auffindbar sein, dann wäre das Maß der Erhaltungspflicht der Erstbeschwerdeführerin für das Fißlthalerwehr jener Zustand gewesen, der eine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte hintanhielt.
Derselbe Zustand war demnach als Maß der Erhaltungspflicht der Erstbeschwerdeführerin für das Gerinne zu fordern.
Auf dem Boden der bislang beschriebenen Erhaltungspflicht der Erstbeschwerdeführerin ist allerdings auch klarzustellen, daß Erhaltungsmaßnahmen erforderlich machende Handlungen Dritter die Erstbeschwerdeführerin lediglich zum zivilrechtlichen Regreß solchen Personen gegenüber berechtigten, nichts jedoch an ihrer gesetzlichen Erhaltungspflicht ändern konnten (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 5149/A). Von dieser Rechtslage ist insbesondere auch im Hinblick auf die von der Erstbeschwerdeführerin beklagten unbefugten Ablagerungen Dritter im Glanmühlbach auszugehen.
Die zu Spruchpunkt 1.4. dieses Erkenntnisses überbundene Rechtsanschauung über den zeitlichen Umfang der gesetzlichen Erhaltungspflicht wurde bereits an früherer Stelle begründet. Die nicht mit dem Betrieb, aber mit dem Bestand der Anlage verbundenen Erhaltungspflichten wirken demnach in jenem Umfang, in dem sie den Schutz öffentlicher Interessen oder fremder Rechte bezwecken, über die Verzichtserklärung bis zur Erfüllung der nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen fort.
Der Vollständigkeit halber war zu diesem Spruchpunkt klarzustellen, daß lediglich im Falle eines nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 erfolgreich gestellten Verlangens eines Berechtigten insofern anderes gälte, als jegliche Erhaltungspflicht für eine überlassene Anlage mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Überlassung an den Übernehmer übergeht.
Zu den als notwendig anzusehenden Vorkehrungen (Spruchpunkt 1.5. dieses Erkenntnisses):
In der Beurteilung der Erforderlichkeit notwendig werdender Vorkehrungen im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 ist zunächst daran zu erinnern, daß solche Vorkehrungen die Auflassung der Anlagen voraussetzen und damit begrifflich schon für in Betrieb bleibende Anlagen nicht in Betracht kommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 87/07/0078, sowie das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , 85/07/0009, 0010, 0011 und 0016). Im letztgenannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, daß dem bisher Wasserberechtigten von Gesetzes wegen nicht aufgetragen ist, seine eigenen Anlagen bestehen zu lassen, wie ihn erst recht keine Pflicht trifft, neue Anlagen lediglich zugunsten verbleibender Wasserberechtigter zu errichten. Ebenso wurde in der Judikatur wiederholt darauf hingewiesen, daß letztmalige Vorkehrungen nur bestimmte und befristet aufgetragene Maßnahmen, nicht jedoch die dauernde Erhaltung einer Anlage auftragen können (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. N.F. Nr. 5385/A, und vom , 86/07/0153).
Daraus folgt für den Beschwerdefall, daß letztmalige Vorkehrungen der Erstbeschwerdeführerin nur dann auf der Sachgrundlage weiterer Wasserführung im Glanmühlbach vorgeschrieben werden dürfen, wenn die weitere Speisung des Glanmühlbaches mit Wasser aus der Glan auch bei Wegfall jeglicher Erhaltungspflicht der Erstbeschwerdeführerin für Wehr und Gerinne ohne Gefährdung öffentlicher und privater Interessen möglich ist. Vom rechtlichen Wegfall dieser Erhaltungspflicht ist nämlich unabdingbar auszugehen, weil die Erstbeschwerdeführerin als scheidende Wasserberechtigte Anspruch darauf hat, mit Erfüllung der abschließend vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen von ihren Verpflichtungen aus dem erloschenen Wasserrecht endgültig entbunden zu werden. Dementsprechend stünde die Anordnung von Vorkehrungen nach § 29 Abs. 1 WRG 1959, welche auf einen Fortbestand der Erhaltungspflicht