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VwGH vom 10.07.1997, 95/20/0108

VwGH vom 10.07.1997, 95/20/0108

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, in der Beschwerdesache des H in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom , Zl. Wa 104/94, betreffend Entziehung waffenrechtlicher Urkunden, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am waren im Zuge einer Hausdurchsuchung im Wohnhaus des Beschwerdeführers unter anderem zwei Stück scharfe 2 cm-Flak-Munition, zwei Stück ÜSMG-Munition, 13 Gewehre, davon eine Pumpgun mit einer Gesamtlänge von 72 cm, 4 Pistolen, 2 Schreckschußpistolen, 1 Springmesser, 5 Wurfsterne (Ninja), ein Magazin für eine Maschinenpistole Marke Kalaschnikov sowie diverse Schachteln mit Pistolen- und Gewehrmunition vorgefunden und sichergestellt worden.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wurde der Beschwerdeführer (der die Gelegenheit seiner Anstellung als Revierfahrer einer Bewachungsfirma ausnützte) schuldig erkannt, mit zwei weiteren namentlich genannen Personen im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Beteiligte fremde bewegliche Sachen zwei angeführten (vom Beschwerdeführer selbst "bewachten") Firmen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; er wurde weiters für schuldig erkannt (Spruchpunkt B./),

"I./

im April 1992 eine Faustfeuerwaffe, nämlich eine Pistole Marke Beretta, Kal. 7,65 mm, Nummer B 12.426 W einer Person, die zu deren Besitz nicht befugt ist, nämlich dem abgesondert verfolgten A.S. überlassen;

II./

in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum bis zum unbefugt Kriegsmaterial, nämlich zwei Stück scharfe 2 cm-Flakmunition, zwei Stück scharfe ÜSMG-Munition, ein Magazin für eine Maschinenpistole Marke Kalaschnikov unbefugt besessen;

III./

verbotene Waffen, nämlich eine Pumpgun, Länge 72 cm (§ 11 Absatz 1 Ziffer 3 WaffG) und ein Fallmesser (§ 11 Absatz 1 Ziffer 7 WaffG) unbefugt besessen"

zu haben.

Der Beschwerdeführer wurde wegen der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB sowie gemäß § 36 Abs. 1 Z. 2, 4 und 5 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten bedingt verurteilt. Über Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom , GZ 23 Bs 383/93, das Strafausmaß auf eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen, davon 90 Tagessätze bedingt, herabgesetzt.

Ein von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zunächst über den Beschwerdeführer verhängtes Waffenverbot gemäß § 12 WaffG, das sich insbesondere auf das Ansammeln von Kriegsmaterial und verbotenen Waffen sowie auf die Überlassung einer illegal eingeführten Waffe an einen zu deren Besitz nicht Befugten stützte, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom mit der Begründung behoben, A.S., dem der Beschwerdeführer die Pistole Marke Beretta überlassen hatte, sei zu deren Besitz tatsächlich befugt gewesen und der Besitz eines Magazines für eine Maschinenpistole Marke Kalaschnikov sei nicht verboten; der Besitz verbotener Waffen allein rechtfertige jedoch ein Waffenverbot nicht.

In der Folge entzog die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach mit Bescheid vom dem Beschwerdeführer nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Waffenbesitzkarte und den Waffenpaß. In ihrer Bescheidbegründung stützte sich die Bezirkshauptmannschaft auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Diebstahls und wegen unbefugten Besitzes von Kriegsmaterial und von verbotenen Waffen. In rechtlicher Hinsicht folgerte sie daraus, daß der Beschwerdeführer Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden könnte, weshalb bei ihm die Verläßlichkeit im Sinne des Waffengesetzes nicht mehr gegeben sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den erstinstanzlichen Bescheid und gab nach Ausführungen zur Rechtslage den Spruch des strafgerichtlichen Urteiles zur Gänze wieder. Rechtlich beurteilte sie diese Feststellungen dahin, die wiederholte Begehung von Eigentumsdelikten "insbesondere im Zusammenhang" mit Übertretungen des Waffengesetzes durch den unbefugten Besitz von Kriegsmaterial und zweier verbotener Waffen rechtfertigten die Folgerung, daß beim Beschwerdeführer die vom Waffengesetz geforderte Verläßlichkeit im Umgang mit Waffen nicht gewährleistet sei.

Der Beschwerdeführer macht in seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, daß über den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht - wie von ihm vorgebracht - ein Waffenverbot verhängt wurde, sondern ihm (lediglich) seine waffenrechtlichen Urkunden entzogen wurden. Weiters ist entgegen der Formulierung des Beschwerdepunktes als "Recht auf gesetzeskonforme Entscheidung" davon auszugehen, daß sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, daß ihm die Waffenbesitzkarte bzw. der Waffenpaß nicht entzogen werde, verletzt erachtet. Schließlich ist entgegen der Beschwerdebehauptung, daß "eine endgültige Entscheidung unter Ausschöpfung des gesamten Instanzenzuges noch nicht getroffen wurde", weshalb es sich "keinesfalls um eine Resjudikata" handle, die Voraussetzung des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG erfüllt, da gemäß § 35 WaffG die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz entscheidet.

Die Beschwerde ist daher zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

Gemäß § 20 Abs. 1 WaffG hat die Behörde bereits dann, wenn sich ergibt, daß der Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte nicht mehr verläßlich ist, diese Urkunden zu entziehen. § 6 WaffG bestimmt dabei den Begriff der waffenrechtlichen Verläßlichkeit.

