VwGH vom 08.03.1990, 89/16/0103
Beachte
Besprechung in:
ÖStZ 1991, 353;
AnwBl 1990/10, 571;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Mag. Meinl, Dr. Kramer und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde 1. des M-Verbandes und 2. N gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom , Zl. Jv 861 - 33/89, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:
Am war beim Landesgericht Linz der an dessen Untersuchungsrichter gerichtete Schriftsatz beider Beschwerdeführer vom eingelangt.
Im Rubrum dieses Schriftsatzes hatten sich die Beschwerdeführer als Privatankläger wegen "Privatanklage wegen der §§ 111 Abs. 2 StGB, 1 ff Mediengesetz" bezeichnet und weiters angeführt "Antrag auf strafrechtliche Verfolgung gemäß § 46 Abs. 1 StPO (Vorerhebungen)".
In diesem Schriftsatz hatten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen bestimmten Artikel in der von ihnen beigelegten Nummer eines periodischen Druckwerkes, der ihrer Meinung nach in bezug auf sie den Privatanklagetatbestand der §§ 111 Abs. 2 StGB, 1 ff MedienG erfülle, ausgeführt, der Verfasser dieses Artikels sei diesem Druckwerk nicht zu entnehmen, der Täter sei daher unbekannt, das Impressum auf S. n führe als Mitarbeiter sieben namentlich genannte Personen an.
Anschließend hatten die Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz gemäß § 46 Abs. 1 StPO "in offener Frist" den Antrag gestellt, der Untersuchungsrichter möge zur Ausforschung des unbekannten Täters geeignete Vorerhebungen durchführen, und zwar insbesondere durch Vernehmung der sieben genannten Personen zu drei bestimmten Fragen.
Abschließend hatten die Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz erklärt, nach Abschluß der Vorerhebungen würden sie als Privatankläger "die gerichtliche Voruntersuchung oder die Anklageschrift gegen den ausgeforschten Täter einbringen."
Nachdem der betreffende Richter des Landesgerichtes Linz die beantragten Vernehmungen durch die Bundespolizeidirektion X hatte durchführen lassen und die Beschwerdeführer vom Abschluß der Vorerhebungen verständigt worden waren, hatte er mit Beschluß vom die "Einstellung gem. § 46/3 StPO" verfügt.
Im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob (im Sinne der Begründung des im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheides der belangten Behörde) für die dargestellte Eingabe der Beschwerdeführer vom die - nur dem Grunde nach von ihnen bestrittene - Eingabengebühr in Höhe von S 600,-- gemäß TP 13 lit. a) des nach § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs (der darauf aufbauende Mehrbetrag auf Grund des § 31 Abs. 1 GGG in Höhe von S 300,-- wird als solcher nicht mehr - als verfassungswidrig - bekämpft) zu entrichten ist oder (im Sinne der Beschwerdeführer) nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an sie gerichteten Eingaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Nach der erwähnten TP 13 lit. a) ist eine Eingabengebühr in der Höhe von S 600,-- für "Anträge des Privatanklägers auf Einleitung des Strafverfahrens" zu entrichten.
Gemäß der Anmerkung 1. erster Satz zu dieser TP 13 - die Anmerkungen zu den einzelnen TP des GGG stehen im Gesetzesrang (siehe aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführte Erkenntnis vom , Zl. 89/16/0022, mit weiterem Hinweis) - sind neben den Eingabengebühren nach TP 13 in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
Auf Grund der Anmerkung 2. zu dieser TP 13 sind die Eingabengebühren in Verfahren nach TP 13 ohne Rücksicht auf den Ausgang des Strafverfahrens zu entrichten.
Gemäß Anmerkung 3. zu dieser TP 13 sind die Eingabengebühren nach TP 13 jeweils nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung des Strafgerichtes das Verfahren fortgesetzt wird.
Auf Grund des § 46 Abs. 1 StPO muß eine zur Privatanklage berechtigte Person, bei sonstigem Verlust ihres Anklagerechtes, binnen sechs Wochen von dem Tag, an dem ihr die strafbare Handlung und ein der Tat hinlänglich Verdächtiger bekannt geworden sind, einen Verfolgungsantrag gegen diesen stellen. Dieser Antrag kann auf die Einleitung der Voruntersuchung oder auf die Bestrafung des Täters gerichtet sein und muß beim Strafgericht mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der Verletzte oder sonstige Beteiligte ist zum Einschreiten als Privatankläger nicht mehr berechtigt, wenn er die strafbare Handlung ausdrücklich verziehen hat. Die §§ 57, 58 und 194 Abs. 2 StGB bleiben unberührt.
Gemäß § 46 Abs. 2 StPO ist der Privatankläger berechtigt, während der Vorerhebungen und der Voruntersuchung dem Gericht alles an die Hand zu geben, was seine Anklage unterstützen kann, in die Akten Einsicht zu nehmen und zur Geltendmachung seiner Anklage alle Schritte bei Gericht einzuleiten, zu denen sonst der Staatsanwalt berechtigt ist.