der Erstbeschwerdeführerin für ihre - rechtlich als aufgelassen zu beurteilenden - Anlagen und insoweit im Ergebnis auch auf deren weiteren "Betrieb" hinausliefen, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Die gesetzliche Erhaltungspflicht der Erstbeschwerdeführerin fällt mit der Erfüllung der letztmaligen Vorkehrungen, wie dargestellt, endgültig weg. Entgegen den im Verwaltungsverfahren verschiedentlich vertretenen Auffassungen besteht aber für eine unabhängig vom Rechtsgrund des § 50 Abs. 1 WRG 1959 existierende Erhaltungspflicht der Erstbeschwerdeführerin für das Fißlthalerwehr und das Gerinne des Glanmühlbaches keine rechtliche Grundlage:
Daß die Erstbeschwerdeführerin mit ihren in der Niederschrift vor dem LH vom beurkundeten Erklärungen mehr oder andere Pflichten als jene übernommen hätte, die aus ihrem aufrechten Wasserbenutzungsrecht und der als dazugehörig anzusehenden neu hergestellten Wehranlage schon kraft Gesetzes bestanden, kann diesen Erklärungen nicht entnommen werden. Diese Bekundungen der Erstbeschwerdeführerin beschränken sich in ihrem Erklärungswert nämlich auf ihr Einverständnis mit der behördlich eingeschlagenen Vorgangsweise der Übergabe des neuen anstelle des demolierten alten Wehres, auf ihr Einverständnis mit jenem Zustand, in dem ihr das neue Fißlthalerwehr übergeben werden sollte, und auf ihr Einverständnis mit der Beschreibung der Gewässerstrecke der Glan im unmittelbaren Anlagenbereich im Sinne des letzten Satzes der nunmehrigen Bestimmung des § 50 Abs. 1 WRG 1959.
Auch der Überprüfungsbescheid des LH vom hat keine solche Pflichten der Erstbeschwerdeführerin begründet, welche außerhalb ihrer gesetzlichen Erhaltungspflicht Bestand haben könnten, weil mit diesem Bescheid nur der Bestand der alten, mit dem Wasserbenutzungrecht verbundenen gesetzlichen Erhaltungspflicht ausdrücklich auch in Beziehung auf die ausgetauschte Wehranlage festgestellt wurde.
Ebensowenig kann eine unabhängig vom Rechtsgrund des § 50 Abs. 1 WRG 1959 bestehende Erhaltungspflicht der Erstbeschwerdeführerin aus ihrer Satzung abgeleitet werden. Daß in dieser Satzung die Verwaltung, Instandhaltung und Räumung des Glanmühlbaches als Zweck der Genossenschaft genannt wird, kann nicht zur Annahme führen, daß die Erstbeschwerdeführerin etwa auch dann noch zur Erfüllung dieses ihres satzungsmäßigen Zweckes verpflichtet wäre, wenn sie sich des zugrundeliegenden Wasserbenutzungsrechtes begeben hatte. Auch die Bestimmung des § 85 Abs. 2 WRG 1959 gebietet eine andere Betrachtungsweise nicht. Daß eine Genossenschaft nach dieser Gesetzesstelle von der Wasserrechtsbehörde dazu verhalten werden kann, das Erforderliche zur ordnungsgemäßen Instandhaltung ihrer Anlagen zu veranlassen, setzt durch den Hinweis auf "ihre" Anlagen den Bestand eines der Wassergenossenschaft zustehenden Wasserrechtes zum Betrieb der Anlage ja gerade voraus. Ist aber die im materiellen Wasserrecht wurzelnde Rechtsgrundlage für eine satzungsgemäß übernommene Verpflichtung weggefallen, dann ist der darauf Bezug habende Satzungszweck obsolet geworden. Der genossenschaftliche Zusammenschluß zur Besorgung einer gesetzlichen Aufgabe rechtfertigt es für sich allein noch nicht, die Regelung einer Organisationsvorschrift über die genossenschaftliche Aufgabenbesorgung als Grundlage einer Verpflichtung der Genossenschaft auch in dem Fall zu betrachten, daß die genossenschaftlich wahrzunehmende Pflicht gesetzlich nicht mehr besteht.
Schließlich ist auch aus dem Umstand des Eigentums der Erstbeschwerdeführerin an jener Liegenschaft, auf welcher das Fißlthalerwehr steht, kein im Wasserrechtsgesetz wurzelnder Grund zu erkennen, der es rechtfertigte, von der Erstbeschwerdeführerin auch nach dem Wegfall der in § 50 Abs. 1 WRG 1959 begründeten Pflichten die weitere Erhaltung des Wehres zugunsten fremder Interessen zu fordern.
