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VwGH vom 26.05.1998, 98/04/0044

VwGH vom 26.05.1998, 98/04/0044

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde der Marktgemeinde Z, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , Zl. 320.087/1-III/A/2a/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verfahren gemäß § 77 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: P & Co. in Z), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Bescheid vom die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom gemäß § 359 Abs. 4 in Verbindung mit § 356 Abs. 3 GewO 1994 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte der Bundesminister aus, mit Eingabe vom habe die mitbeteiligte Partei die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für eine Inertstoffdeponie mit einem Gesamtvolumen von 90.000 m3 an einem näher bezeichneten Standort beantragt. In der vom Landeshauptmann über diesen Antrag mit Kundmachung vom anberaumten mündlichen Augenscheinsverhandlung vom habe der Vertreter der Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme vom verwiesen und diese vollinhaltlich aufrechterhalten. Diese Stellungnahme habe folgenden Inhalt:

"Der Gemeinderat der Marktgemeinde Z hat in der Sitzung vom beschlossen, die Errichtung einer Inertstoffdeponie nach den der Gemeinde Z übermittelten Plänen südlich der B 171 zwischen S und T Bundesstraße mit allem Nachdruck abzulehnen.

Abgesehen von der Tatsache, daß die Firma P derzeit im Steinbruchareal selbst über ausreichende Kapazitäten zur Deponierung von Inertmaterial verfügt, würde durch diese zusätzliche Inertstoffdeponie, die nach dem Dafürhalten der Marktgemeinde derzeit absolut nicht notwendig ist, eine massive Lärmzunahme, Staubbelastung und eine drastische Verkehrsvermehrung zu befürchten sein.

Überdies muß darauf hingewiesen werden, daß - gerade wenn man von Z kommt und Richtung I auf der B 171 weiter fährt, die Errichtung der geplanten Inertstoffdeponie eine überaus starke Beeinträchtigung des gesamten Ensembles von M darstellen würde. M ist ein nicht nur für die Marktgemeinde Z, sondern für das gesamte Land Tirol überaus bedeutsamer geschichtsträchtiger Ort und es sollte tunlichst vermieden werden, den Gesamteindruck dieses romanisch-gotischen Juwels weiter zu beeinträchtigen.

Zusammenfassend wird die Abteilung Umweltschutz unter dem Aspekt der absoluten Unnotwendigkeit dieser Inertstoffdeponie dringend ersucht, alles daran zu setzen, die Verwirklichung dieses Planes zu verhindern."

