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VwGH vom 24.04.2002, 2001/16/0548

VwGH vom 24.04.2002, 2001/16/0548

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2002/15/0055 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien I, Habsburgergasse 6- 8, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl. ABK-K 33/97, betreffend Haftung für Getränkesteuer (Oktober 1990 bis Mai 1993), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz bleibt vorbehalten.

Begründung

Über das Vermögen des Favoritner Clubs S wurde mit Beschluss des HG Wien vom , 4 S 132/93-1, der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss des HG Wien vom wurde ein in der Tagsatzung vom beschlossener Zwangsausgleich bestätigt; die Konkursgläubiger erhielten 20 % zahlbar je zur Hälfte innerhalb von sechs Monaten ab Ausgleichsannahme.

Nach den Vereinsstatuten wird der Verein nach außen durch den Obmann und bei dessen Verhinderung durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Ein daneben bestehendes Vereinspräsidium hat die Aufgabe, "namhafte" Beträge und Leistungen zur Stärkung des Vereinsbudgets aufzubringen.

Laut Mitteilung des Vereins vom an die Vereinsbehörde wurde mit Präsidiumsbeschluss vom der Beschwerdeführer zum Obmann bestellt. Auch in einer Mitteilung an die Vereinsbehörde betreffend die Generalversammlung vom ist der Beschwerdeführer als Obmann genannt. Eine Person namens Gerhard W scheint als "Vizepräsident" und Mitglied des Präsidiums auf.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 4/7 vom wurde der Beschwerdeführer als Obmann des Vereins für die in der Zeit von Oktober 1990 bis März 1993 entstandene Getränkesteuerschuld in Höhe von S 44.624,-- gemäß §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 WAO zur Haftung herangezogen, wobei der erstinstanzliche Bescheid davon ausging, der Abgabenrückstand sei beim Primärschuldner "wegen offensichtlicher Zahlungsschwierigkeiten" uneinbringlich; die 20 %ige Zwangsausgleichsquote wurde bei der Errechnung des Haftungsbetrages berücksichtigt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, wobei er u.a. Folgendes vorbrachte:

"... Ich war für den Kantinenbetrieb nicht zuständig, weil der Magistrat hiefür einen konzessionierten Funktionär benötigte, wurde Gerhard W vom Präsidium, dem ich nicht angehörte, gewählt. Ich hatte weder mit dem Einkauf noch mit der gesetzlichen Abrechnung von Anfang an was zu tun, dafür war ausschließlich H. W verantwortlich."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung als unbegründet ab, wobei dem Beschwerdeführer im Wege der Begründung das Argument vorgehalten wurde, er als Vereinsobmann hätte ungeachtet des Umstandes, dass eine andere Person mit dem Kantinenbetrieb betraut wurde, die Abgabengebarung entweder selbst durchführen oder entsprechend überwachen müssen. Das sei offensichtlich nicht geschehen.

Dagegen stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenberufungskommission und erstattete dazu noch folgendes Vorbringen:

"Wie ich schon mehrmals betonte, habe ich als Obmann des FAV AC mit der Abrechnung der Kantine nichts zu tun gehabt.

Begründung:

Es wurde bei einer Präsidiumssitzung, der ich nicht angehörte, beschlossen, dass H. W als Konzessionsinhaber, da der Magistrat einen Konzessionsinhaber vorschrieb. Herr W hatte auch die ganzen Jahre vorher die Abrechnung ohne meines Wissens gemacht. Ich war der Meinung, dass H. W vom Präsidium die volle Verantwortung für den Bereich der Kantine hatte. Ich wurde bei Prüfungen der Kantine nie einbezogen und auch keine Bescheide seitens des Magistrats wurden mir vorgelegt. Ich bitte Sie um Verständnis."

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und vertrat - ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer unbestritten während des Haftungszeitraums Obmann des Vereines gewesen sei - die Auffassung, er habe ungeachtet des Umstandes, dass eine andere Person mit dem Kantinenbetrieb betraut worden sei, für die Abgabenentrichtung Sorge tragen müssen. Er habe darüber hinaus nichts vorgebracht, was sein Verschulden in Frage stellen könnte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 2 lit. i VereinsG ergibt sich die Regelung der Vertretung des Vereines nach außen aus den Statuten (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/04/265, und vom , Zl. 91/17/0047).