Ob die weitere Speisung des Glanmühlbaches mit Wasser aus der Glan auch bei Wegfall der Erhaltungspflicht der Erstbeschwerdeführerin für Wehr und Gerinne ohne Gefährdung öffentlicher und privater Interessen möglich ist, stellt eine fachkundig zu beantwortende Sachfrage dar, zu deren Lösung der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Entscheidung nach § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG nicht berufen ist. Muß diese Frage verneint werden, dann wird die Notwendigkeit erforderlicher Vorkehrungen sachbezogen unabweislich auf der Basis der Voraussetzung zu beurteilen sein, daß dem Glanmühlbach Wasser aus der Glan nicht mehr zugeführt wird.
In diesem Fall entziehen sich die im Zuge des Verfahrens vor den Verwaltungsbehörden geäußerten privaten und öffentlichen Interessen an der Erhaltung einer Wasserführung im Glanmühlbach einer Berücksichtigung im Rahmen der nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 zu treffenden Entscheidung. Solche Interessen wären dann nur dazu geeignet gewesen, ein nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 gestelltes Verlangen auf Überlassung von Anlagen zu rechtfertigen, dessen Erfüllung allein dann die diesfalls unvermeidlich gewordene Trockenlegung des Glanmühlbaches verhindern und auf der Basis einer neu zu erteilenden Bewilligung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 89/07/0185 und 90/07/0045) die weitere Wasserführung im Glanmühlbach ermöglichen hätte können.
Aus diesen Erwägungen war der belangten Behörde für die aufgetragene Bescheiderlassung die zu Spruchpunkt 1.5.1. des Erkenntnisses festgelegte Rechtsanschauung zu überbinden. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, daß auf der Basis einer darnach erforderlichen Trockenlegung des Glanmühlbaches unter den öffentlichen und privaten Interessen, denen eine Entfernung des Fißlthalerwehrs im Sinne des Spruchpunktes 1.5.3. und von Uferschutzbauten im Sinne des Spruchpunktes 1.5.6. des Erkenntnisses abträglich wäre, auch nicht jene an weiterer Wasserführung im Glanmühlbach, sondern ausschließlich andere verstanden werden dürften.
Letztmalige Vorkehrungen können ferner nur insoweit aufgetragen werden, als sie im öffentlichen Interesse oder im Interesse bestimmter Personen notwendig sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2190/59), weil ihr Ziel im Schutz öffentlicher oder privater Interessen insoweit besteht, als solche Interessen durch die mit dem Erlöschen des Wasserrechts verbundenen Folgewirkungen im Anlagenbereich nachteilig betroffen werden (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 5385/A). Daß unter "notwendig" werdenden Vorkehrungen im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 nicht auch schon solche verstanden werden können, denen bloß die Kalküle von "Nützlichkeit", "Günstigkeit" oder "Zweckmäßigkeit" zuzubilligen wären, folgt aus der "eigentümlichen Bedeutung" des vom Gesetzgeber verwendeten Wortes "notwendig" (§ 6 ABGB). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 10.933/A, unter Hinweis auf das bereits zitierte Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom , Slg. Nr. 1482/A, ferner ausgesprochen, daß die Annahme, es habe ein auf sein Wasserrecht Verzichtender alle Vorkehrungen durchzuführen, die sich aus diesem Anlaß als notwendig erweisen, in dieser Allgemeinheit auch deswegen unrichtig ist, weil letztmalige Vorkehrungen auch nicht Maßnahmen betreffen dürfen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und dem Bestand der wasserrechtlich bewilligten und überprüften Anlagen in keinem Zusammenhang stehen (hiezu auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , 87/07/0015).
Für Vorkehrungen bezüglich aufgelassener Anlagen haben demnach folgende Grundsätze zu gelten:
1. Sie haben in bestimmten, binnen angemessener Frist zu erfüllenden letztmaligen Maßnahmen zu bestehen.
2. Sie dürfen nur Maßnahmen betreffen, die mit dem erloschen Wasserrecht und seinen Anlagen im Zusammenhang stehen.
3. Sie dürfen nur so weit aufgetragen werden, als sie aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig sind.
Nach Maßgabe dieser Beschränkungen ist dabei, wie an früherer Stelle erläutert wurde, auch die Anordnung solcher Maßnahmen zulässig, mit denen angesichts der fortwirkenden Erhaltungspflicht des scheidenden Wasserberechtigten versäumter Instandhaltungsaufwand nachgeholt werden soll.
