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Rügeobliegenheit des Mieters bei Unbrauchbarkeit eines Ausstattungsmerkmals
immo aktuell 2021/16
§ 15a Abs 2 MRG; § 16 Abs 8 MRG
Die Rügeobliegenheit des Mieters gilt für die Unbrauchbarkeit eines Ausstattungsmerkmals und damit auch für das Fehlen eines zeitgemäßen Standards der Badegelegenheit unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Mangel handelt, der für den Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags offenkundig sein musste.
Bei befristeten Vertragsverhältnissen entspricht der Mieter seiner Rügeobliegenheit nach § 15a Abs 2 MRG nur dann, wenn er sie vor Beendigung des Mietverhältnisses erhebt und die Anzeige so rechtzeitig erfolgt, dass der Mieter den Mangel noch vor Vertragsende beheben kann.
Sachverhalt: Die Antragsteller waren vom bis Hauptmieter einer Wohnung. Die Antragsgegnerin ist die Eigentümerin der Liegenschaft und schloss mit den Antragstellern am einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag ab, in dem zur Begründung eines Lagezuschlags auf die überdurchschnittliche, zentrumsnahe und verkehrsgünstige Grünlage, den ordnungsgemäßen Erhaltungszustand und das Fehlen der Notwendigkeit zu privilegierten Erhaltungsmaßnahmen im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses hingewiesen wurde. Unter Pkt L („Ausstattungskategorie“) des Bestandvertrags ist festgehalten: „Zwei Zimmer, Küche möbl...