VwGH vom 27.04.2000, 98/06/0116

VwGH vom 27.04.2000, 98/06/0116

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des Ing. W, vertreten durch F & R, Rechtsanwälte Partnerschaft in S, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. MD/00/36489/98/4 (BBK/23/98), betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anlässlich von durch die Landeshauptstadt Salzburg im Jahre 1995 durchgeführten Kanalisierungsarbeiten im Bereich Salzburg, K-Straße stellte der Beschwerdeführer fest, dass auf der berghangseitig gelegenen Nachbarliegenschaft, bestehend aus den Grundstücken Nr. 550/1, 555 und 638, jeweils KG G ("Schloss N"), anfallende Niederschlags- und Quellwässer über eine betonierte Entwässerungsrinne in einen Schacht am Hangfuß im Einmündungsbereich zur K-Straße ein- und dann durch ein unter der Fahrbahn der K-Straße gelegenes Ableitungsrohr in die private Verrohrung des Beschwerdeführers weitergeleitet werde.

Mit Schreiben vom (beim Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg jedoch erst am eingelangt), präzisiert und ausdrücklich an die Baubehörde gerichtet mit Schreiben vom , beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides, womit den Eigentümern des Schlosses N und/oder der "Straßenverwaltung" aufgetragen werden möge, die Wasserleitung in der K-Straße (hangseitig) abzuschließen und so die Einleitung der anfallenden Niederschlags- und Quellwässer in seine private Verrohrung bzw. auf seine Liegenschaft zu unterbinden.

Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg (als Baubehörde erster Instanz) diesen Antrag gemäß § 6 AVG wegen Unzuständigkeit der Baubehörde als unzulässig zurück. Begründend stellte die Behörde aus einem in den Archivunterlagen der Magistratsabteilung 6/04 (Straßen- und Brückenamt) befindlichen Plan aus dem Jahre 1957 zunächst fest, dass das unter der K-Straße verlaufende Abflussrohr mit einem bergseitigen Einlaufschacht bereits als Bestand strichliert dargestellt worden sei (daher bereits vor dem Jahre 1957 angelegt worden sein müsse). Sie stellte weiters fest, dass im Zuge der Errichtung des städtischen Kanales (Baubeginn 1995) der Einlaufschacht zur Einleitung der auf der K-Straße anfallenden Straßenwässer, die bis dahin durch diese auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers führende Verrohrung abgeführt worden seien, um ca. 7 m in Richtung N-Straße versetzt und an den öffentlichen Kanal angeschlossen worden sei. Seither sei die Straßenentwässerung der K-Straße nicht mehr in die auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers führende Verrohrung eingebunden. Auf Grund des Niveauunterschiedes zwischen dem neu errichteten Straßeneinlaufschacht und dem Grundstück des Beschwerdeführers bzw. auch durch die technische Ausführung sei eine direkte Ableitung von Oberflächenwässern aus dem Straßenbereich auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers nunmehr ausgeschlossen. Gegenstand des vom Beschwerdeführer begehrten Auftrages sei die Erlassung eines Bescheides, womit den Eigentümern des benachbarten Schlosses N die Ableitung der Niederschlags- bzw. Oberflächenwässer einschließlich des Quellzuflusses untersagt bzw. auch das "Straßenamt" - für die Gemeinde als Anrainer (Straßengrund) - angewiesen werden solle, diese Wässer nicht unter der K-Straße in die private Verrohrung des Beschwerdeführers weiterzuleiten. Trotz mehrfacher mündlicher und schriftlicher Mitteilungen habe der Beschwerdeführer auf seiner Rechtsmeinung beharrt, dass es sich bei der begehrten Maßnahme um "eine reine Bausache" handle und daher im Sinne des § 34 "BTG" (Bautechnikgesetz) "nur das Baurecht (Bauvorschriften)" zu greifen hätte. Zwar habe das Baurechtsamt (Magistratsabteilung 5/01) das Verfahren im Interesse der Verfahrensökonomie und -konzentration und auch aus Rücksicht auf die langjährige Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer und in dem Bemühen, diesem "weitere Irrwege durch den Behördenapparat" zu ersparen, "übernommen", woraus allerdings in keiner Weise ein Präjudiz für eine sachliche Zuständigkeit der Baubehörde abgeleitet werden könne. Rechtlich kam die Behörde erster Instanz zu dem Schluss, ihre sachliche Zuständigkeit sei nicht gegeben. § 34 Bautechnikgesetz regle die Abwasserbeseitigung von Bauten, könne daher begrifflich nicht durch Quellwässer verursachte Beeinträchtigungen ohne Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen betreffen. Ein Zusammenhang mit den bei den Baulichkeiten des Schlosses N anfallenden Dach- bzw. Oberflächenwässern sei nach den Ergebnissen des durchgeführten Lokalaugenscheines in Anwesenheit des Amtssachverständigen nicht erkennbar gewesen. Gleiches gelte für die Niederschlagswässer der Zufahrtsstraße, sodass bautechnische Bestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden könnten. Im Übrigen werde durch § 34 BauTG auch kein (subjektiv öffentlich-rechtliches) Nachbarrecht berührt. Nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Salzburg in der Fassung des Teilflächenwidmungsplanes "Salzburg-Nordost" (Gemeinderatsbeschluss vom ) gelte das gesamte Areal der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft einschließlich der privaten Zufahrtsstraße zum Schloss N als "Grünland - Ländliche Gebiete", wobei die Widmungsgrenze zum anschließenden Bauland entlang der östlichen Straßengrundgrenze der K-Straße verlaufe. Die K-Straße stehe im öffentlichen Gut der Stadtgemeinde Salzburg und sei öffentliche Verkehrsfläche. Daher komme auch eine Anwendung des § 21 Abs. 3 Baupolizeigesetz nicht in Betracht, ganz davon abgesehen, dass eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme im gegenständlichen Fall überhaupt nicht vorliege. Niederschlags- und Oberflächenwässer, die auf einer im Grünland gelegenen Grundfläche ursächlich anfielen und von dort erst auf Bauland (oder durch ein Rohr unterhalb der Oberfläche) weitergeleitet würden, könnten bei einer verfassungskonformen Interpretation nicht unter den Begriff der "zum Nachteil fremder Grundstücke gesetzten Maßnahmen" subsumiert werden, weil diese Bestimmung nur Veränderungen der "natürlichen Abflussverhältnisse von im Bauland gelegenen Grundflächen" betreffe. Die Behörde erster Instanz kam daher zu dem Schluss, der Beschwerdegegenstand berühre die Zuständigkeit der Baubehörde zweifelsfrei nicht. Eine Weiterleitung des Antrages im Sinne des zweiten Satzes des § 6 Abs. 1 AVG habe nicht in Betracht gezogen werden können, weil der vorliegende Antrag an die Baubehörde gerichtet gewesen sei. Davon unberührt bleibe die Bemühung der Baubehörde, eine Lösung in der Sache selbst zu finden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er wiederum - unter Zitierung des § 21 Abs. 3 Baupolizeigesetz und des § 34 Abs. 1 Bautechnikgesetz - die Zuständigkeit der Baubehörden und die Anwendbarkeit der baurechtlichen Vorschriften behauptete.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Nach zusammenfassender Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes führte sie aus, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich bereits von Anfang an ein Einschreiten der Baubehörde angestrebt habe, habe er auch nach entsprechenden Darlegungen der Baubehörde erster Instanz über ihre zum Ausdruck gebrachte Unzuständigkeit auf einer Behandlung seines Antrages in baurechtlicher Hinsicht beharrt, sodass sich die Frage nach einer Weiterleitung an eine andere Verwaltungsbehörde losgelöst von der weiteren Frage, ob nicht allenfalls überhaupt nur zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht würden, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fielen, gar nicht gestellt habe. Beharre der Einschreiter auf einer Entscheidung durch die angerufene Behörde, sei eine diesbezügliche Eingabe bei Fehlen einer entsprechenden Zuständigkeit wegen Unzuständigkeit bescheidmäßig zurückzuweisen. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlassung behördlicher Zwangsmaßnahmen gegen Dritte gestellt habe. Dieser Antrag sei außerdem trotz mehrfacher Hinweise ausdrücklich und beharrend auf baurechtliche Bestimmungen gestützt worden, sodass die Baubehörde erster Instanz jedenfalls zu Recht eingeschritten sei. Grundsätzlich sei festzustellen, dass im Regelfall niemandem aus den baurechtlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch darauf erwachse, dass ein baubehördliches (baupolizeiliches) Auftragsverfahren gegen Dritte durchgeführt werde. § 21 Abs. 3 Baupolizeigesetz normiere, dass dann, wenn bei im Bauland (§ 17 Abs. 1 ROG) gelegenen Grundstücken die natürlichen Abflussverhältnisse der sich darauf sammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil fremder Grundstücke durch gesetzte Maßnahmen beeinträchtigt würden, die Baubehörde über Antrag des Eigentümers eines solchen (gemeint: des beeinträchtigten) Grundstückes den Eigentümer des Grundstückes, auf das sich die Maßnahme erstrecke, zur Herstellung des ursprünglichen oder eines sonst ordnungsgemäßen Zustandes zu verhalten habe. Diesbezüglich komme gemäß § 7 Abs. 7 BauPolG einem derartigen Antragsteller Parteistellung zu. Der Antrag des Beschwerdeführers beziehe sich aber auf Grundflächen, die für eine Anwendung des § 21 Abs. 3 BauPolG allein schon deswegen nicht in Betracht kommen könnten, weil diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Salzburg als "Grünland - Ländliche Gebiete" ausgewiesen seien. Der Bereich der ca. 5 m breiten (etwa in Nordsüd-Richtung verlaufenden) K-Straße sei zwar in dem in Geltung stehenden Flächenwidmungsplan als "Bauland/erweiterte Wohngebiete" ausgewiesen, doch komme auch hier eine Anwendbarkeit der Bestimmung des § 21 Abs. 3 BauPolG nicht in Betracht, weil diese Bestimmung darauf abstelle, dass die festzustellende Beeinträchtigung durch "gesetzte Maßnahmen" bewirkt worden sei. Daraus ergebe sich, dass § 21 Abs. 3 BauPolG nicht schlechthin jedes (ab)fließende Wasser erfasse, sondern dabei Voraussetzung sei, dass auf dem beeinträchtigenden Grundstück (auf welchem also die natürlichen Abflussverhältnisse der sich darauf ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des benachbarten Grundstücks vermeintlich beeinträchtigt würden) dem Baurecht zuordenbare Maßnahmen gesetzt worden sein müssten, was bei den Regenwässern der Straßenoberfläche nicht der Fall sei. In diesem Zusammenhang sei unstrittig, dass das vom Beschwerdeführer als Beeinträchtigung aufgezeigte Wasser aus dem Bereich östlich der K-Straße stamme, teilweise handle es sich dabei um das im Bereich der (asphaltierten) Privatstraße talabwärts fließende Regenwasser, teils handle es sich auch um ein allenfalls aus dem im Berghang bestehenden Stollen bzw. von einer dort vorhandenen Quellfassung herrührendes Wasser. Im Bereich der K-Straße sei lediglich ein Abflussrohr seit langem eingebaut, durch welches eben das bergseitig bzw. östlich der K-Straße anfallende Regen- bzw. Quellwasser durch den Straßenbaukörper auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers gelange. Der Umstand, dass im Unterbau eines Straßenbaukörpers ein Abflussrohr bestehe - und dies seit langer Zeit - könne im Hinblick darauf, dass der gesamte Straßenbereich, insbesondere auch die Herstellung eines derartigen Durchleitungsrohres, den Bestimmungen des Baupolizeigesetzes überhaupt nicht zuordenbar sei, einen Anspruch des Beschwerdeführers der behaupteten Art nicht begründen. Nachdem der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren auf einer bescheidmäßigen Erledigung seitens der Baubehörde erster Instanz ausdrücklich bestanden habe, erweise sich die in diesem Sinn gemäß § 6 AVG vorgenommene Zurückweisung als gesetzmäßig, weil ein derartiger Anspruch einerseits in grundsätzlicher Hinsicht aus den Bestimmungen des Baupolizeigesetzes nicht ableitbar sei und im Übrigen kein Anspruch darauf bestehe, dass den Eigentümern des im Grünland gelegenen K-Hanges, bzw. auch allenfalls der Stadtgemeinde Salzburg als Eigentümerin der K-Straße als Gemeindestraße ein entsprechender baubehördlicher Auftrag erteilt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Sache nach erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtsrichtige Anwendung des § 21 Abs. 3 Baupolizeigesetz und § 34 Bautechnikgesetz sowie in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Die belangte Behörde habe zu Unrecht außer Acht gelassen, dass die den Beschwerdeführer beeinträchtigenden Maßnahmen, nämlich die Zuleitung in den unter der Straße führenden Schacht, im Bauland gesetzt worden seien. Dieser "unklare Sachverhalt hätte dringend einer Aufklärung bedurft". Der angefochtene Bescheid weise auch schon deshalb einen Mangel auf, weil für den Beschwerdeführer die Zusammensetzung der Bauberufungskommission nicht ersichtlich gewesen sei. Damit sei ihm die Möglichkeit genommen, die Richtigkeit der Zusammensetzung der Bauberufungskommission zu überprüfen und werde ihm dadurch das Recht auf Parteiengehör genommen. In der Sache selbst sei festzuhalten, dass der gegenständliche Schacht bzw. Zufluss in den Schacht sich auf der Straße und somit im Bauland befinde. Die "gesetzte Maßnahme" im Sinn des § 21 Abs. 3 Baupolizeigesetz sei im gegenständlichen Fall die Verlegung einer Leitung unter der Straße bzw. die Anbindung der Einleitung in diese gewesen. Insofern sich die belangte Behörde auf § 6 AVG beziehe, übersehe sie, dass die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen habe und sofern bei ihr Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sei, diese ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe in Anbetracht der verstrichenen Dauer des Verfahrens davon ausgehen dürfen, dass die belangte Behörde zuständig sei. Auch habe die Behörde § 34 Bautechnikgesetz entgegen den Ausführungen in der Berufung außer Acht gelassen, wonach bei allen Bauten und sonstigen baulichen Anlagen für das Sammeln und für die Beseitigung anfallender Ab- und Niederschlagswässer in technisch und hygienisch einwandfreier Weise vorzusorgen sei. Zur Baulichkeit gehörten auch die zum Bau gehörenden Anlagen, wie z.B. der Hauskanal und zwar auch in seiner Fortsetzung unter dem Straßenniveau bis zur Einmündung in den Straßenkanal. Die zum Hotel "Schloss N" führende Zufahrtsstraße samt Ableitungen zähle zu einem integrierenden Bestandteil der Hotelanlage und falle somit in den Wirkungsbereich der Baubehörde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 31 Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl. Nr. 47/1966, idF LGBl. Nr. 16/1997 bestimmt, dass die Bauberufungskommission aus dem Magistratsdirektor als Vorsitzendem und zwei weiteren Bediensteten der Stadt, von denen einer den Voraussetzungen eines rechtskundigen Verwaltungsbeamten und einer den Voraussetzungen eines Beamten des höheren Baudienstes oder des höheren technischen Dienstes zu entsprechen hat, als Beisitzern, besteht. Die Bestellung und Enthebung der Beisitzer obliegt nach Abs. 2 leg. cit. dem Stadtsenat. Im Falle der Verhinderung sind der Magistratsdirektor von einem von ihm zu bestimmenden rechtskundigen Verwaltungsbeamten der Stadt und die Beisitzer von Ersatzmitgliedern zu vertreten, auf die die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 Anwendung finden (Abs. 3 leg. cit.). Nach Abs. 4 leg. cit. ist die Bauberufungskommission zu ihren Sitzungen vom Vorsitzenden einzuberufen. Sie ist bei vollzähliger Anwesenheit ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Nach § 50 Salzburger Stadtrecht 1966 obliegt der Bauberufungskommission (§ 31) die Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters in den baurechtlichen, ortsbildschutzrechtlichen, raumplanungsrechtlichen, feuerpolizeilichen und sich aus dem Anliegerleistungsgesetz, LGBl. Nr. 77/1976, ergebenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Sie ist in diesem Zuständigkeitsrahmen auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften.