Auf der Basis dieser Überlegungen waren der belangten Behörde für die aufgetragene Bescheiderlassung somit die in den Spruchpunkten 1.5.2. bis 1.5.7. dieses Erkenntnisses wiedergegebenen Rechtsanschauungen zu überbinden. Die Anordnung von Vorkehrungen an Baulichkeiten, die nicht von der Erstbeschwerdeführerin errichtet wurden, müßte am Fehlen einer gesetzlichen Erhaltungspflicht der Erstbeschwerdeführerin für solche Baulichkeiten scheitern.
Zur Anlagenüberlassung nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 (Spruchpunkte 1.6. und 1.7. dieses Erkenntnisses):
Das Verfahren vor dem LH war, wie bereits dargestellt, von der Suche der Wasserrechtsbehörde nach einer Lösung geprägt, mit welcher die weitere Wasserführung im Glanmühlbach ermöglicht werden sollte. An einer solchen Lösung wurde zumal von der Stadtgemeinde Salzburg, von Dienststellen ihres Magistrats und von ihr rechtlich und wirtschaftlich nahestehenden Rechtsträgern wiederholt großes Interesse bekundet. Der Verwaltungsgerichtshof sah sich aus diesem Grund dazu veranlaßt, der belangten Behörde für die aufgetragene Bescheiderlassung auch die für eine Entscheidung nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 maßgebenden Rechtsanschauungen in der zu Spruchpunkt 1.6. und 1.7. dieses Erkenntnisses festgelegten Weise auf Grund folgender Erwägungen zu überbinden:
Eine Überlassung von Anlagen nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 setzt das Verlangen einer öffentlichen Körperschaft oder eines Beteiligten voraus. Ein solches Verlangen wurde bislang nicht gestellt. In der mit Schreiben des Magistrats der Landeshauptstadt Salzburg vom erfolgten Mitteilung über einen Beschluß des Stadtsenates vom kann ein solches Verlangen aus folgenden Gründen nicht erblickt werden:
Zum einen ist im Schreiben des Magistrats vom von einem Begehren der Stadtgemeinde nach unentgeltlicher Überlassung des Gerinnes nicht die Rede. Eine Bereitschaft zur "zwischenzeitigen" Erhaltung des Glanmühlbaches wird vielmehr nur für den Zeitpunkt "nach Abschluß" des wasserrechtlichen Löschungsverfahrens erklärt. Zum anderen aber wird der im Schreiben wiedergegebene Beschluß des Stadtsenates durch den Magistrat mit dem Hinweis auf die Stellungnahme seines Kanal- und Gewässeramtes kommentiert, in welcher als wesentliche Voraussetzung die Sicherstellung einer geordneten Gewässersanierung festgehalten wurde. Daraus wird deutlich, daß die "Bereitschaftserklärung" der Stadtgemeinde vom unter die Bedingung gestellt wurde, daß der Erstbeschwerdeführerin von der Wasserrechtsbehörde zuvor solche letztmalige Vorkehrungen im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 vorgeschrieben würden, wie sie der Stadtgemeinde als notwendig vorgeschwebt waren.
