VwGH vom 26.06.1992, 89/17/0039
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde der Marktgemeinde St. Johann im Pongau, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in J, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 1/01-27.910/4-1989, betreffend Interessentenbeitrag (mitbeteiligte Partei: FL in J, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Bundesland Salzburg hat der beschwerdeführenden Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde dem Mitbeteiligten für die Liegenschaft R nach den Bestimmungen des Interessentenbeitragsgesetzes, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 161/1962 "i.d.g.F." (IBG) im "Zusammenhang" mit der Bewertungspunkteverordnung, LGBl. Nr. 2/1978, eine Vorauszahlung zu den Herstellungskosten der Verbandskanalisation des Reinhalteverbandes Salzburg-Pongau in Höhe von insgesamt S 172.971,48 vor. Diese Vorschreibung setzte sich wie folgt zusammen:
"Lager- und Geschäftsflächen Fa. D
und C+C W 2.870 m2 = 57,40 Punkte S 135.464,--
Fa. L: Bürofläche 35,89 m2 = 0,72 P. S 1.699,20
2 Beschäftigte = 0,40 Punkte S 944,--
Fa. D: Lagerfläche 303,60 m2 =
6,07 Punkte S 14.325,20
dz. Nicht ben. Lf. 102 m2 = 2,04 Punkte S 4.814,40
zusammen S 157.246,80
+ 10 vH MWSt. S 15.724,68
insgesamt S 172.971,48
In der dagegen erhobenen Berufung machte der Mitbeteiligte
im wesentlichen geltend, die Lagerflächen der Firmen D und W
verfügten über drei WC-Anlagen, die künftig in den Kanal
eingeleitet würden. Die Dachwässer würden in eigenen
Sickerschächten abgeleitet. Für Kühlzwecke werde Wasser aus
einem eigenen Tiefbrunnen gepumpt und wieder in einem
Sickerschacht abgeleitet. Die Lager der "Position 4 und 5"
verfügten über kein Wasser. Angesichts der minimalen
Beanspruchung des Kanalnetzes beantrage der Beschwerdeführer,
die Berechnung der Punkte nach § 4 der
Bewertungspunkteverordnung vorzunehmen.
Mit Bescheid vom wies die Gemeindevorstehung der beschwerdeführenden Gemeinde die Berufung im wesentlichen unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 lit. b der Bewertungspunkteverordnung 1978 ab. Die beantragte Bewertung nach § 4 der Bewertungspunkteverordnung könne auf Grund der eindeutigen Zuordenbarkeit des Objektes R als Verwaltungs- und Geschäftsfläche nicht erfolgen. Hinsichtlich der Dach- und Nutzwässer sei keine Vorschreibung erfolgt. Die in der Berufung als Position 4 angeführten Lagerflächen der Firma D im Ausmaß von 303,60 m2 seien als Teilbereich der Geschäfts- und Lagerflächen miteinzubeziehen.
Mit dem nunmehr angefochtenen, "Für den Landeshauptmann:" gezeichneten Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Mitbeteiligten Folge gegeben, der Bescheid der Gemeindevertretung vom behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Marktgemeinde zurückverwiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, im vorliegenden Fall handle es sich um einen Gewerbebetrieb, auf den die Bewertungspunkteverordnung anzuwenden sei. Die hiefür in Betracht kommenden Bestimmungen seien einerseits die lit. b, andererseits die lit. h des § 1 Abs. 1 der genannten Verordnung. Im vorliegenden Fall handle es sich im wesentlichen um ein großes Möbelgeschäft und um einen Großmarkt. Bei derartigen Möbelgeschäften würden große Flächen der Geschäftsfläche auch gleichzeitig als Lagerfläche verwendet. Eine der Voraussetzungen für eine Subsumierung unter lit. b sei jedoch ein besonderer Abwasseranfall. Die Firma Deisenhofer habe mitgeteilt, daß in diesem Geschäft 12 Mitarbeiter beschäftigt seien und täglich durchschnittlich etwa 20 Kunden bedient würden. Die Firma W & U Gesellschaft m.b.H. habe mitgeteilt, daß im Großmarkt ca. 9 Personen beschäftigt seien und im Gesamttagesdurchschnitt 180 Kunden bedient würden. Bei derartigen Geschäften komme es nur ausnahmsweise vor, daß Kunden auf die Toilette gingen. Auch sei eine relativ geringe Anzahl von Bediensteten beschäftigt. Unter diesen Voraussetzungen könne nicht von einem besonderen Abwasseranfall gesprochen werden. Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde hätte daher für die Vorschreibung der Interessentenbeiträge die lit. h des § 1 Abs. 1 "des Interessentenbeiträgegesetzes" herangezogen werden müssen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Vorstellungswerbers seien richtig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachtet sich die beschwerdeführende Gemeinde in ihrem Recht verletzt, daß der Bescheid ihrer Gemeindevertretung nicht aufgehoben werde. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Salzburger Landesregierung als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Gleichzeitig legte sie ihren Bescheid vom , Zl. 1/02-27.910/6-1989, vor. Mit diesem Bescheid wurde der hier angefochtene Bescheid dahingehend berichtigt, daß es auf Seite 11 im ersten Absatz in der drittletzten Zeile anstatt "des Interessentenbeiträgegesetzes" heißen müsse: "der Bewertungspunkteverordnung", und daß die Zeichnungsklausel auf Seite 12 nicht "Für den Landeshauptmann", sondern "Für die Landesregierung" heißen müsse. Daß sie diesen Bescheid bekämpft hätte, wird von der beschwerdeführenden Gemeinde nicht behauptet und ist auch nicht aktenkundig.
Auch der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift, in der er gleichfalls die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Gemeinde wendet sich zunächst dagegen, daß die belangte Behörde die Bestimmung des § 1 Abs. 1 lit. h "des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes" herangezogen habe, läßt hiebei jedoch die durchgeführte Berichtigung des angefochtenen Bescheides außer acht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 12 329/A, unter Hinweis auf Vorjudikatur dargetan hat, bewirkt die Erlassung eines Berichtigungsbescheides im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG 1950 nicht, daß dieser an die Stelle des fehlerhaften Bescheides tritt. Ein Berichtigungsbescheid bildet vielmehr mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit. Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde berichtigt, dieser Berichtigungsbescheid vom Beschwerdeführer aber unangefochten gelassen, so hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung, die er durch die Berichtigung erhalten hat, zugrundezulegen. Nichts anderes kann für eine Berichtigung nach § 211 der richtigerweise anzuwendenden Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963 idF. LGBl. Nr. 54/1983 und 18/1988, gelten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem oben genannten Beschluß vom weiters dargetan hat, kann die Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG (§ 211 LAO) auch noch während eines Verfahrens, das auf Grund einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, mit der Wirkung vorgenommen werden, daß der angefochtene Bescheid von Anfang an als von der Behörde erlassen anzusehen ist, die im Berichtigungsbescheid als solche genannt ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 IBG idF. LGBl. Nr. 76/1976 haben zu den Herstellungskosten gemeindeeigener Abwasseranlagen - im folgenden kurz Anlagen bezeichnet - in Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg die Interessenten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Beiträge zu leisten. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle wird der Beitrag durch das Verhältnis bestimmt, in dem wertmäßig das Ausmaß der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage zur projektierten Gesamtinanspruchnahme der Anlage steht. Hat eine Gemeinde zu den Herstellungskosten einer Abwasseranlage anteilig beizutragen, so finden nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle idF. LGBl. Nr. 68/1969 auf diesen Kostenanteil die Vorschriften dieses Gesetzes über Herstellungskosten für gemeindeeigene Abwasseranlagen Anwendung. Solche Anlagen sind insoweit gemeindeeigenen Abwasseranlagen gleichzuhalten.
Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. ist die Bewertung des Ausmaßes der Inanspruchnahme der Anlage in Bewertungspunkten auszudrücken. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist Punkteeinheit jene Inanspruchnahme der Anlage, die von der Ableitung ausschließlich häuslicher Abwässer einer Person herrührt. Bei Wohnungen sind nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle unabhängig von der Anzahl der Bewohner 20 m2 Wohnungs-Nutzfläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften einer Punkteeinheit gleichzusetzen.
