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VwGH vom 21.09.1990, 89/17/0050

VwGH vom 21.09.1990, 89/17/0050

Betreff

A gegen Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MDR-F 25/88, betreffend Haftung für Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm die Haftung des Beschwerdeführers für eine Abgabenschuld der E-Ges.m.b.H. betreffend Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz für ein Bauvorhaben in Wien, laut Baubewilligungsbescheiden vom , und in Höhe von S 300.000,-- zuzüglich eines Säumniszuschlages von S 6.000,-- geltend gemacht wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen - das ist hinsichtlich der Geltendmachung der Haftung für eine Abgabenschuld desselben Schuldners aus dem gleichen Rechtsgrund für ein weiteres Bauvorhaben in Wien, laut Baubewilligungsbescheid vom in Höhe von S 50.000,-- zuzüglich eines Säumniszuschlages von S 1.000,-- - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.1. Mit ihrem an die "W" Ges.m.b.H. u. Co. Immobilien KG. und an die B Ges.m.b.H. als Bauwerber und Grundeigentümer gerichteten Bescheid vom , Zl. MA 36/1, erteilte der Magistrat der Stadt Wien, MA 36, die Bewilligung, auf der Liegenschaft EZ 374 des Grundbuches der KG. X in Wien einen Zubau zu errichten und bauliche Abänderungen durchzuführen, nämlich nach Abtragen des Dachstuhles ein fünftes Stockwerk aufzusetzen und das Dachgeschoß in zwei Ebenen auszubauen u.a. Gleichzeitig wurde gemäß § 40 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes, LGBl. Nr. 22/1957 (WGG), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom , LGBl. Nr. 9, festgestellt, daß das Bauvorhaben um 10 Kfz-Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibe. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien, MA 4, den beiden oben genannten Gesellschaften als Gesamtschuldnerinnen als Bauwerberinnen aus Anlaß der mit Bescheid vom baurechtlich genehmigten Maßnahme auf der erwähnten Liegenschaft eine Ausgleichsabgabe von S 500.000,-- vor. Dieser Betrag wurde entrichtet.

I.2. Mit Bescheid vom , Zl. MA 37/1, gerichtet an die Firma E-Gesellschaft mbH als (nunmehriger) Bauwerberin und Grundeigentümerin der oben genannten Liegenschaft, erteilte der Magistrat der Stadt Wien, MA 37 - Baupolizei, die Bewilligung, von dem mit Bescheid vom (und einer nicht aktenkundigen Bewilligung zur Abweichung von der Baubewilligung vom ) bewilligten Bauvorhaben gewisse Änderungen vorzunehmen. Gleichzeitig wurde gemäß § 40 Abs. 1 WGG in Verbindung mit der oben genannten Verordnung festgestellt, daß das Bauvorhaben unter Berücksichtigung der Vorschreibung gemäß Baubewilligung vom um weitere sieben Kfz-Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt.

Eine Vorschreibung von Ausgleichsabgabe auf Grund DIESES Bescheides erfolgte nicht.

I.3. Mit weiterem Bescheid vom , Zl. MA 37/1, erteilte der Magistrat der Stadt Wien, MA 37 - Baupolizei, nachträglich die Bewilligung für weitere Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben auf der genannten Liegenschaft. Gleichzeitig wurde auf Grund der mehrmals genannten Rechtslage festgestellt, "daß das geänderte Bauvorhaben nunmehr insgesamt nur um 16 KFZ-Stellplätze zurückbleibt". Weiters wurde die Bewilligung erteilt, "die zufolge der Baubewilligung vom , Zl. MA 36/1 und der Bewilligung zur Abweichung von der Baubewilligung vom , Zl. MA 37/1, vom , Zl. MA 37/1" geschaffenen Räume der Bestandobjekte im 5. und 6. Stock benützen zu lassen.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 4, vom wurde gemäß § 45 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und 2 und § 42 WGG in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 der Verordnung LGBl. Nr. 9/1975 auf Grund der Feststellung des Bescheides der MA 37 vom der Bescheid vom , ergangen an die "W" Gesellschaft m.b.H. & Co Immobilien KG und die B-Ges m.b.H., dahingehend abgeändert, daß die von der E-Gesellschaft m.b.H. in Innsbruck zu entrichtende Ausgleichsabgabe "anstatt mit S 800.000,-- festgesetzt wird". Da bereits S 500.000,-- bezahlt worden seien, seien nunmehr S 300.000,-- innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.

