VwGH vom 04.03.1999, 98/06/0214
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde der B-Ges.m.b.H. in W, vertreten durch P & P OEG, Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. MD/00/33574/98/6, betreffend die Zurückweisung eines Bauansuchens gemäß § 13 Abs. 3 AVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin beabsichtigt die Errichtung eines Hotels auf dem Areal des Flughafens Salzburg, welcher sich im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg befindet (vgl. dazu das zu dieser Thematik ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/06/0196, aber auch den Aufsatz von Mayer, Baurechtskompetenz und Luftfahrtwesen, in Baurechtliche Blätter 1998, Seiten 3 ff).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Baubehörde vom , mit welchem ein Baubewilligungsansuchen der Beschwerdeführerin vom gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, mit dem bekämpften Bescheid habe die Baubehörde erster Instanz einen Antrag der Beschwerdeführerin vom um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Hotelneubaues auf einer näher bezeichneten Grundfläche wegen Nichtbehebung von Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Der Begründung dieses Bescheides sei zu entnehmen, daß die Behörde erster Instanz mit Erledigung vom der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Fehlen "praktisch sämtlicher gemäß §§ 4 und 5 des Baupolizeigesetzes 1997 - BauPolG erforderlichen Einreichungsunterlagen" einen auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Mängelbehebungsauftrag erteilt und zur Behebung der Formgebrechen bzw. zur Vorlage der gesetzlich geforderten Einreichunterlagen eine Frist bis zum gesetzt habe (in diesem Zusammenhang sei anzumerken, heißt es im angefochtenen Bescheid, daß dem auf einem entsprechenden Formular der Baubehörde gestellten Baubewilligungsansuchen lediglich ein einziger Einreichplan beigeschlossen gewesen sei, nämlich ein Einreichplan bzw. Lageplan im Maßstab 1:500, und auch dieser lediglich in einfacher Ausfertigung).
Die Beschwerdeführerin habe gegen den erstinstanzlichen Bescheid folgende Berufung erhoben (zitiert nach der Wiedergabe im angefochtenen Bescheid; ihr Wortlaut ist unstrittig):
"Wir erheben gegen den Baubewilligungsbescheid GZ 05/01/28128/98/8 vom , zugestellt am , sohin binnen offener Frist nachstehende Berufung und führen diese wie folgt aus:
1. Wir fechten den oben genannten Bescheid seinem gesamten Inhalte und Umfange nach wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit an.
2. Zunächst wird vorgebracht, daß der gegenständliche Baubewilligungsantrag von uns vorsichtshalber eingebracht wurde. Wir sind nach wie vor der Auffassung, daß die ausschließliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Salzburg gegeben ist. Dieser hat auch bereits mit Bescheid vom die Errichtung des Hotels als zivile Bodeneinrichtung auf gegenständlicher Liegenschaft bewilligt. Die schriftliche Ausfertigung des Bescheides wurde zugestellt. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
3. Davor ist der Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom ergangen. Auch dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und wurde mit diesem Bescheid die Situierung des geplanten Hotels als zivile Bodeneinrichtung genehmigt (GZ 60.507/3-z8/97).
4. Die Behörde erster Instanz hat daher ohne entsprechende gesetzliche Grundlage eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt. Der Baubewilligungsantrag hätte wegen Unzuständigkeit der angerufenen Behörde zurückgewiesen werden müssen.
5. Es erging sohin auch der Mängelbehebungsauftrag nach § 13/3 AVG zu Unrecht. Der Bescheid ist daher auch aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit belastet.
6. Die Baubehörde erster Instanz hat daher die Entscheidung über eine Sache in Anspruch genommen, die ihr nach der Kompetenzverteilung nicht zukommt.
7. Der angefochtene Bescheid ist weiters mit Rechtswidrigkeit belastet, weil die Behörde an den Verfahren zu den vorgenannten Bescheiden aufgrund ordnungsgemäßer Ladung die ihr auch zugestellten Bescheide in Rechtskraft erwachsen lassen hat.
Aus all diesen Gründen wird daher beantragt, den angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg, MA 5, Zl. 05/01/28128/98/8 vom aufzuheben."