Dies schloß jegliche Möglichkeit einer Deutung des Schreibens des Magistrats vom als Verlangen nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 aus. Die Überlassung einer Anlage nach dieser Gesetzesstelle an einen anderen bei gleichzeitiger Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen für dieselbe Anlage nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 kommt rechtlich nicht in Betracht. Die Bestimmungen des ersten Absatzes des § 29 WRG 1959 über die Anordnung letztmaliger Vorkehrungen für eine aufgelassene Anlage und jene des dritten Absatzes dieser Gesetzesstelle über die unentgeltliche Überlassung der Anlage an einen Dritten stehen nämlich zueinander im Alternativverhältnis, das ihre gleichzeitige Anwendung für dieselbe Anlage ausschließt. Der scheidende Wasserberechtigte hat seine Anlagen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 WRG 1959 einem Dritten zu überlassen oder sie mangels Vorliegens der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 unter Wiederherstellung des vorigen Zustandes zu beseitigen oder nach Maßgabe dieser Vorschrift auf andere Art das Erforderliche vorzukehren. Die zu einem Verlangen nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 Berechtigten stehen rechtlich nur vor der Wahl, die Anlage in dem Zustand zu übernehmen, in dem sie sich befindet, oder von einem Verlangen nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 Abstand zu nehmen. Nicht hingegen eröffnet das Wasserrechtsgesetz dem zur Stellung eines Verlangens nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 Berechtigen eine rechtliche Möglichkeit, vom scheidenden Wasserberechtigten vor Übernahme der Anlage deren Versetzung in den gewünschten Zustand zu verlangen. Eine solche Möglichkeit ist selbst für den Fall zu verneinen, daß der scheidende Wasserberechtigte den ihm gesetzlich obliegenden Instandhaltungsaufwand verabsäumt hat. Da die der Wasserrechtsbehörde bei aufrechtem Bestand des Wasserbenutzungsrechtes zur Durchsetzung der gesetzlichen Erhaltungspflicht eröffneten rechtlichen Möglichkeiten wasserpolizeilicher Aufträge mit dem Eintritt des Erlöschensfalles durch die Sondervorschrift des § 29 WRG 1959 dahin verdrängt werden, daß auch versäumter Instandhaltungsaufwand nach dem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes nur mehr im notwendigen Umfang nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 mit den dargestellten, solchen Vorkehrungen unterliegenden Beschränkungen durchsetzbar ist, ist einem zur Stellung eines Antrages nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 Berechtigten auch keine Möglichkeit eröffnet, den scheidenden Wasserberechtigten im Falle der Stellung eines Verlangens nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde zur Nachholung versäumten Instandhaltungsaufwandes verhalten zu lassen.
Der belangten Behörde war für die nunmehr aufgetragene Bescheiderlassung nach § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG zwingend eine - nicht erstreckbare - Frist von acht Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu setzen, binnen deren sie den zu erlassenden Bescheid zuzustellen haben wird. Lediglich für den Fall, daß ein zur Stellung eines Antrages nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 Berechtigter von sich aus rechtzeitig im Hinblick auf die dargestellte, der belangten Behörde offenstehende Frist doch noch das Verlangen stellen sollte, ihm Anlagen der Erstbeschwerdeführerin bedingungslos in jenem Zustand zu überlassen, in dem sich diese Anlagen befinden, war der belangten Behörde die zu Spruchpunkt 1.7. des Erkenntnisses festgelegte Rechtsanschauung zu überbinden.
2. Zu der zu 93/07/0150 protokollierten Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin (Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses):
Zur Zulässigkeit und Berechtigung des am bei der belangten Behörde eingelangten Devolutionsantrages der Zweitbeschwerdeführerin ist folgendes auszuführen:
Zunächst ist klarzustellen, daß die sachliche Zuständigkeit des LH auch zur Durchführung des Verfahrens nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 über das zufolge Verzichtes erloschene Wasserbenutzungsrecht der Zweitbeschwerdeführerin gegeben war. Da sich die Zuständigkeit für die Durchführung des Verfahrens nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 nach jener für die Bewilligung des erloschenen Wasserbenutzungsrechtes richtet, eine Berührung von Rechten der Stadtgemeinde Salzburg zufolge ihres Eigentums an am Glanmühlbach gelegenen Liegenschaften durch die der Zweitbeschwerdeführerin an diesem Gewässer eingeräumte Wassernutzung aber nicht auszuschließen ist, lag der Zuständigkeitstatbestand des § 99 Abs. 1 lit. k WRG 1959 auch für das die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Verfahren nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 vor.
Einen aus den zu Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses angestellten Erwägungen nach § 73 Abs. 2 AVG verfolgbaren Entscheidungsanspruch im Verfahren nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 erwarb die Zweitbeschwerdeführerin zwar noch nicht mit ihrer Eingabe vom , mit welcher sie die Feststellung des Erlöschens und den Abspruch über letztmalige Vorkehrungen beantragt hatte, weil sich dieses Anbringen nämlich an den Magistrat und damit an die unzuständige Wasserrechtsbehörde gerichtet hatte. Eine von der Zweitbeschwerdeführerin durchsetzbare Entscheidungspflicht des LH über die nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 gebotenen Absprüche erwuchs aber mit dem am erfolgten Einlangen der vom Magistrat gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1950 weitergeleiteten Eingaben der Zweitbeschwerdeführerin beim LH (vgl. dazu für viele die Ausführungen im hg. Beschluß vom , 89/10/0085). (Der am beim LH eingelangte Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Übergang der Entscheidungspflicht über ihren an den Magistrat gestellten Antrag ging demnach ins Leere, weil diese Entscheidungspflicht des LH schon seit dem bestanden hatte.)