Dabei ist zu berücksichtigen, daß § 6 Abs. 2 WaffG nur eine demonstrative Aufzählung jener Fälle darstellt, in denen eine Person "keinesfalls als verläßlich" anzusehen ist, während § 6 Abs. 1 WaffG eine Generalklausel enthält. Auch Tatsachen, die noch nicht die Annahme der Unverläßlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 WaffG erfordern, können daher ausreichen, um einer Person die Verläßlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG abzusprechen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. 9431/A, und zuletzt vom , Zl. 95/20/0248).

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen seine Qualifikation durch die belangte Behörde als waffenrechtlich unverläßlich damit wendet, er habe noch nie Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwendet, ist ihm entgegenzuhalten daß eine solche Verwendung nicht Voraussetzung ist, um einer Person die Verläßlichkeit absprechen zu können. Bei der Wertung einer Person als "verläßlich" im Sinne des WaffenG ist ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen ist, weil der Begriff der Verläßlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen demnach durchaus die Folgerung, daß die vom WaffG geforderte Verläßlichkeit nicht gewährleistet ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Demgemäß ist es auch nicht erforderlich, daß tatsächlich jemals eine mißbräuchliche Verwendung einer Waffe stattgefunden hat (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , Slg. 84/A, vom , Slg. 12.225/A, vom , Slg. 12.227/A, uva.). Auch ein einzelner Vorfall kann besonderer Umstände wegen den Schluß auf einen mißbräuchlichen oder leichtfertigen Waffengebrauch rechtfertigen, sodaß die Verhaltensprognose dann negativ auszufallen hat (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 1079/76, und vom , Zl. 82/01/0177). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, daß zum sich in einer Straftat manifestierenden schweren Charaktermangel nicht ein Vorgehen mit Waffengewalt hinzutreten muß, um einen leichtfertigen oder mißbräuchlichen Gebrauch von Waffen zu befürchten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 87/01/0061, vom , Zl. 91/01/0061, und vom , Zl. 93/01/0667).

Auch wenn der Beschwerdeführer bei seinen Eigentumsdelikten nicht mit Waffengewalt vorgegangen ist, hat die belangte Behörde dennoch die Verurteilung des Beschwerdeführers (als ein zum Führen von Faustfeuerwaffen berechtigtes Wachorgan) wegen an von ihm "bewachten" Unternehmungen begangenen Diebstahls jedenfalls im Zusammenhang mit den festgestellten Übertretungen des WaffG als einen Umstand gewertet, der an der waffenrechtlichen Verläßlichkeit zweifeln läßt.

Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen nämlich insbesondere dann, wenn es sich um Verstöße gegen das WaffG selbst handelt, die Folgerung, daß die vom WaffG geforderte Verläßlichkeit nicht gewährleistet ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/01/0001, betreffend unbefugten Waffenbesitz, vom , Zl. 89/01/0080, betreffend Überlassung von Munition für eine Faustfeuerwaffe an eine nicht im Besitz der erforderlichen waffenrechtlichen Urkunden befindliche Person, sowie vom , Slg. 12.864/A, und vom , Zl. 94/20/0874, je betreffend gesetzwidrigen Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial).

Nach dem auch von der belangten Behörde in ihre Begründung übernommenen Spruch des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde der Beschwerdeführer wegen Besitzes von Kriegsmaterial sowie wegen Besitzes verbotener Waffen und wegen Überlassung einer Faustfeuerwaffe an eine Person, die zu deren Besitz nicht befugt ist, verurteilt. Damit liegen aber nicht nur - wie von der belangten Behörde richtig erkannt - Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dem Beschwerdeführer komme im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur nicht mehr die waffenrechtliche Verläßlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 1 WaffG zu, sondern insbesondere auch im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 WaffG.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die belangte Behörde in ihrem im vorangegangenen Verwaltungsverfahren betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes über den Beschwerdeführer ergangenen Berufungsbescheid vom die Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteiles verneint hat. Mit dem rechtskräftigen Strafurteil steht für die Behörde vielmehr die Tat bindend fest (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/11/0023). Auch der Verwaltungsgerichtshof ist an die im Spruch des rechtskräftigen Urteiles des Strafgerichtes festgestellte Tatsache gebunden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Slg. 6016/F). Diese Bindungswirkung erstreckt sich insbesondere auch auf die tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Spruch des rechtskräftigen Strafurteiles beruht (vgl. aus der hg. Judikatur die Erkenntnisse vom , Slg. 5935/F, vom , Slg. 6189/F, vom , Slg. 12654/A, vom , Zl. 93/02/0025, vom , Zl. 95/18/0304, und vom , Zl. 95/13/0214). Ein insoweit vom bindenden Strafurteil abweichendes Ergebnis im Verwaltungsverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft des Strafurteiles und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0013, mwN). Da der Beschwerdeführer mit dem mehrfach zitierten Strafurteil des Vergehens der Überlassung einer Faustfeuerwaffe an eine Person, die zu deren Besitz nicht befugt ist, rechtskräftig schuldig erkannt wurde, verstieße die Behörde gegen die Bindungswirkung dieser strafgerichtlichen Entscheidung, wenn sie im Gegensatz zu diesem Urteilsspruch die Befugnis eben dieser Person annähme (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/13/0281). Dasselbe gilt in Ansehung der Verurteilung wegen unbefugten Besitzes eines Magazins für eine Maschinenpistole Marke Kalaschnikov, da auch die Qualifikation einer Waffe als verbotene Waffe im Sinne des § 11 Abs. 1 WaffG aufgrund eines strafgerichtlichen Urteils für die Behörde bindend ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/01/0246).

Aufgrund des Vorliegens von Tatsachen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 WaffG im Zusammenhalt mit der Verurteilung wegen Diebstahls hat die belangte Behörde daher jedenfalls zu Recht die waffenrechtliche Verläßlichkeit des Beschwerdeführers verneint.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.