VwGH vom 07.09.2004, 2001/18/0037

VwGH vom 07.09.2004, 2001/18/0037

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des R, geboren 1978, vertreten durch DDDr. Franz Langmayr, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Langmaisgasse 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 803/00, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist i.A. eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines mazedonischen Staatsangehörigen, vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom , mit dem gegen ihn gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.

Dieser Aufenthaltsverbotsbescheid sei dem Beschwerdeführer, der sich wegen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Wien-Josefstadt befunden habe, durch persönliche Übergabe im Beisein einer Dolmetscherin, die ihm den Inhalt des Bescheides zur Kenntnis gebracht habe, am zugestellt worden. Wenngleich er die Unterschriftsleistung ohne Angabe von Gründen verweigert habe, gelte der Bescheid mit diesem Datum als ordnungsgemäß zugestellt, zumal die Zustellung durch das amtshandelnde Organ und von der Dolmetscherin bestätigt worden sei. Der Bescheid sei nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ohne Ergreifung eines Rechtsmittels am in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schriftsatz vom , zur Post gegeben am , sei gegen diesen Bescheid Berufung erhoben worden. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer für den Fall, dass die Behörde die Berufung als verspätet ansähe, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Dazu habe er ausgeführt, die Übernahme des Aufenthaltsverbotsbescheides am deshalb verweigert zu haben, weil er sich über die Rechtsfolgen der zur Übernahme zu leistenden Unterschrift nicht im Klaren gewesen wäre und sich deshalb mit seinem Rechtsbeistand hätte beraten wollen. Sein rechtsfreundlicher Vertreter hätte am - somit noch innerhalb der Rechtsmittelfrist - gegenüber der Erstbehörde seine Bevollmächtigung bekannt gegeben. Die Erstbehörde hätte es jedoch unterlassen, den rechtsfreundlichen Vertreter vom Vorliegen des Bescheides und der damals noch offenen Rechtsmittelfrist unverzüglich zu unterrichten. Insofern wäre der Beschwerdeführer durch von ihm nicht grob fahrlässig herbeigeführte Umstände an der rechtzeitigen Erhebung der Berufung gehindert gewesen.

Der Wiedereinsetzungsantrag sei von der Erstbehörde mit Bescheid vom gemäß § 71 Abs. 1 AVG mit der Begründung abgewiesen worden, dass dem Beschwerdeführer am im Beisein eines Dolmetschers der gesamte Inhalt des Aufenthaltsverbotsbescheides samt Rechtsmittelbelehrung in seiner Sprache zur Kenntnis gebracht und dieser Bescheid ausgefolgt worden wäre. In Kenntnis des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes hätte er innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von zwei Wochen die Möglichkeit gehabt, eine Berufung einzubringen, wobei der Umstand, dass er seinen rechtsfreundlichen Vertreter über das Vorliegen und den Inhalt des gegenständlichen Bescheides nicht in Kenntnis gesetzt hätte, zu seinen Lasten ginge und dies keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellte.

In der dagegen erhobenen Berufung werde abermals geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig wäre und über keine Rechtskenntnisse verfügte, weshalb er nicht im Stande gewesen wäre, zu verstehen, welche Konsequenzen die mit der Übernahme des Bescheides verbundene Unterschrift haben würde. Da er aus diesem Grund die Unterschrift verweigert hätte, wäre ihm das Schriftstück nicht ausgehändigt worden, was dazu geführt hätte, dass der Bescheid nicht in seine Hände geraten wäre. Weiters habe der Beschwerdeführer moniert, dass die Erstbehörde seinem rechtsfreundlichen Vertreter, obwohl dieser nach Vollmachtsbekanntgabe mit Schriftsatz vom für den Fall, dass bereits ein Bescheid ergangen wäre, gleichzeitig um die Übersendung einer Abschrift dieses Bescheides zu seinen Handen ersucht hätte, erst am , somit lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, eine Bescheidabschrift übermittelt hätte.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen weiter aus, dass im vorliegenden Fall die Justizanstalt Wien-Josefstadt Abgabestelle im Sinn des § 4 Zustellgesetz gewesen sei. Unter Bedachtnahme auf die aktenkundige Verweigerung der Annahme des im Sinn des § 24 leg. cit. versandbereiten Aufenthaltsverbotsbescheides durch den Beschwerdeführer sei davon auszugehen, dass die Zustellung des Bescheides an ihn gemäß § 20 Abs. 2 leg. cit. am rechtswirksam erfolgt sei. Auch wenn gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. ein Zurücklassen der Sendung an der Abgabestelle bei einer Verweigerung ohne gesetzlichen Grund zulässig wäre, entspreche es der Behördenpraxis, dass in einem solchen Fall ein zuzustellendes Schriftstück zu den Effekten einer in Haft befindlichen Person gegeben werde, zu dem er jedoch im Bedarfsfall jederzeit Zugang habe.

