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Zur Entschädigung von AvW-Anlegern gemäß § 75 WAG 2007
§ 52 AktG; § 93 BWG; § 82 GmbHG; §§ 75, 108 WAG 2007
Sowohl „direktes“ also auch „mittelbares“ Halten von Geldern und Finanzinstrumenten durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen lösen die Entschädigungshaftung aus, wenn die Mittel wegen des Konkurses nicht mehr an die Anleger zurückgeführt werden können.
Die Anlegerentschädigungseinrichtung ist nicht zur Deckung von Ansprüchen aus Beratungshaftung verpflichtet.
Das Verbot der Einlagenrückgewähr steht der Entschädigung von Anlegern nicht entgegen, weil sich ihre Ansprüche nicht gegen den jeweiligen Emittenten, sondern die Entschädigungseinrichtung richten.
Aus der Begründung:
Der Kläger erwarb am vier A-Genussscheine zu jeweils € 2.291,25 und am weitere sieben A-Genussscheine zu jeweils € 2.670. Die gesamte Investition des Klägers betrug daher € 19.845. Der Kauf der Genussscheine wurde dem Kläger durch die A AG (in der Folge: Vermittlerin) vermittelt. Mit der Zusendung eines Zertifikats, das die erworbenen Anteile an der A-Beteiligungs AG (später umfirmiert zur A Gruppe AG, in der Folge: Emittentin) verbrieft, wurde der Kauf bestätigt. Mit Schreiben vom erteilte der Kläger einen Auftrag zum Verkauf s...