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Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen mangelhafter Anlageberatung
§§ 870, 879, 1293, 1295, 1489 ABGB; § 502 ZPO
Die Replik der Arglist muss zwar, anders als der Verjährungseinwand, nicht ausdrücklich erhoben werden; ein Vortrag der den Gegeneinwand begründenden Tatsachen in erster Instanz ist jedoch erforderlich.
Einem Anleger, der einen aktuellen Wertverlust bemerkt, muss klar sein, dass er entgegen vormaliger Zusicherungen seines Beraters ein „riskantes“ Wertpapier erworben hat, sodass die Verjährungsfrist spätestens in diesem Moment zu laufen beginnt.
Eine Bank, die eine gewünschte Kreditausweitung an die Bedingung knüpft, dass der Kunde eigene Liegenschaften verkauft, übt keinen ungerechtfertigten Zwang aus.
Aus der Begründung:
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank zum einen wegen behaupteter Fehlberatung iZm den am angeschlossenen „Double-Barrier“-Optionen in Anspruch; zum anderen macht sie Schadenersatzansprüche aus dem von der beklagten Bank angeblich durch Drohung erzwungenen Verkauf ihrer Liegenschaft zur Unzeit geltend.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen. Spätestens im Oktober 2008 habe die Klägerin Kenntnis vom Primärschaden erlangt, weil ihr damals bewusst geworden sei, dass sie kein risikoloses Absicherungsgeschäft,...