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VwGH vom 21.01.2004, 2001/16/0479

VwGH vom 21.01.2004, 2001/16/0479

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2001/16/0480

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der V AG in V, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 12, gegen die Bescheide der Kärntner Landesregierung vom , Zlen. 3-MK 146-50/1-2000 und 3-MK 146-50/2-2000, betreffend Wiedereinsetzung und Zurückweisung in einer Getränkesteuersache (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt K), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.345,76 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte am den Antrag, die Getränkesteuer für die Jahre 1994 bis 1997 jeweils mit Null festzusetzen, da diese EU-widrig erscheine. Mit Bescheid vom setzte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt als Abgabenbehörde erster Instanz die Getränkeabgabe für 1995 bis 1997 in Höhe von ATS 4,331.632,-- fest. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die B. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden: B. GmbH), Berufung.

Da der Bürgermeister in seiner Berufungsvorentscheidung die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abwies, stellte sie, vertreten wie bisher, am den Antrag auf Entscheidung durch die II. Instanz. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt gab der erhobenen Berufung mit Bescheid vom bezüglich der Festsetzung der Getränkeabgabe für alkoholische Getränke Folge; bezüglich der bereits entrichteten Abgaben für alkoholische Getränke wurde aber ausgesprochen, dass sie nicht gutzuschreiben seien. Der Bescheid enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 91 Abs. 2 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 bzw. § 217 der Landesabgabenordnung 1991 kein (weiteres) ordentliches Rechtsmittel (Berufung) zulässig.

Unter Hinweis auf § 92 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 wird festgehalten, dass der gemeindebehördliche Instanzenzug erschöpft ist."

Dieser Bescheid wurde unmittelbar der Beschwerdeführerin, nicht aber der Vertreterin, am zugestellt. Mit Schriftsatz vom , gerichtet an den Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt und dort eingelangt am , beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten wie bisher, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Vorstellung und holte gleichzeitig die Vorstellung nach. Darin wurde vorgebracht, dass in der Kanzlei der B. GmbH sämtliche Behördentermine in einem EDVgeführten Termin-Vormerkkalender (Fristenbuch) vermerkt würden. Eine speziell dafür instruierte Kanzleikraft trage die Fristen nach Einlangen der jeweiligen Schriftstücke der Behörde in das Fristenbuch ein und lege das Schriftstück in der Folge dem zuständigen Steuerberater vor. Dieser kontrolliere den Fristeneintrag und treffe die weiteren Vorkehrungen. Die in der Kanzlei tätigen Steuerberater würden sich keineswegs ausschließlich auf die Richtigkeit der von den Kanzleikräften durchgeführten Einträge verlassen, sondern diese selbst kontrollieren, um in ausreichendem Maß alle Vorsorgen treffen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleisten zu können. Im gegenständlichen Fall wurde dieses Vorgehen nicht eingehalten, weil die sonst immer zuverlässige Kanzleikraft auf Grund der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung des Bescheides davon ausgegangen ist, dass gegen den gegenständlichen Bescheid nur mehr eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof möglich ist. Sie merkte daher die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit im Fristenbuch vor. Im Anschluss daran wurde der Bescheid aus einem Versehen der Kanzleibediensteten der zuständigen Steuerberaterin irrtümlich nicht unverzüglich vorgelegt. Dieses (einmalige) Missgeschick sei der Kanzleibediensteten auf Grund der Vielzahl der von den Einschreitervertretern betreuten Getränkesteuerverfahren passiert. Der gegenständliche Bescheid sei irrtümlich unter einem Stapel anderer Bescheide liegen geblieben, was auf Grund des Fristvermerks im Fristenbuch erst am bemerkt worden sei. An diesem Tag legte die Kanzleibedienstete den Bescheid der zuständigen Steuerberaterin erstmals vor, woraufhin diese die Versäumung der Frist für die Vorstellung bemerkte. An die Kanzleibediensteten sei die ausdrückliche Weisung ergangen, behördliche Schriftstücke nach der Eintragung im Fristenbuch unverzüglich dem zuständigen Steuerberater vorzulegen. Die Kanzleibedienstete sei seit in der Kanzlei beschäftigt und habe alle ihr übertragenen Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erledigt. Sie handle bei der Eintragung und Überprüfung der Fristen äußerst gewissenhaft und genau und zeige sich in höchstem Maße verlässlich und zuverlässig. Im gegenständlichen Fall habe sie sich aber ausgesprochen weisungswidrig verhalten. Weiters sei die Rechtsmittelbelehrung unvollständig, da gemäß § 94 Abs. 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) der Bescheid eines Gemeindeorgans, gegen den eine Vorstellung gemäß § 95 K-AGO zulässig ist, eine Belehrung über die Bestimmungen des § 95 Abs. 1 bis Abs. 3 K-AGO zu enthalten hat.

Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde dem Wiedereinsetzungsantrag keine Folge und wies die nachgeholte Vorstellung als verspätet zurück.

