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VwGH vom 19.10.1993, 93/04/0176

VwGH vom 19.10.1993, 93/04/0176

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-07/14/00525/93, betreffend Übertretung des § 32 Abs. 1 lit. a Berufsausbildungsgesetzes (BAG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und dem der Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Die Beschwerdeführerin hat am mit dem Lehrling M als Lehrberechtigte und Inhaberin des Friseurbetriebes in Wien nn, X-Straße 138, ein Lehrverhältnis für den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher begründet, den Lehrvertrag der zuständigen Lehrstelle jedoch erst am zur Eintragung vorgelegt. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den nn. Bezirk, erkannte die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom für schuldig, als Inhaberin des oben näher beschriebenen Friseurbetriebes den als Lehrberechtigter mit dem Lehrling M abgeschlossenen Lehrvertrag für den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher mit Lehrzeitbeginn nicht innerhalb von drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses, sondern erst am der Lehrlingsstelle zur Eintragung angemeldet zu haben. Sie habe hiedurch die Rechtsvorschrift des § 32 Abs. 1 lit. a BAG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über sie eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) gemäß § 32 Abs. 1 leg. cit. verhängt und es wurde gleichzeitig ein Strafverfahrenskostenbeitrag in der Höhe von S 100,-- vorgeschrieben.

In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin - wie auch in ihrer Rechtfertigung gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien vom - aus, es lägen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs. 1 erster Satz VStG vor. In der Zeit vom bis habe sie sich wegen eines Bandscheibenschadens in Spitalspflege befunden und habe in der Folge über ärztliches Anraten einen dreiwöchigen Krankenstand mit Domizilwechsel antreten müssen. Erst nach einer abschließenden neurologischen Kontrolle am habe sie wieder ihre berufliche Tätigkeit aufnehmen können. Die Aufnahme des Lehrlings M sei durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin mit deren Zustimmung erfolgt; gerade in ihrer Berufssparte sei es jedoch untunlich, den Abschluß schriftlicher Vereinbarungen Angestellten zu überlassen, da in diesen Fällen selbst beim Ausfüllen von Formularen mit Schwierigkeiten bzw. Unrichtigkeiten gerechnet werden müsse. Im Zeitpunkt des Lehrverhältnisbeginnes habe die Beschwerdeführerin nicht gewußt, wie lange ihr Krankenhausaufenthalt dauern werde und daß sie nach Beendigung desselben einen dreiwöchigen Krankenstand mit Domizilwechsel zur Fortsetzung der ärztlich angeordneten Therapie antreten werde müssen. Erst nach ihrer Rückkehr in den Betrieb habe sie erfahren, daß der minderjährige Lehrling M nur zum Wochenende seine Eltern außerhalb Wiens besuche. Der Lehrling habe der Beschwerdeführerin den ausgefüllten Lehrvertrag erst am mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters rückgemittelt; der Vertrag sei sodann sofort (am ) bei der Lehrlingsstelle zur Eintragung angemeldet worden. Die Beschwerdeführerin sei der Meinung gewesen, ein Lehrvertrag könne erst nach Unterfertigung durch den gesetzlichen Vertreter des Lehrlings gegenüber der Lehrlingsstelle angezeigt werden. Eine einwöchige Verzögerung sei durch den Lehrling selbst erfolgt, welcher den Lehrvertrag nicht wie vorgesehen am , sondern erst am zurückgegeben habe. Für den Lehrling seien durch die verspätete Anmeldung keine nachteiligen Folgen eingetreten; das tatbildmäßige Verhalten der Beschwerdeführerin bleibe erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.

In dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid faßte die belangte Behörde folgenden Bescheidspruch:

"Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, daß die verletzte Rechtsvorschrift lautet:

"§ 32 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 20 Abs. 1 BAG."

Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 200,--, das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe zu bezahlen."

