VwGH vom 20.09.2001, 2001/15/0031
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zehetner, über die Beschwerde des J in T, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Meidlinger Hauptstraße 28, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Erstattungsantrag betreffend Lohnsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit am beim Finanzamt St. Pölten eingelangtem Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 240 Abs 3 BAO die Erstattung seiner Ansicht nach zu viel einbehaltener Lohnsteuer. Das Finanzamt St. Pölten leitete den Erstattungsantrag zuständigkeitshalber an das Finanzamt Mödling weiter, wo dieser am einlangte. Von diesem Vorgang wurde der Beschwerdeführer verständigt.
In einem am beim Finanzamt Mödling eingelangtem Schreiben vom führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
"Mit Schreiben vom habe ich einen Antrag bezüglich Rückerstattung der Lohnsteuer gestellt und wurde die Sache bis heute nicht erledigt.
Ich ersuche Sie, diese Angelegenheit an die Zweite Instanz zur Entscheidung zu übertragen."
Das Finanzamt Mödling leitete den Devolutionsantrag an die (nunmehr) belangte Behörde weiter, die sodann Ermittlungen vornahm.
In der am zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer wegen Nichterledigung seines Erstattungsantrages in seinem Recht auf Entscheidung durch die auf Grund seines Devolutionsantrages zuständig gewordene belangte Behörde verletzt.
In der Gegenschrift vertritt die belangte Behörde unter Hinweis auf die vorgelegten Verwaltungsakten die Ansicht, mit den vom Beschwerdeführer an das Finanzamt Mödling gerichteten Devolutionsantrag sei die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Erstattungsantrag nicht an sie über gegangen. Denn nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 311 Abs 4 BAO seien Devolutionsanträge unmittelbar bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen. Da der beim Finanzamt Mödling eingebrachte Devolutionsantrag keinen Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Erstattungsantrag auf sie bewirkt habe, liege die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vor, weswegen beantragt werde, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
In der Replik zur Gegenschrift behauptet der Beschwerdeführer, er habe am einen mündlichen Devolutionsantrag bei der (nunmehr) belangten Behörde gestellt. Ein solcher Antrag könne gemäß § 13 Abs 1 AVG auch mündlich eingebracht werden, weswegen die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Erstattungsantrag entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift an die belangte Behörde übergegangen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach dem mit der Aktenlage übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers hat er den Erstattungsantrag an das (unzuständige) Finanzamt St. Pölten gerichtet, das diesen zuständigkeitshalber an das Finanzamt Mödling weiter geleitet hat, wo dieser am eingelangt ist. Die somit iSd § 50 Abs 1 BAO erfolgte Weiterleitung des Erstattungsantrages ist auf Gefahr des Beschwerdeführers erfolgt, weswegen die im § 311 Abs 2 BAO normierte Frist erst mit Einlangen des Erstattungsantrages beim Finanzamt Mödling am zu laufen begonnen hat. Der bereits am beim Finanzamt Mödling eingelangte Devolutionsantrag erweist sich somit als zu früh gestellt, weswegen dieser schon deswegen nicht den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Erstattungsantrag an die belangte Behörde zur Folge hatte.
Abgesehen davon, dass die erstmals in der Replik aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe am einen mündlichen Devolutionsantrag bei der (nunmehr) belangen Behörde gestellt, in den vorgelegten Akten des Administrativverfahrens keine Deckung findet, ist ein Devolutionsantrag nur wirksam, wenn dieser schriftlich gestellt wird (vgl § 311 Abs 2 BAO). Bemerkt wird, dass in Abgabenverfahren im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht das AVG, sondern die BAO anzuwenden ist. Selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer hätte tatsächlich am einen mündlichen Devolutionsantrag gestellt, wobei nicht einsichtig ist, weshalb ein zweiter derartiger Antrag hätte gestellt werden sollen (noch in der Säumnisbeschwerde wird davon ausgegangen, der am beim Finanzamt Mödling eingelangte Devolutionsantrag habe den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Erstattungsantrag an die belangte Behörde zur Folge gehabt), hatte der mündliche Devolutionsantrag ebenfalls keinen Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Erstattungsantrag an die belangte Behörde zur Folge.
Bemerkt wird, dass die von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretene Ansicht, der beim Finanzamt Mödling eingebrachte Devolutionsantrag habe keinen Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Erstattungsantrag auf sie bewirkt, weswegen die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, der Rechtslage entspricht (vgl Ritz, Bundesabgabenordnung2, Tz 25 zu § 311).
Mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über den Erstattungsantrag liegt die behauptete Rechtsverletzung nicht vor, weswegen die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde steht dem Beschwerdeführer kein Antragsrecht auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu (vgl Dolp3, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 540), weswegen von deren Durchführung abzusehen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am