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VwGH vom 07.10.2005, 2001/17/0153

VwGH vom 07.10.2005, 2001/17/0153

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde 1.) der S GmbH in Graz und 2.) des DD in Graz, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Jantscher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Wastiangasse 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. TA 60 0101-28572/99-zu5, betreffend Vorschreibung eines Tourismusinteressentenbeitrages für das Jahr 1996,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft ist eine zu FN 198862 w protokollierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: GmbH). Zuständiges Gericht ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz. Die Eintragung der Erstbeschwerdeführerin erfolgte am . Mit Einbringungsvertrag vom wurde die nicht protokollierte Einzelunternehmung des Zweitbeschwerdeführers in die erstbeschwerdeführende Gesellschaft eingebracht. Die Eintragung der Einbringung erfolgte ebenfalls am . 1.2. Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde dem Zweitbeschwerdeführer gemäß § 1 Z 5 in Verbindung mit §§ 27, 35, 36 Abs. 1 und 39 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 (in der Folge: Stmk TourismusG), LGBl. Nr. 55/1992 idF LGBl. Nr. 60/1994, für das Beitragsjahr 1996 ein Tourismusinteressentenbeitrag für die Beitragsgruppe 6 (Handelsgewerbe/EDV) in der Höhe von S 400,-- vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Zweitbeschwerdeführer mit Schreiben vom Berufung und brachte zunächst vor, dass die im Stmk TourismusG vorgenommene Definition des "Tourismusinteressenten" insbesondere auf Grund der Verwendung des unbestimmten Begriffes "mittelbar" verfassungswidrig sei. Zudem habe die Behörde dem Begriff "mittelbar" und somit dem Stmk TourismusG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.

Die Existenz der Beitragsgruppenverordnung und die Feststellung, es liege auf der Hand, dass der EDV-Hard- und Softwarehandel sowie auch technische Büros zumindest einen mittelbaren (indirekten) Nutzen aus dem steiermärkischen Tourismus zögen, reiche keinesfalls dafür aus, den Zweitbeschwerdeführer im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes als Tourismusinteressent zu bezeichnen. Mittelbar aus dem Tourismus gezogene Vorteile seien nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wirtschaftliche Vorteile, die dem betreffenden Interessenten daraus erwüchsen, dass in einem örtlichen Bereich durch den Tourismus eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintrete, die erfahrungsgemäß auch auf andere, am Tourismus nicht unmittelbar partizipierende Geschäftszweige belebend wirke.

Das Unternehmen des Zweitbeschwerdeführers betreue Großkunden aus Gewerbe und Industrie. Touristen kauften bei ihm nicht ein. Er repariere Computer und Peripheriegeräte. Er ziehe keinen Nutzen aus dem Tourismus in Graz, weil er in keinem Fremdenverkehrsort tätig sei. Seine Beiträge als Tourismusinteressent bewirkten keine wirtschaftliche Verbesserung seiner Tätigkeit. Die Behörde möge einen Nachweis für die Verwendung der Tourismusinteressentenbeiträge bringen. Der Zweitbeschwerdeführer ziehe keinen Nutzen aus dem Tourismus in der Steiermark. Die Feststellung, dass der Zweitbeschwerdeführer ein mittelbares Interesse am Tourismus in der Steiermark hätte, gründe auf der falschen Vorstellung, dass er Berufsgruppen betreue, die im Allgemeinen unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in der Steiermark einen Nutzen ziehen würden.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Zweitbeschwerdeführer mit, dass die Anführung des EDV-Hard- und Softwarehandels und des Technischen Büros in der Beitragsgruppenordnung nur bedeute, dass diese Berufsgruppen in der Regel als Tourismusinteressenten in Betracht kämen. Die Behörde habe aber im Einzelfall zu prüfen, ob jene Umstände, auf Grund derer die Tätigkeiten des EDV-Hard- und Softwarehandels und des Technischen Büros im Allgemeinen aus dem Tourismus Nutzen zögen, auch auf die Tätigkeiten des Zweitbeschwerdeführers zuträfen oder ob der Zweitbeschwerdeführer, wie er behaupte, aus dem Tourismus in der Steiermark tatsächlich überhaupt keinen Nutzen ziehe. Der Zweitbeschwerdeführer möge daher mitteilen, weshalb gerade er bei der Ausübung der oben angeführten Tätigkeiten im Beitragsjahr 1996 entgegen dem Regelfall keinen mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus in der Steiermark ziehe.