Nach Wiedergabe der Rechtslage (§§ 4 und 5 BauPolG und § 13 Abs. 3 AVG) führte die belangte Behörde weiter aus, es sei unstrittig, daß das Baugesuch der Beschwerdeführerin vom im Ergebnis ohne die nach den §§ 4 und 5 BauPolG erforderlichen Einreichunterlagen eingebracht worden sei. Mit dem Ansuchen sei nur ein Lageplan im Maßstab 1:500 vorgelegt worden, aus welchem "lediglich gerade die Örtlichkeit" soweit entnommen werden könne, daß das verfahrensgegenständliche Gebäude als freistehender Bau im Ausmaß von ca. 60 m x 14 m an einem näher beschriebenen Standort zur Errichtung kommen solle.
Das Vorhaben sei, so führte die belangte Behörde weiter aus, ein bewilligungspflichtiges und nicht ein anzeigepflichtiges Vorhaben nach dem BauPolG (wurde näher ausgeführt). Es sei somit davon auszugehen, daß für das verfahrensgegenständliche Vorhaben eine Bewilligung im Sinne des § 2 BauPolG erforderlich sei, sodaß die Behörde erster Instanz zu Recht als Baubehörde eingeschritten sei und als zuständige Behörde im Sinne des § 6 Abs. 1 AVG eine nähere Prüfung des Bauansuchens habe vornehmen müssen. Im Hinblick darauf, daß das Ansuchen wegen des Fehlens fast sämtlicher im Sinne des BauPolG erforderlichen Einreichunterlagen, Pläne und der technischen Baubeschreibungen als mit einem Formgebrechen behaftet anzusehen gewesen sei, habe die Baubehörde erster Instanz im Rahmen ihrer Prüfungspflicht der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG unter entsprechender Fristsetzung bis längstens erteilt. Die Beschwerdeführerin habe darauf überhaupt nicht reagiert und es seien auch "in anderem Zusammenhang" die als fehlend angeführten Einreichunterlagen nicht vorgelegt worden. Abgesehen davon, daß die zur Mängelbehebung eingeräumte Frist in der Berufung auch gar nicht als unangemessen kurz bezeichnet werde, sei darauf hinzuweisen, daß eine Fristsetzung gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht erst eine Beschaffung von Unterlagen zu ermöglichen habe, sondern lediglich die Vorlage von der im Gesetz "klar aufgezählten Einreichunterlagen" ermöglichen müsse. Zudem sei festzuhalten, daß die Beschwerdeführerin der Baubehörde erster Instanz im Rahmen von Gesprächen im Hinblick auf die im Grundsätzlichen bestrittene Zuständigkeit der Baubehörde letztlich bereits vorweg mitgeteilt habe, daß sie keine weiteren Einreichunterlagen vorlegen würde.
Die Beschwerdeführerin habe dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der bestimmten Frist nicht entsprochen und habe auch im Laufe des Berufungsverfahrens "keine einzige der erforderlichen Unterlagen vorgelegt", sodaß ihr Bauansuchen sowohl im Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz, als auch im Berufungsverfahren unvollständig belegt und somit mit einem Formgebrechen behaftet sei. Daraus folge, daß sich die durch die Baubehörde erster Instanz ausgesprochene Zurückweisung des Bauansuchens wegen Nichtbehebung des Formgebrechens, nämlich des Fehlens der erforderlichen Einreichunterlagen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG als gesetzmäßig erweise.
Die Beschwerdeführerin bekämpfe den erstinstanzlichen Bescheid lediglich insoweit, als sie die Zuständigkeit der Baubehörde an sich in Zweifel ziehe, weil ihrer Auffassung zufolge im Hinblick auf die kompetenzrechtlichen Bestimmungen des Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG bzw. auf jene des Luftfahrtgesetzes 1957 überhaupt keine Zuständigkeit der Baubehörde bzw. der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich gegeben sei. Dem sei zu entgegnen, daß einer solchen Auffassung in Übereinstimmung mit jener der Baubehörde erster Instanz nicht beigetreten werden könne.
Wie bereits zuvor erwähnt, ergebe sich für das verfahrensgegenständliche Vorhaben aufgrund der Bestimmungen des Baupolizeigesetzes (§ 2 Abs. 1 leg. cit.) die Bewilligungspflicht als "oberirdischer Bau". Eine Ausnahme bzw. Befreiung von der Baubewilligungspflicht sei durch den Landesgesetzgeber nicht normiert worden.
