VwGH vom 18.04.1990, 89/16/0203
Beachte
Besprechung in:
ÖStZ 1991, 432;
Betreff
R gegen Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. 144 - 5/87, betreffend "Rückzahlung" eines Grunderwerbsteuerbetrages
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt (in der Folge: FA) setzte mit Bescheid vom gegenüber dem Beschwerdeführer - einem Landwirt - für den von ihm auf Grund des Kaufvertrages vom gegenüber dem Verkäufer erworbenen Anspruch auf Übereignung eines bestimmten Grundstückes - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 4,050.000,-- - Grunderwerbsteuer mit dem Betrag von S 324.000,-- fest, weil "der Befreiungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 GrEStG" 1955 (in der Folge: GrEStG) mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom abgewiesen worden sei.
Darauf langte beim FA am das einleitend als "Einspruch" bezeichnete Schreiben der Josefa R. (der Ehegattin des Beschwerdeführers) vom ein. Darin bat sie unter Anführung der Geschäftszahl des angeführten Bescheides des FA und des Betreffs "Grunderwerbssteuer-Kaufvertr. v. ", "uns" die Grunderwerbsteuer zu schenken, und führte im wesentlichen nur aus, warum "wir" durch diesen hohen Betrag in arge wirtschaftliche Schwierigkeiten kämen.
Zu dieser Eingabe vom erließ das FA gegenüber dem Beschwerdeführer den Bescheid vom , mit dem sie diese Eingabe "betreffend Nachsicht der Grunderwerbsteuer" bezeichnete und zur Behebung des Mangels einer schriftlichen Vollmacht die Frist bis setzte.
Mit Bescheid vom wies das FA das "Ansuchen vom ... um Bewilligung einer Nachsicht in der Höhe von S 324.000,-- ab".
Den gegen diesen zuletzt zitierten Bescheid rechtzeitig eingebrachten - von Josefa R. und dem Beschwerdeführer unterschriebenen - "Einspruch", in dem im wesentlichen die Behandlung des Beschwerdeführers gegenüber der von Ausländern als ungerecht bezeichnet wurde, wertete das FA als Berufung und wies sie mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde nicht gestellt.
Am langte beim FA der Antrag des durch seinen nunmehrigen Vertreter vertretenen Beschwerdeführers vom auf Rückzahlung des hier in Rede stehenden Grunderwerbsteuerbetrages ein. Darin wertete er seinen oben dargestellten "Einspruch" vom als Berufung gegen den angeführten Grunderwerbsteuerfestsetzungsbescheid des FA vom und vertrat die Auffassung, er habe Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages, weil auch in seinem Fall hinsichtlich eines Erwerbsvorganges gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , mit dem die zuletzt zitierte Gesetzesstelle als verfassungswidrig aufgehoben und die Anlaßfallwirkung, vor allem auch im Hinblick auf anhängige Berufungsverfahren, ausgedehnt worden sei, am das Berufungsverfahren anhängig gewesen sei.
Diesen Antrag des Beschwerdeführers vom wies das FA mit Bescheid vom ab, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, das Vorbringen vom enthalte nicht einmal ansatzweise ein Begehren auf Überprüfung des Bescheides bzw. dessen Rechtmäßigkeit, ebensowenig sei ein Begehren auf irgendeine Änderung des Bescheides auch nur angedeutet worden. Für die Wertung dieses Anbringens als Berufung sei daher dem Inhalt nach - selbst bei großzügigster Auslegung - nicht die geringste Voraussetzung erfüllt. Hingegen stelle der Antrag, die Grunderwerbsteuer wegen finanzieller Schwierigkeiten zu "schenken", eindeutig und ausschließlich ein Nachsichtsbegehren dar. Darüberhinaus habe die Abgabenbehörde zunächst im Bescheid vom unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die Eingabe vom als Nachsichtsansuchen gewertet worden sei. Dies komme auch in dem Bescheid vom und der Berufungsvorentscheidung vom zum Ausdruck.
Die gegen diesen Bescheid des FA vom rechtzeitig eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers wies die Finanzlandesdirektion für Kärnten (in der Folge: belangte Behörde) mit der im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Berufungsentscheidung vom als unbegründet ab. Dies im wesentlichen mit folgender Begründung:
Weder das GrEStG noch das GrEStG 1987 enthielten Bestimmungen über die Rückerstattung bereits entrichteter Grunderwerbsteuer, daher sei der Rückerstattungsantrag des Beschwerdeführers nach den in den §§ 239 bis 241 BAO festgelegten Regelungen über die Rückzahlung zu beurteilen.