Mit Schriftsatz vom (eingelangt am ) teilte die Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde zu dem am zugestellten Schreiben vom mit, dass der Zweitbeschwerdeführer Inhaber der nicht protokollierten Einzelfirma S gewesen sei, welche mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft und dem Einbringungsvertrag vom im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die unter einem neu errichtete erstbeschwerdeführende Gesellschaft eingebracht worden sei. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom sei die Erstbeschwerdeführerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der nicht protokollierten Einzelunternehmung S im Firmenbuch eingetragen worden. Die Erstbeschwerdeführerin sei daher auch Berufungswerberin und es werde daher ausdrücklich beantragt, dass dieser der Berufungsbescheid zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters zugestellt werde.

Die Erstbeschwerdeführerin betreibe ein EDV-Service- und Handelsunternehmen. Im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit beliefere sie ausschließlich Großunternehmen (Produzenten), deren Schwerpunkt in der Exportwirtschaft liege. So beliefere die Erstbeschwerdeführerin beispielsweise die Firma A sowie die Firma P, die fast ausschließlich ins Ausland exportierten. Auch die B AG gehöre zu den Hauptkunden der Erstbeschwerdeführerin, wobei insbesondere deren Exportabteilung mit EDV-Hard- und Software beliefert und für diese Serviceleistungen erbracht würden. Druckereien mit starkem Auslandsbezug gehörten ebenso zu den Kunden der Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin betreibe kein EDV-Handelsunternehmen mit Laufkundschaft und verfüge daher auch nicht über Verkaufsräume, Verkaufspersonal etc. Sie erziele daher nahezu ihren gesamten Umsatz aus Aufträgen stark exportorientierter Großunternehmen. Solche Unternehmen zögen jedoch weder unmittelbar noch mittelbar einen Nutzen aus dem Tourismus in der Steiermark. Ihre Exportwirtschaft werde durch den regional gebundenen Tourismus in der Steiermark in keiner Weise gefördert. Da die Erstbeschwerdeführerin Großunternehmen der Exportindustrie beliefere und mit Serviceleistungen betreue, ziehe sie auch keinen (weder unmittelbaren noch mittelbaren) Nutzen aus dem steiermärkischen Tourismus. Sie unterliege daher auch nicht der Beitragspflicht.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid, der nur an den Zweitbeschwerdeführer gerichtet ist, wies die belangte Behörde die Berufung des Zweitbeschwerdeführers als unbegründet ab und führte nach Wiederholung ihrer Ausführungen im Schreiben vom begründend aus, dass es der Zweitbeschwerdeführer unterlassen habe, innerhalb der ihm gesetzten Frist mitzuteilen, weshalb gerade er bei der Führung und Ausübung des Handelsbetriebes (EDV-Hard- und Softwarehandel) im Beitragsjahr 1996 entgegen dem Regelfall keinen mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus in der Steiermark gezogen habe. Es seien vom Zweitbeschwerdeführer keine Gründe oder spezielle Gegebenheiten angeführt worden, die geeignet gewesen wären, im Falle des Zweitbeschwerdeführers die Frage des mittelbaren wirtschaftlichen Nutzens am Tourismus in der Steiermark zu verneinen.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die belangte Behörde führte aus, es habe sich erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides herausgestellt, dass eine Stellungnahme vom eingegangen sei. Dieses Schriftstück sei von der Kanzlei mit der richtigen Geschäftszahl versehen worden, jedoch irrtümlich dem Beitragsakt 2000 angeschlossen worden. Der angefochtene Bescheid sei daher in der Meinung erlassen worden, dass keine Stellungnahme eingegangen wäre. Aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid der Erstbeschwerdeführerin auch nicht zugestellt worden. Hinsichtlich der Eigenschaft der beschwerdeführenden Parteien als Tourismusinteressenten sei anzuführen, dass die beiden beschwerdeführenden Parteien weder in der Berufung vom noch in der Mitteilung vom beziehungsweise in der gegenständlichen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof darzulegen vermocht hätten, weshalb gerade sie keinen zumindest mittelbaren Nutzen aus dem steiermärkischen Tourismus zögen. Es sei zwar darauf hingewiesen worden, dass das gegenständliche Unternehmen für exportorientierte Großunternehmen tätig sei, doch hätten die Beschwerdeführer nicht ausdrücklich ausgeschlossen, dass das "Unternehmen in der Steiermark keine Umsätze" erziele. Aus diesem Grund hätte die belangte Behörde auch bei Kenntnis der Mitteilung vom nicht anders entschieden.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

2.1.1. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann.

