VwGH vom 25.11.1999, 98/06/0168

VwGH vom 25.11.1999, 98/06/0168

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/06/0169

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerden des H in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03-12.10 G 9 - 97/18 (protokolliert zu Zl. 98/06/0168), und Zl. 03-12.10 G 9 - 97/17 (protokolliert zu Zl. 98/06/0169), betreffend Baubewilligung einerseits und Baueinstellung bzw. Beseitungsauftrag andererseits (mitbeteiligte Partei in beiden Verfahren: Gemeinde Gschnaidt, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 8.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Zum Baubewilligungsverfahren:

Mit Ansuchen vom beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes auf dem näher angeführten als Freiland gewidmeten Grundstück, das aus einem Kellergeschoß, einem Erdgeschoß und einem Dachgeschoß mit Sparrendachkonstruktion bestehen soll.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dieses Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 25 Abs. 3 und 4 Stmk. ROG 1974 in der geltenden Fassung abgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde ohne Datum (Gemeinderatsbeschluss vom ; dem Beschwerdeführer zugestellt am ) als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem erstangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das vorliegende Gebäude Abmessungen von 8 x 50 m aufweise und aus Kellergeschoß, Erdgeschoß und Dachgeschoß mit Sparrendachkonstruktion bestehe, wobei die Gebäudehöhe über Erdniveau ca. 6 m betrage. Die bebaute Fläche mache ca. 40 m2 aus und liege somit eindeutig über der für Nebengebäude maßgeblichen Fläche von 30 m2. Das vorliegende Gebäude könne daher nicht als Nebengebäude im Sinne des Stmk. BauG angesehen werden, weshalb § 21 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG nicht zur Anwendung gelange. Da auch die Voraussetzungen gemäß § 20 Z. 1 Stmk. BauG nicht vorlägen, da der Bauplatz weder im Regelungsbereich eines Bebauungsplanes oder einer Bebauungsrichtlinie liege, noch für den Bauplatz die Bebauungsgrundlagen im Sinne des § 18 Stmk. BauG festgelegt worden seien, handle es sich um kein anzeigepflichtiges, sondern um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 19 Z. 1 Stmk. BauG. Da sich das zur Bebauung vorgesehene Grundstück nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde im Freiland befinde, müssten im vorliegenden Bauverfahren die restriktiven Vorschriften des Stmk. ROG 1974 hinsichtlich des Bauens im Freiland herangezogen werden. Die Voraussetzungen von § 25 Abs. 3 Z. 1 lit. b und Abs. 4 Stmk. ROG 1974 seien nicht anwendbar, zumal kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Gesetzes vorliege und außerdem der vor der Errichtung des gegenständlichen Objektes bestehende Geräteschuppen nicht infolge eines katastrophenartigen Ereignisses untergegangen sei. Der Beschwerdeführer selbst habe diesen Geräteschuppen abgetragen und sei durch diese Abtragung, wenn auch durch die Baufälligkeit erforderlich, der ursprüngliche Konsens untergegangen und könne demzufolge § 25 Abs. 4 Z. 1 Stmk. ROG 1974 nicht herangezogen werden. Auch sei § 25 Abs. 4 Z. 3 Stmk. ROG 1974 nicht anwendbar, da es sich bei dem vorliegenden Gebäude nicht um ein kleineres, ebenerdiges, unbewohnbares Gebäude von untergeordneter Bedeutung handle, da die Fläche mehr als 30 m2 betrage und darüber hinaus nicht im unmittelbaren Anschluss an das rechtmäßig bestehende Wohngebäude auf demselben Grundstück errichtet worden sei.

2. Zum baupolizeilichen Verfahren:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde gegenüber dem Beschwerdeführer als Eigentümer des näher angeführten Grundstückes gemäß § 41 Abs. 1 Stmk. BauG die sofortige Baueinstellung sowie gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG die Beseitigung des vorliegenden Objektes verfügt.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom teilweise stattgegeben und der Spruch des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt I. der Auftrag erteilt wurde, die Bautätigkeit an der baulichen Anlage, welche sich auf dem näher angeführten Grundstück, benachbart dem näher angeführten Wohnhaus, befinde, und aus Kellergeschoß, Obergeschoß mit aufgesetztem Satteldach bestehe sowie eine verbaute Fläche von 40 m2 aufweise, einzustellen. Im Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die im Spruchpunkt I. bezeichnete vorschriftswidrig errichtete bauliche Anlage innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.

Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem zweitangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass für ein Bauvorhaben aufgrund des der österreichischen Rechtsordnung zugrundeliegenden Kumulationsprinzipes sämtliche erforderliche Bewilligungen (mit verschiedene Behördenzuständigkeiten) vorliegen müssten, um dieses verwirklichen zu können. Könne auch nur eine Genehmigung nicht erteilt werden, sei das Gesamtprojekt nicht realisierbar. Ergebe sich aus den einzelnen, dem Verfahren zugrundeliegenden Gesetzesbestimmungen, dass eine Beseitigung bereits errichteter Anlagenteile erforderlich sei, so sei dies nach dem jeweiligen Materiengesetz zu beurteilen. Daraus könne nicht ein Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" gesehen werden, da das vorliegende Projekt von verschiedenen Gesichtspunkten aus beurteilt werden müsse. Weiters sei auszuführen, dass die naturschutzrechtlichen Bestimmungen im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden könnten, da in diesem Verfahren nur von ausschlaggebender Bedeutung sei, ob für die vorliegende bauliche Anlage eine Baugenehmigung bzw. Baufreistellung vorhanden sei oder nicht bzw. ob die gegenständliche bauliche Anlage überhaupt als bewilligungsfrei anzusehen sei. Aus § 21 Abs. 1 Z. 1 ergebe sich, dass ein bewilligungsfreies Vorhaben nur dann gegeben sei, wenn es sich um ein Nebengebäude im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft handle. Gemäß § 4 Z. 43 Stmk. BauG sei unter einem Nebengebäude ein eingeschoßiger, ebenerdiger "unbewohnbarer Bau von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3 m und bis zu einer bebauten Fläche von 30 m2 zu verstehen". Das vorliegende Gebäude erfülle diese Voraussetzung nicht, da es sich, wie aus dem Gemeindeakt hervorgehe, um ein Gebäude mit einer Fläche von 40 m2 handle und demzufolge über der Grenze von 30 m2 liege. Es handle sich daher um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben. Da für das vorliegende Bauvorhaben weder eine Baufreistellung im Sinne des § 33 Abs. 6 Stmk. BauG noch eine Baubewilligung vorliege, seien die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Stmk. BauG gegeben und sei der Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt.

3. Die Behandlung der dagegen zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerden wurde mit Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1686/97-6, und

B 1687/97-8, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In den nach Aufforderung ergänzten Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat zu Zl. 98/06/0169 sämtliche Verwaltungsakten vorgelegt und weiters zu beiden Beschwerden eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

1. Zum Baubewilligungsverfahren:

Gemäß § 4 Z. 43 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), sind Nebengebäude eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 30 m2. Gemäß § 19 Z. 1 Stmk. BauG sind Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen bewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt. Gemäß § 20 Z. 1 leg. cit. sind Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern mit den erforderlichen Abstellflächen, mit oder ohne Schutzdächer, oder Garagen im Bauland unter bestimmten weiteren Voraussetzungen anzeigepflichtig, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt.

Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u.dgl. - jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft - zu den bewilligungsfreien Vorhaben, sofern keine Nachbarrechte im Sinn des § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 berührt werden. Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. g Stmk. BauG sind Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 30 m2 bewilligungsfrei. Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. sind weiters kleinere bauliche Anlagen, sowie sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind, bewilligungsfrei. Bewilligungsfrei sind überdies gemäß § 21 Abs. 2 leg. cit. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt. Gemäß § 4 Z. 56 leg. cit. ist ein Umbau die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht verändert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z.B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz.

Sofern der Beschwerdeführer auf den im naturschutzbehördlichen Verfahren ergangenen Berufungsbescheid vom verweist, mit dem die naturschutzrechtliche Bewilligung für das vorliegende Bauvorhaben erteilt wurde, ist festzustellen, dass bei Vollziehung des Stmk. BauG die naturschutzrechtliche Entscheidung über dasselbe Bauvorhaben keinen Einfluss hat, da gemäß dem Naturschutzgesetz bzw. dem Stmk. BauG zur Erteilung der jeweiligen Bewilligung - wie es dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Kompetenztrennung entspricht - unterschiedliche Kriterien maßgeblich sind.

Der Beschwerdeführer weist im Zusammenhang mit der Erwähnung der Regelung des § 20 Z. 1 Stmk. BauG selbst darauf hin, dass sich sein Grundstück nicht - wie es diese Bestimmung voraussetzen würde - im Bauland befindet, sondern im Freiland. Diese Bestimmung konnte somit nicht zur Anwendung kommen.

Der Tatbestand der Bewilligungsfreiheit gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG betreffend Nebengebäude kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil das vorliegende Bauvorhaben weder eingeschoßig ist noch das gesetzlich geforderte Maximalausmaß von 30 m2 Fläche einhält.

Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 Stmk. BauG sind kleinere bauliche Anlagen, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf den Nachbarn vergleichbar sind, bewilligungsfrei. Größenmäßig sind im § 21 Abs. 1 Z. 2 Stmk. BauG Gebäude mit einer Gesamtfläche von maximal 30 m2 erfasst. Ein Gebäude mit einer Gesamtfläche von 80 m2 (Erdgeschoß und Kellergeschoß) kann von der Größe her den in Z. 2 angeführten Gebäuden nicht als vergleichbar angesehen werden.

Weiters behauptet der Beschwerdeführer, dass er Land- und Forstwirt sei und sein Grundstück in diesem Sinne bewirtschaftet werde. Er benötige das vorliegende Gebäude auch durchaus in diesem Sinne.