Ausgehend von dem oben wiedergegebenen Sachverhalt führte die belangte Behörde entscheidungswesentlich aus, durch den Eintritt des Lehrlings in die fachliche Ausbildung und Verwendung am sei das Lehrverhältnis mit der Beschwerdeführerin begründet worden. Da § 32 Abs. 1 lit. a BAG ein Ungehorsamsdelikt sei, reiche bei einem Verstoß gegen dieses Delikt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG aus. Auch unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin behaupteten Spitalsaufenthaltes und des daran anschließenden Kankenstandes wäre es der Beschwerdeführerin durchaus zumutbar gewesen, innerhalb der gesetzlichen drei Wochenfrist den Lehrvertrag rechtzeitig zur Eintragung anzumelden. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, weshalb es ihr unmöglich gewesen sei, den Lehrvertrag vor Eintritt des Lehrlings in das Lehrverhältnis und vor ihrem Spitalsaufenthalt abzuschließen. Der Rechtsirrtum der Beschwerdeführerin, die gesetzliche Anmeldefrist des § 20 Abs. 1 BAG beginne bei einer Minderjährigen erst ab Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Lehrvertrag und nicht schon ab Eintritt des Lehrlings in die fachliche Ausbildung und Verwendung zu laufen, entschuldige die Beschwerdeführerin nicht, da sie als Lehrberechtigte verpflichtet sei, sich vor Begründung eines Lehrverhältnisses über die einschlägigen Berufsausbildungsvorschriften zu informieren. Die Tat schädige in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der umgehenden Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Lehrverhältnisses durch die Lehrlingsstelle. Der Unrechtsgehalt der Tat erweise sich als nicht geringfügig, da die Maximalfrist von drei Wochen erheblich überschritten worden sei. Das Verschulden der Beschwerdeführerin könne nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen sei, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Bei der Strafbemessung sei die zur Tatzeit vorgelegene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund zu werten gewesen. Da die Berufungswerberin jedoch Angaben über ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse verweigert habe, seien diese von der belangten Behörde zu schätzen gewesen. Aufgrund des Alters und der beruflichen Stellung der Beschwerdeführerin sei von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen gewesen. Sorgepflichten hätten mangels jeglichen Hinweises nicht angenommen werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in dem subjektiven Recht auf Einhaltung bzw. rechtsrichtige Anwendung der Normen des BAG, der Verwaltungsverfahrensgesetze im allgemeinen, des Verwaltungsstrafgesetzes im besonderen und insbesondere des § 21 Abs. 1 VStG (Absehen von der Strafe) verletzt". Sie führt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aus, gemäß § 21 Abs. 1 VStG könne die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien. Trotz Verwendung des Wortes "kann" handle es sich hiebei um eine gesetzliche Anordnung. Ein Ausschluß der Anwendung dieser Gesetzesstelle sei im BAG nicht normiert. Die Schuld eines Beschuldigten sei dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe. Dies könne sogar bei vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten der Fall sein. Zu berücksichtigen seien auch die in den persönlichen Eigenschaften des Täters gelegenen, dessen individuelle Schuld gegebenenfalls mildernden Umstände. Das Verschulden der Beschwerdeführerin bei Begehung der vorgeworfenen Handlung bzw. Unterlassung sei geradezu ein Paradebeispiel für Geringfügigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle. Der Unrechtsgehalt der Anmeldefristüberschreitung um etwas mehr als drei Wochen sei angesichts durchschnittlicher behördlicher Erledigungszeiten, die in der Regel einem Vielfachen entsprächen und als amts- und gerichtsnotorisch betrachtet werden könnten, unerheblich bzw. weit hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückbleibend. Ob die Gesetzmäßigkeit eines Lehrverhältnisses binnen drei oder sechs Wochen überprüfbar sei, mache grundsätzlich keinen greifbaren Unterschied; eine mangelnde Gesetzmäßigkeit des gegenständlichen Lehrverhältnisses sei von der Behörde gar nicht behauptet worden. Die Geringfügigkeit des Schuldgehaltes der in Rede stehenden Handlung bzw. Unterlassung ergebe sich durch den gesundheitlichen "Ausnahmezustand" der Beschwerdeführerin, ihrer Sorge, Angestellte würden den Lehrvertrag unrichtig abfassen, und durch ihren - höchstens leicht fahrlässigen - Rechtsirrtum, der Lehrvertrag könne erst nach Unterfertigung durch den gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Lehrlings angezeigt werden. Die belangte Behörde habe die Unterlassung der Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG im wesentlichen nicht begründet, wodurch der Berufungsbescheid schon allein rechtswidrig sei.

Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 12 Abs. 1 BAG wird das Lehrverhältnis durch den Eintritt des Lehrlings in die fachliche Ausbildung und Verwendung begründet und durch den Lehrvertrag geregelt. Gemäß § 20 Abs. 1 BAG hat der Lehrberechtigte ohne unnötigen Aufschub jedenfalls binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses, den Lehrvertrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung anzumelden; der Anmeldung sind vier Ausfertigungen des Lehrvertrages anzuschließen. Hat der Lehrberechtigte den Lehrvertrag nicht fristgerecht angemeldet, so kann der Lehrling, für minderjährige Lehrlinge auch deren gesetzlicher Vertreter, der Lehrlingsstelle den Abschluß des Lehrvertrages bekanntgeben. Nach § 32 Abs. 1 lit. a BAG begeht derjenige, der zwar befugt ist, einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes auszubilden, aber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, einen Lehrvertrag rechtzeitig zur Eintragung anzumelden, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-- oder mit Arrest bis zu drei Wochen, nach wiederholter Bestrafung mit einer Geldstrafe von S 3.000,-- bis S 20.000,-- oder mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen.

