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VwGH vom 30.01.1990, 89/14/0171

VwGH vom 30.01.1990, 89/14/0171

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 286;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte

Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat I) vom , Zl. 311/3-3/87, betreffend Einkommensteuer 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid, mit dem die Einkommensteuer für das Streitjahr im Instanzenzug festgesetzt wurde, in ihrem Recht auf Anerkennung von Werbungskosten und deren richtiger Zurechnung verletzt. Wie sich der Beschwerde in ihrer Gesamtheit entnehmen läßt, handelt es sich dabei um Fahrtkosten (Klagenfurt - Wien und zu anderen Orten, Benützung des PKW des Ehegatten) zur Berufsfortbildung (Doktoratsstudium) und um die Frage, ob diese Aufwendungen nur einer der beiden nichtselbständigen Arbeiten (Tätigkeit als Hochschulassistentin) - so die Beschwerdeführerin - oder (anteilsmäßig) beiden (also auch der Tätigkeit als Lehrbeauftragte) - so die belangte Behörde - zuzuordnen sind, was die Anrechnung zweier Werbungskostenpauschbeträge (§ 17 Abs. 4 EStG 1972) zur Folge hat. Außerdem ist die Frage strittig, ob die Benützung eines PKW notwendig war oder auch die Benützung des Massenbeförderungsmittels die Erreichung des Fortbildungszieles auf zumutbare Weise erlaubt hätte, und wie hoch die Aufwendungen für die PKW-Benützung waren.

Die Beschwerdeführerin behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Erfolg der Beschwerde ist in erster Linie die Frage entscheidend, ob die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin überhaupt davon ausgehen durfte, daß es sich bei den Aufwendungen aus dem Doktoratsstudium um Kosten der BerufsFORTbildung im Zusammenhang mit der Assistententätigkeit handelt, oder ob sowohl in diesem Zusammenhang als auch im Zusammenhang mit dem Lehrauftrag (insofern bestreitet die Beschwerdeführerin selbst die Zurechenbarkeit der Aufwendungen zu dieser Tätigkeit) Werbungskosteneigenschaft zu verneinen ist, weil es sich um Kosten der BerufsAUSbildung handelt, die also der privaten Lebenssphäre zuzuzählen sind.

Da die Beschwerdeführerin sich hinsichtlich der ihrer Meinung nach unzureichenden Höhe der berücksichtigten Werbungskosten in Bezug auf ihre Assistententätigkeit in ihren Rechten als verletzt erachtet, umfaßt der Beschwerdepunkt auch die Prüfung der Frage, ob - soweit der Höhe nach weitergehende Werbungskosten Berücksichtigung finden sollen - der Rechtsgrund "Werbungskosten" überhaupt vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher in die Frage einzugehen, ob die Aufwendungen für das Doktoratsstudium im Beschwerdefall überhaupt Kosten der BerufsFORTbildung sind.

Nun hat der Gerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , 2763/80, VwSlg. 5571 F/1981, zur Frage Stellung genommen, ob Aufwendungen für ein weiterführendes Hochschulstudium Kosten der Berufsausbildung oder Kosten der Berufsfortbildung sind. Demnach dienen Kosten für ein Hochschulstudium GRUNDSÄTZLICH der BerufsAUSbildung und sind daher als Werbungskosten nicht abzugsfähig. Hat der Steuerpflichtige jedoch ein Hochschulstudium abgeschlossen und übt er einen diesem adäquaten Beruf aus, so können die Kosten eines zweiten Hochschulstudiums Werbungskosten sein, wenn die beiden Wissensgebiete qualifiziert verflochten sind, wie z.B. bei dem an das Studium der Rechtswissenschaften anschließenden Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Betriebswirtschaftliche Studienrichtung). Gleiche Überlegungen gelten auch für das nach Abschluß des Diplomstudiums fortgesetzte Doktoratsstudium. BerufsAUSbildung ist grundsätzlich der privaten Lebenssphäre zuzuzählen. Ein Hochschulstudium ist daher, auch wenn es sich um das an das Diplomstudium anschließende Doktoratsstudium auf dem gleichen Studiengebiet handelt, Teil der privaten Lebensgestaltung. Doktoratsstudien, die über das Diplomstudium hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit dienen und die Voraussetzung für die Erwerbung des Doktorgrades bilden (§ 13 Abs. 1 lit. e AHStG), eröffnen ein breites Spektrum von Möglichkeiten wissenschaftlicher Entfaltung. Sie sind daher nicht speziell auf die Laufbahn eines Universitätsassistenten abgestellt. Ein Ausnahmefall, wie ihn die zitierte Entscheidung mit der Berufsfortbildung auf einem anderen Wissensgebiet im Auge hatte, liegt hier nicht vor. Die der privaten Lebenssphäre zuzuzählenden Kosten des Doktoratsstudiums werden nicht schon dadurch zu Berufsfortbildungskosten, daß sie in einem besonderen Fall für einen bestimmten Beruf erforderlich sind, wie im Fall der Beschwerdeführerin für die Verlängerung ihres Hochschulassistentenverhältnisses.

Wäre der Beschwerdeführerin daher aus dem erwähnten Titel die Anerkennung von Werbungskosten nicht zugestanden, so wird sie dadurch, daß ihr aus demselben Rechtsgrund weitergehende Aufwendungen als Werbungskosten nicht zuerkannt wurden, im Beschwerdepunkt in ihren Rechten nicht verletzt.

Im Hinblick auf den Beschwerdepunkt (Werbungskosten) war auf die Frage nicht einzugehen, ob der Beschwerdeführerin ein Abzug vom Einkommen wegen außergewöhnlicher Belastung gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1972 zugestanden wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzueisen.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom , BGBl. Nr. 206.