Hat der Privatankläger unterlassen, innerhalb der gesetzlichen Frist die Anklageschrift oder die sonst zur Aufrechterhaltung der Anklage erforderlichen Anträge einzubringen, ist er bei der Hauptverhandlung nicht erschienen oder hat er in der Hauptverhandlung unterlassen, die Schlußanträge zu stellen, so wird nach § 46 Abs. 3 StPO angenommen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten sei.
Auf Grund des § 46 Abs. 4 StPO kann der Staatsanwalt auf Wunsch des Privatanklägers dessen Vertretung übernehmen.
Gemäß § 88 Abs. 1 StPO ist der Staatsanwalt berechtigt, durch den Untersuchungsrichter, durch die Bezirksgerichte oder durch die Sicherheitsbehörden Vorerhebungen zu dem Zwecke führen zu lassen, um die nötigen Anhaltspunkte für die Veranlassung des Strafverfahrens wider eine bestimmte Person oder für die Zurücklegung der Anzeige zu erlangen.
Nach § 88 Abs. 2 StPO haben die Untersuchungsrichter und Richter der Bezirksgerichte auch bei diesen Vorerhebungen die Rechte und Obliegenheiten, die dem Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung zukommen.
Auf Grund dieser Rechtslage ist der Oberste Gerichtshof mit - auch dem Verwaltungsgerichtshof überzeugend erscheinender - ausführlicher Begründung zur Auffassung gelangt, daß dem Privatankläger das Recht eingeräumt ist, sowohl gegen unbekannte Täter als auch gegen bekannte Täter beim Gerichtshof und beim Bezirksgericht die Durchführung von Vorerhebungen zu verlangen (siehe zuletzt das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , GZ. 13 Os 42/89-11, mit weiterem Hinweis).
Mit seinem ebenfalls ausführlich begründeten Beschluß vom , AZ. 9 Nds 104/75, z.B. veröffentlicht in den JBl 1976, S. 325, der z.B. von Liebscher, a.a.O., S. 327, und von Wegscheider, Gerichtliche Vorerhebungen (§ 88 Abs. 1 StPO), RZ 1977, S. 206, jedenfalls in dem hier wesentlichen, nachstehend angeführten Teil anerkennend gewürdigt wurde, hat der Oberste Gerichtshof in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (siehe z.B. die Entscheidungen vom , AZ. 9 Os 64/72, JBl 13/14/1973, S. 379, und vom , AZ. 10 Os 4/73, EvBl 1973 Nr. 190 S. 406) aber bereits - nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend (s.z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0180, ÖStZB 7/1989, S 108) - dargetan, daß irgendeine strafgerichtliche Maßnahme (Verfügung), sei es gegen einen bekannten, sei es gegen unbekannte Täter, die Anhängigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens begründet, und unter "Einleitung des Verfahrens" das Einlangen der Anzeige (Anfall) bei Gericht zu verstehen ist, was auf die Beurteilung der Begründung des Prozeßrechtsverhältnisses keinen Einfluß hat.
Mit dieser Rechtsansicht wird auch konsequent der Kreis zu der Rechtsprechung sinnvoll geschlossen, mit der in einem mit dem Beschwerdefall durchaus vergleichbaren Fall die Einstellung des Verfahrens gemäß § 46 Abs. 3 StPO vom Obersten Gerichtshof grundsätzlich gebilligt wurde (siehe z.B. seine Entscheidung vom , AZ. 9 0s 140, 141/63, EvBl 1964 Nr. 196 S. 278).
Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, daß der Beschwerdeführer durch die Festsetzung eines Mehrbetrages von S 300,-- im vorliegenden Fall in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wurde, weil einerseits der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , B 688/85-3, Slg. Nr. 10903, in Anbetracht der an sich geringen Höhe der - im vorliegenden Fall nach den vorgelegten Verwaltungsakten sogar noch immer fehlenden - Eingabengebühr nach der erwähnten TP 13 lit. a) keine Gleichheitsbedenken gegen eine 50 Prozentige Erhöhung unabhängig vom Verschulden und von einer Bedachtnahme auf besondere Umstände des Einzelfalles gehabt hat und andererseits der Gesetzgeber mit dem - eine betragsmäßige (absolute) Höchstgrenze für den im Falle der Nichtentrichtung oder der nicht rechtzeitigen Entrichtung zu entrichtenden Mehrbetrag (50 Prozent) vorsehenden - § 31 GGG in der Fassung des nach seinem Art. II mit in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 292, im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , G 257-260/86, u.a., Slg. Nr. 11295, eine Regelung zur Vermeidung einer überschießenden Reaktion auf die Unterlassung des Abgabepflichtigen getroffen hat (siehe z.B. das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , auch in dem zuletzt erwähnten Zusammenhang mit weiterem Hinweis).
Aus allen dargelegten Erwägungen ist die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.