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Gibt es doch ein Mischhaus auf Basis des WEG 2002?
immo aktuell 2021/14
§ 523 ABGB; § 3 Abs 2 WEG; § 16 Abs 2 WEG
Die Frage der (allfälligen) Unzulässigkeit der Wohnungseigentumsbegründung an einem Mischhaus nach dem WEG 2002 ist für die Beurteilung der Berechtigung einer Klage nach § 523 ABGB wegen angeblicher, nach den Grundsätzen des § 16 Abs 2 WEG zu beurteilender „Widmungsänderung“ rechtlich nicht relevant.
Sachverhalt: [1] Die Klägerin ist Miteigentümerin einer Liegenschaft, verbunden mit Wohnungseigentum an einem Objekt. Die Beklagte ist ebenfalls MitS. 73eigentümerin dieser Liegenschaft, verbunden mit Wohnungseigentum an mehreren Objekten. Daneben ist sie schlichte Miteigentümerin von 1.092/2650tel Anteilen an dieser Liegenschaft. Alle übrigen Liegenschaftsanteile sind mit Wohnungseigentum an näher bezeichneten Objekten verbunden. Die Einverleibung des Wohnungseigentums erfolgte 2006; aufgrund der schlichten Miteigentumsanteile der Beklagten handelt es sich um ein „Mischhaus“. Nach dem der Wohnungseigentumsbegründung zugrunde liegenden Nutzwertgutachten sollte auch mit diesen Miteigentumsanteilen Wohnungseigentum am Objekt WE 1 begründet werden, das aus Geschäftsräumlichkeiten im Keller, im Erdgeschoss und einem im ersten Obergeschoss gelegenen „Verkaufsraum“ im Ausmaß von 156,10 m2 bestehen ...