2.1.2. Der angefochtene Bescheid richtet sich sowohl der Form als auch dem Inhalt nach ausschließlich an den Zweitbeschwerdeführer und nicht an die Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin war somit nicht Adressatin des angefochtenen Bescheides.

Da die in der Beschwerde ins Treffen geführte Einbringung des Unternehmens des Zweitbeschwerdeführers in die erstbeschwerdeführende GmbH bereits vor Bescheiderlassung erfolgte, ist es für die Beschwerdelegitimation der Erstbeschwerdeführerin auch nicht ausschlaggebend, ob diese Einbringung auf Grund der behaupteten Gesamtrechtsnachfolge zu einem Übergang der Bescheidwirkungen auf die Erstbeschwerdeführerin gekommen ist. Es kann durch die zeitliche Lagerung des vorliegenden Sachverhalts in keinem Fall zu einem Übergang der zunächst den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Bescheidwirkungen auf die erstbeschwerdeführende Partei gekommen sein.

2.1.3. Die Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid erledigt wurde, war vom Zweitbeschwerdeführer erhoben worden. Auch § 26 Abs. 2 VwGG kann daher im vorliegenden Fall nicht eingreifen, weil die erstbeschwerdeführende Partei nicht Partei des Berufungsverfahrens war.

2.1.4. Gemäß § 39 Stmk TourismusG haben die Beitragsbehörden bei der Überprüfung, Einhebung beziehungsweise Vorschreibung und Einbringung der Beiträge die Steiermärkische Landesabgabenordnung (in der Folge: Stmk LAO) anzuwenden. Im Verfahren zur Vorschreibung des gegenständlichen Tourismusinteressentenbeitrages war daher die Stmk LAO anzuwenden.

Eine rechtliche Betroffenheit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich jedoch auch nicht aus den Haftungsbestimmungen der Stmk LAO.

Nach § 172 Stmk LAO sind die in den Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung eines Haftungsbescheides geltend zu machen. Der Haftende kann gemäß § 193 Stmk LAO nicht nur den Haftungsbescheid mit Berufung bekämpfen, sondern auch die der Haftung zu Grunde liegende Abgabenschuld. Eine Bindung an den dem Primärschuldner gegenüber erlassenen (und allenfalls rechtskräftig gewordenen) Bescheid besteht somit nicht. Darüber hinaus kommt die Haftung gemäß § 12 Abs. 1 Stmk LAO bei Übereignung eines Unternehmens nur für Abgaben in Betracht, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen. Es ist somit keine Beschwerdelegitimation einer allenfalls als Haftpflichtige heranzuziehenden (juristischen) Person, auf welche ein Unternehmen übergegangen ist, ohne dass Gesamtrechtsnachfolge eingetreten wäre, gegen einen an den primären Abgabenschuldner ergangenen Bescheid gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0172, sowie den hg. Beschluss vom , Zl. 2000/13/0093).

2.1.5. Daran ändert auch nichts, dass die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren die Auffassung vertreten hat, sie sei auf Grund der behaupteten Gesamtrechtsnachfolge Berufungswerberin und es sei ihr daher der Berufungsbescheid zuzustellen. Der angefochtene Bescheid ist nicht an die Erstbeschwerdeführerin adressiert; er entfaltet nach dem Vorgesagten auch keine rechtliche Wirkung für sie.

2.1.6. Da im Beschwerdefall somit die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Erstbeschwerdeführerin durch den an den Zweitbeschwerdeführer ergangenen angefochtenen Bescheid aus den dargelegten Erwägungen zu verneinen ist, war die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

2.2. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:

2.2.1. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers ist zulässig, weil mit dem angefochtenen Bescheid über die von ihm erhobene Berufung gegen die an ihn ergangene Abgabenvorschreibung entschieden wurde.

2.2.1. Dieser bringt vor, dass sein Einzelunternehmen durch Einbringung dieses Unternehmens in die neuerrichtete erstbeschwerdeführende GmbH (Firmenbucheintragung am ) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge - welche die Rechtswidrigkeit der Abgabenvorschreibung an den Zweitbeschwerdeführer zur Folge gehabt hätte - an die erstbeschwerdeführende Gesellschaft übergegangen und daher diese auch Partei des gegenständlichen Verfahrens sei.