Der angefochtene Bescheid wurde im Sinne der zitierten Bestimmungen durch die Bauberufungskommission auf Grund des Ergebnisses ihrer Sitzung am , unterschrieben durch den Vorsitzenden dieser Kollegialbehörde, nämlich den Magistratsdirektor, erlassen.

Eine Bestimmung, dass den Parteien die Namensliste der Mitglieder der Bauberufungskommission zur Kenntnis zu bringen wäre, ist im Salzburger Stadtrecht 1966 nicht enthalten. Ist die bescheiderlassende Behörde - wie hier - eine Kollegialbehörde, so ist nach § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde durch ihre - bloße - Bezeichnung im Bescheid Rechnung getragen; der namentlichen Anführung der einzelnen Mitglieder der Kollegialbehörde bedarf es mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 87/12/0047, und vom , Zl. 92/08/0018). Der Beschwerdeführer wurde daher nicht dadurch in seinen Parteirechten verkürzt, dass aus der angefochtenen Entscheidung die Namen der Mitglieder der Bauberufungskommission nicht hervorgehen, zumal ihm als Partei des Verfahrens ein Anspruch auf die Bekanntgabe der Mitglieder der über seine Berufung entscheidenden belangten Behörde zukam und er nicht behauptet, diese vergeblich verlangt zu haben. Dass die Bauberufungskommission unrichtig zusammengesetzt gewesen wäre oder ein befangenes Mitglied an der Abstimmung teilgenommen hätte, wird auch vom Beschwerdeführer nicht konkret behauptet. Von Amts wegen aufzugreifende Bedenken in dieser Richtung bestehen auf Grund der Aktenlage nicht.

