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ÖBA 5, Mai 2015, Seite 381

Zur Haftung des Bürgen und Zahlers für Verzugsfolgen

§§ 914, 915, 1346, 1353 ABGB

Bürgschaften können auch für Dauerschuldverhältnisse übernommen werden.

Auch der Bürge und Zahler haftet mangels ausdrücklicher Haftungsübernahme nicht für die Verzugsfolgen des Schuldners. Anderes gilt jedoch, wenn solche Folgen bereits auf einem eigenen Verzug des Bürgen beruhen.

Aus der Begründung:

1.1 Dass Bürgschaften auch für Dauerschuldverhältnisse übernommen werden können, entspricht stRsp (RS0032062).

1.2 Nach stRsp haftet der Bürge mangels ausdrücklicher Übernahme nicht für die Verzugsfolgen des Schuldners (RS0032184). Anderes gilt jedoch, wenn solche Folgen bereits auf einem eigenen Verzug des Bürgen beruhen (RS0032184 [T1]). Wenn die Vorinstanzen in Anbetracht des Wortlauts der Erklärung der Beklagten, sie übernehme für die „Vertragserfüllung“ die volle Haftung, den Ersatz von Prozesskosten als davon nicht umfasst beurteilt haben, haben sie den ihnen hier zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

1.3 Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beklagte ausdrücklich die Haftung als Bürgin und Zahlerin übernommen hat. Auch bei einer Haftung als Bürge und Zahler sind mit Ausnahme des Subsidiaritätsgrundsatzes...

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