Die Bestimmungen des Baupolizeigesetzes seien im Lichte der Kompetenzlage jedenfalls verfassungskonform auszulegen, sodaß - auch ohne daß es einer "salvatorischen Klausel" bedürfte - von einer Anwendbarkeit der baurechtlichen Bestimmungen bzw. von einer (zu ergänzen: landesgesetzlich normierten) Baubewilligungspflicht dann nicht auszugehen wäre, wenn eine "ausschließliche Bundeskompetenz" vorläge (Hinweis auf den Komptetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG).
Die Beschwerdeführerin vertrete die Auffassung, daß der geplante gegenständliche freistehende Hotelneubau, der auch keine bauliche Verbindung mit Anlagen des in der Nähe situierten Flughafengebäudes aufweise, als eine nur dem Luftfahrtgesetz unterfallende Anlage bzw. Bodeneinrichtung im Sinne des § 59 leg. cit. anzusehen sei (und somit der baurechtlichen Regelung des Landesgesetzgebers insoweit bereits aus kompetenzrechtlicher Sicht entzogen sei). In diesem Zusammenhang berufe sie sich auf zwei (nicht über ihren Antrag, sondern über Antrag einer anderen, näher bezeichneten Gesellschaft - in der Folge kurz: S-GesmbH) ergangene luftfahrtbehördliche Bescheide.
Es handle sich dabei zunächst um den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom , womit jene Behörden als oberste Zivilluftfahrtsbehörde die Situierung "einer zivilen Bodeneinrichtung (Hotel)" entsprechend näher bezeichneter Planunterlagen genehmigt habe. In der diesbezüglichen Bescheidbegründung heiße es (zitiert nach der Wiedergabe im angefochtenen Bescheid):
"Bei dem gegenständlichen Hotel handelt es sich um eine Einrichtung, welche nach der allgemeinen Verkehrsauffassung für den internationalen Standard eines Flughafens der Größenordnung Salzburg als erforderlich angesehen wird und somit den Betrieb des Flughafens unmittelbar dient (VwGH Erk. , Zl. 92/17/0020). Die Ausbauplanung des Flughafens fand in der gewählten Situierung entsprechende Berücksichtigung.
Das vorangegangene Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß bei einer Einhaltung der projektierten Höhen des Objektes vom 44,0 m MSL am vorgesehenen Standort keine elektrische Störwirkungen weder auf das SRE/SSR noch auf andere Flugsicherungsanlagen erwartet werden kann.
Die beantragte Bewilligung zur Situierung dieser zivilen Bodeneinrichtung war daher spruchgemäß zu erteilen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Rechtsvorschrift."
Zu diesem Bescheid sei festzuhalten, heißt es im angefochtenen Bescheid weiter, daß dieser weder der Stadtgemeinde Salzburg als Gebietskörperschaft, noch auch dem Bürgermeister als Baubehörde zugestellt worden sei (dies ganz losgelöst von der Frage, ob bzw. welche rechtliche Bedeutungen eine diesbezügliche Zustellung auch immer haben könne; eine rechtliche Wirkung, "daß eine verfassungskonforme Anwendbarkeit der baurechtlichen Bestimmungen dadurch angeschlossen (gemeint wohl: ausgeschlossen) würde, kann hier keinesfalls erblickt werden".
Der zweite Bescheid sei jener des Landeshauptmannes von Salzburg vom , mit welcher der S-GesmbH gemäß den §§ 78 und 79 des Luftfahrtgesetzes 1957 die luftfahrtbehördliche Errichtungsbewilligung für die Errichtung eines Hotels innerhalb der Zivilflugplatzgrenzen des Flughafens Salzburg nach Maßgabe der Ausführungen in der Verhandlungsschrift bzw. unter Zugrundelegung von Einreichunterlagen erteilt worden sei. Dieser Bescheid sei unter anderem auch der Stadtgemeinde Salzburg "bzw. der Magistratsabteilung 5" zugestellt worden. In der Begründung dieses Bescheides heiße es (zitiert nach der Wiedergabe im angefochtenen Bescheid):
"Die heutige mündliche Verhandlung hat ergeben, daß bei plan- und bescheidgemäßer Errichtung bzw. Erfüllung und Einhaltung der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen enthaltenen Auflagen eine ordnungsgemäße Bauführung und voraussichtlich ein künftiger sicherer Betrieb gewährleistet erscheint. Das Objekt dient den Interessen der Luftfahrt.
