VwGH vom 30.07.1992, 89/17/0106
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/17/0107
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerden des Dr. L und der G O, beide in S, beide vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom , jeweils betreffend einen Beitrag zur Herstellung eines Hauptkanals nach dem Salzburger Anliegerleistungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 22.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurden den Beschwerdeführern und den übrigen grundbücherlichen Miteigentümern des zum Bauplatz erklärten bzw. Teil eines Bauplatzes bildenden und mit einer Tiefgarage bebauten an der C-Straße gelegenen Grundstückes GP. nn1 bzw. GP. nn2 KG Y ANLÄSZLICH DES ANSCHLUSSES des (gesamten) Bauplatzes bzw. des zur Tiefgarage gehörenden Wohnobjektes (C-Straße) AN DEN IN DER DR. P-STRASZE ERRICHTETEN HAUPTKANAL gemäß § 12 des Anliegerleistungsgesetzes, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 77/1976 i.d.F. LGBl. Nr. 61/1982 (im folgenden kurz als ALG bezeichnet), für die Errichtung ein (nachträglicher) Beitrag von S 128.216,80 bzw. von S 121.829,40 solidarisch zur Zahlung vorgeschrieben. Dies unter Hinweis darauf, daß die genannten Grundstücke gemäß Bauplatzerklärungsbescheid vom Teil des einheitlichen Bauplatzes Nr. 22 seien, der nunmehr außer den genannten Grundstücken auch die GP. nn3, nn4 und nn5 umfasse. Die Bemessungsgrundlage wurde jeweils ausgehend von der Fläche der Grundstücke nn1 und nn2 von 1083 m2 bzw. 1029 m2 sowie ausgehend von dem vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg gemäß § 11 Abs. 3 ALG für den Zeitpunkt des Kanalanschlusses am festgestellten Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet von S 11.720,-- per Längenmeter unter Anwendung eines auf die höchstzulässige Gebäudehöhe von sechs Vollgeschoßen auf dem Bauplatz Bedacht nehmenden Zuschlages von 40 % ermittelt. Zum Sachverhalt führte die belangte Behörde in der Begründung dieser Bescheide folgendes aus:
"Sachverhaltsmäßig ist einleitend festzustellen, daß die Parzellierung bzw. Schaffung Bauplätze in diesem damals einheitlich zur Verbauung gelangten Siedlungsareal durch Bescheid der Baubehörde 1. Instanz vom ,
Zahl V/1-12.706/66 (ON. 38 des Parzellierungsaktes Y1), baubehördlich genehmigt wurde. Im Rahmen dieser Bauplatzerklärung ist im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes bzw. des angrenzenden Wohnblocks (heutige Bezeichnung C-Straße) EIN Bauplatz vorgesehen (damalige Bezeichnung als Bauplatz Nr. 22). Dieser (einheitliche) Bauplatz mit einem Ausmaß von rd. 3.520 m2 war für die Errichtung eines Wohnblockes vorgesehen (samt den erforderlichen NachbarabständenÜ). Auf diesem Bauplatz kam baubehördlich genehmigt ein sechsgeschoßiger Wohnblock zur Errichtung (heutige Bezeichnung C-Straße), weiters auch eine unmittelbar westlich und östlich des geplanten Wohnblocks anschließende, zur Gänze innerhalb des genehmigten Bauplatzes gelegene und an der Südseite des Wohnblocks in Verbindung stehende bzw. teilweise sogar unterhalb des Wohnblocks situierte Tiefgarage zur Errichtung.
Mit diesen baurechtlichen Gesichtspunkten (EINHEITLICHER BauplatzÜ) im Widerspruch stehend kam es in der Folge zu einer katastermäßigen Teilung des (einheitlichen) Bauplatzes in das Grundstück GP. nn3 (das im wesentlichen nur den Wohnblock und ganz geringe umgebende Flächenbereiche erfaßt), weiters in GP. nn5 (ebenfalls unmittelbar bis an den Wohnblock heranreichend) und GP. nn4 sowie in die beiden, Gegenstand dieses und eines parallelen Berufungsverfahrens betr. Kanalkostenvorschreibung bildenden, Grundstücke (GP. nn1 und nn2, in deren Bereich die vorangeführte, eine Einheit bildende Tiefgarage großteils situiert ist, worüber sich im Freien auch noch zahlreiche Abstellflächen im Sinne der Garagenordnung befinden).