Obwohl die Erstbehörde in ihrem Bescheid zutreffend darauf hingewiesen habe, dass der Aufenthaltsverbotsbescheid dem Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers (es habe sich dabei um eine Dolmetscherin gehandelt) zur Kenntnis gebracht worden sei, gehe er mit keinem Wort auf diese Tatsache ein, sondern mache wiederum nur geltend, der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig zu sein. Abgesehen davon, dass nach der Aktenlage nachweislich eine Dolmetscherin zur Übersetzung des Bescheides zugegen gewesen sei und der Beschwerdeführer somit bei allfälligen Unklarheiten jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte nachzufragen, könne die belangte Behörde aus nachstehenden Gründen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Glauben schenken:

Dem Beschwerdeführer sei auf Grund des von der Erstbehörde an die Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft Wien gestellten Ersuchens am anlässlich der niederschriftlichen Vernehmung zur Kenntnis gebracht worden, dass die Erstbehörde beabsichtigte, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen und ihn nach Beendigung der Gerichtshaft in Schubhaft zu nehmen. Bemerkenswerterweise sei diese Vernehmung in deutscher Sprache ohne Beisein eines Dolmetschers erfolgt, wobei deutlich erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer offenbar keine Probleme gehabt habe, der in deutscher Sprache erfolgten Befragung zu folgen. So habe er ausgeführt, seit acht Jahren in Österreich zu leben und hier drei Jahre die Hauptschule und drei Jahre die Berufsschule für Bäcker besucht zu haben. Vor dem Hintergrund des Gesagten sei es daher nicht nachvollziehbar, dass er nicht gewusst haben wolle, welche Konsequenzen die mit der Übernahme des Bescheides verbundene Unterschrift haben würde. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass entgegen den Berufungsausführungen die Zustellung des Bescheides nicht durch Beamte der Fremdenpolizei erfolgt sei, die ihn in der Untersuchungshaft aufgesucht und von ihm "eine Unterschrift zur Quittierung der Übernahme eines Schriftstückes" verlangt hätten. Der Bescheid sei nämlich von der Erstbehörde an die Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft Wien in zweifacher Ausfertigung mit dem Ersuchen um nachweisliche Zustellung an den Beschwerdeführer übermittelt worden. Auch nach Ansicht der belangten Behörde sei daher ohne jeden Zweifel davon auszugehen, dass der bereits anlässlich der niederschriftlichen Vernehmung am angekündigte, den Aufenthalt des Beschwerdeführers beendende Bescheid, der in der Folge im Beisein einer Dolmetscherin dem Beschwerdeführer in seine Sprache übersetzt worden sei, ihm rechtmäßig zugestellt worden sei.

Auch ein sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufender Fremde, der die ihm zugestellten behördlichen Erledigungen als Bescheid erkenne, sei verpflichtet, sich - allenfalls unter Beiziehung eines Übersetzers - mit dessen Inhalt einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen. Unterlasse er dies, so sei ihm ein den minderen Grad des Versehens übersteigender Sorgfaltsverstoß anzulasten. Wenn der Beschwerdeführer die Unterfertigung der Zustellbestätigung ohne Angabe von Gründen verweigert und in weiterer Folge seinen beruflichen Vertreter nicht ausreichend informiert habe, müsse von einem solchen gravierenden Sorgfaltsverstoß ausgegangen werden, der über einen minderen Grad des Versehens bei weitem hinausgehe. So wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, seinem Vater, der sich wiederum mit dem rechtsfreundlichen Vertreter in Verbindung gesetzt habe, detaillierte Angaben zu machen, zumal er durch die aufgezeigte Anwesenheit einer Dolmetscherin nicht habe glaubhaft machen können, vom Vorliegen eines Bescheides nichts gewusst zu haben.

