VwGH vom 16.04.1999, 98/02/0345
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel, und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des AN in V, vertreten durch Dr. Franz Grauf und Dr. Bojan Vigele, Rechtsanwälte in Völkermarkt, Hans-Wiegele-Strasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl. KUVS - K2 - 1639 - 1640/97, betreffend Übertretungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es, wie dies am im Zuge einer Überprüfung festgestellt worden sei, als Betreiber einer näher genannten Betriebsstätte (einem Gastgewerbebetrieb) und als Eigentümer von acht näher genannten Geldspielapparaten (sog. Pokerautomaten), die in der genannten Betriebsstätte aufgestellt und teilweise in Betrieb gewesen seien, zu verantworten, dass die genannten Geldspielapparate (8 Stück)
1. außerhalb von Spielhallen aufgestellt und betrieben worden seien, obwohl lediglich die Aufstellung und der Betrieb von höchstens drei Spielapparaten außerhalb von Spielhallen erlaubt sei und
2. durch die Aufstellung und den Betrieb der genannten Spielapparate eine bewilligungspflichtige Veranstaltung ohne die erforderliche Bewilligung durchgeführt worden sei.
Er habe dadurch zu Punkt 1 § 35 Abs. 1 lit. k des Kärntner Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 49/1994, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 69/1997 (kurz: VAG) und zu Punkt 2 § 35 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. e VAG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der (von der belangten Behörde herabgesetzten) Höhe von jeweils S 20.000.-- verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 lit. e des Kärntner VAG, LGBl. Nr. 49/1994, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 69/1997 bedarf die Aufstellung und der Betrieb von Geldspielapparaten (Abs. 2a) einer Bewilligung der Landesregierung.
Nach § 35 Abs. 1 leg. cit. begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, wer
a) bewilligungspflichtige Veranstaltungen ohne Bewilligung oder abweichend von dieser durchführt oder der Mitteilungspflicht nach § 16 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
.....
k) Spielapparate oder Geldspielapparate aufstellt oder betreibt, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Bescheides nicht entsprechen, entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes mehr als drei Spielapparate oder mehr als drei Geldspielapparate oder gemeinsam mehr als drei Spielapparate und Geldspielapparate außerhalb von Spielhallen aufstellt oder betreibt oder wer bewilligungspflichtige Spielapparate oder Geldspielapparate ohne Plakette gemäß § 7a Abs. 3 oder ohne Zusatzplakette gemäß § 7a Abs. 4 verwendet.
Verwaltungsübertretungen sind nach § 35 Abs. 2 leg. cit. sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 100.000.-- zu bestrafen. Im Falle einer Übertretung des § 26 oder im Falle einer Übertretung nach Abs. 1 lit. j und k beträgt die Mindeststrafe S 10.000.--. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
Nach Art. II Abs. 3 erster Satz der VAG-Novelle LGBl. Nr. 69/1997 gelten Spielapparate, die entsprechend den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes LGBl. Nr. 49/1994 auf Grund einer Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 lit. e oder d und (oder) einer Anmeldung gemäß § 15 Abs. 2 lit. h des Kärntner Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 49/1994, aufgestellt und betrieben werden, höchstens für die Dauer von drei Monaten ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 als bewilligt.
Diese Novelle trat nach Art. II Abs. 1 mit in Kraft.
Gemäß § 5 Abs. 1 lit. e VAG in der Stammfassung LGBl. Nr. 49/1994 bedürfen u.a. die Berechtigung zur Anmeldung einer Veranstaltung des Aufstellens und des Betriebes von höchstens drei Spielapparaten (Abs. 2) an einem Standort nach § 15 Abs. 2 lit. h einer Bewilligung der Landesregierung; diese Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn Personen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einen Gast- und Schankgewerbebetrieb oder einen Campingplatz betreiben, in diesem Betrieb diese Veranstaltung anmelden wollen.