Mit diesem Vorbringen ist der Zweitbeschwerdeführer jedoch nicht im Recht:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/16/0139, (ebenso wie im Erkenntnis vom , Zl. 2001/17/0208) zur Frage der Rechtsnachfolge im Falle der Einbringung nach § 12 des Umgründungssteuergesetzes 1991 (UmgrStG) idF BGBl. Nr. 818/1993 (im damaligen Beschwerdefall für die Einbringung des Betriebes einer GmbH & Co KG in eine GmbH) Folgendes ausgeführt:

"Die Einbringung im engeren Sinne, nämlich der Rechtsformenwechsel von einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft in eine Körperschaft, ist im Handels- und Gesellschaftsrecht weder definiert noch gesetzlich geregelt. Für diesen Rechtsformenwechsel ist handelsrechtlich die Beendigung des Unternehmens in seiner bisherigen Rechtsform und die Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit durch die Nachfolge-Körperschaft anzunehmen. Für die Übertragung des Vermögens auf die Nachfolge-Körperschaft hat die Rechtsordnung keine spezifischen Übertragungsmodelle herausgebildet. Das Vermögen des Personenunternehmens geht vielmehr einzeln auf die Nachfolge-Körperschaft über. Dieser Übergang unterliegt den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Die Einbringung stellt einen Einzelrechtsnachfolgetatbestand dar. Die Vermögensgegenstände sowie Rechte und Pflichten des eingebrachten Unternehmens gehen nicht gesamthaft auf die übernehmende Kapitalgesellschaft über (Huber in Wundsam-Zöchling-Huber-Khun, UmgrStG2, § 12, Rz. 3 und 5; in diesem Sinne - noch zur vergleichbaren Rechtslage nach dem StruktVG - auch Kastner /Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht5, 186 und Hügel, Gesamtrechtsnachfolge und Strukturverbesserungsgesetz, 43).

Für die Einbringung ermöglicht das Zivilrecht - abgesehen von gesellschaftsrechtlichen Sonderkonstellationen, für deren Vorliegen im gegenständlichen Fall keinerlei Anhaltspunkte bestehen, siehe dazu die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , Zl. 2 Ob 54/00f, kommentiert in RdW 2000, S. 382 - also keine Gesamtrechtsnachfolge, sodass jedenfalls § 19 Abs. 1 BAO, der für diesen Fall auch einen Übergang abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten vorsehen würde, nicht anwendbar ist. Dies wird durch § 18 Abs. 1 zweiter Satz UmgrStG noch verdeutlicht. Diese Bestimmung sieht vor, dass die übernehmende Körperschaft für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln ist, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre. Damit steht fest, dass über den Bereich des Bilanzsteuerrechts hinaus die Einbringung keine steuerrechtliche Gesamtrechtsnachfolge bewirkt (Huber, aaO, § 18, Rz. 13)."

Die Einbringung eines nicht protokollierten Einzelunternehmens als Sacheinlage in eine GmbH zieht keine zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge nach sich (vgl. auch Krejci, Grundriß des Handelsrechts, 1995, 110, sowie die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom , Zl. 7 Ob 2385/96b, vom , Zl. 3 Ob 2416/96g, sowie vom , Zlen. 5 Ob 53/91 ua.). Bei Einbringungsvorgängen (auch unter Anwendung des Art. III Umgründungssteuergesetz) wird die aufnehmende Kapitalgesellschaft nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des bisherigen Betriebsinhabers (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0150, sowie den hg. Beschluss vom , Zl. 2000/13/0093). Entgegen der Ansicht des Zweitbeschwerdeführers führte daher im Beschwerdefall, in dem die Anwendung von § 142 HGB nicht in Betracht kam (vgl. hiezu die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom , Zl. 3 R 146/97 p), die Einbringung des Einzelunternehmens des Zweitbeschwerdeführers in die erstbeschwerdeführende Gesellschaft zum Vermögensübergang im Wege der Einzelrechtsnachfolge und ist die Erstbeschwerdeführerin nicht als Gesamtrechtsnachfolgerin des Zweitbeschwerdeführers zu behandeln.

