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VwGH vom 25.02.2002, 2001/17/0179

VwGH vom 25.02.2002, 2001/17/0179

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde 1. des WK und

2. der MK, beide in S, beide vertreten durch Dr. Karl Haas, Dr. Georg Lugert, Mag. Andreas Friedl und Mag. Hannes Huber, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Dr.-Karl-Renner-Promenade 10, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3-BE-3194101/004-01, betreffend Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe sowie einer Vorauszahlung auf die Kanaleinmündungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Stössing, 3073 Stössing), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit hiedurch die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Insoweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Vorstellung gegen die Vorschreibung der Vorauszahlung auf die Kanaleinmündungsabgabe richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde den Beschwerdeführern als Eigentümern der aus den Grundstücken Nr. 3 und 2/2 bestehenden Liegenschaft EZ 4 der KG A zum einen gemäß §§ 2 und 3 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes, LGBl. 8230 (im Folgenden: Nö KanalG), für den Anschluss dieser Liegenschaft an den öffentlichen Schmutzwasserkanal ausgehend von einer Berechnungsfläche von 642,20 m2 und einem Einheitssatz von S 126,-- eine Kanaleinmündungsabgabe von S 80.917,-- zuzüglich 10 % Umsatzsteuer vorgeschrieben.

Gemäß § 3a Nö KanalG wurde gleichzeitig eine Vorauszahlung auf die Kanaleinmündungsabgabe in Höhe von 80 % der errechneten Kanaleinmündungsabgabe von S 80.917,--, somit in Höhe von S 64.734,--, gleichfalls zuzüglich der 10 %igen Umsatzsteuer vorgeschrieben.

Begründend führt die erstinstanzliche Abgabenbehörde aus, die Gemeinde sei gemäß § 3a Nö KanalG und der geltenden Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde berechtigt, vom Zeitpunkt des Baubeginnes der Kanalanlage an, Vorauszahlungen in der Höhe von 80 % auf die zu entrichtende Kanaleinmündungsabgabe für jene Liegenschaften zu erheben, für die im Falle der Fertigstellung des bewilligten Kanalprojektes Anschlusspflicht bestehen würde. Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergebe sich durch Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz. Die Berechnungsfläche sei in der Weise zu ermitteln, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche, höchstens jedoch um 15 % von 500 m2, vermehrt werde. Die Liegenschaft der Beschwerdeführer weise eine bebaute Fläche von 283,60 m2 auf. Drei Geschoße seien angeschlossen. Die unbebaute Fläche betrage 6361 m2.

Es ergebe sich daher folgende Berechnung:

50 % der bebauten Fläche 141,80 m2 x 4 = 567,20 m2 zuzüglich 15 % von 500 m2 als Anteil der unbebauten Fläche, somit von 75 m2, ergebe eine Berechnungsfläche von 642,20 m2.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung der Beschwerdeführer mit der Begründung zurückgewiesen, die Beschwerdeführer hätten die Berufungsgründe erst außerhalb der Berufungsfrist nachgetragen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom gab diese der Vorstellung Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Berufungsbescheid sei nicht durch eine Beschlussfassung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde gedeckt gewesen. In einer ergänzenden Note vom gleichen Tage wies die belangte Behörde darauf hin, dass eine fehlende Begründung der Berufung gemäß § 205 NÖ AO im Wege eines Verbesserungsverfahren nachgeholt werden könne.

Im folgenden Berufungsverfahren brachten die Beschwerdeführer vor, das Haus, in dem Abwasser anfalle, sei auf dem Grundstück Nr. 3 errichtet. Das Grundstück Nr. 2/2, für welches die Abgabe ebenfalls vorgeschrieben worden sei, sei landwirtschaftlich genutzt und überdies mit Übergabsvertrag vom ihrem Sohn übertragen worden. Die Zusammenfassung der Grundstücke Nr. 3 und 2/2 zu einer einheitlichen Liegenschaft im Zuge des Abgabenbemessungsverfahrens sei zu Unrecht erfolgt, weil es an einer wirtschaftlichen und funktionalen Einheit fehle.