Die belangte Behörde traf zum Tatsachenvorbringen der Beschwerdeführerin keine Feststellungen, ging also vom behaupteten Sachverhalt aus. Der Verwaltungsgerichtshof bereits des Öfteren ausgesprochen, dass eine Rechtsmittelbelehrung über die Vorstellung, soweit in der jeweiligen Gemeindeordnung nichts anderes vorgesehen sei, gar nicht erforderlich sei und dass die Belehrung, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, durchaus zutreffe. Durch den Hinweis auf § 92 des Klagenfurter Stadtrechtes sei eindeutig klar gestellt, welches Rechtsmittel in einem derart gelagerten Fall erhoben werden könne und innerhalb welcher Frist die Erhebung dieses einzig möglichen Rechtsmittels zu erfolgen habe. Im konkreten Fall könne, da von der Mitarbeiterin der Akt dem zuständigen Steuerberater nicht vorgelegt worden sei, bei einer derartigen Kanzleiorganisation die obliegende Kontrolle nicht erfolgen.

Art 119 a Abs. 5 B-VG sehe vor, dass der Landesgesetzgeber für Städte mit eigenem Statut vorsehen könne, dass die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde gar nicht stattfinde. Die Fragen des gangbaren Rechtsmittels seien daher in diesem Zusammenhang zweifellos schwierig und es sei unumgänglich, dass ein berufsmäßiger, rechtskundiger Parteienvertreter aktiv der Überwachungspflicht gegenüber Kanzleiangestellten nachkomme. Das Fehlverhalten des steuerlichen Vertreters bzw. die Mängel in der Organisation des Kanzleibetriebes seien so gravierend, dass schon aus diesem Grunde eine Wiedereinsetzung im Sinne der Bestimmungen der Kärntner Landesabgabenordnung nicht in Betracht komme.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung wegen Verspätung zurückgewiesen, da auf Grund des vorgelegten Akteninhaltes festzustellen war, dass die erhobene Vorstellung entgegen der Vorschrift des § 92 Klagenfurter Stadtrechts nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Berufungsbescheides an die Beschwerdeführerin am beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt eingebracht worden ist, sondern erst am .

Gegen beide Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Vorstellung sowie in ihrem Recht auf (inhaltliche) Entscheidung über die Vorstellung verletzt und begehrt die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beide Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:

Nach § 217 K-LAO ist gegen Berufungsentscheidungen und gegen sonstige Bescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Nach § 92 Abs. 1 des Klagenfurter Stadtrechts (K-KStR, hier in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998) kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen Vorstellung an die Landesregierung erheben. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Vorstellung schriftlich oder telegrafisch beim Magistrat einzubringen.

Die Beschwerdeführerin hat die in § 92 Abs. 1 Klagenfurter Stadtrecht normierte Frist versäumt.

Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung sind im § 233 K-LAO geregelt. Diese Bestimmung lautet:

§ 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 84 bis 86) ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Abgabenbehörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist zu bewilligen.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, bei der die Frist wahrzunehmen war. Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Das Versehen einer Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes ist dem Rechtsanwalt (und damit der Partei) nur dann als Verschulden anzulasten, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleiangestellten verletzt hat.

Im vorliegenden Fall ist es zu folgenden Fehlleistungen durch die Kanzleibedienstete gekommen: Einerseits hat sie das in Frage kommende Rechtsmittel auf Grund der - nach Meinung der Beschwerdeführerin unrichtigen - Rechtsmittelbelehrung falsch beurteilt und so eine zu lange Frist vorgemerkt, andererseits hat sie die Vorlage des Bescheides an den zuständigen Steuerberater, der sodann die Fristberechnung überprüft hätte, weisungswidrig nicht vorgenommen.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die gegenständliche Rechtsmittelbelehrung unrichtig sei, da § 94 Abs. 3 K-AGO eine echte Rechtsmittelbelehrung und nicht bloß einen Hinweis auf eine Gesetzesbestimmung verlange.

Während § 94 Abs. 3 K-AGO vorsieht, dass der Bescheid eines Gemeindeorgans, gegen den eine Vorstellung gemäß § 95 K-AGO zulässig ist, eine Belehrung über die Bestimmungen des § 95 Abs. 1 bis 3 K-AGO (Vorstellung und Frist zu deren Erhebung) zu enthalten hat, enthält das für Klagenfurt geltende K-KStR keine dem § 94 Abs. 3 K-AGO vergleichbare Bestimmung. Die gegenständliche Rechtsmittelbelehrung ist hinsichtlich ihres Informationsgehaltes gerade nicht als parteifreundlich zu bezeichnen, jedoch weder, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, als unrichtig noch als unvollständig zu qualifizieren. In der falschen Beurteilung der Frage des im gegebenen Zusammenhang zulässigen Rechtsmittels liegt daher ein (dem Vertreter und damit der Partei zurechenbares) Verschulden der Kanzleibediensteten.

