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Zur internationalen Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Verbraucherkreditverträgen
Art 15, 16, 17 EuGVVO
Bedient sich der Unternehmer wissentlich und willentlich eines Vermittlers, der ihm regelmäßig Kunden aus dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers zuführt, ist dies anderen zielgerichteten Marketingmaßnahmen gleichzuhalten, selbst wenn der Unternehmer keinen ausdrücklichen Auftrag zur Akquisition von Kunden in diesem Staat erteilt hat und kein Entgelt an den Vermittler leistet.
Aus der Begründung:
Die Klägerin (ein Bankunternehmen) hat ihren Sitz in Feldkirch (Österreich). Die Beklagte wohnt in der BRD (in München).
Die Klägerin macht beim LG Feldkirch Ansprüche aus dem Kreditvertrag Kto Nr … iHv € 139.657,61 sA und aus dem Girokontovertrag zu Kto Nr … iHv € 12.477,11 sA geltend. Die Zuständigkeit des Erstgerichts gründe sich auf die im Kredit-/Girokontovertrag getroffene Gerichtsstandvereinbarung sowie auf alle weiteren möglichen Gerichtsstände, insb solche nach der EuGVVO.
Die Beklagte bestritt und wendete die internationale Unzuständigkeit des Erstgerichts ein. Zuständig sei das Gericht an ihrem Wohnsitz, somit das LG München II.
Das Erstgericht wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der...