Darüber hinaus bestritten die Beschwerdeführer das Vorliegen einer Anschlussverpflichtung auch des Grundstückes Nr. 3 und des darauf errichteten Hauses. Zwingende wirtschaftliche Aspekte sprächen gegen einen solchen Anschluss. Insbesondere ergebe ein Kostenvergleich, dass die Baukosten des Kanals S 450.000,--, die Kanalanschlussgebühren S 90.000,-- und die jährlichen Betriebskosten S 22.500,-- betragen würden, während der Aufwand für die Errichtung einer vollbiologischen Kläranlage lediglich S 130.000,-- betragen würde. Die Betriebskosten einer solchen Kläranlage würden S 10.000,-- jährlich betragen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde den Beschwerdeführern gemäß § 17 Nö KanalG und gemäß § 62 der Niederösterreichischen Bauordnung, LGBl. 8200 (im Folgenden: Nö BauO), für die aus den Grundstücken Nr. 3 und 2/2 bestehende Liegenschaft der Anschluss an den in der Straße neu gelegten Schmutzwasserkanal aufgetragen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer ebenfalls Berufung.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die Berufungsbehörde nach Wiedergabe des § 3a Nö KanalG aus, es liege unzweifelhaft ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes und vom Gemeinderat beschlossenes Projekt vor. Der Gemeinderat habe auf Grund der Verordnung vom Vorauszahlungen beschlossen. Nach der Situierung der in Rede stehenden Grundstücke sowie aus den technischen Unterlagen ergebe sich, dass der Anschluss an die öffentliche Kanalanlage technisch machbar sei und auch die übrigen Voraussetzungen hiefür erfüllt seien. Selbst wenn die Hausanschlussleitung über Fremdgrund verlegt werden müsste, böte § 18 Nö KanalG eine Rechtsgrundlage, diese Verlegung gegenüber dem dritten Grundeigentümer auch zu erzwingen.

Gegen diesen am zugestellten Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde.

Darin brachten sie vor, entgegen der Auffassung der Berufungsbehörde liege im konkreten Fall keine nach den gesetzlichen Vorschriften bewilligte Kanalanlage vor, weil im Zusammenhang mit der Verlegung des Kanals zwischen den Beschwerdeführern und der mitbeteiligten Gemeinde vor dem Bezirksgericht St. Pölten zwei Besitzstörungsverfahren anhängig seien. In einem dieser Besitzstörungsverfahren, welches das Grundstück Nr. 32/4 der Beschwerdeführer betreffe, sei ihrer Besitzstörungsklage in erster Instanz stattgegeben und der mitbeteiligten Gemeinde die Beseitigung des über dieses Grundstück der Beschwerdeführer verlaufenden verlegten Kanalteiles aufgetragen worden. Die Gemeinde habe das in Rede stehende Kanalstück nämlich über im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grund verlegt, ohne zuvor ein Verfahren gemäß § 18 Abs. 1, 2, 5 und 7 Nö KanalG bei der Bezirksverwaltungsbehörde angestrengt zu haben.

Darüber hinaus bestritten die Beschwerdeführer - wie schon im Berufungsverfahren - mit eingehenden Argumenten das Vorliegen einer Anschlussverpflichtung. In diesem Zusammenhang wurden insbesondere die Unwirtschaftlichkeit des Kanalanschlusses, aber auch erhebliche technische Schwierigkeiten bei seiner Herstellung ins Treffen geführt. Schließlich wurde darauf verwiesen, dass im Hinblick auf die mangelnde Eigentümeridentität hinsichtlich der Grundstücke Nr. 2/2 und 3 eine Verlegung der Hausanschlussleitung über fremden Grund erforderlich wäre.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Anschlussverpflichtungsbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführer erfolgte am .

Im Verwaltungsakt der Vorstellungsbehörde findet sich ein Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , mit dem die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung bzw. Erweiterung der kommunalen Abwasserbeseitigungsanlage (wasserrechtliche Bewilligung vom ) durch Errichtung und Betrieb einer Schmutzwasserkanalisation inklusive Transportkanal in der mitbeteiligten Gemeinde sowie durch Ableitung der anfallenden Abwässer in die Anlagen des Abwasserverbandes Oberes Perschlingtal erteilt wurde.

