VwGH vom 21.01.2004, 2001/16/0371
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Höfinger, Dr. Kail und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Christian Ernest T in A, vertreten durch Dr. Harald und Dr. Ilse Fahrner, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. RV 1311/1-10/2001, betreffend Zahlungserleichterungen in einer Finanzstrafsache, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis des Spruchsenates beim Hauptzollamt Linz vom wurde der Beschwerdeführer verschiedener Finanzvergehen für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe in Höhe von S 600.000,-- (EUR 43.603,70), einer Wertersatzstrafe von S 152.989,-- (EUR 11.118,14) und zum Kostenersatz von S 5.000,-- (EUR 363,36) verpflichtet. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Monat verhängt.
Mit Schreiben an das Hauptzollamt Linz vom ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung einer (monatlichen) Ratenzahlung in Höhe von S 500,--. Er habe nach vierjähriger Arbeitslosigkeit wieder ein Dienstverhältnis angetreten, weshalb er in der Lage sei, Verbindlichkeiten auf Grund einer früheren Bestrafung mit einer Ratenzahlung in der Höhe von S 2.500,-- zu bedienen. Aus seiner neuerlichen Straffälligkeit resultiere neben der Geldstrafe und der Wertersatzstrafe auch eine neue Verbindlichkeit in Höhe von S 400.000,-- an Eingangsabgaben, die er ebenfalls in Raten von S 500,-- monatlich begleichen möchte. Aus seinem Bruttomonatsgehalt von S 21.000,-- müsse er als Alleinverdiener seine Ehegattin und drei schulpflichtige Kinder versorgen, wozu noch monatliche Fixkosten in Höhe von rund S 8.500,-- kämen. Es bestünden gute Aussichten, dass sein derzeitiger Arbeitsplatz ein Dauerarbeitsplatz werde; bei einem Haftantritt würde er den Arbeitsplatz verlieren und wieder arbeitslos werden. Mit einer Ratenzahlung von S 500,-- würde er seine Schuldeinsicht und seine Absicht der Wiedergutmachung dokumentieren.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom abgewiesen. Bei einem Rückzahlungszeitraum von über 125 Jahren erscheine die Einbringlichkeit gefährdet.
Dagegen erstattete der Beschwerdeführer eine Berufung, in der er im Wesentlichen die Argumente des Antrages wiederholte. Er erklärte in der Berufung, dass er von der Möglichkeit von freiwilligen Teilzahlungen von S 1.000,-- Gebrauch machen möchte bzw. Ratenzahlung in der Höhe von S 1.000,-- beantrage.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Administrativbeschwerde - abgesehen von einer Berichtigung bezüglich der insgesamt aushaftenden Abgabenschuld von S 757.989,-- - als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde verwies auf offene Abgabenschulden aus früheren Finanzstrafverfahren und Abgabenvorschreibungen in Höhe von insgesamt S 2,145.078,31. Auf dem gegenständlichen Konto hafte unverändert der volle Abgabenbetrag von S 757.989,-- aus; auf bestimmten Abgabenkonten würden regelmäßig Teilbeträge in Höhe von S 500,-- bzw. S 1.000,-- entrichtet werden. Die vom Beschwerdeführer selbst lediglich ansatzweise aufgezeigte und sich schon aus den weiteren Abgabenverbindlichkeiten ergebende wirtschaftliche Situation erweise auch angesichts des bei einer monatlichen Teilzahlung von S 1.000,-- gegebenen Zahlungszieles eine offenkundige Gefährdung der Einbringlichkeit. Darüber hinaus sei er nicht in der Lage, die von ihm selbst erstellten Zahlungsanbote, nämlich die Leistung monatlicher Ratenzahlung in Höhe von S 500,-- bzw. S 1.000,--, auch nur ansatzweise einzuhalten. Eines Eingehens darauf, ob die sofortige volle Bezahlung zu einer erheblichen Härte im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO führen würde, bedürfe es daher nicht.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gewährung von Ratenzahlung verletzt. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz richtet sich damit nach § 212 BAO (siehe Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz II6, Rz 9 zu §§ 171-174 FinStrG;
Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz, Anm. 8 zu § 172 FinStrG).
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Zu Recht hebt die belangte Behörde hervor, dass Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung von Zahlungserleichterungen nach § 212 Abs. 1 BAO sowohl die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages, als auch das Vorliegen einer erheblichen Härte gegenüber dem Abgabenpflichtigen ist. Auf die zweite Voraussetzung ging die belangte Behörde ausdrücklich nicht ein, da sie die Einbringlichkeit ausschloss.
Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2003/13/0084, ausgeführt, dass, da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe stehe, dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im Falle einer Geldstrafe kein Gewicht zukomme. Unter Hinweis auf die der Behörde gegebene Möglichkeit, losgelöst von den Wünschen des Antragstellers Zahlungserleichterungen zu gewähren und somit die Geldstrafe in Raten zwar nicht in der von ihm gewünschten, aber doch in einer solchen Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel wirksam zugefügt, als auch die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers bei Anspannung all seiner Kräfte erhalten bliebe, nahm der Verwaltungsgerichtshof an, dass die Behörde den ihr eröffneten Handlungsspielraum nicht erkannt habe und sich deshalb mit einem Vorbringen, in absehbarer Zeit höhere Raten zahlen zu können, nicht auseinander gesetzt habe.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich aber von jenem wesentlich: In jenem Fall ging die Behörde davon aus, dass bei den angebotenen Monatsraten von EUR 485,-- die Laufzeit bei einer aushaftenden Geldstrafe von EUR 37.636,88 mehr als 6 Jahre betragen würde, weshalb "zusammen gefasst" die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe angenommen wurde. Im vorliegenden Fall kann aber von einer bloßen Gefährdung der Einbringlichkeit keine Rede sein; selbst bei einer Entrichtung in Monatsraten a S 1.000,--, wie in der Administrativbeschwerde angeboten, würde die Abstattung mehr als 60 Jahre in Anspruch nehmen; der Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde irgendwelche Hinweise dafür geliefert, dass er jemals werde höhere Raten leisten können. Vielmehr spricht er in der Beschwerde selbst nur von einer "Teileinbringlichkeit", die "jedenfalls" gegeben sei; die Gefährdung der "(Total-)Einbringung" stehe von Vornherein fest.
Mit seinem Ansinnen, es solle bereits eine "Teileinbringlichkeit" als Voraussetzung der Zahlungserleichterung genügen, zielt der Beschwerdeführer in Wahrheit auf eine Korrektur des Strafausspruches ab, wofür das Gesetz jedoch keinerlei Handhabe bietet. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers, insbesondere die Sorgepflicht für vier Personen, wurde im Straferkenntnis ohnehin ausdrücklich als mildernd beurteilt.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2002/15/0014. Der dortige Beschwerdeführer begehrte den Aufschub einer Ersatzfreiheitsstrafe für die Dauer des Konkursverfahrens. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
"... Diese Restschuldbefreiung betrifft aber nicht die ex
lege vom Konkursverfahren ausgenommenen Geldstrafen nach § 58 Z 2 KO. Das (teilweise) Erlöschen der Geldstrafe mit der Folge des Nichtvollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe wäre auch mit dem Sanktionscharakter einer Strafe nicht vereinbar. So würden Verbots- oder Gebotsnormen gegenüber Personen, bei denen nicht nur vorübergehend Zahlungsunfähigkeit bzw. Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe gegeben ist, weitgehend zu leges imperfectae degradiert werden; d.h. solche Personen könnten sich praktisch sanktionslos über zahlreiche Vorschriften hinwegsetzen."
Diese Erwägungen sind auch hier anzustellen: Wäre die Behörde gehalten, Zahlungserleichterungen in einer Art zu gewähren, dass der Strafanspruch niemals erfüllt werden kann, liefe dies letztlich auf eine Sanktionslosigkeit hinaus. Die Gewährung von Raten in einer Höhe, die die Erfüllung der Strafe als ausgeschlossen erscheinen lässt, bedeutet die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe (vgl. Dorazil/Harbich, aaO, Anm. 2 zu § 179 FinStrG). Die belangte Behörde war im vorliegenden Fall auch nicht gehalten, von sich aus zu prüfen, ob der Beschwerdeführer höhere als die beantragten Raten zahlen könnte, weil dafür im Hinblick auf das Einkommen im Vergleich zu den Zahlungsverpflichtungen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte vorlägen.
Im Gegensatz zum Fall des Erkenntnisses vom , in welchem die Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof darauf gegründet wurde, dass sich die Behörde mit einem bestimmten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinander gesetzt hat, steht hier die Uneinbringlichkeit unzweifelhaft fest. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer zur weiteren Voraussetzung der besonderen Härte, die ja über die mit der sofortigen Entrichtung immer verbundenen Härte hinausgehen muss, nichts vorgebracht hat, kommt es bei einer von vornherein feststehenden Uneinbringlichkeit auf das Vorliegen dieser weiteren Voraussetzung der Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht an. Die vom Beschwerdeführer dargestellte Rechtsverletzung liegt somit nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG aufzuheben, was in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen wurde.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am