Zur Äußerung der Stadtgemeinde Salzburg vom wird festgestellt:
Wie in der Einleitung zu dieser Verhandlungsschrift erwähnt, hat das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr mit dem bereits zitierten Bescheid die Situierung des heute verhandlungsgegenständlichen Hotels als zivile Bodeneinrichtung innerhalb der Zivilflugplatzgrenzen des Flughafens Salzburg luftfahrtrechtlich rechtskräftig bewilligt. Mit dieser Bewilligung scheint dem Landeshauptmann von Salzburg als zur Genehmigung von zivilen Bodeneinrichtungen zuständiger Luftfahrtbehörde klargestellt, daß es sich bei dem heute beurteilten Objekt um eine zivile Bodeneinrichtung im Sinne des § 59 Luftfahrtgesetz 1957 handelt, da andernfalls eine Bewilligung, wie sie vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr mit dem zitierten Bescheid erteilt wurde, entbehrlich wäre.
Dennoch ist festzustellen, daß die Frage, ob ein 'Flughafenhotel' dem Flugverkehr dient, nicht nur nach dem reinen Gesetzeswortlaut sondern nach der tatsächlichen Verkehrsauffassung, also dynamisch betrachtet und interpretiert werden muß.
Für die ordnungsgemäße Abwicklung des Flugverkehrs sind insbesondere bei Berücksichtigung der allgemein und der konkret in Salzburg herrschenden Gegebenheiten beispielsweise Unterkünfte für Passagiere und Besatzung im unmittelbaren Nahbereich bzw. im Flughafen selbst unentbehrlich. In allgemeiner Hinsicht scheint dies erforderlich, um z.B. in Fällen von Verspätungen od. Umleitungen oder gar flugtechnischer Notwendigkeiten kurzfristig nicht ausgebuchte Quartiere zur Verfügung zu haben. Dies erscheint bei den derzeit in Bedarfsflug eingesetzten Luftfahrzeugen mit einer durchschnittlichen Passagierzahl von etwa 150-200 Passagieren ohne Flughafenhotel nicht sichergestellt. Die konkreten Verhältnisse in Salzburg bezüglich der häufig herrschenden oder wechselnden Witterungsverhältnisse und die Situation mit im internationalen Luftverkehr kaum vermeidbaren, d.h. auch den Flughafen Salzburg betreffenden Verspätungen sind daher durchaus geeignet, die Notwendigkeit der kurzfristigen Unterbringung von Luftfahrzeugbesatzung und Passagieren sicherstellen zu müssen.
Daher dient nach Ansicht des Landeshauptmannes von Salzburg auch unter Bedachtnahme auf die eingangs zitierte Rechtsauffassung der Obersten Zivilluftfahrtbehörde nach der heutigen Verkehrsauffassung ein Hotel der beabsichtigten Art auch unmittelbar der Abwicklung des Flugverkehrs.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
In diesem Zusammenhang sei ergänzend festzuhalten, heißt es im angefochtenen Bescheid weiter, daß neben den beiden vorangeführten, der S-GesmbH gegenüber ergangenen luftfahrtrechtlichen Bewilligungen der Beschwerdeführerin gegenüber eine gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Hotels beim Flughafen erteilt worden sei (Hinweis auf einen Bescheid des Landeshauptmannes vom ). Dieser gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigungsbescheid erweise sich im vorliegenden Zusammenhang zwar hinsichtlich der Frage der Abgrenzung von Baurecht und Luftfahrtrecht in kompetenzrechtlicher Hinsicht nicht entscheidend, wenngleich das Erfordernis einer selbständigen gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung im Ergebnis, insbesondere auch "im Hinblick auf die Rechtsperson der Antragstellerin, im Bereich der Bundesvollziehung letztlich (auch) erkennen lassen dürfte, daß eine vom Betrieb des Flughafens losgelöste bzw. 'selbständige' Anlage bzw. Einrichtung" vorliege, die im übrigen auch keinesfalls als eine für die Abwicklung des Flugverkehrs unbedingt erforderliche Einrichtung angesehen werden könne.