2. Voraussetzung für ein Einschreiten der Baubehörden ist das Vorliegen der in § 38 Abs. 2 Z. 9 Salzburger Stadtrecht 1966 geregelten baurechtlichen Kompetenz (örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, zum Gegenstand hat; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung) bzw. konkret die Zuständigkeit zur Vollziehung von bau- und raumordnungsrechtlichen oder feuerpolizeilichen Vorschriften. Der Beschwerdeführer bezieht sich in diesem Zusammenhang auf § 21 Abs. 3 BauPolG und § 34 BauTG.

a) § 21 Abs. 3 BauPolG normiert:

"Wurden bei im Bauland (§ 17 Abs 1 ROG 1992) gelegenen Grundstücken die natürlichen Abflußverhältnisse der darauf sich ansammelnden oder darüberfließenden Gewässer zum Nachteil fremder Grundstücke durch gesetzte Maßnahmen beeinträchtigt, so hat die Baubehörde über Antrag des Eigentümers eines solchen Grundstückes den Eigentümer des Grundstückes, auf das sich die Maßnahme erstreckt, zur Herstellung des ursprünglichen oder eines sonst ordnungsgemäßen Zustandes zu verhalten."

Die Zuständigkeit der Baubehörde war daher grundsätzlich gegeben (vgl. auch § 7 Abs. 7 BauPolG).

Voraussetzung für die Erteilung eines Auftrages nach § 21 Abs. 3 BauPolG ist u.a. eine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse durch "gesetzte Maßnahmen".