Aber nicht nur, daß eine katastermäßige Teilung (d.h. Schaffung neuer Grundstücksnummern) stattgefunden hat (dies allein wäre aber z.B. OHNE Abschreibung im Grundbuch und OHNE Schaffung NEUER Einlagezahlen bzw. somit ohne Schaffung 'getrennter' Eigentumsverhältnisse in baurechtlicher Hinsicht noch nicht widersprüchlich), kam es in weiterer Folge dann auch zur Abschreibung der neu gebildeten Grundstücke und Schaffung neuer Einlagezahlen im Grundbuch und dadurch dazu, daß der gegenständliche baubehördlich mit Bescheid vom geschaffene und genehmigte (einheitliche) Bauplatz (Nr. 22) im Grundbuch nunmehr aus insgesamt DREI Grundbuchskörpern (Einlagezahlen) besteht, u.zw.
1.) EZ. 2534 KG Y
mit GP. nn3 und nn4
(mit Wohnblock und Mittelteil der Tiefgarage)
2.) EZ. 2536 KG Y
mit GP. nn5 sowie
3.) EZ. 2616 KG Y
mit GP. nn1 und nn2
(mit westlichem und östlichem Tiefgaragenteil)."
Bei ihrer rechtlichen Beurteilung ging die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden jeweils sinngemäß davon aus, daß die Grundstücke nn1 und nn2 KG Y zwar nicht selbst an den Hauptkanal angeschlossen worden seien, wohl aber der diese Grundstücke umfassende Bauplatz als einer der Bauplätze des gesamten Siedlungsareals "U". Durch diesen tatsächlichen Anschluß des Bauplatzes an den städtischen Hauptkanal in der Dr. P-Straße sei der Tatbestand des § 12 Abs. 1 erster Satz ALG verwirklicht worden, zumal eine baubehördliche Abänderung des die Bauplatzerklärung enthaltenden Bescheides vom im Sinne des § 24 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes-BGG, LGBl. Nr. 69/1968, nicht stattgefunden habe. Bemessungsgrundlage der Beiträge sei zwar die Fläche des GESAMTEN Bauplatzes, als (solidarische) Beitragspflichtige seien aber nur Personen herangezogen worden, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes - nämlich der tatsächlichen Herstellung des Anschlusses des einheitlichen Bauplatzes an den städtischen Hauptkanal im Juni 1988 - grundbücherliche Miteigentümer von zum Bauplatz gehörenden Grundbuchskörpern gewesen seien; und zwar getrennt für jeden Grundbuchskörper (im Gegensatz zu "gemischt" im Sinne einer anteiligen Heranziehung von Miteigentümern von bloßen Teilflächen des Bauplatzes für den auf den gesamten Bauplatz entfallenden Beitrag). Die nach Grundbuchskörpern getrennte Beitragsfestsetzung führe auf dem Boden des ALG in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 76/1988 infolge des dort vorgesehenen linearen Berechnungsmaßstabes "Fläche" auch in der Summe nicht zu einem höheren Beitragsaufkommen. Im besonderen wies die belangte Behörde darauf hin, daß die Beschwerdeführer nicht Miteigentümer des Grundstückes nn3 mit dem darauf errichteten Wohnblock sind. Einer allenfalls als unverhältnismäßig empfundenen Belastung der Miteigentümer an den verschiedenen Grundbuchskörpern hätte durch entsprechende zivilrechtliche Vereinbarungen anläßlich der Unterteilung des Bauplatzes begegnet werden können.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden. Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer durch die ihnen als Solidarschuldner vorgeschriebenen Abgaben dem Grunde und der Höhe nach in ihren Rechten verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihren Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden Beschwerden wegen ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden; er hat sodann erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ALG in der gemäß Art. III Abs. 3 der Novelle LGBl. für das Land Salzburg Nr. 76/1988 anzuwendenden Fassung vor dieser Novelle lauten auszugsweise wie folgt:
"Anliegerleistungen
§ 1
(1) Bei der Errichtung von Straßenbeleuchtungen, Gehsteigen und Hauptkanälen durch die Gemeinde haben Anrainer Beiträge nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu leisten.