Dieser Bescheid wurde an den Masseverwalter der Firma E-GesmbH, Rechtsanwalt Dr. K, zugestellt; in der Zwischenzeit war nämlich über das Vermögen der genannten Gesellschaft mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck, AZ S 56/85, der Konkurs eröffnet worden. Mit Beschluß vom hatte das Landesgericht Innsbruck gemäß § 119 Abs. 5 KO unter anderem die der Gemeinschuldnerin prot. Fa. E-GesmbH gehörende Liegenschaft EZ 374 KG. X aus der Konkursmasse ausgeschieden und der Gemeinschuldnerin - unbeschadet der Rechte Dritter - zur freien Verfügung überlassen. Diesen Sachverhalt teilte Dr. K mit Schreiben vom dem Magistrat der Stadt Wien, MA 4, mit.

Diese erließ sodann mit Datum neuerlich einen mit dem obzitierten Bescheid vom wörtlich übereinstimmenden Bescheid, der nunmehr an die E-GesmbH unmittelbar zugestellt wurde.

II. Mit ihrem an die Firma E-GesmbH als Bauwerber und Grundeigentümer sowie unter anderem auch an den Beschwerdeführer als Grundeigentümer gerichteten Bescheid vom , Zl. MA 37/1, erteilte der Magistrat der Stadt Wien, MA 37 - Baupolizei, nachträglich die Bewilligung für im einzelnen angeführte Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben auf der streitgegenständlichen Liegenschaft; dabei handelte es sich im wesentlichen um Abänderungen im Erdgeschoß und im Mezzanin sowie um die teilweise abgeänderte Gestaltung von Portalen. Hiebei wurde festgestellt, daß die Anzahl der Pflichtstellplätze, welche gemäß § 36 Abs. 2 WGG in der geltenden Fassung durch die Bauführung geschaffen werden müßte, um einen Stellplatz hinter der gesetzlichen Stellplatzpflicht zurückbleibe. Gleichzeitig wurde die Bewilligung erteilt, die zufolge der Baubewilligung vom , Zl. MA 37/1, und der Bewilligung zur Abweichung von der Baubewilligung vom , Zl. MA 37/1, geänderten Geschäfts- und Lagerräumlichkeiten im Erdgeschoß, Mezzanin und Kellergeschoß benützen zu lassen.

Mit Schreiben vom teilte die MA 37 der MA 4 mit, daß der Bescheid vom in KEINEM Zusammenhang mit der mit Bescheid vom erteilten Planwechselbewilligung (Aufstockung) stehe.

Mit Bescheid vom setzte der Magistrat der Stadt Wien, MA 4, gemäß §§ 41 Abs. 1 und 2 und 42 WGG auf Grund der Feststellungen des Bescheides der MA 37 vom die von der E-GesmbH zu entrichtende Ausgleichsabgabe mit S 50.000,-- fest.

Mit Schreiben vom teilte der Magistrat der

Stadt Wien, MA 6 - Rechnungsamt, der MA 4 mit, die gegen die

Firma E-GesmbH eingeleiteten Exekutionsmaßnahmen seien

erfolglos verlaufen. Der Rückstand von

"Abgabe 7/86 S 300.000,--

Säumniszuschlag S 6.000,--

Abgabe 8/87 S 50.000,--

Säumniszuschlag S 1.000,--

Summe S 357.000,--"

sei am als nachträgliche Konkursforderung angemeldet worden. Die Aussichten auf eine Befriedigung im Konkurs seien ungewiß.

