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VwGH vom 12.07.1990, 89/16/0054

VwGH vom 12.07.1990, 89/16/0054

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1991, 318;

AnwBl 12/1990, S 722;

Betreff

A gegen Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom , Zl. Jv 443-33/88, betreffend Gerichtsgebühren.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom wurde der betreibenden Partei Republik Österreich gegen den Beschwerdeführer als Verpflichteten zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderungen von S 1,533.218,-- die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Simultanpfandrechts auf zwei näher genannten Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen bewilligt. Die Eintragung wurde am vollzogen.

Mit Zahlungsauftrag vom veranlaßte der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Feldkirch beim Beschwerdeführerdie Einbringung der Pauschalgebühr nach TP 4b GGG in Höhe von S 4.000,-- sowie der Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z. 4 leg. cit. in Höhe von S 16.928,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr nach § 6 GEG in Höhe von S 50,--, zusammen also eines Betrages von S 20.978,--.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers keine Folge (Punkt 1. des Spruches) und trug dem Beschwerdeführer als Zahlungspflichtigem gleichzeitig auf, 10 % des vorgeschriebenen Betrages von S 20.978,--, d.s. S 2.098,--, binnen 14 Tagen und die "restlichen 10 %" binnen 9 Monaten nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs, jedenfalls jedoch innerhalb eines Jahres nach Annahme des Zwangsausgleichsvorschlags, zu bezahlen (Punkt 2. des Spruches). Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Hinweis auf die Bestimmungen der Anmerkungen 1 und 3 zu TP 4 GGG sowie der §§ 10 Z. 1 und 25 Abs. 1 leg. cit. im wesentlichen aus, der Anspruch des Bundes auf die Pauschal- und Eintragungsgebühr sei gemäß § 2 Z. 4 GGG mit der Vornahme der Eintragung, sohin am , entstanden. Durch Einsichtnahme in die Akten Sa n1/87 und S n2/87 des Landesgerichtes Feldkirch sei festgestellt worden, daß über das Vermögen des Beschwerdeführers mit Beschluß vom das Ausgleichsverfahren und mit Beschluß vom der Anschlußkonkurs eröffnet worden sei. Mit Beschluß vom sei der zwischen dem Beschwerdeführer und den Gläubigern abgeschlossene Zwangsausgleich bestätigt worden. Nach diesem Zwangsausgleich erhielten unter anderem die übrigen Gläubiger zur vollständigen Befriedigung ihrer angemeldeten bzw. festgestellten Forderungen eine 20 %ige Quote, und zwar die ersten 10 % binnen 30 Tagen nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches und die restlichen 10 % binnen neun Monaten nach rechtskräftiger Bestätigung desselben.

