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VwGH vom 07.09.1990, 89/14/0298

VwGH vom 07.09.1990, 89/14/0298

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 357;

Betreff

N gegen Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. 110-2/88, betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der X-Gesellschaft mbH, über deren Vermögen am der Konkurs eröffnet wurde; dieser wurde am gemäß § 166 Abs. 2 KO mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben. Bereits am war über das Vermögen des Beschwerdeführers selbst der Konkurs eröffnet worden; dieser wurde am nach Abschluß eines Zwangsausgleiches am , der eine 20%ige Quote beinhaltete, aufgehoben.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der genannten GmbH gemäß den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft in der Höhe von S 107.006,-- herangezogen. Dabei handelte es sich um Umsatzsteuer 1985 von S 50.042,--, Umsatzsteuer 1986 von S 49.778,--, Umsatzsteuer für Jänner 1987 von S 5.576,--, Vermögensteuer 1987 von S 250,-- sowie Nebengebühren von S 1.360,--.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Sie führte im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei von 1977 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH deren alleiniger Geschäftsführer gewesen. Die Uneinbringlichkeit der strittigen Abgaben ergebe sich daraus, daß der Konkurs mangels Deckung der Verfahrenskosten aufgehoben worden sei. Der Beschwerdeführer, der für 1985 und 1986 auch keine Abgabenerklärungen für die GmbH eingereicht habe, habe die ihm auferlegten Pflichten durch die Unterlassung der Abgabenentrichtung schuldhaft verletzt. Er habe trotz Aufforderung nicht dargetan, weshalb er zur Abgabenentrichtung nicht in der Lage gewesen sei. Die Behörde habe den Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides nicht willkürlich gewählt, da erst mit Aufhebung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft die Uneinbringlichkeit der Abgaben überschaubar gewesen sei. Die streitverfangenen Abgaben seien von den Rechtswirkungen des Zwangsausgleiches im Insolvenzverfahren des Beschwerdeführers nicht betroffen, weil zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides der über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnete Konkurs bereits aufgehoben gewesen sei.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinen Rechten insofern verletzt, "als dadurch eine, dem verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz widersprechende und dem in der Konkursordnung bzw. in der Ausgleichsordnung normierten Verbot jeglicher Gläubigerbevorzugung zuwiderlaufende Rechtslage geschaffen wird". Er beantragt den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer als Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH zum Kreis der in § 80 BAO genannten Vertreter zählt, der zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden kann. Unbestritten ist weiters, daß die Abgaben, für die der Beschwerdeführer haftbar gemacht wurde, bei dem durch ihn vertretenen Abgabepflichtigen nicht eingebracht werden können. Der Beschwerdeführer stellt auch außer Streit, daß er seiner ihm als Geschäftsführer auferlegten Anzeige- und Erklärungspflicht für die Jahre 1985 und 1986 nicht nachgekommen ist, sodaß die Bemessungsgrundlagen für diese Zeiträume im Schätzungswege ermittelt werden mußten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers darzustellen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die angefallenen Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. aus jüngster Zeit das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/14/0185).

Der Beschwerdeführer meint, daß er seiner Obliegenheit dies darzutun ohnehin nachgekommen wäre. Die von ihm genannten Gründe vermögen aber nicht zu überzeugen: Es kommt nicht darauf an, ob infolge seiner eigenen Insolvenz die Geldmittel für eine nach dem Gesetz notwendig gewordene Kapitalerhöhung zur Verfügung standen, sondern darauf, ob bei Fälligkeit der Abgabenforderungen jeweils Mittel für deren Begleichung fehlten. Mit der Verpflichtung zur Abgabenentrichtung hat es auch nichts zu tun, daß der Steuerberater der Gesellschaft das Vollmachtsverhältnis aufgekündigt hat; dies konnte den Beschwerdeführer auch nicht von der Abgabe von Steuererklärungen für die Gesellschaft befreien. Schließlich konnte die Ankündigung, die Gesellschaft werde einen Konkursantrag stellen bzw. von Amts wegen gelöscht werden, den Beschwerdeführer hinsichtlich der Nichtentrichtung längst fälliger Abgaben nicht entschuldigen.