Weiters findet sich in den Verwaltungsakten ein Schlussübernahmeprotokoll vom , aus dem hervorgeht, dass mit den Bauarbeiten betreffend die Abwasserentsorgungsanlage der mitbeteiligten Gemeinde, Bauabschnitt 01, Baulos 02, am begonnen wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wies diese die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, der Anspruch auf Vorauszahlung gemäß § 3a Nö KanalG entstehe bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen mit Baubeginn der Anlage. Zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides sei mit den Bauarbeiten am gegenständlichen Kanalabschnitt bereits begonnen worden. Die Vorschreibung einer Vorauszahlung sei daher für jene Liegenschaften, für die im Falle der Fertigstellung des bewilligten Kanalprojektes Anschlusspflicht bestehen würde, zulässig. Die Vorschreibung von Vorauszahlungen auf die Kanaleinmündungsabgabe setze - anders als die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe selbst - nicht voraus, dass eine Verpflichtung zum Kanalanschluss bereits mit einem auf § 17 Abs. 3 Nö KanalG gestützten Bescheid ausgesprochen worden sei. Vielmehr sei die Frage, ob nach § 62 Nö BauO eine Anschlusspflicht bestehe, als Vorfrage zu klären. Gemäß § 62 Abs. 2 Nö BauO seien die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer, wenn eine Anschlussmöglichkeit bereits bestehe, in den öffentlichen Kanal abzuleiten. Mit näheren Überlegungen gelangte die belangte Behörde schließlich zum Ergebnis, eine Anschlussverpflichtung liege vor, wenn auf einer Liegenschaft mit Abwasseranfall gerechnet werden könne und sie von jener Verkehrsfläche her aufgeschlossen sei, in welcher der Kanal verlegt worden sei, also ein räumliches Naheverhältnis vorliege. Beide Voraussetzungen seien im Falle der Beschwerdeführer gegeben, falle doch in ihrem Haus Abwasser an und grenze die in Rede stehende Liegenschaft mit den Grundstücken Nr. 1/1 und 2/2 unmittelbar an das öffentliche Gut an. Im Gegensatz zu ihren Behauptungen seien die beiden Beschwerdeführer - jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Erlassung des mit Vorstellung bekämpften Berufungsbescheides - nach wie vor grundbücherliche Eigentümer der Grundstücke Nr. 1/1 und 2/2 gewesen. Die dem österreichischen Zivilrecht eigene Zweiaktigkeit des Eigentumserwerbes hätte nämlich für einen Eigentümerwechsel nicht nur den Abschluss eines darauf gerichteten Übergabevertrages, sondern darüber hinaus dessen Verbücherung vorausgesetzt. Jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches auf Leistung der Vorauszahlung mit Beginn der Bauarbeiten im Juli 1999 seien die Beschwerdeführer Eigentümer der in Rede stehenden Grundstücke gewesen. Sei aber der Anspruch bereits entstanden, so sei ein nachträgliches Wegfallen desselben durch Dispositionen des Abgabepflichtigen ausgeschlossen. Rückzahlungsmöglichkeiten sehe § 3a Abs. 5 Nö KanalG vor.

Im Hinblick auf die Eigentümeridentität sei auch gemäß § 1a Z 9 Nö KanalG von einer einheitlichen Liegenschaft auszugehen. Darauf, ob die in Rede stehenden Grundstücke eine funktionale und wirtschaftliche Einheit bildeten, komme es nicht an.

Schließlich sei für die Frage des Bestehens der Anschlussverpflichtung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Anschlusses abzustellen. Auch komme es nicht darauf an, ob eine andere Möglichkeit der Abwasserbeseitigung bestehe. Auch dem Einwand, es liege im Hinblick auf die Anhängigkeit der in Rede stehenden Besitzstörungsverfahren und des in einem dieser Verfahren ergangenen Endbeschlusses keine bewilligte Kanalanlage vor, komme keine Berechtigung zu. Nach der Aktenlage verfüge die mitbeteiligte Gemeinde über die erforderlichen Bewilligungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Nö KanalG. Das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Besitzstörungsverfahren stehe weder in einem räumlichen noch in einem sachlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Abgabenverfahren, zumal Gegenstand der Besitzstörungsklage das Grundstück Nr. 32/4 der KG F gewesen sei, die hier verfahrensgegenständliche Liegenschaft jedoch in der KG A liege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung der gegenständlichen Kanaleinmündungsabgabe verletzt. Der Beschwerdebegründung ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführer auch gegen die Vorschreibung der Vorauszahlung wenden.

Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grunde aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Zeitraum zwischen dem von der belangten Behörde festgestellten Baubeginn im Juli 1999 und der Erlassung des mit Vorstellung angefochtenen Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom stand das Nö KanalG in der Fassung der Novelle LGBl. 8230-5 in Geltung.

