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VwGH vom 24.10.2001, 2001/17/0130

VwGH vom 24.10.2001, 2001/17/0130

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2001/17/0131

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerden der D GmbH in Ampflwang, vertreten durch Dr. Edgar Hofbauer, Rechtsanwalt in 4690 Schwanenstadt, Gmundner Straße 24, gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung 1.) vom , Zl. Gem- 524179/5-2001-Si/Gdl, betreffend Vorstellung i.A.

Kanalanschlussgebühr, und 2.) vom , Zl. Gem-524178/5- 2001-Si/Wö, betreffend Vorstellung i.A.

Wasserleitungsanschlussgebühr (mitbeteiligte Partei jeweils: Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald, 4843 Ampflwang i.H.), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- und der mitbeteiligten Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 25.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde ermittelte unter Heranziehung eines Berechnungsblattes ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 712 m2 und einer Berechnung "nach der degressiven Methode" die Höhe der von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden Kanalanschlussgebühr mit S 79.210,-- sowie die Höhe der zu entrichtenden Wasserleitungsanschlussgebühr ausgehend von den gleichen Parametern mit S 57.720,--.

Aus einem Schreiben der Beschwerdeführerin vom geht hervor, dass dieser seitens der erstinstanzlichen Abgabenbehörde die Höhe der berechneten Kanal- und Wasserleitungsanschlussgebühren bekannt gegeben wurde.

Mit Schreiben vom teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der erstinstanzlichen Abgabenbehörde mit, dass über das Vermögen der Beschwerdeführerin am ein Konkursverfahren eröffnet worden sei, welches zwischenzeitlich mit Zwangsausgleich "rechtskräftig beendet" worden sei. Es bestünde daher lediglich ein Anspruch der mitbeteiligten Marktgemeinde auf die 20 %ige Zwangsausgleichsquote.

Mit Bescheid der erstinstanzlichen Abgabenbehörde vom schrieb diese der Beschwerdeführerin eine Kanalanschlussgebühr von S 79.210,-- vor. Die Höhe dieser Gebühr berechne sich wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"m2 von - bis
= m2
x
m2-Satz
=
Betrag
--------
--------
--------
--------
--------
--------
0 - 150
150
x
165,00
=
S 24.750,00
151 - 250
100
x
115,00
=
" 11.500,00
251 - 550
300
x
100,00
=
" 30.000,00
551 - 712
162
x
080,00
=
" 12.960,00
______
______
______
______
______
______
712 m2
S 79.210,00"

Mit einem weiteren Bescheid der erstinstanzlichen Abgabenbehörde der mitbeteiligten Marktgemeinde vom schrieb diese der Beschwerdeführerin die Wasserleitungsanschlussgebühr mit S 57.720,-- vor. Diese Gebühr berechne sich wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"m2 von - bis
= m2
x
m2-Satz
=
Betrag
--------
--------
--------
--------
--------
--------
0 - 150
150
x
120,00
=
S 18.000,00
151 - 250
100
x
084,00
=
" 8.400,00
251 - 550
300
x
072,00
=
" 21.600,00
551 - 712
162
x
060,00
=
" 9.720,00
______
______
______
______
______
______
712 m2
S 57.720,00"

Begründend wird in diesen Bescheiden ausgeführt, der Anschluss der Liegenschaft der Beschwerdeführerin an die öffentliche Kanalisationsanlage bzw. an die öffentliche Wasserleitungsanlage sei jeweils im Oktober 1992 erfolgt.

Auf Grund der im Zeitpunkt der Herstellung des Kanal- bzw. Wasseranschlusses geltenden Gebührenordnungen wäre eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von S 165,-- je m2 der Bemessungsgrundlage, eine Wasseranschlussgebühr von S 120,-- je m2 der Bemessungsgrundlage zu entrichten gewesen. Die Abgabenbehörde habe jedoch gemäß § 1 Abs. 3 des Oberösterreichischen Interessentenbeiträgegesetzes, LGBl. Nr. 28/1958 (im Folgenden: Oö IbG), unter anderem zu prüfen, ob die sich aus der Bemessungsgrundlage ergebende Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu dem sich für die Liegenschaft aus dem Anschluss ergebenden Nutzen stehe. Die in den Bescheiden vorgenommene degressive Gebührenregelung, wie sie auch in einem von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigten Gemeinderatsbeschluss vom sowohl für die Kanalanschlussgebühr als auch für die Wasserleitungsanschlussgebühr vorgesehen gewesen wäre, bilde vorliegendenfalls den Nutzen der Beschwerdeführerin im Verständnis des § 1 Abs. 3 Oö IbG korrekt ab.