Weiters wies die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Bestimmungen des § 156 Abs. 1 und 4 KO hin und führte weiter aus, auf den vorliegenden Fall angewendet ergebe sich sohin, daß der Zahlungsauftrag sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erlassen worden sei, allerdings erst nach Aufhebung des Konkursverfahrens gegen den Beschwerdeführer. Der Anspruch des Bundes auf die vorgeschriebene Gerichtsgebühr bestehe jedoch nach wie vor zu Recht, "zumindest" in der Höhe der 20 %igen Quote des bestätigten Zwangsausgleichs und bei Zahlungsverzug, innerhalb der im § 156 Abs. 4 KO bezeichneten Nachfrist, in voller Höhe. Dem Berichtigungsantrag sei daher keine Folge zu geben, dem Beschwerdeführer jedoch gleichzeitig die Zahlung der Zwangsausgleichsquote aufzutragen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das weiter unten wiedergegebene Vorbringen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß die belangte Behörde im Spruch entschieden habe, dem Berichtigungsantrag werde keine Folge gegeben, zugleich aber erkannt habe, dem Beschwerdeführer werde gleichzeitig aufgetragen, 10 % des vorgeschriebenen Betrages binnen 14 Tagen und die "restlichen" 10 % binnen 9 Monaten nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches, jedenfalls jedoch innerhalb eines Jahres nach Annahme des Zwangsausgleichsvorschlages zu bezahlen. Außerdem gehe aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht deutlich hervor, daß der Beschwerdeführer bei Einhaltung der Zahlungsfrist im Zwangsausgleich von der Bezahlung der restlichen 80 % der oben genannten Gerichtsgebühren befreit sei. Darüber hinaus habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht auf die Vorschrift des § 156 Abs. 5 KO hingewiesen. Richtigerweise hätte die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag Folge geben und dem Beschwerdeführer unter ausdrücklichem Hinweis auf § 156 Abs. 4 und 5 KO die Bezahlung der in Punkt 2. des angefochtenen Bescheides genannten Beträge zu den dort angeführten Zeitpunkten verpflichten müssen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluß vom , Slg. Nr. 384/F, dargetan und im Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0182, bekräftigt hat, hat der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz (§ 7 Abs. 3 GEG) als Justizverwaltungsbehörde im Berichtigungsverfahren nur zu prüfen, ob die Festsetzung der Gebühr dem Gesetz entsprach und ob die Gebühr dem richtigen Gebührenschuldner vorgeschrieben wurde. Die Frage, wann und auf welche Weise der Zahlungspflichtige die Gebührenschuld bzw. die Kostenforderung zu befriedigen hat, kann nicht im Verfahren über einen Berichtigungsantrag gegen einen Zahlungsauftrag entschieden werden. In beiden Fällen hatte es sich um Beschwerden von Masseverwaltern im Konkursverfahren gehandelt, in denen sie behauptet hatten, sie dürften die dem jeweiligen Zahlungsauftrag zugrundeliegende Gebühren- bzw. Kostenforderung nicht befriedigen bzw. hätten sie nicht befriedigen dürfen.

Auch hinsichtlich der von den Abgabenbehörden des Bundes festzusetzenden Abgaben hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung dargetan, daß solche Abgaben, auch soweit sie Konkursforderungen darstellen, während des Konkursverfahrens (gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert) festzusetzen sind, und zwar in den Fällen und mit dem Inhalt, der sich aus den Abgabenvorschriften ergibt. Ob und inwieweit derartige Konkursforderungen aus der Masse Befriedigung erlangen, entscheidet letztlich nach Maßgabe der Bestimmungen des Insolvenzrechtes das Gericht (Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 5966/F, und vom , Zl. 89/09/0159, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Dasselbe gilt auch im Fall eines Zwangsausgleiches. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom , Zl. 89/13/0085, dargetan, daß das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, durch einen Zwangsausgleich nicht berührt wird. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Gemeinschuldner gemäß § 156 Abs. 1 KO durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen, gleichviel, ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zuletzt zitierten Erkenntnis auch darauf hingewiesen, daß das in § 156 Abs. 5 KO erwähnte "Wiederaufleben" der Forderung (hier: des Leistungsgebotes) voraussetzt, daß letzteres bereits in der Vergangenheit durch Erlassung eines Abgabenbescheides entstanden war.

Nichts anderes kann auch für den Fall der Einbringung von Gerichtsgebühren gelten. Auch im Beschwerdefall hatte daher der Präsident des Landesgerichtes lediglich darüber abzusprechen, ob die Festsetzung der Gerichtsgebühren dem Gesetz entsprach, nicht jedoch darüber, auf welche Weise der Beschwerdeführer zufolge des Zwangsausgleiches diese Gebühren zu entrichten habe. Wenn er dies - unter gleichzeitiger, nach dem Gesagten nicht rechtswidriger Abweisung des Berichtigungsantrages - in Punkt 2. des angefochtenen Bescheides dennoch - und zwar zu Gunsten des Beschwerdeführers - tat, wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes ebensowenig in seinen Rechten verletzt wie dadurch, daß die belangte Behörde in die Begründung des angefochtenen Bescheides keinen Hinweis auf die Bestimmungen des § 156 Abs. 4 und 5 KO aufnahm.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.