Der am bei der belangten Behörde eingelangte Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 über das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes der Zweitbeschwerdeführerin und die Erforderlichkeit letztmaliger Vorkehrungen durfte nicht zurückgewiesen werden, weil auch die Zweitbeschwerdeführerin zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt und die Frist des § 73 Abs. 1 AVG seit dem Entstehen der Entscheidungspflicht des LH längst verstrichen war. Es ist die Zuständigkeit zur Entscheidung auch über das Begehren der Zweitbeschwerdeführerin damit wirksam auf die belangte Behörde übergegangen.
Es bestand für die belangte Behörde auch kein rechtlicher Grund zur Abweisung dieses Devolutionsantrages nach der Bestimmung des letzten Satzes des § 73 Abs. 2 AVG, weil auch der sachliche Konnex dieses Verfahrens mit dem über den Entscheidungsanspruch der Erstbeschwerdeführerin geführten Verfahren aus den weiter oben bereits dargelegten Gründen es nicht erlaubt, das ausschließliche Verschulden des LH an der Verzögerung zu verneinen.
Zur Begründung der für die aufgetragene Bescheiderlassung der belangten Behörde zu den Spruchpunkten 2.1. bis 2.5. überbundenen Rechtsanschauungen wird auf die Erwägungen verwiesen, welche der Gerichtshof in Erledigung der zu Spruchpunkt 1. dieses Erkentnnisses behandelten Säumnisbeschwerde der Erstbeschwerdeführerin angestellt hat. Die für die Entscheidung der einzelnen maßgebenden Rechtsfragen nach § 42 Abs. 4 VwGG getroffenen Ausführungen zu den Voraussetzungen des Eintritts des Erlöschensfalles nach § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959, zum sachlichen und zeitlichen Umfang der mit dem erloschenen Wasserbenutzungsrecht verbundenen gesetzlichen Erhaltungspflicht nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 und zu den an die Gesetzmäßigkeit letztmaliger Vorkehrungen nach § 29 Abs. 1 leg. cit. zu stellenden Anforderungen gelten rechtlich in gleicher Weise auch für den der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber zu erlassenden Bescheid.
Der sachliche Umfang der Erhaltungspflicht der Zweitbeschwerdeführerin für ihre Anlagen gewinnt durch den Inhalt der wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide vom 3. September 1896 und vom eine nähere Determinierung, der örtliche Umfang der Erhaltungspflicht der Zweitbeschwerdeführerin für das Gerinne des Glanmühlbaches ergibt sich aus dem Inhalt des rechtkräftigen wasserrechtlichen Überprüfungsbescheides des LH vom und erfährt in diesem Umfang - wie jener der Erstbeschwerdeführerin - seine Beschränkung durch Baulichkeiten Dritter (ÖBB).
Auch in bezug auf die der Zweitbeschwerdeführerin vorzuschreibenden Vorkehrungen nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat zu gelten, daß diese zum Schutze öffentlicher und privater Interessen im oben aufgezeigten Sinne notwendig sein müssen, den Zusammenhang mit den bewilligten und überprüften Anlagen wahren müssen und nicht darauf hinauslaufen dürfen, der Zweitbeschwerdeführerin aus Anlaß der Auflassung ihrer Anlagen aufrecht bleibende Pflichten aufzubürden, die über das hinausgehen, was aus der Eigenschaft der Zweitbeschwerdeführerin als Eigentümerin der Ufergrundstücke des Glanmühlbaches zufolge der Bestimmung des § 47 WRG 1959 resultiert.
Sachbezogen wird das notwendige Ausmaß der vorzuschreibenden Vorkehrungen dabei naturgemäß von der Lösung der im Verfahren der Erstbeschwerdeführerin zu entscheidenden Sachfrage abhängen, ob der Glanmühlbach künftig noch mit Glanwasser gespeist werden kann oder das Bachbett trockengelegt werden muß.