(2) Die Beiträge sind Gemeindeabgaben. Sie sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erheben. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind für Beiträge nach diesem Gesetz Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).
(3) ...
(4) Für die Beitragsregelungen der §§ 3, 6, 11 und 12 sind zum Bauplatz erklärten Grundstücken solche gleichzuhalten, auf denen Bauten bestehen, für deren Errichtung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl. Nr. 69/1968, eine Bauplatzerklärung erforderlich wäre. ...
Hauptkanäle
§ 10
(1) Wenn es aus hygienischen Gründen in einer Gemeinde notwendig ist, soll die Gemeinde mangels anderer geeigneter Unternehmen für die Abwasserbeseitigung Vorsorge treffen und die für den Anschluß von Bauten erforderlichen Hauptkanäle - tunlichst in öffentlichen Verkehrsflächen - schaffen. Als Hauptkanäle der Gemeinde gelten auch solche, zu deren Herstellungs- und Erhaltungskosten die Gemeinde anteilig beizutragen hat.
(2) Der Bereich und der Zeitpunkt, ab welchem in einem Gebiet das Erfordernis für die Errichtung von Hauptkanälen besteht, sind durch Verordnung des Gemeinderates zu bestimmen. Dieser Zeitpunkt darf nicht länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung zurückliegen.
(3) ...
Kostentragung für Hauptkanäle
§ 11
(1) Die Eigentümer der am Hauptkanal der Gemeinde liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung des Hauptkanals einen Beitrag von je einem Viertel der Kosten zu leisten, gleichgültig, ob die Grundstücke an die Hauptkanäle angeschlossen sind oder nicht. ...
(2) Werden am Hauptkanal liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde von ihren Eigentümern ein Beitrag in der Höhe von je einem Viertel der für die Herstellung der Hauptkanäle zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten.
(3) Die Kosten sind in der Weise zu ermitteln, daß der Gemeinderat den Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet per Längenmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Abs. 1 für den Bauplatz nach dessen Längenausdehnung zu berechnen. Als Längenausdehnung gilt bei einem Grundstück mit einer Fläche von 1200 m2 die Seite eines Quadrates, das den Flächeninhalt des Bauplatzes aufweist. Als Längenausdehnung kleinerer oder größerer Grundstücke gilt jener Teil (jenes Vielfache) dieser Strecke, der (das) dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen Bauplatzes zur Fläche von 1200 m2 entspricht. Bei Bauplätzen, für die die höchstzulässige Höhe des obersten Gesimses oder der obersten Dachtraufe mehr als 7,5 m oder 11 m beträgt, kommt hiezu ein Zuschlag in der Höhe von 20 bzw. 40 v.H. Ist diese Höhe nicht anhand von festgelegten Bebauungsgrundlagen festzustellen, so richtet sich ein allfälliger Zuschlag nach den bestehenden Bauten (§ 1 Abs. 4). Die Berechnung hat in Metern auf zwei Dezimalstellen abgerundet genau zu erfolgen. Ist ein Hauptkanal nicht zur Aufnahme von Niederschlagswässern bestimmt, sind der Beitragsermittlung 60 v.H. dieser Längenausdehnung zu Grunde zu legen.
(4) ...
Anschlußbeitrag bei Hauptkanälen
§ 12
(1) Die Eigentümer von zum Bauplatz erklärten Grundstücken, für welche nach den vorstehenden Bestimmungen keine Beitragspflicht besteht, haben anläßlich des Anschlusses ihrer Grundstücke an einen Hauptkanal, die Eigentümer nachträglich zum Bauplatz erklärter solcher Grundstücke aber mit dem Zeitpunkt der Bauplatzerklärung einen Beitrag zu entrichten. Der Beitrag ist in sinngemäßer Anwendung des § 11 auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten zu ermitteln.
(2) ..."