2.2.2. Das gegenständliche Beitragsschuldverhältnis betreffend das Jahr 1996 wurde gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer begründet (vgl. § 3 Stmk LAO) und bestand ihm gegenüber auch nach Einbringung des Einzelunternehmens in die erstbeschwerdeführende Gesellschaft im Jahr 2000 unverändert weiter. Mangels gesetzlicher Bestimmungen, die einen Eintritt der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft in das gegenständliche Beitragsschuldverhältnis beziehungsweise ein Ausscheiden des Zweitbeschwerdeführers aus diesem vorsähen (zum Erfordernis entsprechender gesetzlicher Regelungen für einen Gläubiger- beziehungsweise Schuldnerwechsel in verwaltungsrechtlichen und steuerrechtlichen Schuldverhältnissen vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0180 (sowie etwa auch das Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes vom , Zl. III R 20/03); zu den Voraussetzungen für einen Schuldnerwechsel im Zusammenhang mit grundstücksbezogenen Abgaben nach Eintritt eines Eigentümerwechsels siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/17/0156), blieb der Zweitbeschwerdeführer auch nach Einbringung seines Einzelunternehmens in die erstbeschwerdeführende GmbH Beitragsschuldner hinsichtlich des vor der Einbringung begründeten Beitragsschuldverhältnisses. Da insbesondere auch - wie oben ausgeführt - die Einzelunternehmung nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erstbeschwerdeführerin übergegangen ist und die Bestimmung des § 17 Stmk LAO daher nicht zur Anwendung kam, war die Vorschreibung des Beitrages für das Jahr 1996 gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer grundsätzlich zutreffend. Der angefochtene Bescheid ist somit nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil die Vorschreibung der Erstbeschwerdeführerin gegenüber zu erfolgen gehabt hätte.

2.2.3. Es verbleibt somit zu prüfen, ob die Vorschreibung des gegenständlichen Tourismusinteressentenbeitrages nach dem Stmk Tourismusgesetz dem Grunde und der Höhe nach gesetzmäßig erfolgte.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom über den Tourismus in der Steiermark (Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992), LGBl. Nr. 55/1992 (§ 1 Z 5 und § 28 Abs. 1 idF LGBl. Nr. 61/1994), lauten (bzw. im Falle der Tabelle in § 34, die im Beschwerdefall in der Fassung vor LGBl. Nr. 68/2001 anzuwenden ist, lauteten) auszugsweise:

"I. TEIL

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

...

5. Tourismusinteressent: alle natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen sowie Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts, die

a) in der Steiermark eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, selbständig ausüben,

b) wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar am Tourismus in der Steiermark interessiert sind und

c) zu diesem Zweck in einer Tourismusgemeinde des Landes einen Sitz, Standort oder eine Betriebsstätte im Sinne des §§ 25, 27 und 28 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung (LAO), LGBl. Nr. 158/1963, in der jeweils geltenden Fassung, haben; bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 24 LAO des Inhabers der Berechtigung und bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Steiermark maßgebend.

...

§ 3

Einstufung der Gemeinden in Ortsklassen

(1) Die Gemeinden sind in vier Ortsklassen (A, B, C, D) einzustufen. Die Stadt Graz bildet unabhängig von ihren Maßzahlen die Ortsklasse 'Statutarstadt'.

...

III. TEIL

Interessentenbeiträge

§ 27

Beitragspflicht

(1) Die Tourismusinteressenten (§ 1 Z. 5) haben für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Interessentenbeiträge zu entrichten.

...

§ 28

Gemeindebezogener Interessentenbeitrag

(1) Der Interessentenbeitrag gemäß § 27 Abs. 1 ist für jene Tourismusgemeinde zu berechnen, innerhalb deren Gebiet der Sitz gemäß § 25 LAO oder die Betriebsstätte gemäß § 27 und § 28 LAO gelegen ist, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, welche die Beitragspflicht begründet. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 24 LAO im Land Steiermark maßgebend.

...

§ 34

Beitragshöhe

(1) Die Höhe des Interessentenbeitrages ergibt sich unter Berücksichtigung der für den Tourismusinteressenten zutreffenden Beitragsgruppe, Umsatzstufe und der Ortsklasse, in der jene Tourismusgemeinde eingestuft ist, in der die Beitragspflicht des Tourismusinteressenten (§ 28 Abs. 1) besteht, aus nachstehender Interessentenbeitragstabelle:

...

Interessentenbeitragstabelle der Ortsklasse C + Stadt Graz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umsatzstufe(in Mio.)
...
Beitragsgruppe 6
...
...
...
< 0,5
...
400,--

...