Der Beschwerdeführer vertritt hierzu die Ansicht, im vorliegenden Fall sei die "gesetzte Maßnahme" im Sinne dieser Bestimmung die Verlegung einer (Abfluss)Leitung unter dem Straßenniveau bzw. Anbindung an diese. Nach den von der belangten Behörde diesbezüglich getroffenen Feststellungen, wurde diese "Maßnahme" bereits vor dem Jahre 1957 gesetzt. Ein Zusammenhang mit der baulichen Anlage "Schloss N" einschließlich der Privatstraße oder überhaupt mit "Maßnahmen" auf dieser Liegenschaft, die zu einer "Veränderung" der "natürlichen Abflussverhältnisse" geführt hätten und in einem erkennbaren Konnex zu den vom Beschwerdeführer bekämpften Abflussverhältnissen stehen, kann daher nicht erkannt werden. Damit ist ein eindeutiger Kausalzusammenhang zwischen der erstmals im Jahre 1995 behaupteten Änderung der bis dahin existierenden natürlichen Abflussverhältnisse und der "gesetzten Maßnahme" im Sinne des § 21 Abs. 3 BauPolG nicht mehr erkennbar.

b) § 34 Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 75/1976, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 26/1994 - BauTG, bestimmt:

"(1) Bei allen Bauten und sonstigen baulichen Anlagen muß für das Sammeln und für die Beseitigung anfallender Ab- und Niederschlagswässer in technisch und hygienisch einwandfreier Weise vorgesorgt werden.

(2) Wo es aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist, hat die Abwasserbeseitigung durch eine Kanalisation zu erfolgen. Erfolgt keine Einmündung in eine Kanalisation, so ist für einen späteren Anschluß tunlichst die bauliche Vorsorge zu treffen.

(3).....

(3a).....

(4) Klär-, Sicker- und Senkgruben müssen außerhalb der Bauten und zugänglich angelegt werden. Die Wände solcher Gruben müssen vom Fundament und den Wänden von Bauten einen Mindestabstand von 0,50 m haben. Der Mindestabstand von der Bauplatzgrenze hat 2 m zu betragen; ein kleinerer Abstand oder ein Anbau an die Grundstücksgrenze kann bewilligt werden, wenn der Bau infolge einer schon bestehenden Bebauung oder wegen der Oberflächengestaltung oder Grundbeschaffenheit des Bauplatzes nicht an anderer Stelle errichtet werden kann. Wenn es die Oberflächengestaltung oder die Grundbeschaffenheit des Bauplatzes erfordert, kann auch ein größerer Abstand vorgeschrieben werden. Der Abstand von Brunnen hat sich nach den hygienischen und hydrogeologischen Verhältnissen zu richten. Die Böden und die Wände der Klär- und Senkgruben sind wasserdicht und chemikalienbeständig herzustellen. Die Gruben sind tragfähig und dicht abzudecken und mit Einstiegsöffnungen von mindestens 0,60 m lichter Weite zu versehen; diese Öffnungen müssen mit tragfähigen, dichten und von Erwachsenen leicht zu öffnenden Deckeln verschlossen sein. Senkgruben sind nur im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Sammlung der aus der landwirtschaftlichen Viehhaltung stammenden Abwässer einschließlich der Siloabwässer oder im Fall einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 3 zur Sammlung anderer Abwässer sowie bei Trockenaborten zulässig.

(5)......

(6)......"

Die Bestimmung bietet keine Grundlage für ein baupolizeiliches

Einschreiten über Antrag eines Nachbarn.

Insgesamt hat die Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei zu Recht abgewiesen. Dabei schadet nicht, dass sie formell auf Zurückweisung erkannt hat zumal sie ihren Bescheid inhaltlich begründete und der Beschwerdeführer durch das bloße Vergreifen im Ausdruck in seinem subjektiven Recht verletzt ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/06/0095 u.a.).

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am