Nach § 15 Abs. 2 lit. h VAG in der genannten Stammfassung bedürfen einer Anmeldung nach Abs. 1, soweit sich aus § 16 nicht anderes ergibt, die Aufstellung und der Betrieb von
1. höchstens drei Spielapparaten außerhalb von Spielhallen im Rahmen einer Ermächtigung nach § 5 Abs. 1 lit. e;
2. höchstens drei Spielapparaten durch Personen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einen Gast- oder Schankgewerbebetrieb oder einen Campingplatz betreiben, wenn diese Spielapparate im eigenen Betrieb aufgestellt und betrieben werden;
3. Spielapparaten, die von § 5 Abs. 3 oder 4 erfasst sind.
Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, es sei bis zum die Aufstellung und der Betrieb von drei Spielapparaten im Sinne des § 5 Abs. 2 VAG in der Stammfassung LGBl. Nr. 49/1994 in dem von ihm betriebenen Gastgewerbebetrieb nicht bewilligungs-, sondern anmeldungspflichtig gewesen. In der Folge hätten sich in seinem Gastgewerbebetrieb fünf weitere Spielapparate, die jedoch nicht in Betrieb gewesen bzw. teilweise "unbespielbar" gewesen seien, befunden, weil die zur Bespielung des Spielapparates unerlässliche Vorderseite der Geräte aufgrund der räumlichen Aufstellung nicht zugänglich gewesen sei und weiters die Spielapparate über keinen Stromanschluss verfügt hätten.
Mit diesen Einwendungen übersieht der Beschwerdeführer, dass nach § 35 Abs. 1 lit. k VAG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 69/1997, der zum Tatzeitpunkt bereits in Geltung war, das Aufstellen oder (nicht jedoch "und") Betreiben u.a. von mehr als drei Geldspielapparaten außerhalb von Spielhallen eine Verwaltungsübertretung darstellt. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass mehr als drei, nämlich insgesamt acht Geldspielapparate in seinem Gastlokal aufgestellt waren. Dabei kam es nach dem Gesetz aber nicht etwa auf die Zugänglichkeit dieser Apparate oder auf einen in unmittelbarer Nähe der Apparate befindlichen Stromanschluss, der allenfalls auch leicht durch entsprechende Kabelverbindungen herzustellen gewesen wäre, an. Ebensowenig stellt das Gesetz auf die (sofortige) "Bespielbarkeit" der Apparate ab. Allein schon für die erfolgte Aufstellung von mehr als drei Geldspielapparaten an einem öffentlichen Ort außerhalb einer Spielhalle wurde daher dem Beschwerdeführer zu Recht eine Übertretung nach § 35 Abs. 1 lit. k VAG in der genannten Fassung vorgeworfen. Ferner ist für den Beschwerdeführer auch nichts mit dem Hinweis eines bewilligungsfreien Aufstellens von drei Geldspielapparaten vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 69/1997 gewonnen, weil auch schon damals gemäß § 35 Abs. 1 lit. k in der Stammfassung LGBl. Nr. 49/1994 das Aufstellen von "mehr als drei Spielapparaten außerhalb von Spielhallen" entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Verwaltungsübertretung darstellte und für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne der zitierten Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 erster Satz der Novelle LGBl. Nr. 69/1997 etwa auf Grund einer entsprechenden Bewilligung diese Apparate nach dem VAG oder auf Grund einer entsprechenden Anmeldung aufgestellt und betrieben hätte.
Angesichts der erfolgten Aufstellung sämtlicher Spielapparate in einem öffentlich zugänglichen Gastlokal kann - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung - auch nicht von einem "Lagern" oder "Abstellen" im vorliegenden Fall gesprochen werden. Auf die vom Beschwerdeführer behauptete beabsichtigte spätere "Verteilung" der Spielapparate an andere Standorte in Kärnten kam es in diesem Zusammenhang nicht an.
Selbst wenn der Beschwerdeführer im Sinne der Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 der Novelle LGBl. Nr. 69/1997 zum Aufstellen von drei Spielapparaten berechtigt gewesen wäre, wurde er durch Spruchpunkt 2 (Bestrafung nach § 35 Abs. 1 lit. a VAG) nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, weil die Aufstellung von insgesamt acht Geldspielapparaten ohne entsprechende Bewilligung im vorliegenden Fall jedenfalls gesetzlich nicht gedeckt war.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am