§ 1a Z 9, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, 2 und 3, § 3a Abs. 1, 2, 4 und 5, § 9, § 12 Abs. 1 lit. a sowie § 14 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. e, § 17 Abs. 3 sowie § 18 Nö KanalG in dieser Fassung lauten (auszugsweise):

"§ 1a

Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

...

9. Liegenschaften:

Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören;

...

§ 2

Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe

(1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

...

§ 3

(1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).

(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. ...

(3) Der Einheitssatz (Abs. 1) ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 6) festzusetzen; ...

...

§ 3a

Vorauszahlungen

(1) Liegt für eine öffentliche Kanalanlage ein nach den gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und vom Gemeinderat beschlossenes Projekt vor, so ist die Gemeinde berechtigt, unter sinngemäßer Anwendung des § 152 Abs. 1 NÖ Abgabenordnung, LGBl. 3400, auf Grund einer Verordnung des Gemeinderates, Vorauszahlungen auf die nach den §§ 2 und 3 zu entrichtende Kanaleinmündungsabgabe zu erheben.

(2) Die im Abs. 1 genannte Abgabe ist vom Zeitpunkt des Baubeginnes der Anlage an für jene Liegenschaften zu erheben, für die im Falle der Fertigstellung des bewilligten Kanalprojektes Anschlusspflicht bestehen würde. Wird die öffentliche Kanalanlage in mehreren Bauabschnitten errichtet, so können Vorauszahlungen nur jeweils für begonnene Bauabschnitte erhoben werden.

...

(4) Die Vorauszahlung ist einheitlich mit einem Hundertsatz jedoch nicht mit mehr als 80 v.H. jenes Betrages zu erheben, der unter Zugrundelegung des Projektes der Kanalanlage sowie des Umfanges der bestehenden oder in Bau befindlichen Gebäude (Anlage) gemäß den Bestimmungen des § 3 zu entrichten wäre.

(5) Die Vorauszahlungen sind mit 4 v.H. per anno verzinst innerhalb einer Frist von 3 Monaten zurückzuzahlen, wenn die Anschlusspflicht nicht innerhalb von 7 Jahren ab Baubeginn der Anlage entstanden ist oder schon vor diesem Zeitpunkt feststeht, dass es zu keiner Anschlussverpflichtung kommen wird.

...

§ 9

Abgabepflichtiger

Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde. ...

...

§ 12

Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit

(1) Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht

a) im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;

...

§ 17

Hauskanäle, Anschlussleitungen

...

(3) Bei Neulegung eines Hauptkanales der Gemeinde hat der Bürgermeister (Magistrat) den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlusspflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluss aufzutragen. ...

...

§ 18

Kanalverlegung über fremde Grundstücke

(1) Wenn der Anschluss einer Liegenschaft an die öffentliche Kanalanlage auf Grund der örtlichen oder technischen Gegebenheiten zur Gänze oder teilweise ohne unverhältnismäßige Kosten nur durch eine Anschlussleitung über fremden Grund und Boden möglich ist, so haben die Eigentümer solcher Liegenschaften die Benützung ihres Grundes zu diesem Zwecke unentgeltlich zu dulden. ...

(2) Die in Abs. 1 erster Satz näher umschriebene Verpflichtung ist dem betroffenen Liegenschaftseigentümer mit Bescheid aufzutragen. ...

...

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 finden sinngemäß auch für den Fall Anwendung, dass unter den im Abs. 1 erster Satz genannten Voraussetzungen ein Hauptkanal durch die Gemeinde über fremden Grund und Boden verlegt werden muss."

§ 62 Abs. 2 Nö BauO lautet:

"§ 62

Wasserver- und -entsorgung

...

(2) Die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlussmöglichkeit bereits besteht, in den öffentlichen Kanal abzuleiten. ..."