In der Folge sei - wie die Beschwerdeführerin unwidersprochen vorbringt - der anzufechtende Bescheid auf Grund eines einmaligen, wenn auch weisungswidrigen Versehens der Kanzleibediensteten irrtümlich unter einem Stapel anderer Bescheide liegen geblieben, was erst auf Grund des falschen Fristvormerks bemerkt wurde. Die Kanzleibedienstete sei seit 23 Jahren in der Kanzlei tätig und habe in diesem Zeitraum immer alle ihr übertragenen Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erfüllt.

Wie sich aus dem Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin ergibt, erfolgt die Vormerkung von Terminen im Kanzleibetrieb der B GmbH in jener Weise, dass Kanzleikräfte die Eintragung im Fristenbuch vornehmen und sodann auf Grund einer ausdrücklichen Weisung die behördlichen Schriftstücke unverzüglich dem zuständigen Steuerberater vorzulegen haben.

Die weisungswidrige Nichtvorlage eines fristgebundenen Schriftstückes an den berufsmäßigen Parteienvertreter muss als manipulative Tätigkeit, wie etwa die Kuvertierung, Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe angesehen werden. Der Verwaltungsgerichthofes hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass in solchen Fällen, sofern nicht ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzutritt, das Verschulden der sonst verlässlichen Kanzleiangestellten seinem Verschulden nicht gleichzusetzen ist. Entscheidend ist allein, dass der Steuerberater durch klare Weisungen an ein verlässliches Kanzleipersonal dafür Sorge trägt, dass ihm die Schriftstücke tatsächlich zukommen; wird eine solche Weisung verletzt und konnte der Steuerberater im Hinblick auf das bisherige dienstliche Verhalten seiner Mitarbeiterin mit der Befolgung dieser Weisung rechnen, so kann aus der einmaligen Missachtung einer solchen Weisung ein Verschulden des Vertreters nicht abgeleitet werden (hg Erkenntnis vom , Zl 2001/16/0010).

Da die Beschwerdeführerin im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft gemacht hat, dass an die bisher verlässliche Kanzleibedienstete die ausdrückliche Weisung ergangen ist, behördliche Schriftstücke zur Kontrolle der vorgenommenen Fristbestimmung unverzüglich dem zuständigen Steuerberater vorzulegen, der Parteienvertreter somit die ihm obliegende Aufsichts- und Kontrollpflicht eingehalten hat, ist ihm und damit auch der Beschwerdeführerin das Verschulden der Kanzleibediensteten nicht zuzurechnen. Es liegt daher kein Verschulden an der Fristversäumung vor, das die Bewilligung der Wiedereinsetzung hindern könnte.

Dass die seit vielen Jahren verlässliche Kanzleibedienstete die von ihr eingetragene Rechtsmittelfrist falsch angenommen hat, ändert nichts an der Zulässigkeit der Wiedereinsetzung im gegenständlichen Fall. Hätte sie in einem gleich gelagerten Fall statt der falschen überhaupt keine Frist eingetragen und wäre dies nach Ablauf der Rechtsmittelfrist hervorgekommen, hätte auch in diesem Fall auf Grund der glaubhaft gemachten Zuverlässigkeit der Kanzleibediensteten die Wiedereinsetzung entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (vgl das oben zitierte Erkenntnis vom ) erfolgen müssen. Das Verschulden einzig der Kanzleibediensteten bei der Annahme einer falschen Rechtsmittelfrist und der nachfolgenden weisungswidrigen Nichtvorlage an den Parteienvertreter wiegt nicht schwerer und kann keine anderen rechtlichen Folgen nach sich ziehen, als die gänzliche Unterlassung einer Fristvormerkung durch sie und die nachfolgende weisungswidrige Nichtvorlage an den Parteivertreter. Die Annahme der Zulässigkeit eines falschen Rechtsmittels im gegenständlichen Fall durch die Kanzleibedienstete ändert daher nichts daran, dass das Vorliegen eines Verschuldens der Beschwerdeführerin und ihres Vertreters verneint werden kann.

Das Verschulden der Kanzleibediensteten stellte für den berufsmäßigen Parteienvertreter und für die Beschwerdeführerin daher ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar. Die belangte Behörde hätte bei Zugrundelegung der hier erörterten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Bewilligung der Wiedereinsetzung gelangen müssen.

Ausgehend davon hätte die gleichzeitig nachgeholte Vorstellung nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden dürfen. Bezüglich des Zurückweisungsbescheides ist anzumerken, dass die belangte Behörde den Zustellmangel nach § 9 Abs. 1 1. Satz ZustellG (auf das ZustellG verweist § 78 K-LAO) nicht wahrgenommen hat, wobei allerdings auf Grund des im Wiedereinsetzungsantrag dargestellten Sachverhaltes dieser Mangel im Sinne des § 9 Abs. 1

2. Satz ZustellG saniert sein dürfte.

Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben. Auf Basis der zitierten Rechtsprechung konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Da von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zwei Bescheide angefochten wurden, ist gemäß § 52 VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn jeder Bescheid in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre.

Wien, am