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VwGH vom 30.01.1990, 89/14/0143

VwGH vom 30.01.1990, 89/14/0143

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 303;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte

Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat II) vom , Zl. 31.163-3/88, betreffend Einkommensteuer 1981, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein pauschalierter Landwirt, verkaufte Teilwaldrechte (§ 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1978 idF vor der Novelle LGBl. 1984/18) seiner Stammsitzliegenschaft an einem im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstück im Jahre 1981 an diese Gemeinde um S 270.000,-- und gegen Ablösung des stehenden Holzes zu einem von der Bezirksforstinspektion festzulegenden Preis, sodaß er im erwähnten Jahr zusammen S 410.498,-- aus dem Geschäft einnahm.

Die belangte Behörde vertrat bei Neufestsetzung (§ 307 Abs. 1 BAO) der Einkommensteuer für das genannte Jahr im Instanzenzug die Meinung, der Erlös aus dem Verkauf der Teilwaldrechte sei von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen nicht erfaßt. Es handle sich auch nicht um außerordentliche Einkünfte

gemäß § 37 EStG 1972; der ermäßigte Steuersatz sei daher nicht anzuwenden.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom , B 578/89-5).

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Einbeziehung des Verkaufs der Teilwaldrechte in die Durchschnittssatzbesteuerung verletzt. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Da die belangte Behörde nicht davon ausgegangen ist, daß die Teilwaldrechte Wald- und Weideservituten im Sinne des § 11 Abs. 2 und des § 30 Abs. 2 Z. 6 BewG seien, sondern sie zutreffend als Rechte und Nutzungen behandelt hat, die gemäß § 11 Abs. 1 BewG mit dem Grundbesitz verbunden sind und auf die sich die Bewertung erstreckt, gehen alle Ausführungen der Beschwerde, die sich gegen die Anwendung des § 11 Abs. 2 und des § 30 Abs. 2 Z. 6 BewG richten, ins Leere.

Aus § 11 Abs. 1 erster Satz BewG folgt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, daß die Durchschnittssatzbesteuerung auch Gewinne aus der Veräußerung von Teilwaldrechten erfasse. Die Durchschnittssätze sind nämlich auf die regelmäßig in Betrieben der jeweiligen Berufsgruppe, für die sie aufgestellt sind, anfallenden Rechtsgeschäfte abgestellt und können infolgedessen außerhalb des regelmäßigen Geschäftsablaufes stehende Vorgänge nicht berücksichtigen (hg. Erkenntnis vom , 1266/80, ÖStZB 1983, 297, hg. Erkenntnis vom , 87/14/0080, ÖStZB 1988, 480).