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde Stössing hat am eine Kanalabgabenordnung (im Folgenden: KanalAbgO) erlassen. Gemäß § 1 Abs. 1 KanalAbgO wurde der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe mit S 126,-- festgesetzt. Nach § 4 KanalAbgO sind gemäß § 3a Nö KanalG Vorauszahlungen auf die gemäß § 2 zu entrichtende Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von 80 % der gemäß § 3 Nö KanalG ermittelten Kanaleinmündungsabgabe zu erheben. I. Zur Aufhebung des Bescheides in Ansehung der Abweisung der Vorstellung gegen die im Instanzenzug vorgenommene Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe selbst:

Der Spruch des erstinstanzlichen Abgabenbescheides vom beinhaltet nach seinem unzweideutigen Wortlaut nicht nur die Vorschreibung einer Vorauszahlung auf die Kanaleinmündungsabgabe, sondern auch die Bemessung der Kanaleinmündungsabgabe selbst.

Durch die Abweisung der Berufung mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom hat dieser den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides unverändert übernommen. Damit hat auch die Berufungsbehörde in dem mit Vorstellung angefochtenen Bescheid vom im Instanzenzug sowohl eine Bemessung der Kanaleinmündungsabgabe als auch eine Vorschreibung einer Vorauszahlung hierauf vorgenommen.

In der Präambel des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom wird zwar der mit Vorstellung angefochtene Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde als solcher bezeichnet, mit dem eine Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid betreffend die Vorschreibung einer Vorauszahlung auf die Kanaleinmündungsabgabe abgewiesen wurde, dennoch ergibt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides, dass die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung zur Gänze (abweislich) erledigt hat. Sie hat daher auch die Vorstellung, insoweit sie sich gegen die Bemessung der Kanaleinmündungsabgabe richtete, als unbegründet abgewiesen.

Die Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe durch den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde war jedoch insoweit mit einem Begründungsmangel behaftet, als dessen Bescheid ebenso wenig wie der erstinstanzliche Bescheid eine Feststellung hinsichtlich der Verwirklichung des Abgabentatbestandes für die Kanaleinmündungsabgabe enthielt. Gemäß § 12 Abs. 1 lit. a Nö KanalG entsteht die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist. Hiezu enthielten die Abgabenbescheide der mitbeteiligten Gemeinde aber keine Feststellungen.

Da die belangte Behörde - ohne die entsprechenden Feststellungen nachgetragen zu haben - die Vorstellung, auch insoweit sie sich gegen die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe selbst richtete, als unbegründet abwies, belastete sie den angefochtenen Vorstellungsbescheid in diesem Umfang mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

II. Zur Abweisung der Vorstellung gegen die im Instanzenzug vorgenommene Vorschreibung einer Vorauszahlung auf die Kanaleinmündungsabgabe:

Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ AO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft.

Im Falle der hier gegenständlichen Vorauszahlung gemäß § 3a Nö KanalG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 leg. cit. der Baubeginn der Anlage bzw. des maßgeblichen Bauabschnittes der Abgabentatbestand, falls darüber hinaus im Falle der Fertigstellung des bewilligten Kanalprojektes Anschlusspflicht bestehen würde.

Für die Frage der Berechnung der Vorauszahlung der Höhe nach sind die tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes maßgeblich. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, bleiben spätere Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, jedenfalls insolange als nicht die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rückzahlung gemäß § 3a Abs. 5 Nö KanalG eintreten oder aber die Abgabe endgültig bemessen wird, ohne Einfluss auf den bereits entstandenen Anspruch auf Vorauszahlung der Abgabe.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bestreiten die Beschwerdeführer die Annahme der belangten Behörde, es sei ein nach den gesetzlichen Vorschriften bewilligtes Projekt für die öffentliche Kanalanlage vorgelegen. Abgesehen davon, dass im Zeitpunkt der Erlassung des "ursprünglichen ersten angefochtenen Bescheides" die entsprechenden Bewilligungen für die Errichtung der Kanalanlage überhaupt nicht vorgelegen seien, sei es in weiterer Folge zu gravierenden Änderungen des Projektes gekommen, sodass eine zwischenzeitig möglicherweise erteilte Bewilligung des Projektes "nicht mehr als solche zu qualifizieren" sei. In diesem Zusammenhang verweisen die Beschwerdeführer auf die von ihnen anhängig gemachten Besitzstörungsverfahren sowie darauf, dass die mitbeteiligte Gemeinde auf Grund des Ergebnisses dieser Besitzstörungsverfahren gezwungen sein werde, das Projekt neuerlich gravierend zu ändern.