§ 36

Beitragsbehörde, Beitragskontrolle, Mitwirkung

(1) Sofern nach § 35 Abs. 5 die Vorschreibung und Einbringung des Interessentenbeitrages mittels Bescheides zu erfolgen hat, obliegt dies in I. Instanz dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung und in II. Instanz der Landesregierung (Beitragsbehörden).

...

§ 39

Befugnisse und Verfahren

Die Beitragsbehörden haben bei der Überprüfung, Einhebung bzw. Vorschreibung und Einbringung der Beiträge die Steiermärkische Landesabgabenordnung anzuwenden."

Nach der Anlage der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom , mit der auf Grund des Steiermärkischen Tourismusgesetzes die Beitragsgruppen bestimmt werden (Beitragsgruppenordnung), LGBl. Nr. 28/1993, war der EDV-Hard- und Softwarehandel in der Berufsgruppe Handel in der Beitragsgruppe 6 eingestuft.

Der Zweitbeschwerdeführer wendet sich gegen die gegenständliche Beitragsvorschreibung mit dem Argument, am Tourismus in der Steiermark kein - nicht einmal ein mittelbares - Interesse zu haben, da das Einzelunternehmen S ausschließlich Großunternehmen, deren Schwerpunkt in der Exportwirtschaft liege, beliefere.

Gegen die grundsätzliche Einstufung des EDV-Hard- und Softwarehandels in die niedrige Beitragsgruppenstufe 6, welche im Zusammenhang mit der Beitragstabelle des § 34 Stmk TourismusG im Beschwerdefall zur Vorschreibung des Mindestbeitragssatzes in der Höhe von S 400,-- führte, bestehen insbesondere auch im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 13.980, vom , Slg. Nr. 12.419, sowie vom , Slg. Nr. 10.165) keine Bedenken. Dass ein EDV-Unternehmen grundsätzlich (ebenso wie beispielsweise eine Maschinenleasinggesellschaft oder Rechtsanwälte) aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar einen Nutzen ziehen kann, ist offensichtlich. Es bestehen daher keine Bedenken ob der sachlichen Rechtfertigung der Einordnung.

Die belangte Behörde wies im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hin, dass es dem Zweitbeschwerdeführer oblegen wäre darzutun, aus welchen Gründen er glaube, keinen Nutzen aus dem Tourismus zu ziehen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0347).

Hinsichtlich der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde sich unzutreffender Weise darauf gestützt hat, dass der Zweitbeschwerdeführer keine Angaben zur Frage, inwiefern er keinen Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehe, gemacht habe. Dazu wird in der Beschwerde auf das Schreiben vom verwiesen, das namens der Erstbeschwerdeführerin eingebracht wurde. Auch wenn man das mit dem Schriftsatz vom erstattete Vorbringen dem Zweitbeschwerdeführer zurechnen wollte, wäre der behauptete Verfahrensmangel jedoch nicht wesentlich.

Der Beitragspflichtige ist dann wirtschaftlich mittelbar am Tourismus in der Steiermark interessiert, d.h. er zieht mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr in der Steiermark, wenn durch die Touristen in einem Bereiche eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl. zum Tiroler Tourismusgesetz das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0130; es geht insofern nicht darum, wie in der Gegenschrift formuliert wird, ob das "Unternehmen Umsätze in der Steiermark" erzielt, sondern ob und in welcher Weise die in der Steiermark erzielten Umsätze vom dortigen Fremdenverkehr beeinflusst sind).

Da im Schriftsatz vom nicht einmal behauptet wurde, dass die Großunternehmen, an die der Zweitbeschwerdeführer geliefert habe, ausschließlich ins Ausland exportierten und keine Kunden im Inland belieferten, ist es dem Zweitbeschwerdeführer mit dem wiedergegebenen Vorbringen nicht gelungen, darzulegen, dass es besondere Umstände seiner Tätigkeit mit sich brächten, dass er überhaupt keinen Nutzen aus dem Tourismus in der Steiermark gezogen habe. Der Umstand, dass die Kunden seines Unternehmens ihren Schwerpunkt im Export hätten, schließt den typischerweise anzunehmenden Nutzen eines EDV-Hard- und Software-Handelsunternehmens aus dem Fremdenverkehr in der Steiermark noch nicht aus.

Die belangte Behörde hätte daher auch unter Berücksichtigung der erwähnten Eingabe vom zu keinem anderen Ergebnis kommen können.

Die Abweisung der Berufung des Zweitbeschwerdeführers erfolgte daher im Ergebnis zu Recht.

2.2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Zweitbeschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.3. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am