Der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Abgabenansprüche seien auf Grund des rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleiches teilweise erloschen, hielt die erstinstanzliche Abgabenbehörde entgegen, dass hiefür weder in der Kanal- bzw. Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde noch in der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 107/1996 (im Folgenden: Oö LAO), eine rechtliche Grundlage bestehe.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Bescheide Berufung. Sie vertrat darin die Auffassung, die Abgabenansprüche auf Entrichtung der Kanal- bzw. der Wasseranschlussgebühr seien im Oktober 1992, also lange vor der am erfolgten Konkurseröffnung entstanden. Auch die Fälligkeit der Abgabe sei gemäß § 5 der Kanal- bzw. Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Anschluss der Liegenschaft im Oktober 1992 eingetreten.

Daraus folge einerseits, dass gemäß § 153 Oö LAO Verjährung eingetreten sei, andererseits, dass die Abgabenansprüche der mitbeteiligten Marktgemeinde durch die rechtskräftige Bestätigung des Zwangsausgleiches teilweise erloschen seien.

Mit Bescheiden des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde je vom gab dieser den Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlichen Bescheide vom keine Folge. Die Berufungsbehörde sprach aus, die vorgeschriebene Kanalanschluss- bzw. Wasserleitungsanschlussgebühr sei innerhalb eines Monats nach Zustellung des zweitinstanzlichen Bescheides zur Zahlung fällig.

Begründend führte die Berufungsbehörde in diesen Bescheiden im Wesentlichen gleich lautend aus, dass die Verjährungsfrist des § 153 Oö LAO aus dem Grunde des § 155 leg. cit. durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen werde. Vorliegendenfalls sei eine solche Unterbrechung durch Bekanntgabe der ermittelten Höhe der Kanal- bzw. Wasserleitungsanschlussgebühr mit Schreiben der erstinstanzlichen Behörde vom eingetreten. Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom gehe auch hervor, dass diese das in Rede stehende Schreiben erhalten habe.

Schließlich vertrat die Berufungsbehörde die Auffassung, § 5 der Kanal- bzw. Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde ordne zwar an, dass der Anspruch mit dem Anschluss des Objektes an die Anlage fällig werde, diese Anordnung stelle freilich lediglich eine Regelung betreffend den Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches dar. Die Fälligkeit ergebe sich vielmehr aus § 75 Oö LAO, also erst mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides.

Im Hinblick darauf, dass die in Rede stehende Abgabe vor ihrer bescheidmäßigen Vorschreibung noch nicht fällig gewesen, die bescheidmäßige Vorschreibung der Abgabe jedoch erst nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches erfolgt sei, unterliege der Abgabenanspruch auch nicht dem Zwangsausgleich.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Berufungsbescheide Vorstellungen an die belangte Behörde, in denen sie im Wesentlichen ihr schon im Abgabenbemessungsverfahren erstattetes Vorbringen wiederholte.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 3. bzw. vom gab die belangte Behörde diesen Vorstellungen keine Folge. In Ansehung der Beurteilung der Verjährungsfrage teilte die belangte Behörde die Rechtsauffassung der Berufungsbehörde.

Unter Hinweis auf § 157 Oö LAO vertrat die belangte Behörde weiters die Meinung, die Fälligkeit sei erst mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides eingetreten. Wie die Berufungsbehörde zutreffend erkannt habe, regle § 5 der Kanal- bzw. Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde lediglich den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, nicht aber dessen Fälligkeit. Dies zeige sich auch an entsprechenden Klarstellungen in späteren Fassungen dieser Verordnungen.

Ausgehend von der Beurteilung, der Abgabenanspruch sei vor Konkurseröffnung weder fällig gewesen noch vorgeschrieben worden, teilte die belangte Behörde auch die Rechtsansicht der Berufungsbehörde, der Abgabenanspruch sei dem Zwangsausgleich nicht unterlegen, wobei als zusätzliche Begründung angeführt wurde, die Abgabenansprüche seien schon "lange vor der Konkurseröffnung" entstanden. Schließlich hielt die belangte Behörde fest, die Beschwerdeführerin sei durch die Anwendung der degressiven Anschlussgebührenregelung nicht in ihren Rechten verletzt worden, weil dadurch niedrigere Gebühren als auf Grund der anzuwendenden Kanal- bzw. Wassergebührenordnung festgesetzt worden seien.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf ordnungsgemäße Ermittlung und Festsetzung der Kanalanschluss- bzw. der Wasseranschlussgebühr verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide mit dem Antrag geltend, sie aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt. Auch die mitbeteiligte Marktgemeinde erstattete Gegenschriften, in welchen ebenfalls die Abweisung der Beschwerden beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren verbunden und über die Beschwerden erwogen:

§ 1, § 2 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 der u.a. auf das Oö IbG gestützten Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom , wie sie im Oktober 1992 in Kraft stand, lauteten (auszugsweise):

"§ 1

Anschlussgebühr

Für den Anschluss von Grundstücken an das öffentliche

Kanalnetz wird eine Kanalanschlussgebühr erhoben.