Diesem Vorbringen ist - die oben angestellten Erwägungen vorausgeschickt - Nachstehendes zu entgegnen:

Die Beschwerdeführer haben die schon von der erstinstanzlichen Abgabenbehörde getroffene Annahme, es liege ein nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bewilligtes Projekt für die Kanalanlage vor, im Abgabenverfahren überhaupt nicht und im Vorstellungsverfahren allein mit dem Argument bestritten, die mitbeteiligte Gemeinde habe Kanalstränge auf im Eigentum der Beschwerdeführer stehendem Grund verlegt, ohne zuvor ein Verfahren gemäß § 18 Abs. 1, 2 und 5 Nö KanalG angestrengt zu haben. Aus diesem Grund sei auch in Ansehung des Grundstückes Nr. 32/4 in einem gerichtlichen Besitzstörungsverfahren ein Endbeschluss ergangen, auf Grund dessen die mitbeteiligte Gemeinde verpflichtet worden sei, die in Rede stehenden Kanalstränge von diesem Grundstück der Beschwerdeführer zu entfernen.

Insoweit die Beschwerdeführer erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof den nicht näher konkretisierten Einwand erheben, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides seien die Bewilligungen für die Errichtung der Kanalanlage überhaupt noch nicht vorgelegen, bzw. es seien Projektänderungen erfolgt, die nicht im Zusammenhang mit den von ihnen angestrengten Besitzstörungsverfahren stünden, verstößt dieses Tatsachenvorbringen gegen das aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Im Übrigen treten die Beschwerdeführer der in der Gegenschrift der belangten Behörde aufgestellten Behauptung, die entsprechenden wasserrechtlichen Bewilligungen für das gegenständliche Kanalprojekt seien mit Bescheiden vom und sodann vom erteilt worden, nicht entgegen. Diese Behauptung in der Gegenschrift entspricht auch der Aktenlage. Die Beschwerdeführer legen auch nicht näher dar, welche sonstigen gesetzlich gebotenen Bewilligungen für dieses Kanalprojekt erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erteilt worden sein sollen.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch festzuhalten, dass die für die Verlegung des Hauptkanales der Gemeinde über fremde Grundstücke gemäß § 18 Abs. 1, 2 und 5 Nö KanalG vorgesehene Auferlegung einer Duldungsverpflichtung des Liegenschaftseigentümers nicht als eine gemäß § 3a Abs. 1 Nö KanalG für die Vorschreibung einer Vorauszahlung auf die Einmündungsabgabe erforderliche "Bewilligung" des vom Gemeinderat beschlossenen Projektes anzusehen ist, auch wenn dieses die Führung des Hauptkanals über fremden Grund vorsieht.

Selbst wenn die mitbeteiligte Gemeinde im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern angestrengten Besitzstörungsverfahren in der Folge gezwungen sein sollte, eine Änderung des im Zeitpunkt des Baubeginnes bewilligten Projektes vorzunehmen, hätte dies auf den bereits entstandenen Anspruch auf Vorauszahlung der Abgabe so lange keinen Einfluss, als nicht auf Grund einer solchen Projektänderung bereits im Sinne des § 3a Abs. 5 letzter Satz Nö KanalG feststünde, dass es (auf Grund der Änderungen) zu keiner Anschlussverpflichtung der Liegenschaft der Beschwerdeführer kommen würde.

In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde - insoweit von den Beschwerdeführern unbestritten - festgestellt, Gegenstand der in erster Instanz erfolgreichen Besitzstörungsklage sei eine Liegenschaft, welche in einer anderen Katastralgemeinde liege und nicht in einem räumlichen oder sachlichen Zusammenhang mit denjenigen Liegenschaften stehe, für die die Vorauszahlung auf die Kanaleinmündungsabgabe eingehoben wurde. Es bestehen im Übrigen keine Hinweise, die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3a Abs. 5 letzter Satz Nö KanalG im Zusammenhang mit den von den Beschwerdeführern angestrengten Besitzstörungsverfahren nahe legen würden.

Schließlich bestreiten die Beschwerdeführer auch die Auffassung der belangten Behörde, wonach eine Anschlusspflicht ihrer Liegenschaft bei Fertigstellung der projektierten Anlage bestünde. Sie behaupten in diesem Zusammenhang neuerlich, die Grundstücke Nr. 2/2 und 3 hätten verschiedene Eigentümer. Der Anschluss des auf dem Grundstück Nr. 3 errichteten Wohngebäudes hätte zur Folge, dass der Hausanschlusskanal über fremden Grund (über das Grundstück Nr. 2/2) zu führen wäre. Schließlich werden die gegen das Vorliegen einer Anschlusspflicht bereits im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführten wirtschaftlichen und technischen Argumente wiederholt.

