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ÖBA 5, Mai 2014, Seite 391

Zur Reichweite der Auskunftseinholung nach § 22b FMABG bei Verdacht auf bewilligungslos betriebenes Einlagengeschäft

§ 1 Abs 1 Z 1 erster Fall BWG; § 4 Abs 1 BWG; § 22b FMABG; § 26a FMABG; § 5 Abs 2 VVG; § 1 Abs 2 DSG 2000; Art 8 Abs 2 EMRK

Ausführungen zum Einlagengeschäft (Verwaltung fremder Gelder), insbesondere mit Hinweis, dass nur der Bankgeschäfte betreibt, der – allenfalls auch im Wege einer Treuhandkonstruktion – Schuldner aus dem Vertrag über die Verwaltung der fremden Gelder ist. Die Verfolgung und Hintanhaltung von bewilligungslos betriebenen Bankgeschäften zählt zu den im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der FMA und kann im Rahmen des § 22b S. 392FMABG auch die Herausgabe von Kundendaten rechtfertigen.

Mit Bescheid der [FMA als] belangte[r] Behörde vom wurde der Q AG die „Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes“ binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides aufgetragen, indem sie die unerlaubte Entgegennahme fremder Gelder durch die Ausgabe von Genussrechten und die Verwaltung fremder Gelder zu unterlassen habe. Die Q AG habe durch die Ausgabe von Genussrechten die Verwaltung fremder Gelder übernommen und somit ein unerlaubtes, konzessionspflichtiges Bankgeschäft betrieben.

Im Rahmen des Untersagungsverfahrens wandelte die Q AG einen Teil der Gelder ihrer Kunden in Aktienbeteiligunge...

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