Mit Bescheid vom habe der Landeshauptmann unter Spruchteil A die beantragte wasserrechtliche Bewilligung und unter Spruchteil B die beantragte gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt. Dagegen habe die Beschwerdeführerin Berufung erhoben, über die, soweit sie die wasserrechtliche Bewilligung betreffe, bereits vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft entschieden worden sei. Vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sei nur über die Berufung gegen die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung zu entscheiden. Die Gemeinde sei gemäß § 355 GewO 1994 im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage zum Schutz öffentlicher Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 bis 5 im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches zu hören. Ein Recht zur Erhebung von Einwendungen bzw. ein Berufungsrecht gegen den Bescheid stehe der Gemeinde - außer in den Fällen, in denen sie selbst als Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 berührt sei - nicht zu. Eine Gemeinde werde daher nur dann Partei eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens, wenn sie entweder Genehmigungswerberin sei oder als Nachbarin Einwendungen im Sinne des § 356 Abs. 3 rechtzeitig, d.h. spätestens in der Augenscheinsverhandlung der Behörde erster Instanz, erhebe. Die Gemeinde sei auch nicht berufen, quasi als gesetzlicher Vertreter die Interessen der Gemeindebürger auf Wahrung des Schutzes vor Immissionen geltend zu machen. Vielmehr könne sie als juristische Person schon begrifflich nicht durch Lärm, Staub oder andere Immissionen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Die von der Beschwerdeführerin erstattete Stellungnahme enthalte keine Einwendungen im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1994, die geeignet wären, einer Gemeinde zur Parteistellung in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu verhelfen. Die Befürchtung einer "massiven Lärmzunahme und Staubbelastung" stelle für eine juristische Person, wie sie eine Gemeinde sei, keine rechtlich zulässige Einwendung dar. Eine Behauptung, daß gemeindeeigene Einrichtungen durch derartige Immissionen beeinträchtigt werden könnten, sei im Rahmen der Stellungnahme nicht aufgestellt worden. Gleiches gelte für die Befürchtung einer drastischen Verkehrsvermehrung. Dazu komme, daß das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen nicht zuzurechnen sei. Wenn damit allerdings Aspekte der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs geltend gemacht werden sollten, so sei darauf zu verweisen, daß diesbezüglich keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte bestünden. Auch die geltend gemachten landschafts- und denkmalschützerischen Bedenken stellten mangels Deckung in den Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 keine zur Erlangung der Parteistellung geeigneten Einwendungen dar. Schließlich sei im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren auch eine Bedarfsprüfung nicht vorgesehen, weshalb das diesbezügliche Vorbringen ebenfalls zur Erlangung einer Parteistellung ungeeignet gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf meritorische Erledigung ihrer Berufung verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes trägt sie im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe übersehen, daß Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung nicht nur Eigentümer jener Grundstücke seien, welche an die Betriebsanlage angrenzten, sondern auch jene Eigentümer von Grundstücken, die durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise belästigt würden oder Eigentümer von Gewässern, die durch eine Betriebsanlage nachteilige Einwirkungen erführen. Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin von Liegenschaften, die im Immissionsbereich der in Rede stehenden Betriebsanlage lägen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, zur Feststellung dieses Umstandes ein entsprechendes Beweisverfahren durchzuführen, in dem insbesondere der mitbeteiligten Partei aufzutragen gewesen wäre, Pläne vorzulegen, aus denen diese Umstände ersichtlich gewesen wären. Hätte die belangte Behörde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin z.B. nördlich der Bundesstraße Liegenschaftseigentümerin sei, dann hätte sie ihr sicherlich nicht die Qualifikation eines Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 4 oder 5 GewO 1994 aberkennen dürfen und dann auch im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1994 die Parteistellung zuerkennen müssen. In diesem Fall hätte dann auch die von der Beschwerdeführerin behauptete massive Lärmzunahme, Staubbelastung und eine drastische Verkehrsvermehrung geprüft und darüber abgesprochen werden müssen. Die belangte Behörde habe in Verkennung der Nachbarrechte der Beschwerdeführerin ihre Einwendungen überhaupt nicht behandelt. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, der Beschwerdeführerin, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten gewesen sei, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu erteilen. Die Unterbehörden hätten insbesondere die Beschwerdeführerin dazu verhalten müssen, im Detail mitzuteilen, in welchem Umkreis der Inertstoffdeponie sie Liegenschaftseigentümerin sei. Die Unterlassung dieser Belehrung habe unmittelbar nachteilige Folgen für die Beschwerdeführerin gehabt, weil sie nicht darauf habe hinweisen können, daß eben nördlich der Bundesstraße wie auch östlich der Autobahn und westlich der Landesstraße ihre Grundstücke lägen, die eben durch die Inertstoffdeponie im Sinne des § 74 GewO 1994 beeinträchtigt würden. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, einer Gemeinde als juristischer Person stehe ein persönlicher Immissionsschutz nicht zu, stehe mit dem Inhalt des § 74 GewO 1994 nicht im Einklang. Weder aus § 74 noch aus § 75 leg. cit. sei eine Differenzierung zwischen physischen und juristischen Personen ableitbar. Auch eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlautes dieser Bestimmungen lasse eine andere Interpretation nicht zu. Dazu komme noch, daß die Beschwerdeführerin als dinglich berechtigte Nachbarin ja auch verpflichtet sei, jenen physischen Personen, denen sie durch Vermietung oder Verpachtung Rechte an und auf Liegenschaften einräume, die im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2, 3, 4 und 5 GewO 1994 beeinträchtigt werden könnten, einen Immissionsschutz schon aus den Bestandgeberrechten heraus zu gewähren. Denn der Bestandgeber sei verpflichtet, die Bestandsache jederzeit in gebrauchsfähigem und zumindest in einem, anläßlich des Abschlusses des Bestandvertrages verwendbaren Zustand zu erhalten. Diese Verpflichtung könne aber die Beschwerdeführerin nur erfüllen, wenn sie auch in der Lage sei, den Immissionsschutz im Sinne der §§ 74 und 75 GewO 1994 geltend zu machen und rechtlich durchzusetzen. Unrichtig sei auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, von der Beschwerdeführerin könnten Aspekte der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht geltend gemacht werden. Denn § 356 Abs. 3 GewO 1994 gebe darüber keine Auskunft, daß von der Beschwerdeführerin als Gemeinde nicht auch Einwendungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO 1994 geltend gemacht werden könnten. Wer sollte sonst Einwände im Sinne dieser Gesetzesstelle gegen eine zu bewilligende Betriebsanlage geltend machen, wenn nicht die Gemeinde? Entgegen der Ansicht der belangten Behörde enthalte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sehr wohl qualifizierte Einwendungen. Die Beschwerdeführerin habe nämlich geltend gemacht, daß sie durch die Errichtung und den Betrieb der Deponie eine massive Lärmzunahme, Staubbelastung und eine drastische Verkehrsvermehrung befürchte. Damit habe die Beschwerdeführerin sehr wohl qualifizierte Einwendungen im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1994 erhoben, die sich auf § 74 Abs. 2 bezögen. Schließlich müsse auch der Rechtsauffassung des bekämpften Bescheides entgegengetreten werden, wonach der Beschwerdeführerin die Wahrung der Interessen der Gemeindebürger auf Wahrung des Schutzes vor Emissionen nicht zustehe. Die belangte Behörde verkenne damit die Aufgaben einer Gemeinde. Nach Art. 7 Abs. 1 der Tiroler Landesordnung habe das Land Tirol unter Wahrung des Gemeinwohls die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen zu sichern. Nach § 1 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung gliedere sich das Land Tirol in Gemeinden. Die Gemeinde sei Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel, da sowohl die Tiroler Landesordnung wie auch die Tiroler Gemeindeordnung Verfassungsrang hätten. Daraus ergebe sich, daß eine verfassungsrechtlich verpflichtende Aufgabe der Beschwerdeführerin sei, die Interessen ihrer Gemeindebürger im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmen. Wie sonst könnte die Gemeinde dem Auftrag des Gesetzgebers im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Tiroler Landesordnung gerecht werden. Zum Wohl der Gemeindebürger gehöre es zweifelsohne auch zu verhindern, daß durch eine gewerbliche Betriebsanlage Geruch, Lärm, Rauch, Staub und Erschütterungen die Gemeindebewohner belästigen.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,