...

§ 2

Ausmaß der Anschlussgebühr

(1) Die Kanalanschlussgebühr beträgt, unter Berücksichtigung der nachstehend angeführten Zu- und Abschläge, je Quadratmeter der sich nach den folgenden Bestimmungen ergebenden Bemessungsgrundlage S 165,00, mindestens aber S 24.640,00.

...

§ 5

Fälligkeit

(1) Die Kanalanschlussgebühr wird mit dem Anschluss eines Grundstückes an das öffentliche Kanalnetz fällig; geleistete Vorauszahlungen nach § 3 dieser Kanalgebührenordnung sind anzurechnen."

§ 1, § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 der u.a. auf das Oö IbG gestützten Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom , wie sie im Oktober 1992 in Kraft stand, lauteten (auszugsweise):

"§ 1

Anschlussgebühr

Für den Anschluss von Grundstücken an die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Ampflwang i.H. (im Folgenden Wasserversorgungsanlage genannt) wird eine Wasserleitungsanschlussgebühr erhoben.

...

§ 2

Ausmaß der Anschlussgebühr

(1) Die Wasserleitungsanschlussgebühr beträgt, unter Berücksichtigung der nachstehend angeführten Zu- und Abschläge, je Quadratmeter der sich nach den folgenden Bestimmungen ergebenden Bemessungsgrundlage S 120,00, mindestens aber S 18.000,00.

...

§ 5

Fälligkeit

(1) Die Wasserleitungsanschlussgebühr wird mit dem Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage fällig; geleistete Vorauszahlungen nach § 3 dieser Wassergebührenordnung sind anzurechnen."

§ 3 und § 157 Oö LAO lauten (auszugsweise):

"§ 3

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft.

...

§ 157

(1) Abgaben werden unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe (§ 75) des Abgabenbescheides fällig. Wenn bei mündlicher Verkündung eines Bescheides auch eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, wird die Monatsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung in Lauf gesetzt."

§ 156 der Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914 (im Folgenden: KO), lautet:

"§ 156.

(1) Durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich wird der Gemeinschuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist."

In der Beschwerde wird der - auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandenden - Beurteilung der Verjährungsfrage durch die belangte Behörde nicht mehr entgegengetreten.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittig ist lediglich die Frage, ob vorliegendenfalls die in Rede stehenden Abgabenansprüche dem Zwangsausgleich unterlagen und damit aus dem Grunde des § 156 Abs. 1 KO teilweise erloschen sind oder nicht.

Vorweg ist festzustellen, dass für Abgaben für Zwecke der Zuordnung zu Masseforderungen (§ 46 KO) einerseits und den "einfachen" Konkursforderungen (§ 50 KO) andererseits der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld, hier im Verständnis des § 3 Abs. 1 Oö LAO, maßgebend ist. Die Frage der Zuordnung zu einer insolvenzrechtlichen Forderungskategorie ist sohin aus dem Gesichtswinkel der Abgabenschuldentstehung beurteilt zu lösen. Sie ist hingegen von den Fälligkeitsregelungen des Abgabenrechtes unabhängig zu sehen. Entsteht die Abgabenschuld vor Eröffnung des Konkursverfahrens, so gehört sie zu den Verbindlichkeiten, von denen der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich gemäß § 156 Abs. 1 KO anteilig befreit wird, gleichgültig ob die Abgabenschuld vor oder während des Konkursverfahrens oder nach dessen Beendigung abgabenbescheidmäßig geltend gemacht wird. In diesem Fall gilt und wirkt die besondere Entrichtungs- und Tilgungsordnung des Insolvenzrechtes und verdrängt die abgabenrechtlichen Bestimmungen dieser Art (vgl. hiezu die Ausführungen zur entsprechenden Rechtslage hinsichtlich der Auswirkungen eines Ausgleichsverfahrens auf gemäß § 4 BAO vor Ausgleichseröffnung entstandene Abgabenschuldigkeiten bei Stoll, BAO III, 2225 f, sowie die dort wiedergegebene Rechtsprechung, insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/13/0070). Diese Rechtsfolgen treten unabhängig von der Länge des Zeitraumes ein, der zwischen der Entstehung des Abgabenanspruches und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstrichen ist.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass die nach übereinstimmender und auch zutreffender Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Oktober 1992 im Verständnis des § 3 Abs. 1 Oö LAO entstandenen Abgabenansprüche - anders als die belangte Behörde meint - dem Zwangsausgleich unterlagen. Durch die rechtskräftige Bestätigung des Zwangsausgleiches sind diese Ansprüche, soweit sie die Ausgleichsquote überstiegen, auch erloschen.

