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VwGH vom 24.01.2002, 2001/16/0611

VwGH vom 24.01.2002, 2001/16/0611

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der A Ltd. in Nicosia/Zypern, vertreten durch Dr. Ulrich Sinnißbichler, Rechtsanwalt in Salzburg, Akademiestraße 5/1, gegen den Bescheid des Berufungssenates VI der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Klagenfurt vom , GZ. ZRV 119/1-L6/01, betreffend Zurückweisung einer Berufung (in einer Eingangsabgabenangelegenheit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:

Mit Bescheiden des HZA Salzburg vom wurden gegenüber zwei Spediteuren als Anmelder zunächst unerhoben gebliebene Eingangsabgabenschulden geltend gemacht und eine Abgabenerhöhung vorgenommen. Diese Bescheide wurden an die Spediteure jeweils am zugestellt.

Die beiden Spediteure erhoben gegen die erstinstanzlichen Bescheide fristgerecht Berufungen.

Am langte beim Hauptzollamt Salzburg ein Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom ein, in dem sie einerseits einen Beitritt zu den Berufungen der Spediteure erklärte, andererseits eine Berufung "aus eigenem Recht" erhob.

Insoweit dieser Schriftsatz als "Berufung aus eigenem Recht" anzusehen war, wurde er wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Salzburg vom abgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen, wobei die belangte Behörde die Auffassung vertrat, mit der Sonderregelung des § 85b Abs. 1 ZollR-DG sei für den gesamtschuldnerischen Empfänger ein Berufungsrecht nur innerhalb der dem Anmelder offen stehenden Berufungsfrist eingeräumt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem gemäß § 85b ZollR-DG bestehenden Recht, "aus eigenem Recht und nicht nur mediatisiert durch ihren Berufungsbeitritt zu den Berufungen" der Spediteure am Berufungsverfahren teilnehmen zu können, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 85b Abs. 1 ZollR-DG lautet auszugsweise:

"(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Einbringung der Berufung die §§ 50 Abs. 1 und 244 bis 258 BAO mit der Maßgabe, dass das Recht zur Einbringung einer Berufung gegen einen Eingangsabgabenbescheid innerhalb der dem Anmelder offen stehenden Berufungsfrist auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die Waren vom Anmelder übernommen hat, zusteht ..."

Einziges Beschwerdeargument ist das Vorbringen, das Recht, eine Berufung "aus eigenem Recht" zu erheben, stünde der Beschwerdeführerin so lange zu, solange "ein Anmelder in einem behängenden Prozessverhältnis zur Behörde auf Grund einer eingebrachten Berufung steht". So lange könne auch der gesamtschuldnerische Warenempfänger aus eigenem Recht berufen.

Da das dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger durch § 85b Abs. 1 ZollR-DG nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut eingeräumte eigene Berufungsrecht nur "innerhalb der dem Anmelder offen stehenden Berufungsfrist" ausgeübt werden kann, ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet. Für das Bestehen eines eigenständigen Berufungsrechtes während der gesamten Dauer des vom Anmelder anhängig gemachten Berufungsverfahren ergeben sich aus der zitierten Bestimmung keinerlei Anhaltspunkte. Für das Rechtsschutzinteresse des gesamtschuldnerischen Warenempfängers, auch nach Ablauf der dem Anmelder offen gestandenen Berufungsfrist an dem vom Anmelder eingeleiteten Berufungsverfahren teilzunehmen, ist durch die Möglichkeit des Beitrittes zur Berufung gemäß §§ 257, 258 BAO ohnehin in ausreichender Weise Vorsorge getroffen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die besonders einfache Rechts- und Sachlage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Wien, am