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VwGH vom 12.01.1993, 89/14/0188

VwGH vom 12.01.1993, 89/14/0188

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1993, 413;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert sowie die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des H in M, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark, Berufungssenat, vom , GZ B 18-3/89, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1983, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt als protokollierter Einzelunternehmer einen Eisenwarenhandel, den er zum von seinem Vater unentgeltlich übernommen hat. In der Eröffnungsbilanz des Jahres 1983 war unter anderem eine Verbindlichkeit in der Höhe von 210.947,59 S gegenüber seiner Schwester enthalten, die jedoch buchmäßig unter den Lieferantenverbindlichkeiten "verdeckt" war. Der Beschwerdeführer buchte diesen Betrag zum (gewinneutral) als Einlage aus.

Anläßlich einer auch das Streitjahr umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, die Ausbuchung der Verbindlichkeit, die wegen nicht ausbezahlter Löhne an die Schwester des Beschwerdeführers bis zum Jahr 1975 in das Rechenwerk aufgenommen worden sei, hätte ertragswirksam erfolgen müssen, und erhöhte den Gewinn des Jahres 1983 entsprechend. In der bei der Schlußbesprechung abgegebenen Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, die Verbindlichkeit, die bereits zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses seiner Schwester im Jahr 1975 bestanden habe,sei von dieser wegen des familiären Naheverhältnisses (zum Schuldner) nicht geltend gemacht worden. Die im Jahr 1983 erfolgte Ausbuchung als Einlage habe daher lediglich der Richtigstellung der Bilanz gedient.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren Bescheide betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1983, wobei es zur Begründung auf den gemäß § 150 BAO erstatteten Bericht sowie die nach § 149 Abs 1 leg cit aufgenommene Niederschrift verwies.

In der Berufung gegen diesen Bescheid gab der Beschwerdeführer zunächst bekannt, die Verbindlichkeit sei einerseits durch die Nichtauszahlung von Löhnen an seine Schwester in der Höhe von 189.665,69 S, anderseits aus der Hingabe eines Darlehens von der Schwester an seinen Vater in der Höhe von 22.000 S entstanden. Nach Abzug diverser kleiner Verrechnungsposten sei der in Rede stehende Betrag verblieben. Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, da die Löhne von seiner Schwester ebenso wie das Darlehen nie eingefordert worden seien, sei bereits im Jahr 1979 Verjährung eingetreten und hätte die Bilanz bereits zu diesem Zeitpunkt berichtigt werden müssen. Die erst im Jahr 1983 erfolgte Berichtigung habe daher auf den Gewinn dieses Jahres keinen Einfluß.

In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer vor, trotz Verjährung einer Schuld bleibe die Naturalobligation bestehen, deren Erfüllung nach wie vor möglich sei. Die Ausbuchung einer solchen Verbindlichkeit erhöhe daher den Gewinn.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gab der Beschwerdeführer an, die Lohnansprüche seiner Schwester seien in ein Darlehen umgewandelt worden. Da die Verjährungsfrist für Rechte gegen einen Dritten gemäß § 1479 ABGB 30 Jahre betrage, sei die Verbindlichkeit gegenüber seiner Schwester auch weiterhin in die Bilanz aufzunehmen, weswegen deren Ausbuchung im Weg einer Einlage zu Unrecht erfolgt sei, was einer ertragswirksamen Hinzurechnung des in Rede stehenden Betrages entgegenstehe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Begehren des Beschwerdeführers, die Verbindlichkeit gegenüber seiner Schwester wiederum in die Bilanz einzustellen und so von einer ertragswirksamen Hinzurechnung des in Rede stehenden Betrages abzusehen, mit der Begründung ab, infolge der buchmäßigen Behandlung der Verbindlichkeit durch den Beschwerdeführer sei davon auszugehen, daß diese im Jahr 1983 weggefallen sei. Ein Schuldnachlaß, der sich in der betrieblichen und nicht in der privaten Sphäre des Betriebsinhabers abspiele, erhöhe den Gewinn.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, daß zum eine betriebliche Verbindlichkeit gegenüber der Schwester des Beschwerdeführers in der Höhe von 210.947,50 bestanden hat. Die Verbindlichkeit wurde vom Beschwerdeführer zum als Einlage ausgebucht.

Während der Beschwerdeführer nunmehr der Meinung ist, diese Buchung sei zu Unrecht erfolgt, weil die Verbindlichkeit gegenüber seiner Schwester nach wie vor - allerdings nunmehr als Darlehen - bestehe, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Ansicht vertreten, aus dem Buchungsvorgang sei zu ersehen, daß die Verbindlichkeit im Jahr 1983 weggefallen sei. Da private Gründe für deren Wegfall nicht vorlägen, erhöhe dieser den Gewinn entsprechend.

Wenn der Beschwerdeführer meint, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise hätte die belangte Behörde zu dem Schluß kommen müssen, die von ihm vorgenommene Buchung sei unrichtig, so bekämpft er damit in Wahrheit die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese aber kann nicht als unschlüssig erkannt werden, weil für den Wegfall der Verbindlichkeit im Jahr 1983 primär der Buchungsvorgang spricht und die Behauptung einer Umwandlung in ein Darlehen erstmals in einem späteren Stadium des Verwaltungsverfahrens aufgestellt und nicht konkretisiert wurde. Eine verjährte Schuld nicht mehr tilgen zu wollen, ist zunächst ein Willensentschluß, der erst durch entsprechende Ausbuchung im Rechenwerk gegenüber der Außenwelt manifestiert wird. Der Beschwerdeführer hat durch die von ihm vorgenommene Ausbuchung der Verbindlichkeit in der Höhe von 210.947,59 S zu erkennen gegeben, daß er nicht mehr gewillt sei, die auch nach der Beschwerde gegebene Naturalobligation zu erfüllen. Aber auch die Angaben des Beschwerdeführers in der anläßlich der Schlußbesprechung abgegebenen Stellungnahme sprechen für den endgültigen Wegfall der Verbindlichkeit. Darin führte er aus, seine Schwester habe die bereits im Jahr 1975 bestehende Verbindlichkeit wegen des familiären Naheverhältnisses nicht geltend gemacht, weshalb diese - um die Bilanz richtigzustellen - im Jahr 1983 als Einlage ausgebucht worden sei. Die belangte Behörde war daher nicht gehalten, dem erstmals im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgebrachten Einwand, die Verbindlichkeit gegenüber der Schwester des Beschwerdeführers bestehe nach wie vor, sie sei "in ein Darlehen umgewandelt worden", Glauben zu schenken, zumal - wie bereits ausgeführt - eine Konkretisierung dieser Behauptung ebenso fehlte wie ein entsprechendes Beweisanbot für die Richtigkeit eines derartigen Vorbringens. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Eingabe vom geht schließlich ins Leere, weil diese erst nach Zustellung des angefochtenen Bescheides beim Finanzamt eingebracht wurde und daher von der belangten Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht berücksichtigt werden konnte. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof stellt deren Inhalt eine gemäß § 41 VwGG unbeachtliche Neuerung dar.

Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne jedoch konkret auszuführen, in welchem Punkt der festgestellte Sachverhalt von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen worden sein soll, noch welche Ermittlungen vermißt werden, wodurch ein im Spruch anders lautender Bescheid hätte ergehen können. Anhand der Aktenlage konnte der Verwaltungsgerichtshof eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften auch von sich aus nicht feststellen.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.