Vor diesem Hintergrund sei es nicht verfahrenswesentlich, ob - wie in der Berufung releviert werde - dem Vertreter des Beschwerdeführers ein Sorgfaltsverstoß oder nach der Zustellung des Bescheides der Erstbehörde ein Fehler unterlaufen sei, womit auch die vom Beschwerdeführer gestellten diesbezüglichen Beweisanbote als erlässlich anzusehen gewesen seien.

Angesichts des gegebenen Sachverhalts habe der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen können, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid vom gehindert gewesen wäre, noch, dass ihn daran nur ein minderer Grad des Versehens träfe. Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AVG seien daher nicht gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 99/18/0320, mwN) ist der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen und stellt die Verhängung einer Haft über den Fremden (für sich allein) keine taugliche Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag dar, fehlt doch einem in Haft befindlichen Fremden die Dispositionsfähigkeit nicht so weit, dass er allein deswegen zur Wahrung der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels außer Stande wäre.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde - wie bereits in seiner gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom erhobenen Berufung - vor, dass, weil er die von ihm geforderte Unterschriftsleistung am verweigert habe, der Aufenthaltsverbotsbescheid ihm von den Beamten nicht ausgehändigt worden sei, dieser Bescheid also nicht in seine Hände gekommen sei.

2.2. Gemäß § 4 Zustellgesetz in der hier maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 ist Abgabestelle im Sinn dieses Bundesgesetzes der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Fall einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort.

Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens herrscht Übereinstimmung darüber, dass es sich bei der Justizanstalt Wien-Josefstadt am um eine geeignete Abgabestelle im Sinn des § 4 leg. cit. für die Zustellung des Aufenthaltsverbotsbescheides an den Beschwerdeführer gehandelt hat und der Beschwerdeführer gegenüber dem Beamten die Unterschriftsleistung verweigert hat.

Gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. ist, wenn der Empfänger die Annahme ohne Vorliegen des im § 13 Abs. 5 leg. cit. genannten Grundes - danach kann vorbehaltlich des § 24 leg. cit. außerhalb der Abgabestelle nur zugestellt werden, wenn die Annahme der Sendung nicht verweigert wird - oder eines anderen gesetzlichen Grundes verweigert, die Sendung an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen. Nach § 20 Abs. 2 leg. cit. gelten zurückgelassene Sendungen damit als zugestellt.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid einerseits unter Hinweis darauf, dass die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides im Ergebnis auch für ihren Bescheid maßgebend gewesen seien, festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Aufenthaltsverbotsbescheid am , nachdem ihm dieser im Beisein einer Dolmetscherin vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht worden sei, "sogleich ausgefolgt" worden sei, und andererseits ausgeführt, "unter Bedachtnahme auf die aktenkundige Verweigerung der Annahme des im Sinne des § 24 Zustellgesetz versandbereiten Schriftstückes (nämlich des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides vom ) durch den Berufungswerber gemäß § 20 Zustellgesetz ist davon auszugehen, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Berufungswerber gemäß § 20 Abs. 2 Zustellgesetz am rechtswirksam erfolgte. Auch wenn gemäß § 20 Abs. 1 Zustellgesetz ein Zurücklassen der Sendung an der Abgabestelle bei einer Verweigerung ohne gesetzlichen Grund zulässig wäre, entspricht es der Behördenpraxis, dass in einem solchen Fall ein zuzustellendes Schriftstück zu den Effekten einer in Haft befindlichen Person gegeben wird, zu dem er aber im Bedarfsfall jederzeit Zugang hat."

Die zitierten Ausführungen im angefochtenen Bescheid lassen nicht mit der erforderlichen Klarheit (vgl. dazu § 60 iVm § 67 AVG) erkennen, ob der Aufenthaltsverbotsbescheid, wie im erstinstanzlichen Bescheid angenommen, sogleich an den Beschwerdeführer ausgefolgt wurde oder ob er in der Justizanstalt zu den Effekten des Beschwerdeführers genommen wurde und dieser jederzeit Zugang zu diesem Schriftstück hatte. Diesem Begründungsmangel kommt jedoch aus folgenden Gründen keine Relevanz (vgl. dazu etwa die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, zu § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG, S. 600, zitierte hg. Judikatur) zu:

