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VwGH vom 06.02.1990, 89/14/0285

VwGH vom 06.02.1990, 89/14/0285

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 340;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden

Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte

Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als

Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger ,

über die Beschwerde des N gegen den Bescheid

(Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol vom

, Zl. 50.688-5/89, betreffend Abgabennachsicht,

zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Im Anschluß an eine finanzstrafbehördliche Prüfung ergaben sich gegenüber dem Beschwerdeführer Abgabenforderungen in Gesamthöhe von S 242.147,--, die grundbücherlich sichergestellt wurden, auf Grund des Pfandranges zunächst aber keine Befriedigung erwarten ließen. Da ein Einbringungsverfahren ergebnislos verlief, kam es gemäß § 231 BAO zu einer Aussetzung des Gesamtrückstandes, wobei jedoch die Abgabenbehörden laut angefochtenem Bescheid erhofften, mit dem Liegenschaftspfand später einmal zum Zug zu kommen.

Ein Ansuchen des Beschwerdeführers um Nachsicht des genannten Abgabenbetrages wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid abschlägig beschieden. Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, daß das Finanzamt mit seinen Bescheiden (Ablehnungsbescheid, Berufungsvorentscheidung) die begehrte Nachsicht angesichts des bisherigen steuerlichen Verhaltens des Beschwerdeführers in zutreffender Ausübung des ihm zugestandenen Ermessens abgelehnt habe. Darüber hinaus sei aber schon keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung gegeben, weil unter den gegebenen Umständen die Kausalität zwischen allfälliger Steuerschuldeinziehung und Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Abgabenschuldners fehle.

Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer hält die Abgabennachsicht auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse (hohes Alter, Krankheit, wirtschaftliche Not) für geboten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde die persönliche Notlage des Beschwerdeführers nicht übergangen. Sie hat diese vielmehr bejaht. Allerdings brachte sie im angefochtenen Bescheid auch zum Ausdruck, daß sich durch die Abgabeneinhebung keine über das schon bestehende Ausmaß hinausgehende zusätzliche Verschlechterung der Situation des Beschwerdeführers ergeben könnte. Die Beschwerde hat dem konkret nichts entgegengesetzt. Damit hat aber die belangte Behörde bereits zu Recht die für eine Abgabennachsicht gemäß § 236 Abs. 1 BAO unabdingbare Voraussetzung der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung verneint. Muß doch, wie der Gerichtshof zuletzt im Erkenntnis vom , Zl. 89/14/0196, aussprach, die wirtschaftliche Existenz GERADE DURCH DIE EINBRINGUNG DER GEGENSTÄNDLICHEN ABGABEN gefährdet sein, wenn das Tatbestandselement der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zufolge persönlicher Notlage erfüllt sein soll.

Da die belangte Behörde bereits zu Recht die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung in Abrede stellte, war sie einer Ermessensentscheidung an sich nicht mehr gestellt (siehe nochmals das Erkenntnis Zl. 89/14/0196). Der Beschwerde wäre daher selbst dann kein Erfolg beschieden, wenn sie eine fehlerhafte Ermessensübung aufzeigen könnte. Aber auch dies ist nicht der Fall. Geht doch aus der Beschwerde selbst hervor, daß der nachzusehende Abgabenrückstand auf ein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers - im angefochtenen Bescheid ist unwidersprochen von Abgabenhinterziehung die Rede - zurückzuführen ist. Bei einem solchen Verhalten des Abgabepflichtigen (Beschwerdeführers) wird das der Abgabenbehörde in § 236 Abs. 1 BAO eingeräumte Ermessen regelmäßig im Sinne des Gesetzes ausgeübt, wenn die begehrte Abgabennachsicht - vor allem im Interesse der steuerehrlichen Abgabepflichtigen - versagt wird (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/14/0245). Bei einer Abgabenhinterziehung, für die Vorsatz tatbestandsmäßig ist (§ 33 FinStrG), kann grundsätzlich auch nicht von einem eher geringfügigen Verschulden die Rede sein. Es bedeutet daher auch keinen wesentlichen Verfahrensmangel, wenn die belangte Behörde zur Frage des Verschuldens des Beschwerdeführers die namhaft gemachten Zeugen nicht einvernahm. Abgesehen davon kann der Verfahrensmangel schon deshalb nicht wesentlich sein, weil er ohne Einfluß auf die außerhalb des Ermessensbereiches getroffene Entscheidung der belangten Behörde ist, daß keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vorliegt.

Daß der Beschwerdeführer Selbstanzeige erstattete, ändert nichts an seinem vorherigen steuerunehrlichen Verhalten.

Sollten jene Ausführungen in der Beschwerde, mit denen mangelnde Kenntnisse des Beschwerdeführers im Abgabenrecht ins Spiel gebracht werden, das finanzstrafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen, so stünde dies im Widerspruch zu den übrigen Beschwerdegründen. Überdies war vom Beschwerdeführer nicht zu fordern, "sich in die komplexe Materie des Steuerrechts einzuarbeiten", sondern lediglich, sich über die steuerlichen Folgen seines Handelns zu informieren, sofern ihm diese überhaupt unklar waren.

Alter und Gesundheitszustand des Abgabepflichtigen können nur insoweit mit der Einbringung von Abgaben in Zusammenhang gebracht werden, als ihm durch diese Umstände die Entrichtung von Steuerschulden erschwert wird (vgl. abermals das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/14/0245). Im Beschwerdefall hat nun zwar die belangte Behörde insgesamt eine persönliche Notlage des Beschwerdeführers - und damit die Schwierigkeiten bei der Abgabenentrichtung - bejaht, zu Recht aber - wie aufgezeigt - eine Existenzgefährdung GERADE DURCH DIE EINBRINGUNG DER GEGENSTÄNDLICHEN ABGABEN in Abrede gestellt. Sie hat damit zutreffend die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung verneint. Der Beschwerde kann daher kein Erfolg beschieden sein. Da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.