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VwGH vom 20.12.2001, 2001/16/0414

VwGH vom 20.12.2001, 2001/16/0414

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der D Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Raubal, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV 187 - 09/01, betreffend Rückerstattung von Gebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- (EUR 331,75) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom stellte die beschwerdeführende Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien den Antrag auf Rückerstattung der in Bundesstempelmarken entrichteten Gebühr mit der Begründung, sie habe jeweils über Aufforderung der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes Abtretungsanträge an den Verwaltungsgerichtshof mit S 180,-- Bundesstempelmarken vergebührt. Eine solche Gebührenentrichtung sei aber, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/16/002, im Rahmen der Erledigung einer Sukzessivbeschwerde ausgesprochen habe, "überflüssig".

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wies dieses Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung mit Bescheid vom ab. Seien Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet worden, eine Abgabe zu entrichten, so sei gemäß § 241 Abs. 2 und 3 BAO der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht bestehe, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterlägen Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen ihres Einschreiters beträfen, der festen Gebühr von S 180,--. Die Gebührenschuld sei jeweils im Zeitpunkt der Überreichung des Abtretungsantrages an den Verfassungsgerichtshof entstanden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, der Verwaltungsgerichtshof gehe in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/16/0027, erkenntlich vom Pauschalgebührencharakter der jeweils (zweimal) angefallenen S 2.500,-- aus und auch davon, dass in einem Verfahren, in dem S 2.500,-- Pauschalgebühr entrichtet worden sei, weitere Eingaben nicht einer Gebühr unterlägen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof habe den Bescheid unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines einfachgesetzlich eingeräumten subjektiven Rechtes zu prüfen. Werde eine Beschwerde gegen denselben Bescheid durch den Verfassungsgerichtshof abgewiesen, so begründe dies - wie sich schon aus Art. 144 Abs. 3 B-VG ergebe - nicht das Vorliegen einer Entscheidung in derselben Sache. Sowohl für Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, als auch für Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof sei spätestens im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde eine Gebühr von S 2.500,-

- zu entrichten. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde sei nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG eine Eingabe an den Verfassungsgerichtshof, die der Gebührenschuld weder gemäß § 17a VfGG noch gemäß § 24 Abs. 3 VwGG unterliege. Die Gebührenschuld sei bereits mit der Überreichung an den Verfassungsgerichtshof entstanden. Eine Gebührenbefreiung komme nicht zum Tragen.

Die Beschwerdeführerin stellte unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Angesichts des Umstandes, dass die Verfassung die Institution einer Sukzessivbeschwerde kenne und dass mit dieser ein und derselbe Bescheid angefochten werde, sei es nicht nachvollziehbar, wieso der Abtretungsantrag weder von § 24 Abs. 3 VwGG noch von § 17a VfGG umfasst sei. Das Finanzamt habe auch verabsäumt, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 99/16/0182, nachzurechnen. Die dort beschwerdeführende Partei habe den Abtretungsantrag mit S 180,-- Bundesstempelmarken gestempelt, worauf sie aufgefordert worden sei, binnen Wochenfrist ein festgestelltes Stempelgebrechen durch Nachreichung von S 2.320,-- in Bundesstempelmarken zu beheben. Da die im § 24 Abs. 3 VwGG geregelte Gebühr S 2.500,-- betrage, lasse sich die Vorschreibung von S 2.320,-- nur daraus erklären, dass ein Guthaben von S 180,-- für den Abtretungsantrag auf kurzem Weg angerechnet worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, im Falle der Abtretung einer zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Sukzessivbeschwerde) falle außer der Gebühr in Höhe von S 2.500,-- für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach § 17a VfGG auch die Gebühr von ebenfalls S 2.500,-- im Sinn des § 24 Abs. 3 VwGG an. Hierbei sei die gebührenpflichtige Schrift nicht der Abtretungsantrag an den Verfassungsgerichtshof, sondern die Beschwerde. Werde nach Abschluss des beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens der Antrag gestellt, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, so falle für diesen Abtretungsantrag nach § 17a VfGG keine zweite Gebühr von S 2.500,--

an. Anträge auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unterlägen der Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Rückzahlung der in Stempelmarken entrichteten Gebühr verletzt.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlichrechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von S 180,--.

§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 erster Halbsatz GebG in der ab geltenden Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 vor der Fassung BGBl. I Nr. 144/2001) lautet:

"Der Eingabengebühr unterliegen nicht:

1. Eingaben an die Gerichte mit Ausnahme der Eingaben an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof, wenn nicht eine Gebühr nach § 24 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 oder des § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 zu entrichten ist;"

Gemäß § 17a Abs. 1 erster Satz VfGG idF BGBl. I Nr. 88/1997 ist für Anträge einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften, nach § 15 Abs. 1 - einschließlich der Beilagen - spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Nach § 24 Abs. 3 VwGG erster und zweiter Satz (in der am in Kraft getretenen Fassung, BGBl. I Nr. 88/1997) ist für Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften - einschließlich der Beilagen -, spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

In der Regierungsvorlage (676 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP) wird zur Einfügung eines § 17a VfGG im besonderen Teil der Erläuterungen noch ausgeführt:

"Im besonderen sei darauf hingewiesen, dass bei Beschwerden nach Art. 144 B-VG Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Anträge auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof keiner gesonderten Gebühr unterliegen, sondern als Teil der Beschwerde gelten, somit auch im Fall der Abtretung beim Verwaltungsgerichtshof nicht neuerlich zu vergebühren sind."