Im Art. II Abs. 3 der Novelle LGBl. Nr. 61/1982 wurde noch folgendes bestimmt:
"(3) Legt ein Bebauungsplan (eine Bauplatzerklärung) statt der im § 11 Abs. 3 genannten höchstzulässigen Höhe nur die Zahl der Geschoße fest, so gilt der Zuschlag von 20 v.H. bei drei Vollgeschoßen, jener von 40 v.H. bei vier und mehr Vollgeschoßen."
Gemäß § 12 Abs. 1 BGG dürfen Bauführungen nach den baurechtlichen Vorschriften nur auf Grundflächen bewilligt werden, die in einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchgeführten Verfahren für die Bebauung geeignet erklärt worden sind (Bauplatzerklärung). Das Verfahren kann die Erklärung von Grundflächen zu einem einzelnen Bauplatz oder die Abteilung von Grundflächen auf mehrere Bauplätze (Parzellierung) zum Gegenstand haben.
Gemäß § 24 Abs. 1 BGG bedarf die Änderung der Fläche oder Gestalt eines Bauplatzes, insbesondere die Zusammenlegung mehrerer Bauplätze oder die Unterteilung eines Bauplatzes, der Genehmigung der Baubehörde. Gemäß Abs. 2 leg. cit. darf die Unterteilung eines bereits bebauten Bauplatzes nur genehmigt werden, wenn auf den durch die Unterteilung vorgesehenen bebauten Flächen die baurechtlichen Vorschriften, insbesondere die Vorschriften über die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen und über die Lage der Bauten im Bauplatz, gewahrt bleiben. Gemäß Abs. 3 leg. cit. finden auf die Genehmigung die Vorschriften über die Bauplatzerklärung sinngemäße Anwendung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 87/17/0299, zu § 11 Abs. 1 erster Satz ALG die Rechtsansicht vertreten, als Bemessungsgrundlage des Beitrages sei stets der gesamte Bauplatz heranzuziehen, auch wenn er aus Grundstücken bestehe, die als solche zum Teil nicht unmittelbar an den Hauptkanal angrenzten. Daß ein Bauplatz auch aus mehreren Grundstücken (Grundflächen) bestehen könne, gehe aus § 12 Abs. 1 BGG hervor. Die Rechtsansicht des damaligen Beschwerdeführers, nur jene (allenfalls gemeinsam mit anderen Grundstücken) zum Bauplatz erklärten Grundstücke seien bei der Ermittlung des Beitrages heranzuziehen, die unmittelbar am Hauptkanal der Gemeinden lägen, verbiete sich zwar nicht auf Grund des Wortlautes des § 11 Abs. 1 ALG, wohl aber deswegen, weil im Abs. 3 leg. cit. die Berechnung des Beitrages FÜR DEN BAUPLATZ NACH DESSEN Längenausdehnung vorgeschrieben sei. Dieses Auslegungsergebnis werde auch durch die Entstehungsgeschichte des Anliegerleistungsgesetzes gestützt. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere auch auf den Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses des Salzburger Landtages, Nr. 305 der Beilagen zum stenographischen Protokoll der 2. Session der 7. Wahlperiode, hingewiesen, in der zu § 1 der Gesetzesvorlage bemerkt worden war, daß unter dem Begriff des Grundstückes die zum Bauplatz erklärte Fläche IM SINNE DES BEBAUUNGSGRUNDLAGENGESETZES zu verstehen sei. Da das Bebauungsgrundlagengesetz im § 12 Abs. 1 aber nicht von GrundSTÜCKEN, sondern von GrundFLÄCHEN spreche, sei daher die Wendung in § 11 Abs. 1 ALG "zum Bauplatz erklärten GrundSTÜCKE" im Sinne von "zum Bauplatz erklärten GrundFLÄCHEN" zu lesen.
Gleiches gilt im Hinblick auf die identische Wendung in § 12 Abs. 1 ALG und die gleiche vorgesehene Berechnungsmethode des Beitrages auch für die in dieser Gesetzesstelle normierten Ersatztatbestände.