3. Zu der zu 93/07/0151 protokollierten Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin (Spruchpunkt 3. dieses Erkenntnisses):
Die Erforschung des gebotenen Inhaltes jenes Bescheides, dessen Erlassung die belangte Behörde in der zu dieser Beschwerde zulässig gerügten Verletzung ihrer Entscheidungspflicht verabsäumt hat, führt zu dem zu Spruchpunkt 3. dieses Erkenntnisses getätigten Abspruch des Verwaltungsgerichtshofes aus nachstehenden Gründen:
Die Erstbeschwerdeführerin hatte mit diesem ihren neuerlich gestellten Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht im Verfahren nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 an die belangte Behörde zwar einen Anspruch auf Entscheidung über diesen ihren Antrag erwirkt (an die zu Beginn des Erwägungsteiles getroffenen Ausführungen und das hg. Erkenntnis vom , 89/12/0074, wird erinnert), der von der belangten Behörde über das neuerliche Devolutionsbegehren der Erstbeschwerdeführerin zu treffende Abspruch hatte allerdings auf die Zurückweisung dieses Devolutionsantrages zu lauten. Es betraf dieser abermalige Antrag der Erstbeschwerdeführerin nämlich ein bereits anhängiges Verfahren, in welchem sie die behördliche Entscheidungspflicht bereits geltend gemacht hatte, was die Zulässigkeit der Wiederholung des erhobenen Entscheidungsanspruches ausschloß. Daß diesem Devolutionsantrag der Erstbeschwerdeführerin von ihr erstattete Anbringen zugrunde lagen, in denen sie das erhobene Begehren nunmehr auch auf die Behauptung einer Verwirklichung des Erlöschenstatbestandes nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 gestützt hatte, ändert an der Unzulässigkeit ihrer neuerlichen Antragstellung nichts. Die Erstbeschwerdeführerin konnte mit der Berufung auf einen anderen Erlöschensgrund nämlich deswegen nicht einen neuerlichen Anspruch auf meritorische Erledigung in einem Verfahren nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 erwirken, weil die Pflicht der Wasserrechtsbehörde zum amtswegigen Einschreiten im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes ihre Obliegenheit zur Prüfung sämtlicher Erlöschenstatbestände von Amts wegen umfaßt, ohne daß es von Bedeutung wäre, welchen Erlöschenstatbestand eine Verfahrenspartei im einzelnen als gegeben ansieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 1569/64).
Die vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG getroffene Entscheidung in der Sache hatte somit in der Zurückweisung dieses Devolutionsantrages der Erstbeschwerdeführerin zu bestehen.
4. Zur Entscheidung über den Aufwandersatz (Spruchpunkt 4. dieses Erkenntnisses):
Diese gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Gemäß § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG ist in den Fällen einer Säumnisbeschwerde, in denen der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 VwGG vorgeht, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn der Beschwerdeführer obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGG wäre. Es lagen damit in den Beschwerdefällen die Voraussetzungen eines Aufwandersatzes an die Beschwerdeführerinnen im lediglich reduzierten Umfang des zweiten Falles des Art. I A Z. 1 der zitierten Verordnung des Bundeskanzlers nicht vor. Es haben die Beschwerdeführerinnen sich in der Geltendmachung ihres Aufwandes allerdings auf die Verzeichnung lediglich solcher Kosten beschränkt. Dies mußte es dem Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage der Bestimmung des § 59 Abs. 1 VwGG verwehren, die belangte Behörde zum Ersatz des Aufwandes in jenem Umfang zu verhalten, wie er den Beschwerdeführerinnen nach § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG zugestanden wäre (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 723, angeführte hg. Judikatur).
Die Zweitbeschwerdeführerin hat ihrer Beschwerde nicht sieben, sondern nur sechs Beilagen angeschlossen, von welchen das Schreiben der belangten Behörde vom zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht vorgelegt hätte werden müssen, weil die von der belangten Behörde anstelle der Bescheiderlassung gesetzten Verfahrenshandlungen auf die Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung keinen Einfluß haben konnten (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 198, wiedergegebenen Judikaturnachweise). Der zu 93/07/0151 protokollierten Säumnisbeschwerde der Erstbeschwerdeführerin waren nicht sechs, sondern lediglich fünf Beilagen angeschlossen; für die auch in diesem Verfahren vorgelegte Verständigung der belangten Behörde vom gilt das Vorgesagte. Der insoweit von den Beschwerdeführerinnen überhöht geltend gemachte Stempelkostenaufwand konnte demnach nicht zugesprochen werden.