Der Bericht des Verfassungsausschusses (784 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP) über die Regierungsvorlage (576 der Beilagen) zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 und des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 88/1997 enthält einen im Gesetz berücksichtigten Abänderungsantrag, dessen Begründung auszugsweise folgendermaßen lautet:

"Die Änderung im ersten Satz des § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 dient der Klarstellung. Die erhöhte Eingabengebühr soll nur für Anträge nach § 15 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes gelten, dh. für Anträge, mit denen ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof eingeleitet wird, und zwar auch dann, wenn ein Antrag von mehreren Personen gestellt wird. Die gleichzeitig vorgenommene Änderung des § 14 TP 6 Abs. 1 Z 1 des Gebührengesetzes 1957 stellt klar, dass Schriftsätze an den Verfassungsgerichtshof, die nicht Anträge im Sinn des § 15 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes sind, beispielsweise also Gegenschriften einer beklagten oder mitbeteiligten Partei, so wie bisher nach den allgemeinen Vorschriften des Gebührengesetzes zu vergebühren sind. ..."

Bei § 17a VfGG einerseits und § 24 Abs. 3 VwGG andererseits handelt es sich um jeweils unterschiedliche Gebührentatbestände, die aufeinander in keiner Weise Bezug nehmen. Der Gesetzgeber differenziert auch im § 207 Abs. 2 BAO in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 1998/9, zwischen Gebühren nach § 17a VfGG und Gebühren nach § 24 Abs. 3 VwGG. Mit dem Einlangen der abgetretenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGG verwirklicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/16/0182). Derartige Eingaben sind nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG von (weiteren) Gebühren nach dem Gebührengesetz befreit. Alle anderen Eingaben an den Verwaltungs- und den Verfassungsgerichtshof, wie Verfahrenshilfeanträge oder Anträge auf aufschiebende Wirkung in einem - wie im Beschwerdefall - von der Beschwerde abgesonderten Schriftsatz unterliegen aber der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren6, Anm. 15 zu § 14 TP 6 GebG). Wird hingegen der Abtretungsantrag schon in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gestellt, erfolgt aus dem gegebenen inneren Zusammenhang (Artikel 144 Abs. 3 BVG i.V.m. § 87 Abs. 3 VfGG) des Antrages mit der Verfassungsgerichtshofbeschwerde, vergleichbar mit in Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof bereits enthaltenen Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 2082/71), dass eine Anwendung des § 12 GebG nicht stattzufinden hat.

Der Verfassungsgerichtshof wies in einem Beschluss vom , B 4942/96, B 1489/97, darauf hin, dass es sich bei einem nachträglich eingebrachten Abtretungsantrag nicht um einen Antrag iSd § 17a VfGG idF BGBl. 88/1997 handelt, für welchen eine Gebühr in der Höhe von S 2.500,- zu entrichten ist. Da es sich bei einem nachträglich gestellten Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof um keinen Antrag nach § 15 Abs. 1 VfGG handelt, ist er nach den allgemeinen Bestimmungen des Gebührengesetzes zu vergebühren.

Von der Eingabengebühr des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG sind Eingaben an den Verfassungs- und an den Verwaltungsgerichtshof nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG nur dann ausgenommen, wenn sie einer Gebühr nach § 17a VfGG oder § 24 Abs. 3 VwGG unterliegen. Da ein gesonderter Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keiner solchen Gebühr unterliegt, ist nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG auch kein Fall der Ausnahme vom Unterliegen der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG gegeben.

Zur Rüge der Beschwerdeführerin im hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/16/0027, sei von einem "überflüssigerweise" entrichteten Betrag von S 18o,--die Rede, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine Entscheidung über den Kostenzuspruch handelt und nicht unmittelbar über die Gebührenpflicht des Abtretungsantrages, so dass eine gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Gebührenpflicht von Abtretungsanträgen nicht gegeben ist. Im Übrigen wurde durch das Wort "überflüssigerweise" nur zum Ausdruck gebracht, dass angesichts der Möglichkeit, einen Abtretungsantrag schon in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu stellen, ein separater Antrag überflüssig und daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich ist. Im hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/16/0182, wird im Sachverhalt der Entscheidungsgründe wiedergegeben, dass die Beschwerdeführerin nach Stellung eines mit S 180,-- vergebührten Abtretungsantrages aufgefordert worden sei, (nur) S 2.320,-- (offenbar Differenz zwischen S 2.500,-- und S 180,--) an Stempelmarken nachzureichen. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war aber die Frage, ob im Fall einer gemäß § 17a VfGG bereits entrichteten Gebühr im Fall der Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof auch die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG anfällt, was vom Verwaltungsgerichtshof mit dieser Entscheidung bejaht wurde. Es wurde dabei nicht entschieden, ob der Abtretungsantrag zu vergebühren ist oder nicht. Durch die nur geringere Gebührenanforderung konnte die Beschwerdeführerin damals jedenfalls nicht beschwert sein.

Da mit der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt wurde, war die Beschwerde aus den genannten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am