Eine Rückzahlung nach § 239 BAO habe das Vorhandensein eines entsprechenden Guthabens auf dem Abgabenkonto zur Voraussetzung. Eine Rückzahlung nach § 241 Abs. 1 BAO habe auf Antrag dann zu erfolgen, wenn eine Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebacht worden sei. Die Rückzahlungstatbestände der §§ 240 und 241 Abs. 2 BAO seien auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.
In diesem habe aber weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch während des gegenständlichen Berufungsverfahrens auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers beim FA ein rückzahlbares Guthaben bestanden, noch sei der von ihm entrichtete Grunderwerbsteuerbetrag zu Unrecht zwangsweise eingebracht worden. Eine antragsgemäße Rückzahlung der vom Beschwerdeführer entrichteten Grunderwerbsteuer sei daher schon infolge Fehlens der hiefür erforderlichen Voraussetzungen abzulehnen.
Daran vermöge auch das gegenständliche Berufungsvorbringen nichts zu ändern, wonach die als Einspruch bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom als Berufung gegen den Bescheid des FA vom anzusehen sei. Diese Eingabe des Beschwerdeführers erfülle nämlich die Anforderungen des § 250 Abs. 1 BAO nur hinsichtlich der Anführung der Geschäftszahl des zuletzt zitierten Bescheides. Die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde und welche Änderungen beantragt würden, sowie eine Begründung fehlten jedoch zur Gänze. Daran ändere auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, daß allein schon in der Bezeichnung dieser Eingabe als Einspruch dem Formerfordernis eines Berufungsantrages entsprochen worden sei, weil es bei der Beurteilung von Anbringen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 83/16/0161) nicht auf die Bezeichnung eines Schriftsatzes und die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes ankomme.
Die vom Beschwerdeführer zitierten, zu § 63 Abs. 3 AVG 1950 ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes stünden dazu nicht in Widerspruch, weil diese für das Verfahren vor den Abgabenbehörden des Bundes nicht anwendbare Bestimmung von der maßgebenden Bestimmung des § 250 BAO wesentlich abweiche. Von einer Berufungsbegründung könne ebenfalls nicht die Rede sein, weil die in der gegenständlichen Berufung aufgestellte Behauptung, dem Beschwerdeführer sei die Höhe der Grunderwerbsteuer sicherlich zu hoch erschienen, aus seinem Anbringen vom weder hervorgehe noch daraus abgeleitet werden könne.
Dieses Anbringen des Beschwerdeführers, das mit dem Satz:
"Ich möchte Sie bitten, uns die Grunderwerbsteuer zu schenken."
eingeleitet werde und in dem in der Folge die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers geschildert würden, enthalte seinem Inhalt nach nicht einmal ansatzweise die Elemente einer gegen den Bescheid des FA vom gerichteten Berufung, es stelle inhaltlich eindeutig und ausschließlich ein Nachsichtsansuchen dar. Da das FA keinerlei Zweifel am Charakter dieses Anbringens gehabt habe, sei auch die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens gemäß § 275 BAO nicht erforderlich gewesen.
Schließlich spreche auch noch der Umstand, daß sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Abweisung seines vom FA als Nachsichtsansuchen qualifizierten Anbringens sogar auf ein diesbezügliches Rechtsmittelverfahren eingelassen habe, gegen die nunmehr aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, das Anbringen vom sei eindeutig als Berufung gegen den Bescheid des FA vom anzusehen.
Gegen diese Berufungsentscheidung der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor. In dieser wird die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Entgegen der ausdrücklichen Anordnung des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG enthält die vorliegende Beschwerde zwar nicht die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), es ist aber den Beschwerdegründen im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG, die der Beschwerdeführer mit den Aufhebungsgründen des § 42 Abs. 2 VwGG verwechselt, unschwer zu entnehmen, daß er sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Rückzahlung des von ihm entrichteten Grunderwerbsteuerbetrages von S 324.000,-- verletzt erachtet.
Die Parteien des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen stillschweigend - aber zutreffend auf Grund des § 12 Abs. 2 erster Satz GrEStG 1987 - davon aus, daß im vorliegenden Fall, wenn überhaupt, noch das GrEStG anzuwenden ist. Dieses enthält zwar in seinem § 20 Bestimmungen über die Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer. Zutreffend behauptet nicht einmal der Beschwerdeführer, daß die Voraussetzungen für die Anwendung einer dieser Bestimmungen in seinem Fall gegeben seien.