Was die Frage der Eigentümeridentität angeht, sind die Beschwerdeführer zunächst auf die im Hinblick auf die Bestimmung des § 431 ABGB zutreffenden Argumente im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach die Beschwerdeführer bis zur Verbücherung des in Rede stehenden Übergabevertrages als Eigentümer auch des Grundstückes Nr. 2/2 anzusehen sind.

Im Übrigen ist aber festzuhalten, dass die Frage der Anschlussverpflichtung vor der Vorstellungsbehörde aus folgenden Gründen nicht mehr als Vorfrage aufgerollt werden konnte:

Mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen hat auch die Vorstellungsbehörde die NÖ AO und nicht das AVG anzuwenden, wenn das Verfahren vor den Gemeindebehörden Abgaben betraf (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0247).

Gemäß § 94 Abs. 1 NÖ AO sind die Abgabenbehörden (und nach dem Vorgesagten im vorliegenden Fall auch die belangte Behörde) berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Diese Berechtigung besteht freilich nur so lange, bis die in Rede stehende Frage von der zu ihrer Beurteilung als Hauptfrage zuständigen Behörde rechtskräftig entschieden wurde (vgl. hiezu die Ausführungen bei Stoll II, 1328, zu der dem § 94 Abs. 1 NÖ AO vergleichbaren Bestimmung des § 116 Abs. 1 BAO).

Die belangte Behörde hatte vorliegendenfalls zu prüfen, ob die Beschwerdeführer durch den bei ihr mit Vorstellung angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom in Rechten verletzt wurden. In diesem Zusammenhang hatte sie in ihrem Verfahren die Vorfrage zu beurteilen, ob die Berufungsbehörde zu Recht vom Bestehen einer Anschlussverpflichtung der Liegenschaft der Beschwerdeführer im Falle der Fertigstellung des Kanalprojektes ausgegangen ist.

Über diese Frage wurde aber mit dem im Bauverfahren ergangenen Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom , welcher den Beschwerdeführern am zugestellt wurde, mit bindender Rechtswirkung entschieden.

Zwar haben die Beschwerdeführer auch gegen diesen Bescheid Vorstellung an die belangte Behörde erhoben, diese Vorstellung hatte jedoch gemäß § 61 Abs. 2 lit. c der Niederösterreichischen Gemeindeordnung, LGBl. 1000, keine aufschiebende Wirkung. Dafür, dass ihr eine solche vor Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom zuerkannt worden wäre oder dass dieser Bescheid von der belangten Behörde als Vorstellungsbehörde aufgehoben worden wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Es war daher einerseits bei Erlassung des angefochtenen Vorstellungsbescheides davon auszugehen, dass eine rechtswirksame und bindende Entscheidung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde als zuständiger zweitinstanzlicher Baubehörde in Ansehung der Frage der Anschlussverpflichtung vorlag. Wenngleich die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde bei Erlassung der gegenständlichen Abgabenbescheide ihrerseits noch nicht an eine rechtskräftige Vorfragenentscheidung der Baubehörde gebunden waren, trat diese Bindung mit Rechtskraft des Berufungsbescheides vom für die belangte Behörde mit der Wirkung ein, dass sie in Ansehung der sich bei der Prüfung der Hauptfrage, ob die Beschwerdeführer durch den mit Vorstellung angefochtenen Bescheid vom in ihren Rechten verletzt wurden, stellenden Vorfrage, ob die Berufungsbehörde in ihrem Bescheid vom zu Recht vom Vorliegen einer Anschlusspflicht bei Fertigstellung des Projektes ausgegangen ist, an die rechtskräftige Entscheidung dieser Vorfrage als Hauptfrage im Bauverfahren gebunden war.

Im Hinblick auf diese Bindungswirkung kommt es daher nicht mehr darauf an, ob die eigenständige Beurteilung der Frage der Anschlussverpflichtung durch die belangte Behörde im Vorstellungsbescheid vom zutrifft oder nicht.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid, insofern er die Vorstellung gegen die Vorschreibung der Vorauszahlung abwies, in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.

Die Beschwerde war infolgedessen insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 zuzusprechen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am