Die Beschwerde steht auf dem Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Berufung eine Änderung der Vertretungsbefugnis behauptet, und lastet der belangten Behörde in diesem Zusammenhang einen Ermittlungsfehler an. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf einen Generalversammlungsbeschluss vom , womit die Aufgabe der Vertretung des Vereins gegenüber Dritten in allen Belangen des Kantinenbetriebs Gerhard W übertragen worden sei.

Mit Rücksicht darauf, dass sich aus der Berufung des Beschwerdeführers ebenso wie aus seinem Vorlageantrag keineswegs die Behauptung ergibt, Gerhard W sei betreffend den Kantinenbetrieb mit Vertretungsmacht für den Verein ausgestattet worden, und weil im Bericht an die Vereinsbehörde über die Generalversammlung vom der Beschwerdeführer als Obmann, Gerhard W hingegen nur als Vizepräsident und damit als Präsidiumsmitglied genannt ist, stellt die jetzt erstmals in der Beschwerde erhobene Behauptung, Gerhard W sei im Wege einer Satzungsänderung zum Vertretungsorgan des Vereins für den Kantinenbetrieb bestellt worden, ein mit dem Akteninhalt nicht im Einklang stehendes, unzulässiges und daher gemäß § 41 VwGG unbeachtliches neues Vorbringen dar. Ein Ermittlungsfehler ist jedenfalls der belangten Behörde in diesem Zusammenhang nicht anzulasten.

Gemäß § 54 Abs. 1 WAO haben u.a. die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die in den §§ 54ff bezeichneten Vertreter haften gemäß § 7 Abs. 1 WAO neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die betreffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0046).

Wird die Wahrnehmung steuerlicher Agenden anderen Personen übertragen, so treffen den Vertreter der juristischen Person entsprechende Kontroll- und Überwachungspflichten (vgl. dazu das schon vom angefochtenen Bescheid zu Recht zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/15/0159 uva.).

Insoweit die Beschwerde der belangten Behörde vorwirft, sie habe nicht angeführt, auf welcher Grundlage sie die Feststellung getroffen habe, der Beschwerdeführer sei das nach den Statuten vertretungsbefugte Organ, widerspricht sich die Beschwerde selbst, weil sich die von der belangten Behörde angenommene (und vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren niemals bestrittene!) Obmannfunktion und damit die Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers aus den in den Verwaltungsakten enthaltenen Vereinsstatuten ergibt. Die entsprechende Feststellung der belangten Behörde verfügt somit über eine taugliche und im angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich genannte Grundlage.

Wenn schließlich die Beschwerde vermeint, die belangte Behörde hätte es verabsäumt, Erhebungen darüber anzustellen, ob im maßgeblichen Zeitraum überhaupt Mittel zur Abgabenentrichtung vorhanden gewesen seien, ist darauf zu verweisen, dass es nach ständiger hg. Judikatur Sache des zur Haftung herangezogenen Vertreters ist, zu behaupten und zu beweisen, dass er nicht über ausreichende Mittel zur Abgabenentrichtung verfügen konnte (vgl. dazu z.B. das bereits oben schon zitierte hg. Erkenntnis Zl. 91/17/0046 uva.). Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren seine Argumentation ausschließlich darauf stützte, Gerhard W sei für den Kantinenbetrieb zuständig gewesen (was den Beschwerdeführer als Vereinsobmann von seiner Überwachungs- und Kontrollpflicht rechtlich nicht befreien konnte), ergaben sich für die belangte Behörde keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die Mittel zur Abgabenentrichtung gefehlt hätten. Im Übrigen enthält auch die Beschwerde diesbezüglich keine konkreten Darlegungen, ob, wann und warum dem Beschwerdeführer die zur Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gefehlt hätten. Es wird vielmehr nur auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwiesen und es werden zu dem davor liegenden Zeitraum keinerlei Angaben gemacht.

Dem angefochtenen Bescheid haftet daher auch in diesem Zusammenhang kein Ermittlungsfehler an.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die angeführte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage und die einfache Fallgestaltung die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz bleibt der Entscheidung des für die Behandlung der Beschwerde betreffend Sportgroschen zuständigen Senates vorbehalten.

Wien, am