Regelmäßige Vorgänge sind bei Anteilsberechtigten einer Agrargemeinschaft - zu diesen zählen auch Teilwaldberechtigte - die laufenden Nutzungen, wie etwa Ausschüttungen der Agrargemeinschaft an die Anteilsberechtigten (hg. Erkenntnisse vom , 81/14/0089, ÖStZB 1984, 67, vom , 87/14/0005, 0006, ÖStZB 1988, 384, vom , 86/14/0171, ÖStZB 1988, 384). Zu den typischerweise nicht regelmäßig vorkommenden Vorgängen, die also von der Durchschnittssatzbesteuerung nicht erfaßt und damit abgegolten sind, gehört etwa die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens (hg. Erkenntnis vom , 81/14/0036). Das Teilwaldrecht besteht in der ausschließlichen Holz- und Streunutzung an einer bestimmten Teilfläche eines Waldgrundstückes, das im Eigentum einer Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft steht. Ist dieses Recht mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verbunden, so ist es Anlagevermögen dieses Betriebes, weil es auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer oder zumindestens einen größeren Zeitraum davon dem Betrieb zu dienen bestimmt ist. Der Erlös aus seiner Veräußerung ist daher von der Durchschnittssatzbesteuerung nicht erfaßt. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß durch die Veräußerung des Nutzungsrechtes auch das Recht zur Nutzung stehenden Holzes auf den Erwerber des Teilwaldrechtes übergehe. Es kann diesbezüglich nichts anderes als für die Veräußerung von Waldparzellen gelten. Die Veräußerung des Waldgrundstückes samt dem stehenden Holz, das ebenfalls zum Anlagevermögen zählt (hg. Erkenntnis vom , 86/14/0021, ÖStZB 1987, 331), bildet aber keine Waldnutzung (hg. Erkenntnis vom , 873/68, VwSlg. 4132 F/1970; hg. Erkenntnis vom , 85/14/0110, ÖStZB 1988, 111). Diese besteht nämlich entweder in der Schlägerung und dem Verkauf des geschlägerten Holzes oder im Verkauf des Holzes am Stock zum Zweck der Schlägerung durch den Käufer, wobei der Verkäufer im Nutzungsrecht der Waldparzelle bleibt. Bei der Veräußerung der Waldparzelle oder des Teilwaldrechtes geht es aber nicht um die Nutzung des Holzes durch den Waldbesitzer, sondern um die Aufgabe des Anlagevermögens Wald, wobei die Nutzung des stokkenden Holzes erst durch den neuen Waldbesitzer auf Grund des von diesem erworbenen Eigentums- oder Nutzungsrechtes erfolgt. So diente auch im Beschwerdefall die Ermittlung des Wertes des stehenden Holzes durch die Bezirksforstinspektion nicht dem Verkauf des Holzes am Stock durch den Beschwerdeführer, damit der Käufer das Holz schlägere, während der Beschwerdeführer im Besitz des Teilwaldrechtes verbleibe, sondern um die vereinbarungsgemäße Festsetzung einer Komponente des Entgelts für die Teilwaldrechte.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Erlös aus dem Verkauf des Teilwaldrechtes nach Ausscheidung der betreffenden Fläche aus der Summe der Einheitswerte für die Durchschnittssatzbesteuerung einer gesonderten Besteuerung unter Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1972 unterzogen. Diese Vorgangsweise entsprach dem Gesetz; sie widerspricht daher nicht dem Legalitätsprinzip. Sie verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot, weil sich Teilwaldrechte sehr wohl von Eigentumswäldern in hier wesentlichen Punkten unterscheiden. Der Teilwaldberechtigte hat nämlich nur ein ausschließliches Holz- und Streubezugsrecht an der Teilwaldfläche; alle anderen Rechte auf Nutzung sowie das Recht aus der Substanz der Grundfläche liegen beim Waldeigentümer. Der Teilwaldberechtigte nimmt auch keinen Anteil am Bodenwert. Dies ergibt sich aus § 40 Abs. 2 TFLG 1978 in der hier anzuwendenden Fassung. Die Hälfte des Bodenverkehrswertes als Entschädigungskomponente im Falle des Erlöschens des Teilwaldrechtes bildet nämlich keine Vergütung für eine Teilnahme des Teilwaldberechtigten an Grund und Boden, sondern eine Vergütung "für die entgehenden Nutzungen". Der Bodenverkehrswert kommt daher nur zur Vereinfachung der Ermittlung der betreffenden Entschädigungskomponente ins Spiel. Ein Ansatz des Wertes von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, scheidet daher von vorneherein aus, weil ein solcher im Teilwaldrecht nicht enthalten ist.

Die forstrechtliche Gleichbehandlung von Teilwäldern und Eigentumswäldern ist für die einkommensteuerrechtliche Behandlung des Erlöses aus der Veräußerung eines Teilwaldrechtes ohne jede Bedeutung.

Die Frage des ermäßigten Steuersatzes ist vom Beschwerdepunkt nicht erfaßt; der Verwaltungsgerichtshof hatte hierauf daher nicht einzugehen.

Da der Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wird, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen, weil der Inhalt der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstatteten Schriftsätze und der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließ, daß von der mündlichen Erörterung in einer Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom , BGBl. Nr. 206.