Abs. 4 dieser Gesetzesstelle idF. LGBl. Nr. 68/1969 lautet:
"(4) In welchem Verhältnis zur Punkteeinheit die Inanspruchnahme der Anlage durch die Ableitung von Niederschlagswässern sowie von Abwässern aus gewerblichen oder anderen Betrieben oder sonstigen Einrichtungen und Anstalten mit besonderem Abwasseranfall steht, hat die Landesregierung unter Zugrundelegung der jeweiligen fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete der Abwasserbeseitigung für die einzelnen gebräuchlich in Betracht kommenden Abwasserbeseitigungs- und Entwässerungsarten durch Verordnung festzustellen."
Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. idF. LGBl. Nr. 65/1969 ist der Beitrag in jenem Ausmaß zu leisten, das sich durch die Vervielfachung der den Interessenten treffenden Anzahl der Bewertungspunkte (§ 2) mit der Berechnungszahl und einer allfälligen Steigerung nach Abs. 4 bestimmt.
Erhöht sich bei einem Interessenten nach der Vorschreibung des Beitrages (§ 4, § 6) die Anzahl der Bewertungspunkte infolge einer durch bauliche oder betriebliche Änderungen bedingten Vergrößerung des Ausmaßes der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage, so hat der Interessent gemäß § 10 erster Satz leg. cit. idF. VOR der Novelle LGBl. Nr. 55/1988 einen Ergänzungsbeitrag zu leisten.
Liegt für eine Anlage ein nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt vor und wurde diesem von der Gemeindevertretung zugestimmt, so ist die Gemeinde gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. berechtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung vom Zeitpunkt des Baubeginnes der Anlage an Vorauszahlungen auf den nach § 4 zu leistenden Beitrag zu erheben.
Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen der auf Grund des § 2 Abs. 4 IBG erlassenen Bewertungspunkteverordnung 1978 lauten:
"§ 1
(1) Einer Punkteeinheit (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes) entsprechen unter Zugrundelegung eines Erfahrungsdurchschnittes:
...
b) bei Verwaltungs- und Geschäftshäusern u.ä. mit
besonderem Abwasseranfall infolge des Aufenthaltes
von Menschen ............................50 m2 Raumnutzfläche
...
h) bei Betrieben ohne Betriebswasseranfall, bei denen nicht
ein sonstiger Ansatz nach §§ 1 bis 3 zur Anwendung
kommt ...................................5 Beschäftigte.
..."
Regelungen für Betriebe mit Betriebswasseranfall werden in § 1 Abs. 4 sowie in den §§ 2, 3 und 4 der Verordnung getroffen.
Die beschwerdeführende Gemeinde vertritt weiterhin die Auffassung, im Beschwerdefall sei eine Anwendung des § 1 Abs. 1 lit. b der Bewertungspunkteverordnung 1978 geboten. Es handle sich dabei um eine analoge Bestimmung zu § 2 Abs. 3 IBG betreffend Wohnräume; aus der Gegenüberstellung beider Vorschriften ergebe sich, daß es bei Beurteilung des relevanten Sachverhaltes ausschließlich auf die Widmung der in Frage kommenden Flächen ankomme und nicht allenfalls auf die Zahl von Beschäftigten und Personen, die sich auf diesen Flächen aufhielten. Es ergebe sich nicht nur aus der Interpretation der entsprechenden Rechtsvorschriften, sondern auch aus der Natur der Sache, daß Flächen, auf denen sich Menschen aufhielten, einen besonderen Abwasseranfall - und zwar in entsorgungsrelevanter Weise - daraus produzierten, daß Fäkalien anfielen. Die Widmung (der gegenständlichen Flächen) gehe eindeutig und unwidersprochen aus den Verfahrensergebnissen hervor.
Auslegungsbedürftig ist im Beschwerdefall die (wie zuzugeben ist, unklar gefaßte) Bestimmung des § 1 Abs. 1 lit. b der Bewertungspunkteverordnung 1978. Die Worte "bei Verwaltungs- und Geschäftshäusern u.ä. MIT BESONDEREM ABWASSERANFALL infolge des Aufenthaltes von Menschen" können entweder - im Sinne der belangten Behörde - bedeuten, daß anstelle des Wortes "besonderem" die Worte "besonders hohem" (Abwasseranfall) zu lesen sind; mit anderen Worten, diese Bestimmung wäre anzuwenden, wenn der auf den Aufenthalt von Menschen zurückführende Abwasseranfall besonders hoch ist.