Gemäß § 25 Abs. 3 Z. 1 Stmk. ROG 1974, LGBl. Nr. 127/1974 in der im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des anzuwendenden Flächenwidmungsplanes (am ) geltenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 15/1989 (im folgenden: ROG), dürfen im Freiland nur solche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die als Objekte eines Betriebes für eine bestimmungsgemäße Nutzung gemäß Abs. 2 nachweislich erforderlich sowie in ihrer standörtlichen Zuordnung und Gestaltung betriebstypisch sind.

Zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung gehört es nach der hg. Judikatur (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , VwSlg. Nr. 10.592A/1981 zum Nö ROG, und weiters vom , Zl. 88/06/0081, BauSlg. Nr. 1191), dass betriebliche Merkmale vorliegen, also von einer planvollen, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit gesprochen werden kann, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt, und nicht die Bestimmungen über die Flächenwidmung durch die Ausübung eines Hobbys umgangen werden.

In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er im gesamten Verfahren (einschließlich der Beschwerde) in keiner Weise Behauptungen ins Treffen geführt hat bzw. führt, aus denen geschlossen werden könnte, dass es sich bei der in Frage stehenden Nutzung um eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit im Sinne der hg. Judikatur handelt. Der Umstand, dass die belangte Behörde, wie die Gemeindebehörden, offensichtlich § 25 Abs. 3 Stmk. ROG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 1/1995 heranzog, verletzte den Beschwerdeführer nicht in Rechten, weil sich die Behörden allein auf jenes Kriterium des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne der hg. Judikatur gestützt haben, das in § 25 Abs. 3 ROG in der Fassung LGBl. Nr. 15/1989 wie in der Fassung LGBl. Nr. 1/1995 in inhaltlich gleicher Weise von Bedeutung ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/06/0218). Es liegt somit kein wesentlicher Verfahrensmangel vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/06/0205).

Der Beschwerdeführer beruft sich weiters auf die Regelung des § 25 Abs. 4 Z. 1 ROG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 1/1995. Gemäß § 25 Abs. 4 ROG 1994 in der angeführten Fassung dürfen im Freiland außer für Zwecke land- und forstwirtschaftlicher Nutzung

"1. bestehende bauliche Anlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß ersetzt werden, wenn


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-
sie infolge eines katastrophenartigen Ereignisses (wie z. B. Elementarereignisse, Brandschaden usw.) untergegangen sind und bei Einbringung des Bauansuchens der Zeitpunkt des Unterganges nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder
-
..."
Für die Vergrößerung der Geschoßfläche gilt Z. 2 sinngemäß:
"2.
...
3.
kleinere ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung (Gartenhäuschen, Gerätehütten, Garagen für höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit ..., Bienenhütten und dergleichen) bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 30 m2 nur im unmittelbaren Anschluss an rechtmäßig bestehende Wohngebäude auf demselben Grundstück errichtet werden, wenn hiedurch das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird."
Auch die Regelung des § 25 Abs. 4 Z. 1 Stmk. ROG 1974 kann im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen, da nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine bestehende bauliche Anlage infolge eines katastrophenartigen Ereignisses untergegangen ist. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde das früher bestandene Gebäude nach dem schneereichen Winter im Jahr 1996 abgetragen. Der Umstand, dass in einem Winter sehr viel Schnee fällt, kann nicht als katastrophenartiges Ereignis im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden. Dass etwa eine Lawine im Zusammenhang mit den angeführten großen Schneemengen die Ursache für ein Untergehen der früher bestandenen baulichen Anlage gewesen ist, wurde nicht ins Treffen geführt. Im Übrigen führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass er das frühere Gebäude abgetragen habe (auch wenn dafür seine Baufälligkeit maßgeblich war). Dieses Gebäude ist daher jedenfalls auch nicht im Sinne der angeführten Bestimmung untergegangen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Heranziehung dieser Bestimmung ausgeschlossen.
Wenn der Beschwerdeführer weiters darauf verweist, dass die belangte Behörde und die Berufungsbehörde sich zu Unrecht auf das Gutachten von Dipl. Ing. E. gestützt hätten, genügt es darauf zu verweisen, dass sich keine der beiden Behörden auf die Stellungnahme der angeführten Sachverständigen gestützt hat.
Das verfahrensgegenständliche Baubewilligungsansuchen wurde daher zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2. Zum baupolizeilichen Auftragsverfahren:
Gemäß § 41 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
1.
bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,
2.
anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6
ausgeführt werden.
Gemäß § 41 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.
Auch im vorliegenden Zusammenhang wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass die belangte Behörde vom Nichtvorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes ausgegangen sei, den Eintritt des Unterganges der früheren baulichen Anlage aufgrund eines katastrophalen Elementarereignisses im Sinne des § 25 Abs. 4 Z. 1 ROG verneint habe und dass der Befund und das Gutachten der Sachverständigen Dipl. Ing. E. ohne Möglichkeit einer Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu im Verfahren verwertet worden sei. Auch zur Frage des Nichtvorliegens der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes sei er rechtswidrigerweise nicht gehört worden. In diesem Zusammenhang genügt es auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt II.1. zu verweisen.
Auch mit seinem Vorbringen zum zweitangefochtenen Bescheid kann der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides aufzeigen. Auch die Beschwerde gegen diesen Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am