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ÖBA 4, April 2015, Seite 282

Ergänzende Vertragsauslegung als unzulässige Geschäftspraktik iSv § 28a KSchG

§§ 914, 1014 ABGB; §§ 28, 28a KSchG; § 405 ZPO

§ 28a Abs 1 KSchG enthält keine auch nur beispielhafte Aufzählung jener gesetzlichen Gebote und Verbote, deren Verletzung einen Unterlassungsausspruch auslösen kann. Infrage kommt etwa auch § 859 ABGB, wonach das österreichische Recht keine abstrakten Forderungen kennt.

Der Unterlassungsanspruch gemäß § 28a KSchG dringt auch dann durch, wenn die inkriminierte Geschäftspraktik auf einer vertretbaren Rechtsauffassung beruht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Beklagte betreibt das Bankgeschäft. Sie verwendet(e) im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die Bedingungen für die Vermögensverwaltung „MM“, in welchen folgende Klauseln enthalten sind oder waren:

„1. Laufzeit, Annahme, Widerruf, Rückzahlung

1.1. Der Vermögensverwaltungsvertrag wird grundsätzlich auf die im Zeichnungsschein festgesetzte Dauer (im folgenden Vertragslaufzeit) abgeschlossen [...] Der Auftraggeber ist jedoch stets dazu berechtigt, das Vertragsverhältnis nach Maßgabe des Pkt 6.1. jederzeit zu beenden. [...]

4. Entgelt, Gebühren

4.1. Der Auftraggeber hat der [beklagten Partei] für Vermittlungsleistungen eine Zug um Zug gegen Zustandekommen des Vermögensverwaltungsvertrages fällige Abschlussgebühr zu leiste...

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