VwGH vom 19.09.1990, 89/13/0276

VwGH vom 19.09.1990, 89/13/0276

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/13/0277

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 137;

Betreff

A-GmbH gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland 1.) vom , GZ. 6/2 - 2384/1/86, betreffend Zurückweisung einer Berufung und 2.) vom , GZ. 6/2 - 2384/2/86, betreffend Zurückweisung einer Berufung

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 5.520,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Laut dem im Verwaltungsakt befindlichen Rückschein wurden dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin die diese betreffenden Bescheide hinsichtlich Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens sowie Festsetzung der Vermögensteuer und des Erbschaftssteueräquivalentes zum , und sowie der Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 1981 und 1982 am zugestellt. Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Bescheide Berufung. Das Finanzamt wies dieselben mit Berufungsvorentscheidung vom ab. Laut Eingangsstempel des Finanzamtes beantragte die Beschwerdeführerin am mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Mit Bescheid vom wurde dieser Antrag vom Finanzamt mit der Begründung, er sei verspätet eingebracht worden, zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung und legte gleichzeitig eine Fotokopie des Postausgangsbuches ihres steuerlichen Vertreters vor, mit welcher sie nachzuweisen versuchte, ihren Antrag gemäß § 276 BAO bereits am und damit rechtzeitig eingebracht zu haben.

Dieser Berufung gab das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung statt und legte in der Folge die Berufung gegen die in Rede stehenden Bescheide der belangten Behörde zur Entscheidung vor.

Mit dem nunmehr zur hg. Zl. 89/13/0276 angefochtenen Bescheid vom , GZ. 6/2 - 2384/1/86, wies die belangte Behörde diese Berufung insoweit sie sich auf den Einheitswert des Betriebsvermögens, die Vermögensteuer und das Erbschaftssteueräquivalent zum , und bezog, zurück. Die bekämpften erstinstanzlichen Bescheide seien der Beschwerdeführerin nachweislich am zugestellt worden. Die Berufungsfrist habe daher mit Ablauf des geendet.

Da jedoch die Berufung erst am erhoben worden sei "und auch ein Fristverlängerungsansuchen nicht vorliegt", sei dieselbe, als nicht fristgerecht eingebracht, zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde zur Zl. 89/13/0276.

Mit dem zur hg. Zl. 89/13/0277 angefochtenen Bescheid vom , GZ. 6/2 - 2384/2/86, wies die belangte Behörde die Berufung, insoweit sie sich auf den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1981 und 1982 bezog, zurück. Die Begründung dieses Bescheides stimmte mit der des zur hg. Zl. 89/13/0276 angefochtenen Bescheides überein.

Gegend diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 89/13/0277 erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat in beiden Streitfällen Gegenschriften vorgelegt, die jedoch - ebenso wie die beiden Beschwerden - in den sachlichen Ausführungen wörtlich gleichlauten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Da die Begründung der beiden angefochtenen Bescheide und die Ausführungen der dagegen erhobenen Beschwerden sowie der von der belangten Behörde eingebrachten Gegenschriften in allen wesentlichen Teilen wörtlich übereinstimmen, erübrigen sich gesonderte Auseinandersetzungen hinsichtlich dieser Beschwerden durch den Gerichtshof.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung, die gegen einen von ihr erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, mit Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 278 BAO normiert, daß die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu prüfen hat, ob ein von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung der Berufung vorliegt. Ist ein solcher Grund gegeben, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Zurückweisung mit Bescheid auszusprechen.

In den Beschwerdefällen ist nicht strittig, daß die in Rede stehenden erstinstanzlichen Bescheide dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am zugestellt wurden und daher die Berufungsfrist am Montag, dem endete. Unbestritten ist aber auch, daß die Beschwerdeführerin ihre Berufung gegen die Bescheide des Finanzamtes mit Eingabe vom erst am bei der Finanzbehörde erster Instanz einbrachte.

Wenn die belangte Behörde bei diesem Sachverhalt die in Rede stehenden Berufungen, ungeachtet des Umstandes, daß das Finanzamt über dieselben zunächst meritorisch entschieden hatte, mit den angefochtenen Bescheiden als verspätet eingebracht im Sinne des § 278 BAO zurückwies, kann ihr eine rechtswidrige Vorgangsweise dem Grunde nach nicht angelastet werden.

Mit der nunmehr in den beiden Beschwerden übereinstimmend vorgebrachten Behauptung, die Beschwerdeführerin habe angeblich mit Eingabe vom um Verlängerung der Frist für die Einbringung der betreffenden Berufungen bis ersucht, vermag die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen; daran vermag weder die dem Gerichtshof vorgelegte - mit keinerlei Eingangsvermerk des Finanzamtes versehene - Fotokopie des Schreibens vom noch die in Fotokopie beigebrachten bezüglichen Seiten des Postausgangsbuches des Vertreters der Beschwerdeführerin, aus welchen hervorgeht, daß dieser am eine Sendung an das Finanzamt für Körperschaften betreffend die Beschwerdeführerin absandte, etwas zu ändern; denn auf Grund dieses Vorbringens und dieser Beweismittel ließe sich höchstens schließen, daß das in Rede stehende Fristerstreckungsansuchen zur Post gegeben wurde. Daß dieses Schriftstück aber tatsächlich beim Finanzamt einlangte, wodurch es, im Hinblick darauf, daß die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/14/0223 und die dort zitierte hg. Judikatur), erst seine Maßgeblichkeit erlangt hätte, wird durch die Ausführungen in den Beschwerdeschriften - wie in den Gegenschriften richtig erkannt wird - in keiner Weise dargetan.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß in der Begründung des zur hg. Zl. 89/13/0276 angefochtenen Bescheides ausdrücklich die auch durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes bestätigte Feststellung getroffen wird, daß "ein Fristverlängerungsansuchen nicht vorliegt".

Da sich demnach die angefochtenen Bescheide nicht mit einer Rechtswidrigkeit belastet erweisen, waren die Beschwerden zu den hg. Zlen. 89/13/0276 und 89/13/0277 gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.