Mit Bescheid vom machte sodann der Magistrat der Stadt Wien, MA 4, in Anwendung des § 41 Abs. 2 WGG die Haftung unter anderem gegen den Beschwerdeführer als Grundeigentümer der gegenständlichen Liegenschaft (und zwar, wie sich aus dem im Akt erliegenden Grundbuchsauszug ergibt, zu einem Anteil von 730/6.000) für den Rückstand an Ausgleichsabgabe nach dem WGG der E-GesmbH in der Höhe von S 357.000,-- geltend. In der Begründung dieses Schreibens wird die Haftungssumme sinngemäß wie im oben zitierten Schreiben der MA 6 aufgeschlüsselt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin machte er im wesentlichen geltend, er habe das Eigentum an den hier in Rede stehenden Liegenschaftsanteilen durch Kauf im Jahre 1983 erworben. Im Zeitpunkt der ursprünglichen Baubewilligung sowie auch im Zeitpunkt der Änderung der Baubewilligung durch die Vermehrung der fehlenden Abstellplätze auf 17 sei der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft gewesen. Rechtens könne jedoch nur derjenige als Haftpflichtiger neben dem Bauwerber herangezogen werden, der im ZEITPUNKT DER BAUBEWILLIGUNG Eigentümer sei. Es wäre verfehlt, anzunehmen, daß der JEWEILIGE Eigentümer für Abgabenschulden hafte. Die Ausdehnung der Haftung auf Nebenansprüche sei verfassungswidrig, die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung sei willkürlich erfolgt. Im übrigen sei die Abgabenschuld, soweit sie auf Baubewilligungen beruhe, die spätestens 1982 erlassen worden seien, verjährt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien die Berufung als unbegründet ab. Sie führte hiezu im wesentlichen aus, im Baubewilligungsbescheid vom sei rechtskräftig festgestellt worden, daß das geänderte Bauvorhaben um 16 Kfz-Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibe. Nach der geltenden Rechtslage sei daher eine Ausgleichsabgabe in Höhe von S 800.000,-- zu entrichten. Weiters sei im Baubewilligungsbescheid vom festgestellt worden, daß die Anzahl der Pflichtstellplätze um einen Stellplatz hinter der gesetzlichen Stellplatzpflicht zurückbleibe. Es sei daher hiefür eine Ausgleichsabgabe von S 50.000,-- zu entrichten. Bemerkt werde, daß die zitierten Baubewilligungsbescheide an den Beschwerdeführer als Grundeigentümer ergangen seien und er dagegen kein Rechtsmittel erhoben habe. Die zuvor ergangenen Baubewilligungsbescheide samt den darin getroffenen Feststellungen über das Ausmaß des Zurückbleibens der Stellplätze hinter der gesetzlichen Stellplatzpflicht seien für dieses Verfahren ohne Bedeutung, zumal sich die Abgabenpflicht nicht darauf stütze. Da der Beschwerdeführer Liegenschaftsanteile im Jahre 1983 erworben habe und noch immer Grundeigentümer sei, sei der Haftungstatbestand in seiner Person im jeweiligen Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches verwirklicht worden. Im Hinblick auf das Entstehen der Abgabepflicht könne die fünfjährige Einhebungsverjährung noch nicht eingetreten sein. Die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung sei auf Grund des Umstandes, daß über das Vermögen der E-GesmbH das Konkursverfahren eröffnet worden und daher mit einer raschen Einbringlichkeit nicht zu rechnen sei, im Sinn des § 6 WAO gerechtfertigt; ebenso auch - da ihnen gemäß § 896 ABGB ein Rückgriffsrecht gegen die übrigen Mitschuldner zustehe - die Heranziehung aller Grundeigentümer ohne Rücksicht auf den Eigentumsanteil für den gesamten Rückstand. Andererseits entspreche die Vorschreibung des gesamten Betrages der Verwaltungsökonomie.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, nicht zur Haftung für die genannte Ausgleichsabgabenschuldigkeit herangezogen zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wird eine Baubewilligung erteilt, ohne daß die Verpflichtung nach § 36 Abs. 1 oder 2 WGG in Ansehung der Bestimmungen dieses Gesetzes überhaupt oder voll erfüllt werden kann, so ist gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz leg. cit. idF LGBl. Nr. 7/1975 dies im Bescheid festzustellen und auszusprechen, um wieviel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt.