"In Blickrichtung einer kompetenzrechtlichen Beurteilung bzw. zur Frage der Anwendbarkeit der landesgesetzlichen Bestimmungen des Baurechtes erweisen sich folgende zwei Gesichtspunkte jedenfalls nicht entscheidend":
Sachverhaltsmäßig sei ergänzend festzuhalten, daß der gegenständliche Hotelneubau auf einem in Eigentum der S-GesmbH stehenden Grundstück erfolgen solle. "Selbst nicht jeder seitens des Flughafenbetreibers geplante Bau würde vorweg (nur) den luftfahrtgesetzlichen Bestimmungen unterfallen, sondern muß auch hier im Sinne der verfassungsrechtlichen Kompetenz Bestimmungen eine restriktive Auslegung erfolgen".
Ebensowenig sei auch maßgeblich, daß die zur Bebauung in Aussicht genommenen Grundstücke im gültigen Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Salzburg als Verkehrsfläche im Sinne des § 13 des Raumordnungsgesetzes 1977 ausgewiesen seien. Dazu sei angemerkt, daß für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Raumordnungsgesetzes 1992 in Geltung gestandenen Flächenwidmungspläne die maßgebenden Überleitungsbestimmungen des § 45 Abs. 4 ROG 1992 (nunmehr wiederverlautbart als ROG 1998, LGBl. Nr. 44/1998) bezüglich "Verkehrsflächen" keine Überleitungsregelungen aufwiesen.
Sodann vertrat die belangte Behörde mit näherer Begründung die Auffassung (S. 12 bis 17 des angefochtenen Bescheides), daß es sich beim fraglichen Hotel nicht um eine "Bodeneinrichtung" im Sinne des § 59 des Luftfahrtgesetzes handle und die von den Luftfahrtbehörden erlassenen Bescheide an der gegebenen Zuständigkeit der Baubehörden nichts ändern könnten, zumal die Beschwerdeführerin nicht Partei der luftfahrtbehördlichen Verfahren gewesen sei und sich demnach auch nicht erfolgreich zur Stützung ihrer Auffassung, daß die Baubehörden unzuständig seien, auf die Rechtskraft dieser Bescheide berufen könne.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom , B 1103/98-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluß vom , B 1103/98-5, dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, "sowie außer Achtlassung der notwendigen Verfahrensvorschriften" (gemeint wohl: Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf Einhaltung der Kompetenzbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG, "auf Einhaltung der Rechtskraftwirkung von rechtskräftigen Bescheiden" und auf verfassungskonforme Anwendung des Salzburger Baupolizeigesetzes (verwiesen wird auf dessen § 2) verletzt.
Die Beschwerdeausführungen lassen sich dahin zusammenfassen, daß es sich beim geplanten Hotel der Auffassung der Beschwerdeführerin zufolge um eine zivile Bodeneinrichtung im Sinne der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen handle, was sich (auch) aus den beiden von der belangten Behörde bezogenen Bescheiden der Luftfahrtbehörden - auch für die Baubehörden - verbindlich ergebe. Vorliegendenfalls seien daher die Baubehörden unzuständig.
Dem ist folgendes zu entgegnen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem auch von der belangten Behörde genannten Erkenntnis vom , Zl. 94/05/0053 = Slg 14.265/A = BauSlg. 100/1995, mit der auch hier maßgeblichen Problematik der Abgrenzung der Zuständigkeit der Luftfahrtbehörden von jener der Baubehörden befaßt und hat darin insbesondere ausgeführt, unter Heranziehung der bei der Auslegung von Kompetenzbestimmungen maßgeblichen Versteinerungstheorie könne für Anlagen, die dem Luftverkehr dienten - wie für Eisenbahnanlagen -, im Lichte des Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG ("Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt") abgeleitet werden, daß derartige Anlagen ausschließlich in die genannte Bundeskompetenz fielen. Daraus könne gefolgert werden, daß das luftfahrtbehördliche Verfahren für zivile Bodeneinrichtungen gemäß § 78 LFG, soferne sie als dem Luftverkehr dienend zu qualifizieren seien, auch das baubehördliche Verfahren in sich schließe und somit eine gesonderte Baubewilligung nicht in Betracht komme (Hinweis auf Krzizek, System des Österreichischen Baurechts I, 164).