Die entgegengesetzte, von der beschwerdeführenden Gemeinde vertretene Auffassung würde bedeuten, daß das Wort "besonderem" als "gesondertem" oder "zusätzlichem" (Abwasseranfall infolge des Aufenthaltes von Menschen) zu lesen wäre, das heißt, daß damit der Gegensatz zu den in § 1 Abs. 4 sowie den §§ 2, 3 und 4 der Bewertungspunkteverordnung 1978 genannten Betriebsabwässern bezeichnet werden sollte.
Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich im Ergebnis der zuletzt genannten Auffassung an. Auf der einen Seite käme nämlich eine Gleichsetzung des Wortes "besonderem" mit den Worten "besonders hohem" (Abwasseranfall) im § 1 Abs. 1 lit. b der Bewertungspunkteverordnung 1978 mit dem im Art. 18 B-VG verankerten Prinzip der inhaltlichen Bestimmtheit von Gesetzen (und Verordnungen) in Konflikt, weil Kriterien, ab welcher Anzahl von Menschen ein Abwasseranfall als "besonders hoch" anzusehen wäre, nicht auffindbar sind. Auf der anderen Seite ist der Mitbeteiligte im Recht, wenn er in seiner Gegenschrift darauf hinweist, daß auch bei Betrieben ohne Betriebswasseranfall (§ 1 Abs. 1 lit. h der Verordnung) jedenfalls ein Abwasseranfall infolge des Aufenthaltes von Menschen vorliegt.
Eine Grenzziehung zwischen den lit. b und h der genannten Verordnungsstelle kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nur darin gefunden werden, daß die lit. b dann anzuwenden ist, wenn Verwaltungs- und Geschäftshäuser u.ä. BETRIEBSTYPISCH KUNDENVERKEHR aufweisen, wobei die Inanspruchnahme der Abwasseranlage in sachgerechter Weise nach der Raumnutzfläche abgestuft wird. Die Worte "infolge des Aufenthaltes von Menschen" sind hiebei im Sinn von "nicht zum Betrieb gehörige Menschen" bzw. "nicht dort Beschäftigte" zu verstehen; damit stimmt überein, daß in der lit. b der genannten Verordnungsstelle nicht wie in lit. h auf die Anzahl der Beschäftigten, sondern auf die Raumnutzfläche abgestellt wird. Zutreffend verweist die beschwerdeführende Stadtgemeinde in diesem Zusammenhang auch auf die Bestimmung des § 2 Abs. 3 IBG, wonach bei Wohnräumen unabhängig von der Anzahl der Bewohner 20m2 Wohnungs-Nutzfläche einer Punkteeinheit gleichzusetzen sind; auch dort kommt es also nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Abwasseranlage an. Es ist daher auch auf Räume, die als Ausstellungsräume etwa einer Möbelhandlung dienen und sohin gleichfalls dem Kundenverkehr gewidmet sind, entgegen der Auffassung des Mitbeteiligten die lit. b der genannten Verordnungsstelle anzuwenden; lediglich bei Flächen, die AUSSCHLIESSLICH als Lagerflächen dienen, kommt die Anwendung des § 1 Abs. 1 lit. h der Bewertungspunkteverordnung 1978 in Betracht. Bei dieser letztgenannten Bestimmung handelt es sich in der Tat, wie auch der Mitbeteiligte in seiner Gegenschrift zutreffend erkennt, um einen Auffangtatbestand für jene Betriebe (nicht nur Verwaltungs- und Geschäftshäuser u.ä.), bei denen weder ein besonderer Abwasseranfall infolge des Aufenthaltes von Menschen noch ein Betriebswasseranfall gegeben ist; für Betriebe MIT Betriebswasseranfall gelten die Bestimmungen des § 1 Abs. 4 sowie der §§ 2, 3 und 4 der genannten Verordnung.
Da die belangte Behörde die Rechtslage im aufgezeigten Sinne verkannte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Hiebei konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, daß die belangte Behörde auf den Einwand in der Vorstellung des Mitbeteiligten, hinsichtlich der Bewertung der von der Firma Leiz benützten Flächen sei in rechtswidriger Weise eine doppelte Anrechnung erfolgt, nicht eingegangen ist.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.