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VwGH vom 21.04.1999, 98/03/0350

VwGH vom 21.04.1999, 98/03/0350

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des EG in Z, vertreten durch Dr. Willibald Rath, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 30.9-54/98-10, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den Spruchpunkten 2) und 3) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe

"als verwaltungsstrafrechtlich Beauftragter im Sinne des § 9(2) VStG der Firma F GesmbH, Z, I-Straße 30, diese ist Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, nicht dafür Sorge getragen, daß der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das KFZ wurde am um 09,15 Uhr, in Zettling, auf der L 373, Höhe StrKm. 4.100, Fahrtrichtung Kalsdorf, von KM gelenkt, wobei festgestellt wurde, daß


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2)
die größte zulässige Höhe von 4 Meter um 0,22 Meter überschritten wurde.
3)
der Anhänger nicht mit 2 Unterlegkeilen ausgestattet war."
Hiedurch habe er § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 in Verbindung mit
2) § 4 Abs. 6 Z. 1 leg. cit. und 3) § 7 Abs. 3 leg. cit. verletzt, wofür über ihn Geldstrafen zu 2) von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) und zu 3) von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt wurden.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Im Spruch dieses Bescheides wurde ferner ausgesprochen:
"Die Spruchpunkte 2.) und 3.) werden dahingehend ergänzt, daß sich die darin angeführten Übertretungen auf den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen X zu beziehen haben. Im übrigen bleibt der Spruch unberührt."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
§ 4 Abs. 6 Z. 1 leg. cit. sieht vor, daß die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern eine größte Höhe von 4 m nicht übersteigen dürfen.
Gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. müssen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg und andere als leichte Anhänger mit mindestens 2 Unterlegkeilen ausgestattet sein.
Unter dem Gesichtpunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bemängelt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde es unterlassen habe, ihm das Verhandlungsprotokoll betreffend die mündliche Verhandlung vom zuzustellen. Dieses Vorbringen geht schon deshalb fehl, weil weder vom Beschwerdeführer behauptet wurde noch aktenkundig ist, daß der Beschwerdeführer jemals die Übermittlung einer Ausfertigung oder Abschrift der Niederschrift über die erwähnte Verhandlung begehrt hätte, eine Verpflichtung der Behörde, einer Partei von Amts wegen eine Ausfertigung oder Abschrift einer Niederschrift zu übermitteln, im Gesetz jedoch nicht vorgesehen ist.
Eine Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die zur "Individualisierung" der Taten erforderliche Angabe des Kennzeichens des Sattelanhängers nicht in einer innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangenen Verfolgungshandlung aufgeschienen sei; es sei daher auch die entsprechende Ergänzung des zufolge des Fehlens der Angabe des Kennzeichens dem § 44a Z. 1 VStG nicht entsprechenden Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch die belangte Behörde unzulässig gewesen.
Auch dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verfehlfen. Das Kennzeichen des Sattelanhängers stellt kein für die dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen wesentliches Tatbestandsmerkmal dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/03/0079, hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung nach § 101 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 102 Abs. 1 KFG). Die in der als rechtzeitige Verfolgungshandlung zu qualifizierenden Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom enthaltenen Angaben über die Tatzeit, den Tatort und die Person des Lenkers reichten - selbst wenn die Zulassungsbesitzerin, wie in der Beschwerde behauptet, über "ca. 300 LKW- und Sattelzüge" verfügen sollte - auch ohne Angabe des Kennzeichens aus, um dem Beschwerdeführer die Identifizierung des den Gegenstand der strafbaren Handlungen bildenden Sattelanhängers zu ermöglichen. Insoweit kann daher von einer mangelhaften Konkretisierung oder Individualisierung der Taten keine Rede sein. Damit stand auch der von der belangten Behörde vorgenommenen Ergänzung des Spruches durch Angabe des Kennzeichens des Sattelanhängers kein rechtliches Hindernis entgegen.
Schließlich vermißt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Übertretung nach § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 KFG 1967 eine Feststellung dahin, daß die Unterlegkeile bereits beim Verlassen des Containerlagerplatzes der Zulassungsbesitzerin gefehlt hätten. Zu diesem Zeitpunkt endeten nämlich seine "tatsächlichen Kontrollmöglichkeiten". Dem ist entgegenzuhalten, daß zur Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtung nach § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 KFG 1967 nicht bloß eine Kontrolle des Fahrzeuges bei Verlassen des Betriebsgeländes des Zulassungsbesitzers genügt; der Zulassungsbesitzer hat vielmehr durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen. Anweisungen an die Lenker - wie sie vom Beschwerdeführer in der Berufung behauptet wurden - können den Zulassungsbesitzer für sich alleine nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 96/03/0232, 0233, 0234).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am