Auch die im § 1 Abs. 2 dritter Satz ALG enthaltene Wendung:
"Mehrere Eigentümer eines Grundstückes ..." ist in diesem Sinn als Regelung zu begreifen, die für alle Miteigentümer an zum Bauplatz erklärten Grundflächen Gesamtschuld begründet.
In den vorliegenden Beschwerdefällen ist unbestritten, daß mit Bescheid der zuständigen Baubehörde vom rechtskräftig ein nicht unmittelbar an einen Hauptkanal angrenzender Bauplatz geschaffen worden ist, der sich auch auf die Grundstücke nn1 und nn2 KG Y erstreckt; ferner, daß dieser Bescheid mangels eines Bescheides gemäß § 24 BGG nach wie vor rechtswirksam ist, also trotz Schaffung von drei Grundbuchskörpern anstelle eines einzigen der Bauplatz nachträglich nicht geändert worden ist. Außer Streit steht weiters, daß der Bauplatz als solcher am tatsächlich an einen städtischen Hauptkanal angeschlossen worden ist.
Da es nach dem oben Gesagten nicht darauf ankommt, ob die Grundstücke nn1 und nn2 KG Y als solche an den städtischen Hauptkanal angeschlossen worden sind oder nicht bzw. ob ein Anschluß dieser Grundstücke an den Hauptkanal technisch oder wirtschaftlich unmöglich gewesen ist, sondern darauf, ob der sich darauf erstreckende Bauplatz als solcher angeschlossen worden ist, letzteres aber unbestrittenermaßen der Fall war, erscheint somit die in Rede stehende Voraussetzung für die Erhebung eines Anschlußbeitrages gemäß § 12 Abs. 1 ALG in den Beschwerdfällen erfüllt.
Als Bemessungsgrundlage für diesen Beitrag wäre im Sinne der obigen Ausführungen der GESAMTE Bauplatz heranzuziehen gewesen; dies ungeachtet des Umstandes, daß nach der Schaffung des Bauplatzes der bis dahin einheitliche Grundbuchskörper in drei solche Körper aufgespalten worden ist, weil diese Unterteilung nicht mit Genehmigung der Baubehörde erfolgt ist und daher nicht davon gesprochen werden kann, daß der Bauplatz selbst durch diese Unterteilung eine Änderung im Sinne des § 24 BGG erfahren hat. Sämtliche Miteigentümer an den nunmehr den Bauplatz bildenden Grundbuchskörpern sind nach dem oben Gesagten Gesamtschuldner des auf den gesamten Bauplatz entfallenden Beitrages; hiebei kommt es auf die Miteigentümereigenschaft im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, das ist in den Beschwerdefällen gemäß § 12 Abs. 1 erster Satz ALG der Zeitpunkt des Anschlusses des Bauplatzes an den Hauptkanal, an. Ob und in welchem Ausmaß ein Mitschuldner zur Erfüllung seiner gesamtschuldnerischen Leistung herangezogen wird, liegt hiebei im entsprechend zu begründenden Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. hiezu Stoll, Handbuch zur Bundesabgabenordnung, S 22, und die dort zitierte Rechtsprechung).
In den Beschwerdefällen hat die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden zwar wiederholt ausgeführt, der GESAMTE Bauplatz sei Bemessungsgrundlage des Beitrages, tatsächlich hat sie dann aber jeweils nur eine TEILFLÄCHE dieses Bauplatzes, nämlich die Fläche eines der drei Grundbuchskörper, als Bemessungsgrundlage des Beitrages herangezogen und letzteren allen Miteigentümern der jeweiligen Grundfläche als Gesamtschuldnern vorgeschrieben. Hiebei hat die belangte Behörde keine Ermessensentscheidungen getroffen, sondern in (rechtsirrig angenommener) gesetzlicher Gebundenheit entschieden. Solcherart kamen aber diese Entscheidungen nicht unter gehöriger Bedachtnahme auf die Ermessensrichtlinien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit zustande; insbesondere unterblieb auch eine in diesem Rahmen anzustellende Prüfung, ob bzw. inwieweit durch die Auswahl der Personen, denen ein Leistungsgebot erteilt wird, die zivilrechtliche Regreßmöglichkeit zwischen den Gesamtschuldnern in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
Auf Grund des Gesagten mußten die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.