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Übertragung der Obsorge an den Kinder- und Jugendhilfeträger
iFamZ 2020/83
Eine Verfügung, mit der die Obsorge wegen Kindeswohlgefährdung entzogen wird, kommt nur als ultima ratio in Betracht. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgebot hat das Gericht vor der endgültigen Obsorgeentziehung geeignete gelindere Mittel anzuwenden. Dazu gehören sowohl unterstützende Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG als auch weitergehende Anordnungen.
2.1 Nach § 181 Abs 1 ABGB kann das Gericht, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Kindeswohl gefährden, die Obsorge dem bisherigen Berechtigten ganz oder teilweise entziehen und an den Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen (§ 211 ABGB) oder sonst zur Sicherung des Kindeswohls geeignete sichernde oder S. 148 unterstützende Maßnahmen treffen. Bei der Anordnung von solchen Maßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Familienautonomie zu berücksichtigen. Durch eine solche Verfügung darf das Gericht die Obsorge nur insoweit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes erforderlich ist (RIS-Justiz RS0048736). Eine Verfügung, mit der die Obsorge entzogen wird, kommt nur als ultima ratio in Betracht. Zuvor hat das Gericht alle anderen Möglichkeiten zu prüfen, die dem Kindeswohl gerecht werden können und eine Belassung des Kindes in de...