Liegt demnach keine Luftfahrtanlage im dargestellten Sinn vor, ist die Anwendung der jeweils geltenden baurechtlichen Bestimmungen nicht ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall sind die in § 2 Abs. 1 BauPolG normierten Bewilligungstatbestände im dargestellten Sinn dahin verfassungskonform auszulegen, daß Luftfahrtanlagen von diesen nicht erfaßt sind.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im zuvor genannten Erkenntnis vom , Zl. 94/05/0053, ausgeführt, eine Luftfahrtanlage im Sinne des Kompetenztatbestandes des Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG liege dann vor, wenn die Anlage mit dem Luftverkehr in einem solchen Zusammenhang stehe, daß ohne diese Anlage ein geordneter Luftverkehr nicht möglich wäre. Zusammengefaßt kam der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, daß der hiefür maßgebliche (näher umschriebene) Zusammenhang mit dem Luftverkehr bei einem Lagergebäude, in welchem EDV-Einrichtungen, Flugzeugsitze und Transportwagen für die Verpflegung gelagert werden, nicht zu erkennen sei, weil keine Rede davon sein könne, daß ohne dieses Lagergebäude ein geordneter Flugbetrieb nicht möglich sei (das Nähere ist diesem Erkenntnis zu entnehmen).
Daran anknüpfend, hob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom , Zl. 94/03/0073, einen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom betreffend die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 78 LFG hinsichtlich dieser Lagerhalle wegen Unzuständigkeit dieser Behörde auf, eben weil es sich bei dieser Lagerhalle um keine Bodeneinrichtung im Sinne des § 78 LFG handelte (dieses Erkenntnis, dem das Nähere zu entnehmen ist, wurde der damals belangten Behörde, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, am zugestellt).
Überträgt man diese im Erkenntnis vom , Zl. 94/05/0053, näher dargestellten Grundsätze zum Begriff der Luftfahrtanlage im Sinne des Kompetenztatbestandes "Verkehrswesen bezüglich ... der Luftfahrt" in Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG auf den Beschwerdefall, folgt daraus, daß es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Hotel (auch dann, wenn es auch, und sei es überwiegend, wie es nun in der Beschwerdeergänzung heißt, zur hotelmäßigen Unterbringung von Piloten und Bordpersonal bestimmt sein sollte) um keine Luftfahrtanlage im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG handelt, weil auch hier nicht ersichtlich ist, daß ohne dieses Hotel ein geordneter Flugbetrieb nicht möglich sei. Die auf Aussagen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0020, beruhende Argumentation der Beschwerdeführerin wie auch des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr im Bescheid vom ist bereits im Ansatz verfehlt, weil es in jenem Erkenntnis nicht um die hier maßgebliche Problematik, sondern um Fragen der Grundsteuerpflicht ging.
Daraus folgt, daß die Baubehörden der Landeshauptstadt Salzburg ihre baubehördliche Zuständigkeit zu Recht bejaht haben. Die beiden luftfahrtbehördlichen Bescheide (vom und vom ) vermögen daran nichts zu ändern und vermögen insbesondere nicht, diese Baubehörden an der Wahrnehmung ihrer ihnen in Übereinstimmung mit der bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzverteilung obliegenden Zuständigkeiten und Aufgaben zu hindern.
Das bedeutet, daß der Verbesserungsauftrag keineswegs durch eine unzuständige Behörde erteilt wurde.
Unbestritten ist, daß die Beschwerdeführerin diesem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist, sodaß das mangelhafte Baugesuch jedenfalls schon deshalb ohne Rechtsirrtum zurückgewiesen wurde. Darin, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid diese Auffassung der erstinstanzlichen Behörde als richtig erkannte, kann daher nichts Rechtswidriges erblickt werden.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor: "Da die belangte Behörde unzuständig war, ist ihr Bescheid insoferne unrichtig, als - bei richtiger Anwendung des Gesetzes - ein Bescheid erlassen hätte werden müssen, in welchem die belangte Behörde ihre Unzuständigkeit ausspricht". Hiezu ist ihr zu entgegnen, daß die belangte Behörde jedenfalls zuständig war, über die Berufung abzusprechen. Sofern die Beschwerdeführerin damit aber in Wahrheit meinen sollte, vorliegendenfalls seien lediglich die Luftfahrtbehörden und nicht die Baubehörden zuständig, ist sie auf das oben Gesagte zu verweisen.
Soweit die Beschwerdeführerin begehrt, den angefochtenen Bescheid (allenfalls auch) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ist ihr zu entgegnen, daß sie nicht ausführt, weshalb das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben sein soll und welche Relevanz diesen (wie gesagt, nicht aufgezeigten) Verfahrensmängeln zukommen soll. Im übrigen sind solche Verfahrensmängel auch nicht ersichtlich.
Da somit bereits das Vorbringen in der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am