Wird auf Grund des § 40 Abs. 1 leg. cit. ein Vorhaben bewilligt, ohne daß die Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen nach § 36 überhaupt oder voll erfüllt wird, so ist gemäß § 41 Abs. 1 leg. cit. in der genannten Fassung an die Stadt Wien eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Abgabepflichtig ist nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle der Bauwerber. Ist er nicht der Grundeigentümer, so haftet dieser für die Abgabeschuld zur ungeteilten Hand.

Wird nach Zustellung des Bemessungsbescheides eine Abänderung des Bauvorhabens bewilligt, die von Einfluß auf die Bemessungsgrundlage der Ausgleichsabgabe ist, so hat die Behörde gemäß § 45 WGG idF LGBl. Nr. 7/1975 den Bemessungsbescheid von Amts wegen entsprechend abzuändern.

Gemäß § 171 WAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Gemäß § 193 WAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 171) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Abgabenanspruch (Abgabenbescheid, § 146) mittels Berufung die Rechte geltend machen, die dem Abgabepflichtigen zustehen.

Gemäß § 3 Abs. 1 WAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit ist nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches. Als rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Vorschreibung und Einhebung der Ausgleichsabgabe gilt, wie der Verwaltungserichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 5423/F, dargetan hat, der Ausspruch in der Baubewilligung, um wieviel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt. Die Bemessung durch gesonderten Bescheid nach § 43 WGG ist für die Entstehung des Abgabenanspruches ohne Bedeutung (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 85/17/0016, und vom , Zl. 89/17/0087).

Daraus folgt, daß die Abgabenpflicht auf Grund des Baubewilligungsbescheides vom hinsichtlich der dort genannten ZEHN Stellplätze mit Erlassung dieses Bescheides, die Abgabenpflicht hinsichtlich der laut Bescheid vom fehlenden weiteren SIEBEN Stellplätze mit Erlassung dieses weiteren Bescheides entstanden ist. Daß auf Grund des letztgenannten Bescheides kein Abgabenbescheid erlassen wurde, ändert daran nichts. Hingegen wurde - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung - durch den Bescheid vom keineswegs ein Abgabenanspruch hinsichtlich der darin genannten fehlenden 16 Stellplätze neu ins Leben gerufen, weil in diesem Bescheid lediglich ausgesprochen wird, daß das geänderte Bauvorhaben nunmehr insgesamt NUR um 16 Kfz-Stellplätze - also im geringeren Ausmaß als mit Bescheid vom festgestellt - zurückbleibe.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die zum Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20, ergangenen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , B 112, 113/85-9, B 573/85-6, Slg. Nr. 11.031, sowie des Verwaltungserichtshofes vom , Zlen. 86/17/0202, 0203, zu verweisen. In dem zuerst genannten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, es sei offenkundig, daß etwa die (damals streitgegenständliche) Vergrößerung eines bestehenden Erkers nur einer Erweiterung der Gebrauchserlaubnis bedürfe und daher eine Gebrauchsabgabe nur im Ausmaß der Differenz zu entrichten sei, daß aber umgekehrt die Verkleinerung eines Erkers als in der bestehenden Gebrauchserlaubnis mitinbegriffen keine weitere Abgabepflicht auslöse und daß auch bloße Veränderungen in der Ausgestaltung des Gebrauchs bei gleichbleibendem Ausmaß keine abgabenrechtlichen Folgen hätten. Auch der Verwaltungserichtshof hat in seinem zweitzitierten Erkenntnis dargetan, daß es im damaligen Beschwerdefall zufolge der schrittweisen Einschränkung der Gebrauchserlaubnis rechtens gar nicht zu einer neuerlichen Entstehung des Abgabenanspruches kommen konnte.