Die Beschwerde wendet sich zwar gegen die Annahme, dass der Aufenthaltsverbotsbescheid dem Beschwerdeführer (sogleich) ausgefolgt worden sei, sie behauptet jedoch nicht, dass dieser Bescheid am nicht an der Abgabestelle zurückgelassen und nicht an den Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt worden sei. Der weiteren Beurteilung ist daher die - unbekämpfte - Annahme der belangten Behörde zu Grunde zu legen, dass der Aufenthaltsverbotsbescheid am rechtswirksam zugestellt wurde. Im Übrigen wäre, ginge man von der gegenteiligen Annahme aus, die Voraussetzung der Fristversäumung im Sinn des § 71 Abs. 1 AVG für die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages nicht erfüllt.

2.3. Sollte nun, wie im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt wurde, der Aufenthaltsverbotsbescheid dem Beschwerdeführer am tatsächlich ausgefolgt worden sein, so hätte er dieses Schriftstück im Hinblick auf dessen behördlichen Charakter - dass dem Beschwerdeführer am der Charakter der genannten behördlichen Amtshandlung nicht bewusst gewesen sei, wird von ihm nicht behauptet - seinem Rechtsvertreter, der laut den Beschwerdebehauptungen für ihn am , somit innerhalb der Berufungsfrist, tätig geworden sei, weiterleiten können, sodass das von ihm behauptete unabwendbare oder unvorhergesehene Ereignis im Sinn des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG nicht vorgelegen wäre.

Sollte jedoch der Aufenthaltsverbotsbescheid dem Beschwerdeführer nicht ausgefolgt, sondern in der Justizanstalt im Sinn des § 20 Abs. 1 Zustellgesetz zurückgelassen worden sein, dies mit der Möglichkeit des jederzeitigen Zuganges für den Beschwerdeführer, so wäre auch damit nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers gewonnen:

Die Beschwerde bringt vor und macht als Wiedereinsetzungsgrund geltend, dass der Beschwerdeführer infolge seiner mangelhaften Deutsch- und Rechtskenntnisse nicht verstanden habe, dass es einen gültigen Zustellvorgang gegeben habe. Da der Beschwerdeführer auch keinen Bescheid in Händen gehabt habe, habe er seinem Vater von der Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides nichts erzählt und habe daher sein Vater gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers davon nichts erwähnt.

Die belangte Behörde hat dieses bereits in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig erachtet und dazu ausgeführt, dass ihm der Aufenthaltsverbotsbescheid im Beisein einer Dolmetscherin, die ihm den Bescheid in seine Sprache übersetzt habe, zur Kenntnis gebracht und ihm bereits bei seiner Vernehmung am die Absicht der Erstbehörde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen und ihn nach der Beendigung der gerichtlichen Haft in Schubhaft zu nehmen, mitgeteilt worden sei, wobei er keine Probleme gehabt habe, der in deutscher Sprache erfolgten Vernehmung zu folgen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, seit acht Jahren in Österreich zu leben und hier drei Jahre die Hauptschule und drei Jahre die Berufsschule für Bäcker besucht zu haben, sodass er nicht glaubhaft gemacht habe, nicht gewusst zu haben, dass ein Bescheid vorliege. Die Beschwerde geht auf diese beweiswürdigenden Erwägungen nicht ein und bestreitet insbesondere nicht die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass dem Beschwerdeführer der Aufenthaltsverbotsbescheid am von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt worden sei. Mit der Beschwerdebehauptung, er sei davon ausgegangen, er würde mit der Unterschrift der freiwilligen Ausreise aus Österreich zustimmen, legt er jedenfalls nicht dar, dass die vorzitierte Feststellung unrichtig sei.

2.4. Im Hinblick darauf begegnet die Auffassung der belangten Behörde, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer am nicht gewusst habe, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbotsbescheid erlassen worden sei, keinen Bedenken.

Da somit der Beschwerdeführer von der Bescheiderlassung in Kenntnis gesetzt worden ist, war er nicht gehindert, diesen Umstand seinem Vater bzw. seinem Rechtsvertreter mitzuteilen, und ist ihm die Unterlassung dieser Mitteilung als ein schwer wiegender, den Grad eines minderen Versehens im Sinn des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG übersteigender Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am