Die Beschwerde, die in keiner Weise auf die primäre Begründung der angefochtenen Berufungsentscheidung im Zusammenhang mit den Bestimmungen des § 239 Abs. 1 BAO eingeht, scheint vor allem folgendes zu übersehen:
Es ist zwar nichts Ungewöhnliches, daß aus einem Abgabenrechtsverhältnis Ansprüche entspringen, bei denen der Abgabepflichtige der Gläubiger, der Staat der Schuldner ist. Der Rückzahlungsanspruch des Abgabepflichtigen ist die Umkehrung des Abgabenanspruches. Über Anträge hierüber ist aber ausschließlich im Einhebungsverfahren (6. Abschnitt der BAO) gemäß § 239 Abs. 1 BAO gesondert mit Bescheid zu entscheiden (siehe z.B. das in gleicher Weise wie die in der Folge zitierten Erkenntnisse gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/16/0204, Slg. Nr. 5991/F).
Nun unternimmt die Beschwerde nicht einmal den Versuch, die - nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes unbedenkliche - Feststellung der Abgabenbehörde zu entkräften, daß auf dem Konto des Beschwerdeführers kein rückzahlbares Guthaben besteht. Ohne ein solches Guthaben kann jedoch einem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 Abs. 1 BAO kein Erfolg beschieden sein, denn ein Guthaben im Sinne des § 239 Abs. 1 BAO stellt sich als Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto eines Steuerpflichtigen dar (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/14/0123, ÖStZB 6/1986, S. 100, und vom , Zl. 89/16/0008).
Mit diesen Ausführungen ist das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entschieden. Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird jedoch noch folgendes bemerkt:
Selbst wenn - entgegen der noch zu begründenden Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - im Falle des Beschwerdeführers in bezug auf den Bescheid des FA vom im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , G 167/86 u.a., Slg. Nr. 11190, mit dem er § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG als gleichheitswidrig mit Ablauf des aufgehoben und die Anlaßfallwirkung u.a. auch auf Rechtssachen ausgedehnt hat, in denen am ein Berufungsverfahren anhängig war, auch ein Berufungsverfahren anhängig gewesen wäre, dann hätte er - nach seinem Standpunkt konsequent - zunächst die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde über diese Berufung zum Gegenstand einer Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG machen müssen und erst für den Fall einer nachgeholten abweisenden Berufungsentscheidung hätte er eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG formell zu Recht einbringen können.
Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizupflichten, daß es in Ablehnung einer überspitzten formalistischen Anwendung der Verfahrensgesetze nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt einer Eingabe ankommt, um zu beurteilen, welches Begehren einem Anbringen wirklich zugrunde liegt (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1617/77, ÖStZB 17/1978, S. 201, und vom , Zl. 1577/78, ÖStZB 21/1980, S. 270), der Verwaltungsgerichtshof vermag ihm jedoch nicht zu folgen, wenn er den oben dargestellten "Einspruch" vom als Berufung gewertet wissen will. Der vorliegende Fall ist durchaus vergleichbar z.B. mit dem, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/16/0028, ÖStZB 15/1987, S. 412, zugrundegelegenen Fall, in dem der damalige Beschwerdeführer einen tatsächlichen Antrag gemäß § 9 Abs. 2 GEG 1962 als "Einspruch" bezeichnet hatte, der von der damaligen belangten Behörde zu Unrecht als Berichtigungsantrag gewertet worden war. Dazu kommt noch, daß die ziffernmäßig richtig berechnete Grunderwerbsteuer gegenüber dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den für ihn ungünstigen Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom festgesetzt werden mußte, was dem Beschwerdeführer als Landwirt offensichtlich einleuchtete.
Da ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 275 BAO nur hinsichtlich einer bereits eingebrachten Berufung erlassen werden darf (siehe z.B. Ritz, Mängelbehebungsverfahren gemäß § 275 BAO, ÖStZB 8/1987, insbesondere S. 87 rechts unten, mit weiterem Hinweis) und keine Berufung bei einem Antrag, die Steuer zu erlassen, vorliegt (siehe z.B. Ritz, a.a.O., insbesondere S. 86 rechts Abs. 2, mit weiterem Hinweis), vermag der Verwaltungsgerichtshof auch in der Eventualbegründung der angefochtenen Berufungsentscheidung keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.