Diese Beurteilung würde auch dann zutreffen, wenn die belangte Behörde mit ihrer Auffassung im Recht wäre, wonach die Fälligkeit der Abgabenansprüche erst einen Monat nach Erlassung des Abgabenbescheides eingetreten wäre. Freilich ist zu bemerken, dass auch diese Auffassung unzutreffend ist. § 5 Abs. 1 der Kanal- bzw. der Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde legt nach seinem eindeutigen Wortlaut die Fälligkeit dieser Abgaben mit dem Zeitpunkt des Anschlusses der Liegenschaft an die Kanal- bzw. Wasserversorgungsanlage fest. Im Zusammenhang mit § 1 dieser Verordnungen ergibt sich daher, dass der in Rede stehende Abgabenanspruch mit dem Anschluss an die jeweilige Anlage entsteht und auch fällig wird. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 157 Abs. 1 Oö LAO, versteht sich die in Rede stehende Bestimmung doch ausdrücklich unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen. Solche abweichende besondere Regelungen enthalten aber § 5 Abs. 1 der Kanal- und Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde. An diesem Auslegungsergebnis würde auch der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Umstand nichts ändern, dass der Gemeinderat in einer späteren Fassung dieser Verordnung abweichende Regelungen getroffen haben mag.

Ungeachtet dieser Erwägungen ist der Beschwerde jedoch der Erfolg aus nachstehenden Erwägungen versagt:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 89/13/0085, dargetan hat, wird das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, durch einen Zwangsausgleich nicht berührt. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gemeinschuldner gemäß § 156 Abs. 1 KO durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen, gleichviel, ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist. Wie in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses weiters ausgeführt wird, betrifft das im Abgabenfestsetzungsbescheid enthaltene Leistungsgebot stets den materiell-rechtlichen Abgabenanspruch, welcher Gegenstand der Abgabenfestsetzung ist. Die Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe der Abgabenanspruch zum Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung noch aushaftet bzw. inwieweit er bereits durch Zahlungen befriedigt wurde, erfolgt hingegen nicht im Abgabenfestsetzungsverfahren, in welchem die Abgabenverrechnung unberücksichtigt bleiben muss, sondern erst im Abgabeneinhebungsverfahren.

Daraus folgt vorliegendenfalls, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde zu Recht mit einer bescheidmäßigen Festsetzung der ungekürzten Abgaben-Leistungsgebote vorgegangen ist. Er hätte zwar die Fälligkeiten zu einem früheren Zeitpunkt festzulegen gehabt, freilich ist die Beschwerdeführerin durch die Festlegung späterer Fälligkeitszeitpunkte nicht in ihren Rechten verletzt. Im Hinblick darauf, dass für die erst im Abgabeneinhebungsverfahren zu prüfende Frage, ob die festgesetzte Forderung durch die Bestätigung des Zwangsausgleiches teilweise erloschen ist, nach dem Vorgesagten der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, nicht jedoch jener seiner Fälligkeit maßgeblich ist, erfolgte auch durch die Bindungswirkung der (unzutreffenden) Festsetzung eines erst nach Konkurseröffnung gelegenen Fälligkeitsdatums in den Abgabenbescheiden des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde keine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin.

Aus diesen Erwägungen hat die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend die Vorstellungen der Beschwerdeführerin gegen diese Bescheide als unbegründet abgewiesen.

Aus diesen Erwägungen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Bemerkt wird freilich, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde bei Einhebung der dem Zwangsausgleich unterlegenen, nunmehr festgesetzten, Abgaben zu beachten haben werden, dass die Abgabenansprüche infolge der rechtskräftigen Bestätigung des Zwangsausgleiches (gegenüber der Beschwerdeführerin) teilweise erloschen sind bzw. nur nach Maßgabe des Zwangsausgleiches eingehoben werden dürfen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am