§ 20 Abs. 1 erster Satzteil BAG enthält eine Verpflichtung des Lehrberechtigten und stellt sich sohin als Gebotsnorm dar. Durch die Strafbestimmung des § 32 Abs. 1 lit. a BAG, welche eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z. 2 VStG darstellt, ergibt sich, daß ein Zuwiderhandeln gegen dieses Gebot eine Verwaltungsübertretung bewirkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/04/0237). § 32 Abs. 1 lit. a BAG stellt ausschließlich die Unterlassung der rechtzeitigen - das ist jedenfalls binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses - Anmeldung des Lehrvertrages unter Strafsanktion, was für den Tatzeitpunkt von Relevanz ist; eine darüberhinaus fortdauernde Nichtanmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung fällt nicht unter die Strafsanktion dieser Gesetzesstelle (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/04/0182). Tatbestandselement der Verwaltungsübertretungen nach § 32 Abs. 1 BAG ist das Befugtsein, einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes auszubilden. Die Verwirklichung dieses Tatbestandselementes ist nach § 44a Z. 1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck zu bringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/04/0077). Sowohl der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses als auch dem Beschwerdevorbringen läßt sich entnehmen, daß die Behörde erster Instanz diesem Tatbestandselement Rechnung getragen hat.

Die im § 20 Abs. 1 BAG festgesetzte Frist von drei Wochen beginnt jedenfalls mit dem Beginn des Lehrverhältnisses und nicht erst mit der Unterfertigung des Lehrvertrages durch den gesetzlichen Vertreter. Diese Unterfertigung ist ein Formerfordernis. Kann diesem Formerfordernis jedoch bis zum Ablauf der dreiwöchigen Anmeldefrist aus was für Gründen immer nicht entsprochen werden, so ist der Lehrberechtigte, um der Anmeldeverpflichtung des Lehrvertrages fristgerecht entsprechen zu können, verpflichtet, den Lehrvertrag ohne die fehlende Unterschrift zur Eintragung anzumelden. In einem solchen Fall würde es sodann Sache der Lehrlingsstelle sein, gemäß § 20 Abs. 2 leg. cit. zur Behebung dieses Formgebrechens das Erforderliche zu veranlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 8803/A).

Die im Spruch des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit dem - aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ersichtlichen - Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses enthaltenen Merkmale über die Lehrberechtigung der Beschwerdeführerin, den Beginn des Lehrverhältnisses und den Zeitpunkt der Anmeldung des Lehrvertrages sind unbekämpftes Sachverhaltselement der Beschwerde. Unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kann daher in der Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin hätte eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 32 Abs. 1 lit. a BAG begangen, ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.

Nach § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführten Gründe können die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG nicht rechtfertigen. Unabhängig davon, daß in der Beschwerde nicht konkret dargelegt wird, warum von Angestellten der entscheidungsgegenständliche Lehrvertrag unrichtig abgefaßt worden wäre, war die Beschwerdeführerin bei Übertragung einzelner Angelegenheiten zur selbstverantwortlichen Besorgung durch andere Personen (hier: Aufnahme des Lehrverhältnisses durch Angestellte mit dem Lehrling) verpflichtet, im Zuge dieser Maßnahme alles zu unternehmen, um die damit verbundene Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin als Lehrberechtigte im Sinne des BAG war auch verpflichtet, sich über die auf dem Gebiet ihrer Tätigkeit erlassenen Vorschriften zu informieren. Unkenntnis dieser Vorschriften vermag vor einer Bestrafung nicht zu schützen. Sie führt auch nicht dazu, daß das Verschulden des Täters geringfügig ist und daher § 21 Abs. 1 VStG anzuwenden wäre (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/10/0012). In der Nichtannahme der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG durch die belangte Behörde kann daher vom Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden, zumal durch die Bestimmungen über die Eintragung des Lehrvertrages die Lehrlingsstelle in die Lage versetzt werden soll, die Ausbildung von Lehrlingen entsprechend überwachen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 8.803/A).

Da die Beschwerdeführerin auch keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen vermag und bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.