So auch hier: Da mit dem Bescheid vom lediglich eine Reduzierung der Anzahl der fehlenden Stellplätze ausgesprochen wurde, konnte mit diesem Bescheid der bereits auf Grund der Bescheide vom und vom entstandene Abgabenanspruch nicht neuerlich ins Leben gerufen werden. Der an die E-GesmbH gerichtete Bescheid vom , womit die zu entrichtende Ausgleichsabgabe "anstatt mit S 800.000,--" (gemeint: anstatt mit S 500.000,-- nunmehr mit S 800.000,--) festgesetzt wurde, war daher rechtswidrig.

Einer Geltendmachung dieser Rechtswidrigkeit durch den zur Haftung herangezogenen Beschwerdeführer im Sinne des § 193 WAO bedurfte es jedoch nicht. Denn der Beschwerdeführer ist schon mit seinem gegen die Heranziehung zur Haftung gerichteten Vorbringen im Recht, im Sinne des § 41 Abs. 2 WGG könne nur jener Grundeigentümer zur Haftung herangezogen werden, der IM ZEITPUNKT DES ENTSTEHENS DER ABGABENSCHULD Grundeigentümer sei. Dies ergibt sich schon allein aus der dort gebrauchten Formulierung: "IST er nicht der Grundeigentümer, ...", also aus dem Gebrauch der Gegenwart. Eine darüber hinausgehende Haftung etwa von Personen, die erst später das Eigentum an der gegenständlichen Liegenschaft (oder an Teilen hievon) erwerben, hätte im Gesetz ausdrücklich geregelt werden müssen.

Nun steht aber unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1978 und 1982, also zu den Zeitpunkten, in welchen die Abgabenansprüche für die fehlenden Kfz-Stellplätze (zunächst 10, später weitere 7) entstanden, noch nicht Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft war. Seine Heranziehung zur Haftung erfolgte sohin diesbezüglich in rechtswidriger Weise, weshalb in diesem Umfang auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen werden mußte.

Anders verhält es sich mit jenem Abgabenbetrag von S 50.000,--, welcher mit Bescheid vom auf Grund des Baubewilligungsbescheides vom der E-Ges.m.b.H. vorgeschrieben wurde. Denn wie sich nicht nur aus der oben zitierten Mitteilung der MA 37 vom , sondern auch bereits aus der Benützungsbewilligung laut Bescheid vom ergibt, in welcher auf andere Baubewilligungsbescheide als jene vom , und (nämlich auf Bewilligungsbescheide vom und vom ) Bezug genommen wird, handelte es sich bei dem im Bescheid vom genannten Bauvorhaben um ein ANDERES (nämlich betreffend Räumlichkeiten im Erdgeschoß, Mezzanin und Kellergeschoß) als jenes, welches Gegenstand der drei zuerst genannten Bescheide war und sich auf Räumlichkeiten im 5. und 6. Stockwerk bezog.

Anders als der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Haftungsbescheid meinte, wurde mit dem Bescheid vom also nicht etwa ausgesprochen, daß keine höhere Anzahl von Stellplätzen fehle als bereits in der ursprünglichen Baubewilligung in der Fassung des Abänderungsbescheides vom gefehlt hätten; mit anderen Worten: Eine vom Beschwerdeführer möglicherweise ins Auge gefaßte Anrechnung des einen fehlenden Stellplatzes laut Bescheid vom auf die Zahl von insgesamt 17 fehlenden Stellplätzen laut den Bescheiden vom und (zufolge Verminderung dieser Zahl auf 16 laut Bescheid vom ) kommt nicht in Betracht.

Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom war der Beschwerdeführer auch unbestrittenermaßen Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. In diesem Umfang wurde daher der Haftungsbescheid vom über die Ausgleichsabgabe in Höhe von S 50.000,-- zuzüglich des Säumniszuschlages von S 1.000,-- insofern in nicht rechtswidriger Weise erlassen, zumal die Abgabe im genannten Umfang zum letztgenannten Zeitpunkt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch keineswegs verjährt war.

Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, sein Eigentumsanteil betrage lediglich 730/6000, also ungefähr 12 %. Dennoch würde er wie die anderen Parteien (des erstinstanzlichen) Verfahrens durch einen einheitlichen Bescheid zur Haftung herangezogen. Damit würde jedoch das der Behörde zustehende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung (Geltendmachung) in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensübung im Sinne des § 18 WAO unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen hat. Bei Auslegung des § 18 BAO ist - ebenso wie bei jener des § 20 BAO - dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 5567/F). Eine Ermessensüberschreitung liegt keinesfalls darin, daß die Behörde den Erwägungen der Zweckmäßigkeit gegenüber denen der Billigkeit den Vorrang einräumt, doch müssen die Zweckmäßigkeitserwägungen mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang stehen, d.h., die Behörde darf sich bei ihrer Entscheidung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (Erkenntnis vom , Zl. 85/13/0174).

Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde im vorliegenden Fall bei der Heranziehung SÄMTLICHER (übrigen) Miteigentümer zur Haftung das ihr zustehende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte. Tatsächlich entsprach es der Verwaltungsökonomie, den gesamten rückständigen Betrag allen Miteigentümern der gegenständlichen Liegenschaft im Haftungswege zur Zahlung vorzuschreiben. Zutreffend hat die belangte Behörde auch auf das u.a. dem Beschwerdeführer zustehende Rückgriffsrecht gegenüber den anderen Miteigentümern verwiesen, zumal der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, daß jene anderen Miteigentümer etwa nicht zahlungsfähig seien. Zu berücksichtigen ist hiebei auch, daß im Ergebnis den Beschwerdeführer lediglich eine Haftungssumme von S 51.000,-- trifft, die er im Falle einer Zahlung durch ihn umso leichter im Rückgriffswege von den anderen Miteigentümern anteilig hereinbringen kann.

Es kann auch nicht etwa davon gesprochen werden, daß die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden könne (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 5423/F). Unbestrittenermaßen befindet sich der Hauptschuldner im Konkurs; daß die gegenständliche Abgabenforderung im Konkursverfahren nicht angemeldet worden wäre, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist aktenwidrig (vgl. das Schreiben der Magistratsabteilung 6 an die Magistratsabteilung 4 vom ). Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, daß die gegenständliche Liegenschaft mit Beschluß vom aus der Konkursmasse ausgeschieden und der Gemeinschuldnerin zur freien Verfügung überlassen wurde. Denn nach dem im Akt erliegenden Grundbuchsauszug vom war der der Gemeinschuldnerin noch verbliebene Anteil von 980/6000 damals mit einer Höchstbetragshypothek von S 32,400.000,-- belastet.

Ohne rechtliche Bedeutung ist in diesem Zusammenhang freilich auch der von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogene Umstand, der Beschwerdeführer hätte es als Miteigentümer in der Hand gehabt, daß keine Abgabenschuld entstehe, zumal Wohnungseigentum nicht begründet worden sei. Es erübrigt sich daher, auf das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen einzugehen.

Zusammenfassend ergibt sich daher, daß die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung hinsichtlich eines Betrages von S 300.000,-- zuzüglich eines Säumniszuschlages von S 6.000,-- rechtswidrig war. In diesem Umfang war daher der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde jedoch gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, zumal es sich im vorliegenden Fall um trennbare Absprüche handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/14/0113).

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auch auf § 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.