VwGH 17.12.1999, 98/02/0394
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Der Begriff Verwaltungsstrafsachen gemäß § 51 Abs 1 VStG, der sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen bezieht, ist umfassend zu verstehen (Hinweis E , 96/02/0076). Hierunter ist daher auch ein Antrag auf Rückzahlung einer auf Grund einer Anonymverfügung bezahlten Geldstrafe zu verstehen (Hinweis VfGH E , G93/95). Für die Rückzahlung einer Geldstrafe ist gemäß Art 137 B-VG der VfGH zuständig, was eine vom Besch angestrebte Austragung im Verwaltungswege ausschließt (Hinweis VfGH E , A 16/94, VfSlg 14323/1995, VfGH E , A 12 /95, VfSlg 14538/1996). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde des H B, vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Niederösterreich vom , Senat-BN 97-495, betreffend Rückzahlung einer Geldstrafe i.A. Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Anonymverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom wurde gegen den Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- verhängt.
Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer am eingezahlt.
Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Baden den Antrag, die von ihm seiner Ansicht nach rechtsgrundlos bezahlte Geldstrafe rückzuüberweisen. Am wies die Bezirkshauptmannschaft Baden seinen Antrag mit Bescheid ab. Der vom Beschwerdeführer dagegen am an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gerichteten Berufung gab die belangte Behörde mit der angefochtenen Entscheidung vom keine Folge.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom , B 1107/98, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Vor diesem bekämpft der Beschwerdeführer den Bescheid der belangten Behörde ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; er erachtet sich erkennbar in seinem Recht auf Zurückzahlung des als Geldstrafe bezahlten Betrages verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Soweit der Beschwerde die Geltendmachung eines Verstoßes gegen die die Zuständigkeit der belangten Behörde begründenden Normen entnommen werden könnte (vgl. insbesondere die Ausführungen über die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter), geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die belangte Behörde zur Bescheiderlassung zuständig war (vgl. insoweit auch den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom ). Wie der Beschwerdeführer selbst erkennt, ist der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 51 Abs. 1 VStG Berufungsinstanz in Verwaltungsstrafsachen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nur das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/02/0076, mwN), ist der Begriff "Verwaltungsstrafsachen", der sich auf alle "Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen" bezieht, umfassend zu verstehen. Es bestehen daher keine Bedenken, auch den vorliegenden Antrag auf Rückzahlung einer auf Grund einer Anonymverfügung bezahlten Geldstrafe hierunter zu verstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 93/95 - 10 und Folgezahlen, = VfSlg. 14. 957).
Der Beschwerdeführer begehrte - wie oben erwähnt - die Rückzahlung einer nach seinem Vorbringen irrtümlich bezahlten, mit Anonymverfügung verhängten Geldstrafe.
Die Behörde erster Instanz hat in ihrem diesen Antrag abweisenden Bescheid zur Stützung ihrer Rechtsansicht auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom , A 16/94-13, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof über den Antrag auf Rückzahlung einer auf Grund einer Organstrafverfügung geleisteten Zahlung - der Sache nach - entschieden und die Klage abgewiesen. Die Behörde erster Instanz verwies darauf, dass die Rechtskonstruktion der Anonymverfügung, mit der der Organstrafverfügung im Wesentlichen übereinstimme (im Besonderen seien die Vorschriften über die Rückzahlung bzw. Einrechnung von Strafbeträgen gleich), weshalb die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zur Lösung des Falles herangezogen werden habe können und sich ein Eingehen auf die Ausführungen des nunmehrigen Beschwerdeführers zu den §§ 1431 und 1435 ABGB erübrige.
Auch die belangte Behörde hat in dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid auf die bereits erwähnte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom verwiesen und ausgeführt, dass sie die darin geäußerte Rechtsansicht als herrschende Rechtsmeinung ihrer Entscheidung zu Grunde lege. Eine Rückleistung durch die Behörde habe entsprechend der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nicht zu erfolgen.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides lässt sich - trotz des Umstandes, dass damit durch die Übernahme des Spruches der Behörde erster Instanz das Begehren des Beschwerdeführers "ab"-gewiesen wurde - durch die Bezugnahme auf das dort zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die belangte Behörde in Wahrheit zum Ausdruck gebracht hat, für die in Rede stehende Rückforderung sei die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 137 B-VG gegeben (was nach dessen Wortlaut eine vom Beschwerdeführer angestrebte Austragung im Verwaltungswege ausschließt). Da diese Rechtsanschauung der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entspricht (vgl. nicht nur dessen Erkenntnis vom , A 16/94, = VfSlg 14.323 samt der dort zitierten Vorjudikatur, sondern zum Fall einer Anonymverfügung auch dessen Erkenntnis vom , A 12/95, = VfSlg 14.538), welcher Rechtsanschauung sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wobei im Hinblick auf dieses Ergebnis auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht einzugehen war.
Die vorliegende Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 15297 A/1999 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1999:1998020394.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAE-42510