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1)
das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2)
die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
...
4)
die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5)
eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Nach § 75 Abs. 2 leg. cit. sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorigen Satzes dinglich berechtigt sind.

Nach § 356 Abs. 3 leg. cit. sind im Verfahren unter anderem zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage - von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle abgesehen - nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.

Die Beschwerdeführerin irrt zunächst, wenn sie offenbar den Standpunkt vertritt, bereits die Stellung eines Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 vermittle im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage Parteistellung. Wie sich aus der diesbezüglich eindeutigen Bestimmung des § 356 Abs. 3 leg. cit. ergibt, setzt die Parteistellung eines Nachbarn dagegen als weiteres Tatbestandselement die Erhebung geeigneter Einwendungen voraus.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung in diesem Zusammenhang dargetan hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 11.745/A), liegt eine Einwendung in diesem Sinn nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muß auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein.

Der Beschwerdeführerin ist durchaus in der Ansicht beizupflichten, daß die Regelungen des § 74 und des § 75 GewO 1994 eine Differenzierung zwischen physischen und juristischen Personen nicht kennen. Das oben definierte Wesen einer - zur Erlangung der Parteistellung erforderlichen - Einwendung im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1994 erfordert es aber, daß die entsprechende Erklärung erkennen läßt, in welcher Weise der die Einwendung erhebende Nachbar durch die Betriebsanlage in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann. Es kann nun aber keinem Zweifel unterliegen, daß eine juristische Person, wie sie eine Gemeinde ist, nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 belästigt sein kann (vgl. dazu z. B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/04/0071). Davon ausgehend wird in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom durch die Bezugnahme auf "massive Lärmzunahmen, Staubbelastung und eine drastische Verkehrsvermehrung" die Befürchtung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführerin nicht dargelegt.

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ihre Parteistellung unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Bestandnehmer ihrer Liegenschaften vor persönlicher Gefährdung oder Belästigung geltend zu machen versucht, ist auf die Bestimmung des letzten Satzes des § 75 Abs. 2 GewO 1994 zu verweisen. Danach sind zur Geltendmachung des Schutzes der Bewohner nur die Inhaber von solchen Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, berechtigt. Wie sich der beispielsweisen Aufzählung "Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten, Heimen" entnehmen läßt, sind unter "Einrichtungen" im Sinne dieser Gesetzesstelle nur solche zu verstehen, in denen der vorübergehende Aufenthalt von Personen durch eine für derartige "Einrichtungen" typische Art der Inanspruchnahme der betreffenden Anlage gekennzeichnet ist. Bei den Bestandnehmern von Liegenschaften, seien es Mieter eines Wohnhauses, seien es Pächter anderweitig genutzter Liegenschaften, trifft dies aber nicht zu. An diesem Ergebnis vermögen allenfalls aus dem bürgerlichen Recht erfließende Verpflichtungen des Bestandgebers nichts zu ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/04/0257).

Das sonstige Vorbringen in der Stellungnahme vom vermag schon mangels Bezugnahme auf einen der Tatbestände des § 74 Abs. 2 GewO 1994 eine Einwendung im Sinne des § 356 Abs. 2 GewO 1994 nicht darzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich aber auch der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, ihre Parteistellung im Verfahren nach § 77 GewO 1994 ergebe sich schon aus den ihr nach Art. 7 Abs. 1 der Tiroler Landesordnung obliegenden Verpflichtungen, nicht beizupflichten. Denn die Gewerbeordnung nimmt in der Bestimmung des § 355 auf diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Gemeinde ausdrücklich lediglich in der Form Bedacht, daß die Gemeinde im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören ist. Eine Parteistellung der Gemeinde läßt sich aus dieser Regelung nicht ableiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 95/04/0171, 0172, 0173).

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich schließlich, daß die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Vorbringen, die belangte Behörde habe es unterlassen, ihr die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu erteilen, eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzulegen vermag, weil auch jenes Vorbringen, welches sie nach ihren Beschwerdeausführungen bei Vermeidung dieses Verfahrensverstoßes durch die belangte Behörde erstattet hätte - nämlich der Hinweis auf das Eigentum an im Emissionsbereich der in Rede stehenden Betriebsanlage liegenden Liegenschaften -, nicht geeignet gewesen wäre, ihr Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu verschaffen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher zusammenfassend im Hinblick auf die Bestimmung des § 359 Abs. 4 GewO 1994, wonach das Recht der Berufung außer dem Genehmigungswerber (nur) den Nachbarn zusteht, die Parteien sind, in der Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.