Der überwiegende Teil der Abgaben, für die der Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen wurde, entfällt im übrigen auf Umsatzsteuer. Hiezu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach regelmäßig davon auszugehen ist, daß die Umsatzsteuer mit den Preisen für die erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen bezahlt wird und daher für die Abfuhr an das Finanzamt zur Verfügung steht (vgl. aus jüngerer Zeit die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/13/0143, und vom , Zl. 89/13/0142).

Der Beschwerdeführer erkennt selbst, daß der Haftungsbescheid vom ihm gegenüber insoweit konstitutive Wirkung hatte, als er erst hiedurch zum Gesamtschuldner wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 89/16/0009-0011). Unverständlich ist seine Bemerkung, die Behörden hätten übersehen, daß eine solche Solidarverpflichtung das Bestehen einer Abgabenschuld voraussetzt. Richtig ist, daß diese Haftung die Schuld eines anderen bedingt (vgl. das eben zitierte Erkenntnis); der Beschwerdeführer hat den Bestand bescheidmäßig festgesetzter Abgabenschulden der Gesellschaft, für die er haften soll, aber nie bestritten.

Auch seine allgemeinen Ausführungen zum Entstehen eines Abgabenanspruches, zur Qualifizierung der Heranziehung des persönlich Haftenden als Einhebungsmaßnahme und zu den in einem solchen Fall anzuwendenden Verjährungsvorschriften haben für den Beschwerdefall keine Bedeutung.

Das Schwergewicht des Beschwerdevorbringens liegt im Hinweis auf den Abschluß eines Zwangsausgleiches im den Beschwerdeführer selbst betreffenden Insolvenzverfahren und in der Behauptung, die Finanzbehörde hätte ihn schon auf Grund seines Schreibens vom noch vor Abschluß dieses Zwangsausgleiches zur Haftung heranziehen müssen; ihm wäre dann die Beschränkung auf die 20%ige Zwangsausgleichsquote zugute gekommen.

Der Beschwerdeführer vermag keine gesetzliche Bestimmung zu nennen, die ihm ein subjektives öffentliches Recht darauf einräumen würde, daß die Inanspruchnahme zur Haftung ihm gegenüber unverzüglich ober ehestmöglich zu erfolgen hätte. Ihm ist weiters entgegenzuhalten, daß im Schreiben vom erwähnt wird, "allenfalls" werde es zu einem Konkurs oder einer Amtslöschung der GmbH kommen. Nicht einmal aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH am war bereits zwingend auf die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen zu schließen; dies konnte sich erst im Laufe des Insolvenzverfahrens herausstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0011). Im Beschwerdefall war nach der Aktenlage Uneinbringlichkeit erst infolge der Aufhebung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens am anzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt war der Konkurs über das eigene Vermögen des Beschwerdeführers bereits aufgehoben. Von einer willkürlichen Wahl des Zeitpunktes des Haftungsbescheides zu Lasten des Beschwerdeführers kann somit keine Rede sein.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Insolvenzrecht, das darin enthaltene Verbot jeglicher Gläubigerbevorzugung und den Gleichheitsgrundsatz beruft, ist er auf § 1 Abs. 2 KO zu verweisen: In den Konkurs - und damit auch in den im Laufe eines Konkursverfahrens abgeschlossenen Zwangsausgleich (vgl. die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , SZ. 55/61) - fallen grundsätzlich nur solche vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden haben (vgl. die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , SZ. 53/92). Die Gruppe der Konkursgläubiger ist mit dem Tag der Verfahrenseröffnung abgeschlossen (vgl. Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4 Rz 32 und 68). Im Zeitpunkt seines Schreibens vom , auf Grund dessen seiner Ansicht nach Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen bei der GmbH anzunehmen gewesen wäre, war der Beschwerdeführer bereits in Konkurs. Eine danach begründete Haftung nach den §§ 9 und 80 BAO konnte vom Zwangsausgleich daher nicht mehr betroffen sein. Daß die Abgabenschuldigkeiten der GmbH im wesentlichen vor der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers entstanden waren, ist im Hinblick auf die erwähnte konstitutive Wirkung des Haftungsbescheides unerheblich.

Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen (die Verfahrensrüge hat er nicht näher ausgeführt), weshalb seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.